Kann einer der Ehegatten im Namen des anderen einen Vertrag unterzeichnen? Wir haben es in diesem Artikel für Sie überprüft.
Der Oberste Gerichtshof erläuterte einen diesbezüglichen Präzedenzfall wie folgt:
Zusammenfassung: Im für ihren Ehemann geschlossenen Tarifvertrag ist hervorzuheben, ob die Beklagte ihrer Ehefrau diesbezüglich eine Vertretungsbefugnis eingeräumt hat oder ob die Beklagte dem Vertrag zustimmt.
Der Anwalt des Klägers gab an, dass der Beklagte S. mit seinem Antrag bei ihm verlangt habe, dass er in der gegen seine Ehefrau KS einzureichenden öffentlichen Klage als sein Verteidiger auftritt, und dass sie die Anwaltshonorarvereinbarung vom 17.10.1984 über 20.000.000 unterzeichnet hätten. 12.500.000 TL, handelnd im Namen von K. Mit der Behauptung, sie hätten die Zahlung der TL-Gebühr vermieden und Einwände gegen die Folgemaßnahme erhoben, 12.500.000 TL. Er beantragte, dass es den Beklagten zusammen mit der 15-prozentigen Verweigerungsentschädigung abgenommen werde.
Die Beklagten, 1 TL an den Kläger, dass KS keine Vertragspartei sei, daher sei die gegen KS erhobene Klage im Hinblick auf Feindseligkeit abzulehnen, dass die öffentliche Klage Nr. Sie verteidigten die Ablehnung des Verfahrens damit, dass sie das Geld gezahlt hätten. Das Gericht entschied, dass 1984 TL zuzüglich 948 % Zinsen ab dem Datum der Klage von KS abgezogen und an den Kläger ausgezahlt werden sollten, und die gegen SS eingereichte Klage wurde abgewiesen; Gegen das Urteil legte der Angeklagte KS Berufung ein.
Es ist ersichtlich, dass die vom klagenden Anwalt vorgelegte Anwaltsgebührenvereinbarung vom 17.10.1984 tatsächlich vom Anwalt (SS, handelnd im Namen ihres Mannes KS, dem Ehegatten der Beklagten) und auch von der Unterschrift des Anwalts auf dem Stempel unterzeichnet wurde MY als Anwalt und die Person namens CA als Anwesende, abgesehen vom Stempel. Im 1. Artikel dieses Vertrags heißt es: „Die vom Anwalt geleistete Arbeit ist Gegenstand einer öffentlichen Klage gegen den Angeklagten in Bezug auf die Rechnungen, die in der Akte 3/1984 beim 359. Obersten Strafgerichtshof in Istanbul eingereicht wurden.“ und im öffentlichen Fall 1/1984, der vor dem 948. Strafgericht erster Instanz in Beyoğlu eröffnet wurde, vertritt er den Angeklagten.“ Es steht geschrieben: „2 TL an den Anwalt.“ Es ist ersichtlich, dass geschrieben steht, dass „eine Gebühr gezahlt wird“. Aus der vom Beklagten vorgelegten Fotokopie der Anwaltsgebührenvereinbarung, die ebenfalls auf den 20.000.000 datiert ist, geht hervor, dass nur eine Honorarvereinbarung für die Arbeit im Zusammenhang mit dem öffentlichen Fall am 17.10.1984. Obersten Strafgerichtshof in Istanbul getroffen und unterzeichnet wurde derselbe Anwalt und derselbe Betreuer, aber in dieser Vereinbarung ist der Beklagte oder sein Ehegatte zu sehen. Es ist ersichtlich, dass die Unterschrift des Anwalts nicht auf dem Stempel zu finden ist. In diesem Fall zeigt sich, dass das Original und die Fotokopie des Vertrags mit gleichem Datum und gleichem Betrag hinsichtlich des Arbeitsgegenstandes und der Unterschriften nicht übereinstimmen. In diesem Fall wird das Gericht zunächst die Originalkopie des Vertrags vorlegen und darlegen, warum der Austausch zwischen den beiden Verträgen zustande kam, und wenn der Kläger die Unterschriften des Anwalts in beiden Verträgen akzeptiert, warum er zwei verschiedene Verträge unterzeichnet hat und warum nur er hat den Lohnvertrag unterzeichnet, der nicht die Unterschrift des Ehegatten des Beklagten trägt. Es muss dem Kläger deutlich gemacht werden, was der Beklagte dem Beklagten gegeben hat. Als Ergebnis der durchzuführenden Prüfung und Recherche soll daher festgestellt werden, auf welchen dieser Verträge sich der Kläger berufen kann und welcher dieser Verträge gültig und gültig ist.
Andererseits verfügte der beklagte Geschäftsführer KS in beiden Verträgen weder über eine Unterschrift, noch wurde seiner Ehefrau SS eine Vertretungsurkunde oder Vollmacht vorgelegt, die die Vollmacht beinhaltete, im Namen ihres Mannes einen Lohnvertrag abzuschließen ihn belasten. Dagegen wurde kein Beweis dafür vorgelegt, dass der Beklagte K diesen Vertrag gesehen und sein Einverständnis gegeben hat. Da der Kläger dem Generalstaatsanwalt eine Vollmacht für den Fall vor dem Strafgericht erster Instanz erteilt hat, ist daraus nicht ersichtlich, dass er die Anwaltshonorarvereinbarung genehmigt hat. Es ist nicht richtig, dass das Gericht die erst nachträgliche Übermittlung einer Vollmacht als Freizügigkeit ansieht, ohne gebührend darauf einzugehen, ob der Beklagte dem Ehegatten des Beklagten die Vertretungsbefugnis in dieser Richtung erteilt hat oder ob der Beklagte K. über eine solche Vollmacht verfügt Zustimmung zum Vertrag.
Kommt das Gericht aufgrund der durchzuführenden Prüfung und Recherche im Hinblick auf die oben genannten Aspekte zu dem Schluss, dass der Vertrag ungültig ist, sollte der Kläger ein entsprechendes Urteil fällen und dabei davon ausgehen, dass er Anspruch auf eine Gebühr gemäß dem hat Mindest-Anwaltsgebührenordnung für die Tätigkeit, die er im Namen des Angeklagten K. vor dem Strafgericht erster Instanz ausgeübt hat. Da andererseits davon ausgegangen wurde, dass es keinen Kläger beim Schwurgericht des Beklagten K. gab, sollte auch der Aspekt berücksichtigt werden, dass für die Tätigkeit beim Schwurgericht kein Bedarf für eine Lohnschätzung bestand.
Es wurde einstimmig beschlossen, dass die Entscheidung des Gerichts über die Annahme des Falles aus den dargelegten Gründen AUFGEHOBEN wird. (J. 13. HD. 10.3.1992 T. 1350 E. 2305 K.)