Die Analyse durch Graphologieexperten reicht bei der einfachen invertierten Signatur nicht aus. Wir können dieses Problem mit einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs wie folgt erklären:
Das Gutachten des Facharztes für Graphologie wird nicht ausreichen, da die Unterschrift im Protokoll des jeweiligen Falles lediglich vertauscht wird. Der Bericht vom 28.03.2016 ist daher nicht zur Beurteilung geeignet. In diesem Fall sollten gegebenenfalls weitere Unterschriftenproben des Klägers vorgeladen werden, ein für den Obersten Gerichtshof geeigneter Bericht und eine Parteieinsichtnahme des Forensischen Medizininstituts zusammen mit den anderen Vergleichsunterschriften in der Akte ermittelt werden, um festzustellen, ob die Unterschrift im Protokoll dem Beklagten gehört.Relevante Entscheidung des Obersten Gerichtshofs)