Das Gericht am Ort des Schadensfalls ist befugt:
6100 S. Die Bestimmung des Artikels 16 des HMK ist eine besondere Zuständigkeitsregel für Schadensersatzfälle aus unerlaubter Handlung und gibt dem Kläger ein Wahlrecht. Aus dem Inhalt der Akte geht hervor, dass der Wohnsitz des Klägers … ist, es sich um einen Entschädigungsfall handelt, der auf einer unerlaubten Handlung beruht, und der Kläger eine Klage an dem Ort eingereicht hat, an dem die unerlaubte Handlung im Rahmen des HMK-Artikels 16 stattgefunden hat. In diesem Fall wurde es nicht als richtig erachtet, eine Entscheidung über die Unzuständigkeit mit einer schriftlichen Begründung zu erlassen, ohne die Zuständigkeit des Gerichts zu berücksichtigen, und die Entscheidung musste durch Prüfung der Sache aufgehoben werden“ (4 HD 7.3.2016 15134/2993)