Können die Ausgaben der Braut für das Haus ihres Ex-Schwiegervaters erstattet werden? Der Wortlaut der Entscheidung zu diesem Streit vor dem Kassationsgericht ist unten geteilt:
„… Im Antrag des Anwalts des Klägers; dass die Klägerin die ehemalige Braut der Beklagten ist, Gegenstand des Falls ist Ankara, ………., ……… Mahallesi, ………. Standort, …….. dass der Beklagte die Wohnung leihweise erwarb, dass er als Braut in dieses Haus kam, dass der Beklagte gegen Quittung Geld auf das Konto des Beklagten einzahlte, um den Kredit der Wohnung zu sanieren, zu mindern die Schulden zu tilgen und die Zinsen zu mindern, nachdem der Beklagte erklärt hatte, dass er diese Wohnung künftig seinem Sohn überlassen würde, er und seine Frau sich jedoch am 18 scheiden ließen, die Darlehensumschuldung des Klägers einschließlich der Zinsen des Geldes auf das Bankkonto der Beklagten eingezahlt wurden, insgesamt 03 TL betrugen, sowie insgesamt 2013 TL Nebenkosten als Betriebsausgaben für das Haus, trotz notarieller Abmahnung wurden diese Kosten nicht an die Klägerin gezahlt zurückerstattet und der Angeklagte grundlos reich geworden ist, forderte und klagte er, dass insgesamt 20.215,00 TL von dem Angeklagten eingetrieben werden.“
Bei der Prüfung der vom Anwalt des Klägers in die Akte eingereichten Bankbelege wird am 08.03.2010 der Kläger G .. A .. von Ankara İş Bankası ………. 4.000,00 TL wurden auf das Konto des Beklagten Y .. K .. bei Konya ……… .. Filiale Garanti Bank eingezahlt, und es ist zu sehen, dass "Um das Wohnungsbaudarlehen zu schließen" im Beschreibungsabschnitt steht. Am 08.11.2010 wurden vom Kläger erneut 13.340,00 TL auf das Konto des Beklagten eingezahlt, und es wurde davon ausgegangen, dass die Erklärung "Wohnungsbaudarlehen und Armbandgeld" in den Erläuterungsabschnitt aufgenommen wurde.
Ohne auf die Erläuterungen in den Belegen einzugehen, hat das Gericht angenommen, dass das von der Klägerin auf das Konto der Beklagten überwiesene Geld aufgrund der Aussage der Beklagten als Mietzahlung gezahlt wurde, obwohl keine gegenteiligen Beweise vorliegen. (3. Rechtsanwaltskanzlei 2015/3980 E., 2015/15181 K.)