Es ist ersichtlich, dass der Beklagte die Beweislast dem Kläger auferlegt, indem er eine Scheckeinrede vorlegt. Um ein Beispiel für diese Situation zu geben, können wir die folgende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs untersuchen:
Obwohl das Gericht anerkannte, dass die Beweislast beim Kläger liege und der Kläger seinen Anspruch nicht beweisen könne, wurde beschlossen, den Fall abzulehnen, jedoch zusammenfassend, in dem vom Beklagten zur Akte eingereichten Gegenerwiderungsantrag vom 06.07.2012 Darin wurde dargelegt, dass ihnen der besagte Scheck von der Klägerin als Erinnerungsscheck überreicht wurde, dieser Scheck der Bank vorgelegt und anschließend vorgelegt wurde. Die Beklagte ist verpflichtet, diese Einrede zu beweisen, da geltend gemacht wird, dass sie die aufgenommenen Kredite zurückgezahlt habe Als die Kreditzahlungen eintrafen, wurde die Bank mit dem ihr vom Kläger gegebenen Geld bezahlt. Darüber hinaus habe das Gericht in Anbetracht dessen, dass der Betrag des Schecks, der Gegenstand der Klage sei, vom Konto des Klägers an die Bank gezahlt und beim Kläger eingegangen sei, einen Fehler bei der Bestimmung der Beweislast begangen und die Entscheidung getroffen schriftlich aufzuheben.(Relevante Entscheidung des Obersten Gerichtshofs)