Eine Scheidung wegen schwerwiegender Unvereinbarkeit wurde nicht als Regressgrund für die Ehegatten anerkannt. Der Oberste Gerichtshof vertritt hierzu folgende Auffassung:
„…In dem oben genannten Artikel heißt es außerdem: Es versteht sich auch, dass der Fall der Begehung einer schweren Straftat gegen den Spender oder einen seiner Angehörigen zu den Regressgründen zählt. Na und; Nach dem Inhalt der Entscheidung vom 20.5.2009 mit der Nummer 2007/436 des Aliağa-Zivilgerichts erster Instanz in der Akte; Die Ehe zwischen dem Angeklagten und dem außergerichtlichen CB sei nicht auf Untreue zurückzuführen. Es wird davon ausgegangen, dass er wegen schwerwiegender Inkompatibilität gefragt hat.. Als solche; In Anbetracht der Tatsache, dass die Voraussetzungen für einen Rückgriff auf den Erlass im konkreten Fall nicht erfüllt waren, verstößt es gegen das Verfahren und das Gesetz, den Fall teilweise schriftlich anzunehmen, während der Fall abzulehnen ist und einen Grund für die Rückabwicklung darstellt.“ (TC JUDICIARY 13. RECHTSABTEILUNG E. 2011/7648 K. 2011/15707 T. 31.10.2011)