FALL: Das Urteil des örtlichen Gerichts am Ende der Verhandlung zwischen den Parteien, deren Datum und Nummer oben angegeben sind, durch den Kläger-Gegenangeklagten (Ehemann); In Bezug auf Schmuck und Vermögensschäden legte die Beklagte-Gegenklägerin (Frau) Berufung hinsichtlich der Feststellung eines Verschuldens und des immateriellen Schadens ein.
ENTSCHEIDUNG: 1- Da davon ausgegangen wird, dass die Artikel in der Akte, die Beweise, auf denen die Entscheidung basiert, rechtliche Gründe und insbesondere der Antrag des Klägers-Beklagten auf die Hälfte des Wertes der weißen Waren und Möbel, die er während der Gründung der Ehegemeinschaft gekauft hat, abgelehnt wurden, weil diese Waren bei ihm verblieben sind, sind alle Einwände der Frau und des Ehemanns, die nicht in den Rahmen der folgenden Absätze fallen, unbegründet.
Die Frau der Klägerin und Klägerin behauptete, dass ihre Schwiegermutter das Gold, das sie während ihrer Ehe besaß, behalten habe, und der Ehemann der Klägerin und Gegenangeklagten gab an, dass seine Frau sie beim Verlassen des Hauses mitgenommen habe. Der Beklagte-Gegenkläger ist verpflichtet, seinen Anspruch in Bezug auf Damenschmuck nachzuweisen. Die Aussagen der vernommenen Zeugen basieren auf dem, was sie von der Frau gehört haben, und sind nicht geeignet, zu akzeptieren, dass das Gold von der Schwiegermutter geerbt wird. Da der Anwalt des beklagten Gegenklägers zudem erklärte, dass er der Gegenpartei keinen Eid leisten werde, sei der Anspruch auf das Gold nicht bewiesen. In diesem Fall sollte der Goldantrag des Beklagten und Gegenklägers zwar abgelehnt werden, es wurde jedoch nicht für richtig befunden, eine schriftliche Annahmeentscheidung zu treffen.
3- Der Kläger-Gegenbeklagte (Ehemann) im Klageantrag zahlt insgesamt 21.000 TL für die Kosten, die für die Gründung der Ehe entstanden sind. Er behauptete, er habe ein Privatdarlehen in Anspruch genommen und verlangte, dass die andere Partei die Hälfte davon einziehe. Aus den Erläuterungen in der Petition geht hervor, dass dieser Betrag für die Kosten beantragt wurde, die bei der Gründung der Ehe entstanden sind. Da die Ehe aufgrund des ebenfalls fehlerhaften Verhaltens der Parteien geschieden wird, wird von der anderen Partei die Hälfte der Kosten verlangt, die einer der Parteien bei der Gründung der Ehe entstanden sind. sie kann jedoch nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über ungerechtfertigte Bereicherung geprüft werden. In diesem Fall sind die allgemeinen Gerichte für diesen Antrag zuständig. In diesem Fall sollte im Hinblick auf diesen Antrag zwar eine Entscheidung über die Unzuständigkeit getroffen werden, es wurde jedoch nicht für richtig befunden, die Begründetheit der Arbeit zu prüfen.
SCHLUSSFOLGERUNG: Das angefochtene Urteil ist zugunsten des Klägers-Gegenbeklagten (Ehemanns) aus den im 2. und 3. Absatz oben genannten Gründen ÜBERBEZUG, dass die anderen Teile, die außerhalb des Geltungsbereichs der Umkehrung liegen, aus dem im 1. Satz oben genannten Grund GENEHMIGT wurden, dass Keziban die folgende Gebühr in Rechnung gestellt wird, die Vorschussgebühr abgezogen wird und 103.50 TL beträgt. Da die Beschwerdegebühr im Voraus entrichtet wird, wurde einstimmig beschlossen, dass keine weiteren Gebühren erhoben werden müssen, dass die Beschwerdegebühr an İzzetin, der die Beschwerdegebühr hinterlegt hat, zurückerstattet wird und dass die Beschwerdegebühr an den Einzahler zurückerstattet wird, mit der Möglichkeit einer Berichtigung innerhalb von 15 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung. (GERICHTSSTAND 2. RECHTSABTEILUNG E. 2012/25238 K. 2012/29941 T. 11.12.2012)