Erwiderung auf die Berufung der Beklagten gegen Ansprüche aus der Immobilienvermittlung

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ANGEKLAGTE, DIE AUF DIE BESCHWERDE ANTWORTEN:

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ANTRAGSTELLER ANTRAGSTELLER DES BESCHWERDENSRECHTS:

VORSITZENDER:

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DATUM DER ANMELDUNG DER PETITION:

ZUSAMMENFASSUNG DER ENTSCHEIDUNG: Das Amtsgericht hat entschieden, die Forderung aus dem Maklervertrag, die der Kläger bei uns eingereicht hat, abzuweisen.

UNSERE ANTWORT

1-) Das beklagte Unternehmen hat keine passive Feindseligkeit. Die Berufung ist zunächst mangels Anfeindung zurückzuweisen.

Der Kläger macht eine Forderung aus einem Auftrag geltend, an dem das beklagte Unternehmen nicht beteiligt ist. Der Kläger gab an, dass er der Makler des fraglichen Grundstücks sei und dass er dieses Projekt von der beklagten Firma übernehmen lasse. Das beklagte Unternehmen hat jedoch nie ein solches Projekt durchgeführt. Das beklagte Unternehmen ist ein Unternehmen, das seit Jahren besteht und nie ein Wohnungsgeschäft betrieben hat. Die beklagte Firma ist mit Erdarbeiten beschäftigt.

Die klagende Seite hat zwar ausgeführt, dass der Auftraggeber mit der Beklagten einen Maklervertrag nach dem BK 541 abgeschlossen hat und dass er das aus diesem Vertrag resultierende Projekt zwischen der beklagten Firma und der anderen Firma für die städtebauliche Umgestaltungsleistung vermittelt hat zwischen der beklagten Gesellschaft und den Ansässigen der anderen Gesellschaft, ein Vertrag sei, wie er behauptete, nicht zustande gekommen. Auftraggeber und Auftragnehmer des URBAN TRANSFORMATION PROJECT ist nicht das beklagte Unternehmen. Der Auftragnehmer des genannten Gebäudes ist Haksever AŞ. Das Unternehmen hat nichts mit dem beklagten Unternehmen zu tun, und die Aktionäre des beklagten Unternehmens waren weder zuvor noch danach Aktionäre der Haksever AŞ.

Wie auf den Fotos zu sehen, die wir im Anhang der Klage vorgelegt haben, ist die Auftragnehmerfirma des Ortes Haksever AŞ. Die beklagte Firma führte lediglich die Aushubarbeiten an dieser Stelle durch.

2-) Der Maklervertrag bedarf der Schriftform.

Zwischen den Parteien wurde kein Immobilienvermittlungsvertrag geschlossen. Ansprüche aus dem Maklervertrag stehen der Klägerin nicht zu.

Seit dem Inkrafttreten des Vollstreckungsgesetzes Nr. 6763 in unserem Land im Jahr 1957 ist die Gültigkeit des Immobilienvermittlungsvertrages von der Schriftform abhängig. Ein ohne Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform abzuschließender Maklervertrag ist gemäß § 12 Abs. 2 BK unwirksam.

Denn BK m. 520: „Ein Maklervertrag ist ein Vertrag, in dem sich der Makler verpflichtet, die Möglichkeit des Abschlusses eines Vertrages zwischen den Parteien vorzubereiten oder zu vermitteln, und Anspruch auf eine Gebühr hat, falls dieser Vertrag zustande kommt. Auf den Maklervertrag finden in der Regel die Bestimmungen über die Vollmacht Anwendung. Der Maklervertrag über Immobilien kommt nur mit Schriftform zustande.

Diese gesetzliche Bestimmung ist zwingend. Die für den Maklervertrag vorgesehene Schriftform ist kein Beweis, sondern eine Gültigkeitsbedingung.

Oberstes Berufungsgericht 13 HD 27.2.2012 T, E. 2011/19916, K. Beschluss Nr. 2012/4096: „In § 404 / letzter Artikel des BK gibt es eine Bestimmung, dass „Immobilienplagiatsvertrag nicht gültig ist es sei denn, sie erfolgt schriftlich“. Insofern sollte kein Zögern bestehen, wenn die Bedingung der Schriftform des Vertrages vorliegt. Andererseits muss der schriftliche Vertrag auch von den Vertragsparteien unterschrieben werden. In Ermangelung der Unterschrift einer der Parteien wird der Vertrag ungültig und gibt den Parteien keinerlei Rechte oder Befugnisse. Für den streitgegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass die Unterschrift der Beschwerdeführerin in dem von der Klägerin in der Anlage zum Klageantrag vorgelegten Vertragsmuster nicht vorhanden ist. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Hinweisgebervertrag nach § 404 lit. BK zustande gekommen ist. Da der Vertrag unwirksam ist, kann die Beklagte für die Provisionsgebühr nicht haftbar gemacht werden. Während die Einstellungsentscheidung unter Berücksichtigung dieses vom Gericht erwähnten Aspekts getroffen werden sollte, verstößt eine schriftliche Entscheidung gegen das Verfahren und das Gesetz und erfordert eine Aufhebung.“

3-) Andere Gültigkeitsbedingungen des Immobilienvermittlungsvertrages sind nicht erfüllt.

Während die Vertragsparteien Makler und Geschäftsinhaber sind; Unabhängigkeit, Zeitlichkeit, Schriftform, Vermittlung und Honorar.

Die Parteien des besagten Vertrages, die der Kläger als Grundlage des Anspruchs geltend macht, Haksever Ltd. Sti. und die Justizwohnung. Daher war die Parteibedingung von vornherein nicht erfüllt. Bei dem vorliegenden Vertrag handelt es sich nicht um einen Maklervertrag. Da kein Immobilienvermittlungsvertrag abgeschlossen wurde, liegen andere Gültigkeitsbedingungen nicht vor.

SCHLUSSFOLGERUNG UND PROBLEM: Berücksichtigung der von Amts wegen zu berücksichtigenden Angelegenheiten aus den oben genannten Gründen und Gründen;

1-) Da die Entscheidung des Amtsgerichts für verfahrens- und gesetzeskonform befunden wird, wird entschieden, den Berufungsantrag der klagenden Partei prozessual und materiell abzuweisen,

2-) Das Honorar und die Kosten des Anwalts werden der anderen Partei belastet.

3-) Wir fordern und verlangen, dass die andere Partei, die bösgläubig Berufung eingelegt hat, durch einen Bevollmächtigten gemäß Artikel 329 zu Kosten und Geldstrafen verurteilt wird.

Antwort des Beklagten auf den Beschwerdeführer

Über den Autor: Rechtsanwalt Saim İncekaş

Saim İncekaş ist ein bei der Adana Bar Association registrierter Anwalt. Seit 2016 arbeitet er in der von ihm gegründeten Anwaltskanzlei İncekaş mit Sitz in Adana. Nach Abschluss seiner juristischen Ausbildung mit einem Masterabschluss führte er zahlreiche verschiedene Studien in diesem Bereich durch. Er ist Experte in Bereichen wie Familienrecht, Scheidung, Sorgerecht, Kinderrechte, Strafsachen, Handelsstreitigkeiten, Immobilien, Erbschaft und Arbeitsrecht. Saim İncekaş engagiert sich nicht nur aktiv in der Adana Bar Association, sondern auch in Verbänden und Organisationen wie der European Lawyers Association, der Union of Turkish Bar Associations und Access to the Right to a Fair Trial. Auf diese Weise beteiligt sie sich an zahlreichen Studien, die darauf abzielen, das Bewusstsein für die Universalität des Rechts und das Vertrauen in das Rechtssystem zu stärken. Kontaktieren Sie uns jetzt über WhatsApp für einen Termin und ein Vorgespräch

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