AN ADANA WATCH COURT
BEWERBER:
VORSITZENDER:
Angeklagter:
Thema: Es besteht aus dem unbezahlten Antrag unseres Kunden auf Vorbereitung auf die Ausbildung.
AUSGABENGRUNDWERT: 500 TL vorerst, unbeschadet unserer übermäßigen Rechte.
Unsere Beschreibung:
1-) Der Kläger hat von… bis… als geistig behinderter Klassenlehrer am beklagten Arbeitsplatz gearbeitet. Der beklagte Arbeitgeber gab an, dass sein Mandant im neuen akademischen Jahr ohne Angabe von Gründen nicht angestellt wird, und hat sein Arbeitsverhältnis beendet.
2-) Während der zehnjährigen Tätigkeit in der Arbeitsstätte der Beklagten wurde der Mandantin die vom Ministerium für Volksbildung festgelegte Ausbildungsvorbereitungsvergütung zu Beginn jeder Ausbildungszeit im Rahmen des gesetzlichen Anspruchs nicht gezahlt.
3-) Die Vermittlungsverhandlungen mit dem beklagten Arbeitgeber über die Zahlung der von meinem Kunden verdienten gesetzlichen Forderungen waren nicht schlüssig, weshalb die Verpflichtung zur Einreichung dieses Anspruchs entstanden ist.
4-) Die Ausbildungsvorbereitungsbeihilfe fällt in den Bereich der sozialen Rechte und die Höhe wird jedes Jahr durch Haushaltsgesetze festgelegt, und die Ausbildungsjahresvorbereitungsbeihilfe, die vom Arbeitgeber an Lehrer gezahlt werden muss, die an Privatschulen arbeiten, gemäß den Bestimmungen beider der 625. Artikel des Gesetzes mit der Nummer 33 und der 5580. Artikel des Gesetzes mit der Nummer 9. nicht an den Kunden gezahlt wurden. Da in den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs klar festgelegt ist, dass die Vorbereitungsbeihilfe für das akademische Jahr eine Sozialhilfe und kein Lohn ist, wird festgelegt, dass sie im Rahmen des 5580. Absatzes des 9. Artikels des Gesetzes Nr. 3 zu zahlen ist : Y.9.HD, 2012/33276E., 2013/8117K. Und ihr Beschluss vom 07.03.2013 „…….Die Ausbildungsjahresvorbereitungsbeihilfe fällt in den Bereich der Sozialrechte und wird als Forderung, deren Höhe jedes Jahr durch Haushaltsgesetze bestimmt wird, vom Arbeitgeber an die an Privatschulen tätigen Lehrer gezahlt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen sowohl des 625. Artikels des Gesetzes Nr. 33 als auch des Artikels 5580 des Gesetzes Nr. 9. müssen von den Arbeitgebern gezahlt werden……” In einer anderen Entscheidung des Obersten Gerichts, der 9. Anwaltskanzlei 2016/10974 E. , 2019/22392 K5580 Eine gleichgerichtete Regelung findet sich im 9. Artikel des Gesetzes über private Bildungseinrichtungen. Für diejenigen, die tatsächlich unterrichten (Grundschul- und Schulleiter und ihre Assistenten, an Gefängnisschulen tätige Lehrer, einschließlich Administratoren, Pädagogen und Assistenten für Pädagogen (aufgehobener Satz: 657-32 SK/art.13)) einmal In jedem akademischen Jahr und an dem vom Minister für nationale Bildung festzulegenden Datum innerhalb des Monats, in dem das akademische Jahr beginnt, wird der Vorbereitungsbetrag für das akademische Jahr in einer vom Präsidenten festzulegenden Höhe ausgezahlt zu anderen Steuern und Abgaben, ausgenommen Stempelsteuer Die Höhe der Vorbereitungsvergütung für das Studienjahr fällt in den Bereich der sozialen Rechte und ist eine Forderung, deren Höhe durch die Haushaltsgesetze jedes Jahr bestimmt wird und von der gezahlt werden muss Arbeitgeber an die an Privatschulen arbeitenden Lehrer gemäß den Bestimmungen sowohl des 06. Artikels des Gesetzes Nr. 2010 als auch des Artikels 5984 des Gesetzes Nr. 4. In konkreten Streitigkeiten die Aus- und Weiterbildung des KlägersWährend über die Annahme des Antrags auf Vorbereitungsbeihilfe für das Jahr entschieden werden sollte, ist es falsch, den Antrag mit unvollständiger Prüfung abzulehnen. Der durch die Entscheidung des beklagten Arbeitgebers festgesetzte Schuldposten ist nicht bezahlt worden.
RECHTLICHE GRÜNDE: Arbeitsrecht und verwandte Rechtsvorschriften.
RECHTLICHER BEWEIS: Zeuge, Eidexperte, Lohnumfrage, SGK-Aufzeichnungen und alle Arten von rechtlichen Beweisen
ERGEBNIS © TAKEP: Aus den oben genannten Gründen und unbeschadet unseres Rechts auf Forderung und Rechtsstreit in Bezug auf den Überschuss.
1-) Die Forderung zur Vorbereitung auf die Ausbildung ist bei der Beklagten einzuziehen und uns vorerst 109 TL unter Anwendung der gesetzlichen Zinsen ab dem Geburtsdatum aus der von uns eingereichten Klage als Teilschuld gemäß HMK 500 zu überlassen .
2-) Durch Vollmacht beantragen und verlangen wir, dass entschieden wird, dass die Prozesskosten und Anwaltskosten dem Beklagten in Rechnung gestellt werden.