Die Rechtsordnung schützt die Person nicht aufgrund ihrer eigenen Demut:
Das Gericht entschied, den Fall mit der Begründung abzulehnen, dass eine einjährige Disqualifikationsfrist verstrichen sei, um der Willensschwäche standzuhalten, und dass der Kläger seinen Betrugsvorwurf nicht beweisen könne und dass die Rechtsordnung die sich berufende Person nicht schützen würde auf eigene Faust.(Relevante Entscheidung des Obersten Gerichtshofs)