Die Absprache der Parteien muss durch schriftliche Beweise nachgewiesen werden. Der Oberste Gerichtshof erläuterte diesen Sachverhalt in seiner Entscheidung auch wie folgt:
„…Das Gericht entschied, den Fall mit der Begründung abzulehnen, dass der Kläger seine Behauptung der Absprache nicht mit schriftlichen Beweisen beweisen konnte.“ (1. Zivilkammer 2014/8193 E., 2016/6645 K.)