AN DAS ORGANISATORRECHTSGERICHT
BEWERBER: | |
VORSITZENDER: | |
Angeklagter: | |
THEMA: | Anspruchsklage (basierend auf dem Werkvertrag) |
VALUE VALUE: | Unbeschadet unserer Rechte bezüglich des Überschusses, 10.000,00 TL |
BESCHREIBUNG
1. Die Kundenunternehmen schlossen für die von der beklagten Institution ausgeschriebenen Arbeiten eine Business Partnership, und als Ergebnis der Ausschreibung wurde beschlossen, die Ausschreibung unter der Verantwortung der … Business Partnership zu belassen, die das wirtschaftlich beste Ergebnis erzielte Gebot.
2. Aufgrund des Angebotseingangs bei der von den Auftraggebern gegründeten Wirtschaftspartnerschaft wurde zwischen der beklagten Institution und den Auftraggebern am … ein Vertrag über die Bauleistung unterzeichnet.
3. Die Kundenunternehmen haben alle ihre Verpflichtungen aus dem unterzeichneten Vertrag ordnungsgemäß erfüllt, aber einige der Arbeiten im Rahmen des Projekts, die von den Kunden durchgeführt wurden, wurden nicht bezahlt. Erbrachte und unbezahlte Arbeiten, weil sie in den Vertrag aufgenommen wurden; zusätzliche Bau- und Gartenarbeiten.
4. Obwohl im Inhalt der von den Auftraggeberfirmen vor der Ausschreibung erworbenen Unterlagen und CDs keine Projekte enthalten sind, wurden diese Arbeiten zusätzlich entsprechend den Forderungen der Beklagten durchgeführt. Die Beklagte verzichtete jedoch auch darauf, die Kosten für die von den Kundenfirmen in Auftrag gegebenen Arbeiten zu bezahlen, obwohl sie nicht an dem Projekt beteiligt waren.
5. Als Ergebnis der durchzuführenden Sondierung und Sachverständigenprüfung werden einige der vom Auftraggeber durchgeführten, aber nicht bezahlten Arbeiten und die zusätzlichen Arbeiten des Auftraggebers und deren Kosten klar ausgewiesen.
6. Darüber hinaus seien von der Beklagten rechts- und gesetzwidrig Verzugsstrafenabzüge von den Abschlagszahlungen der Geschäftspartnerschaft vorgenommen worden, die alle ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllt habe. Es gibt kein Verschulden oder Fahrlässigkeit der Kundenunternehmen bei den Verzögerungen bei der Ausführung der vertraglich vereinbarten Arbeiten, und die Verzögerungen sind vollständig auf die Beklagte zurückzuführen. Es ist rechts- und gesetzeswidrig, Verzögerungen durch Mehrarbeit außerhalb des Projekts und fehlende Mittel bei den Auftraggeberfirmen geltend zu machen und aus diesem Grund Abschlagszahlungen vorzunehmen.
7. Schließlich wurden auch die in der Probephase bis zur Übergabe des Werks an die Beklagte angefallenen Erdgas- und Wasserabrechnungskosten von den Abschlagszahlungen des Joint Ventures abgezogen. Es ist rechts- und gesetzeswidrig, die Auftraggeberunternehmen für nicht vom Auftraggeber zu vertretende Rechnungsaufwendungen haftbar zu machen und aus diesem Grund Abschlagszahlungen vorzunehmen.
8. Aus den oben genannten Gründen wurde es notwendig, diese Klage zur Erhebung der Kosten einiger Arbeiten im Rahmen des Projekts einzureichen, die von den Auftraggebern durchgeführt, aber nicht bezahlt wurden, die Kosten der zusätzlichen Arbeiten, die nicht im Vertrag enthalten sind , und die offenen Beträge aufgrund ungerechtfertigter Abzüge von den Abschlagszahlungen.
RECHTLICHE URSACHEN: TBK, HMK, TTK, Gesetz Nr. 4734 und 4735 und zugehörige Gesetze.
BEWEIS: Bauvertrag und alle mit der Vertragsdurchführung zusammenhängenden Unterlagen, Abschlagszahlungsabschlüsse und -berichte, Aufstellungen der Arbeitsleistungsrealisierungsprozentsätze, Zwischen- und Endabnahmeprotokolle, Aufzeichnungen der beklagten Institution zum Vertrag, Bücher und Aufzeichnungen des Auftraggebers Unternehmen, Zeugen, Entdeckung, Sachverständigengutachten und andere Beweise.
SCHLUSSFOLGERUNG UND PROBLEM: Aus den oben erläuterten Gründen hat der Beklagte, zusammen mit dem gesetzlichen Zins von 10.000,00 TL, unbeschadet unseres Anspruchs- und Rechtsstreits bezüglich des Überschusses aufgrund der Kosten einiger Arbeiten im Projekt, die von den Kunden durchgeführt wurden, aber nicht bezahlte Kosten, die Kosten für zusätzliche Arbeiten und unbezahlte Abzüge von den Abschlagszahlungen.Wir beantragen und verlangen ehrerbietig, dass von der Partei beschlossen wird, die Prozesskosten und das Anwaltshonorar von der anderen Partei einzuziehen .
Stellvertretender Rechtsanwalt
ANLAGE: 1. Vertrag und Unterlagen zur Vertragsdurchführung,
2. Beglaubigte Kopie der Vollmacht.