AN DIE VERSICHERUNGSSCHIEDSKOMMISSION
Antragsnummer: | |
Beklagte: | |
Stellvertreter: | |
Kläger: | |
Acting | |
Konu: | Es ist die Einreichung unserer Antworten in Bezug auf den Antrag des Klägers auf ein Schiedsverfahren. |
BESCHREIBUNG
A. Unsere Erklärungen zur Zahlung
Am … wurde den Klägern … TL gezahlt und alle ihre Forderungen bezüglich der fehlenden Unterstützung wurden erfüllt. Auch diese Frage wird durch die von Ihnen durchzuführende versicherungsmathematische Sachverständigenprüfung geklärt.
Unsere inhaltlichen Einwände
1- Das Fahrzeug mit Kennzeichen, das angeblich in einen Verkehrsunfall vom … verwickelt war, ist durch das Kundenunternehmen im Rahmen der obligatorischen Vermögenshaftpflicht-Verkehrsversicherung mit seiner Policennummer versichert.
2- Sofern es sich nicht um eine Abnahme handelt, ist unsere Haftung als Versicherungsgesellschaft auf die Schadensrate und die Policengrenze des versicherten Fahrzeugführers beschränkt. Aus diesem Grund sollte zunächst die Mängelquote der Fahrzeugführer genau ermittelt werden. Der Lenker des bei der Versicherungsgesellschaft des Auftraggebers versicherten Fahrzeugs trifft ein Nebenverschulden. Im externen Unfallbericht wurde festgestellt, dass der Verstorbene keinen Helm trug und dass er 2,1 Promille Alkohol hatte, und dies im Bericht festgehalten.
Diese Frage, die als gegenseitiges (Mit-)Verschulden gegenüber dem Erblasser angesehen wird, sollte im Gutachten nicht außer Acht gelassen werden. Der Verbleib der betreffenden Strafakte der Generalstaatsanwaltschaft Adana sollte im Rahmen der Erstellung des vollständigen Mängelprotokolls, das dem Urteil zugrunde gelegt werden kann, ermittelt und der Abschluss des Strafverfahrens abgewartet werden.
3- Jedes Dokument, das den Berufs- und Einkommensstatus des Verstorbenen vor seinem Tod zeigt, wurde nicht zur Akte eingereicht, und diese Frage sollte berücksichtigt werden, sofern dies keine Annahme bedeutet.
4- Der Antrag des Klägers, das Datum des Unfalls als Beginndatum der Vorschusszinsen und -zinsen anzunehmen, stellt einen Gesetzesverstoß dar.
Sofern es sich nicht um eine Abnahme handelt, beginnt die Leistungspflicht des Versicherers mit Ablauf der 8-Tages-Frist ab Schadensmeldung. Die Art des Interesses bestimmt sich nicht nach der Rechtsform der Parteien, sondern nach der Art des Geschäfts. Unser Fall ist eine Schadensersatzklage aus unerlaubter Handlung. Aus diesem Grund ist die Haftung des Auftraggebers auf den gesetzlichen Zinssatz beschränkt, soweit es sich nicht um eine Abnahme handelt.
„… Der Fall geht seiner Natur nach aus einer ungerechten Handlung hervor. Daher kann nur das gesetzliche Interesse geltend gemacht werden. Eine Verzinsung des Vorschusszinses hielt das Gericht für nicht richtig. Aus diesem Grund musste die Entscheidung aufgehoben werden…“ (Berufungsgericht 4. HD. 19.10.2011 Datum 2010/10450 E. – 2011/10755 Entscheidung)
RECHTLICHE GRÜNDE: | TTK, HMK, KTK, Allgemeine Bedingungen der obligatorischen Haftpflichtversicherung und andere relevante Gesetze |
RECHTLICHE BESTIMMUNGEN: | 1-Schadensdatei 2-Richtlinie 3-Strafakte 4-Verkehrsbericht und andere Dokumente im Zusammenhang mit dem Unfall 5-Zeuge 6- Expertenprüfung, Entdeckung, Eid usw. irgendwelche rechtlichen Beweise |
SCHLUSSFOLGERUNG UND PROBLEM: | Aus den oben dargestellten und erläuterten Gründen, die von Amts wegen zu beachten sind; Ich beantrage und beantrage stellvertretend, dass nach Annahme unserer Einwände der Fall prozessual und materiell abgewiesen wird und die Gerichts- und Anwaltskosten dem Beschwerdeführer überlassen werden. |
Stellvertretender Rechtsanwalt