Aus Friedensgründen muss der Anwalt ausdrücklich dazu ermächtigt sein:
Die Tatsache, dass das vom Anwalt unterzeichnete Protokoll, das das Ergebnis eines Vergleichs darstellt und den Charakter einer Geschäftsauflösung hat, den Auftraggeber binden kann, setzt die Verwirklichung der Bedingung voraus, dass der Anwalt vom Auftraggeber ausdrücklich dazu ermächtigt wurde gemäß den Bestimmungen von Artikel 63 des HUMK, angesichts des Inhalts dieses Dokuments und der damit verbundenen rechtlichen Konsequenzen. In der Vollmacht wurde dem Anwalt eine Vollmacht zu Vergütung, Bankgeschäften und damit verbundenen Arbeiten erteilt, und es gibt keine Erklärung, aus der hervorgeht, dass die im oben genannten Artikel des Verfahrens erforderliche besondere Befugnis eindeutig erteilt wurde. In diesem Fall muss zwingend davon ausgegangen werden, dass die oben genannte Bedingung nicht erfüllt ist. Es wurde beschlossen, die Bestimmung aufzuheben (Y. HGK. 13.10.1973 T. 970/T.-174 E. 783 K.)