Es kann erforderlich sein, die allgemeine Regelung anzuwenden, die die streitige veranstaltungsspezifische Regelung ergänzt. Da die allgemeine Bestimmung die besondere Bestimmung vervollständigt und sie daher zusammen angewendet werden, besteht kein Konflikt zwischen ihnen. Der Grundsatz der gemeinsamen Anwendung der allgemeinen Vorschrift und der besonderen Vorschrift im selben, streitgegenständlichen Sachverhalt wird als Agglomerations- oder Gemeinsame-Anwendungs-Grundsatz bezeichnet.
Zum Beispiel; TBK, bei dem es sich um eine Sonderregelung handelt. M. In 473/I wurde geregelt, dass der Arbeitgeber aufgrund der Nichterfüllung des Werkvertrags durch den Auftragnehmer vom Vertrag zurücktritt. Allerdings verlangt der Arbeitgeber in diesem Artikel die TCO, bei der es sich um eine allgemeine Bestimmung handelt, damit der Auftragnehmer in Verzug gerät. Bedingungen wie die Abgabe der in Artikel 117 und Artikel 123 vorgesehenen Mahnung und die Gewährung einer angemessenen Nachfrist für den Rücktritt vom Vertrag nach Zahlungsverzug sind nicht geregelt. Hier ist die TBK. M. Um diese Mängel in der in 473/1 geregelten Sonderbestimmung zu beheben, hat der Geschäftsinhaber die TCO, bei der es sich um eine allgemeine Bestimmung handelt. M. Gemäß 117/I, nach vorheriger Warnung und Verzug des Auftragnehmers, TCO. M. TBK durch Bereitstellung der in 123 festgelegten zusätzlichen Zeit. M. TBK wie in 125. M. Nach 473/1 kann er vom Vertrag zurücktreten.
Ebenso die TCO, die eine Sonderregelung im Werkvertrag darstellt. M. In 475/2 bleibt der Ersatz des dem Arbeitgeber durch die Lieferung des mangelhaften Werks entstandenen Schadens gemäß den allgemeinen Bestimmungen vorbehalten, der Zustand des Mangels wird jedoch nicht erwähnt. Allerdings handelt es sich bei der TBK um eine allgemeine Regelung. M. Nach 112 muss der Schuldner ein Verschulden treffen, um den dem Gläubiger entstandenen Schaden zu ersetzen. In diesem Fall werden beim Ersatz des dem Arbeitgeber entstandenen Schadens die besonderen und allgemeinen Bestimmungen gemäß dem Agglomerationsprinzip gemeinsam angewendet und für die Zahlung des Schadensersatzes wird das Verschulden des Auftragnehmers geltend gemacht.