Petition für Antwort auf negative Erkennung 1
DER GERICHTSHOF VON ADANA
Datei Nr .:
Angeklagter:
VORSITZENDER:
BEWERBER:
VORSITZENDER:
THEMA: Bitte um Antwort
BESCHREIBUNG
A) Fallmangel (!):
In Ihrem Gericht, in diesem Fall gegen den Mandanten, gilt das Anwaltsrecht des Beklagten nicht für das Verfahren! Als Ergebnis unserer Prüfung der Akte wurde festgestellt, dass diese Vollmacht nicht vom Notar ausgestellt wurde, keinen Notarstempel und keine Unterschrift enthielt und die erforderlichen Informationen an den Registerbeamten weitergegeben wurden.
Bekanntlich sah HMKm114/1-f die Vorlage einer ordnungsgemäßen Vollmacht als Bedingung für die Handlung in den Werken mit anschließender Vollmacht vor. Durch Prüfung der Vollmacht für den Anwalt des Nebenklägers in den Akten bitten wir daher, durch Ihre geschätzte Richterschaft, dass der FALL WEGEN DER MANGEL DER FALLBEDINGUNGEN ABGELEHNT WERDEN KANN.
B) Erklärungen zur Sache:
Der vorliegende Fall ist ein unfairer Fall, der vom Kläger vorgebracht wurde, der völlig schlecht beraten ist und darauf abzielt, alle rechtlichen Mechanismen anzuwenden, AUCH WENN DIE ARBEIT UNRECHTE IST, um die Schulden nicht zu bezahlen. Nämlich;
1-) Die Wurzel des Kreditgeschäfts zwischen den Parteien liegt in der Übertragung eines Monopolhändlers. Der Kläger hat den Arbeitsplatz offiziell mit dem Titel „… Tekel Şarküteri“, den er im Büro des…,… Notars mit… Datum und… Vertrag mit Journalnummer besitzt, an den Sohn des Kunden, aber tatsächlich an den Kunden übertragen (ANHANG-1 - Fotokopie des Notarvertrags).
2-) Darüber hinaus haben die Parteien, die diesen Vertrag zu einem günstigen Preis darstellen, um die für den Notar entstehenden Kosten zu reduzieren, einen schriftlichen Vertrag mit dem Datum vom … abgeschlossen und den Kläger mit … TL-Bargeld und … TL-Kreditkarte bezahlt ( ANHANG-2- Kopie des gewöhnlichen schriftlichen Vertrages).
3-) Der Kunde, der nach diesem Übertragungsprozess versuchte, eine TAPDK-Lizenz an den Monopolkiosk auszustellen, erkannte, dass dieser Prozess unmöglich war, dass diesem Kiosk niemals eine Lizenz zum Verkauf von Tabak und Alkohol erteilt werden konnte, und folglich wurden sie vom Kläger getäuscht. .
4-) Nach dieser schlechten Tat des Klägers fand der Klient den Kläger und konnte einen Teil des von ihm verschenkten Geldes zurückerhalten und die verbleibenden 40.000,00 TL in einem Jahr binden und den Laden an den Kläger zurückgeben ... Hier ist die Grundlage des Falls vor Ihnen… Die Schuldnertransaktion der TL-Rechnung kommt von hier.
5-) Der Kläger ist so böswillig, dass; Wie wir oben erwähnt haben, nutzt es alle rechtlichen Mechanismen, um die Zahlung seiner Schulden zu vermeiden, SELBST WENN ES UNFAIR IST. Für die restlichen 40.000,00 TL-Scheine der 20.000,00 TL-Schuld wurde die Devisenverfolgung der Exekutionsdirektion mit der Nummer E. eingeleitet. Der Kläger erhob jedoch beim Exekutionsgericht … Klage mit der Nummer … E. mit der Behauptung (!), dass der Ziehungsort im Schuldschein nicht angegeben sei.
C) Der Beweisfall ist der Strom:
Was ist im vorliegenden Fall zu untersuchen? Warum akzeptiert der Kläger Unterschriften auf der Rechnung? Und warum behauptet der Kläger gerade in diesem negativen Feststellungsfall nur "Ich habe keine Schulden"?
Generalversammlung des Berufungsgerichts in ihrem Urteil vom 22 mit den Nummern 05 / 1987-1986 E. und 11/455 K. „… Ein Dokument in der Qualität eines Wechsels, dessen Unterschrift vom Schuldner bestätigt wurde, ist ein endgültiger Beweis für das Bestehen der Forderung. Das Gegenteil eines solchen schriftlichen Dokuments kann durch schriftliche Beweise nachgewiesen werden ... " (ANHANG 3 - Präzedenzfall der Entscheidung der Generalversammlung des Berufungsgerichts).
Daher liegt die Beweislast dafür, wie die Schuld in dieser Rechnung beendet wurde, in der Behauptung, dass der böswillige Kläger, der nur behauptet "ich schulde nichts", warum er die Rechnungen unterschrieben hat, die der Klage unterliegen, und dann gekündigt wurde ihm.
RECHTLICHE BESTIMMUNGEN: HMK, İ.İ.KTBK und verwandte Rechtsvorschriften
GREIFBARE BEWEISE:
ANHANG 1- Fotokopie des Notarvertrags,
ANHANG 2 - Ordentliche schriftliche Vertragsfotokopie,
ANHANG 3 - Präzedenzfall der Entscheidung der Generalversammlung des Berufungsgerichtsgesetzes, Aktenzeichen…, Akte… E. der… Durchsetzungsdirektion,… Vollstreckungsgerichtsakte Nr. 2013/000 E., Zeuge, Sachverständiger, Entdeckung und alle Arten von Beweisen…
ERGEBNIS UND ANFRAGE: Infolgedessen, wie wir oben erklärt haben, unter der Bedingung, dass wir uns das Recht vorbehalten, mehr zu verlangen und zu klagen;
1- Zuallererst zur Ablehnung dieses Falles, der nicht ordnungsgemäß durch eine ordnungsgemäße Vollmacht ersetzt wurde, aus dem Mangel an Fallanforderungen gemäß dem Unterabschnitt des Bürgerlichen Gesetzbuchs Art.114 / 1-f,
2- Wird dieser Antrag als nicht angemessen erachtet, werden wir diese unfaire und rechtsgrundlagelose Klage abweisen, indem wir aufgrund der von uns im Anhang bereitgestellten Beweise und Beweismittel in der Sache vorgehen,
3- Die İ.İ.K. Gemäss Artikel 72/4 wird ein Schadenersatz wegen Arglist in Höhe von mindestens 20 % der Forderung zuerkannt,
4- Es wird entschieden, die Prozesskosten und Anwaltskosten dem Kläger zu überlassen,
Wir bitten Ihren geschätzten Gerichtshof um Vollmacht.
ANBIETER
Petition für Antwort auf negative Erkennung 2
ADANA GERICHT
VERANTWORTLICHER BEKLAGTER:
Provision:
DAVACI:
Provision:
Betreff: Es handelt sich um einen Antrag auf Verurteilung des Klägers zu Schadensersatz gemäß İİK 72/4 aufgrund der Vorlage unserer Antworten auf die vom Kläger erhobene ablehnende Feststellungsklage und aufgrund einer unlauteren einstweiligen Verfügung.
BESCHREIBUNG
Zwischen dem Klienten und seinem Sohn Ahmet, der den Kläger vertritt; Am 1. wurde ein Vorverkaufsvertrag (Anhang-16) über den Verkauf der Immobilie (Anhang-2) in Form eines Ladens in der Provinz Adana, Distrikt Seyhan, unterzeichnet.
Danach hat der Mandant, wie aus den beigefügten Quittungen hervorgeht, den Betrag von 10.000,00 TL auf dem Bankweg auf das Konto des Klägers überwiesen und im Erläuterungsteil der Transaktion deutlich darauf hingewiesen, dass es sich bei dieser Zahlung um eine Anzahlung handelt.
Andererseits fand der Verkauf des fraglichen Grundstücks nicht nachträglich statt, und der Mandant beantragte daraufhin beim Kläger die Rückzahlung der Anzahlung und warnte, dass sie andernfalls vollstreckt würde.
Der klagende Schuldner hat diese negative Feststellungsklage zu Unrecht und böswillig nur zur Verlängerung der Nachverfolgung eröffnet. Nämlich;
Obwohl die klagende Schuldnerin behauptet, dass die vom Kunden verlangte Forderung weder eine Kaution noch ein rechtsverbindliches Geld ist und strafrechtlicher Natur ist, ist klar, dass der fragliche Betrag als Kaution eingegangen ist.
Preise, die nicht als Vertragsstrafe im Vertrag genannt und als Anzahlung vereinbart wurden, sind bekanntlich im Falle der Nichterbringung der Leistung oder des Nichtzustandekommens des Vertrages zurückzuerstatten. Tatsächlich wird diese Frage in der Entscheidung der Generalversammlung des Obersten Berufungsgerichts vom 2009/19-206 E. 2009/246 K. 10.06.2009 klar dargelegt. Ebenso sind im Inhalt der oben genannten Entscheidung die Wörter „…..die „Anzahlung“ und „Anzahlung“, die von den Parteien in diesen Dokumenten verwendet werden; Als Abzug vom zu zahlenden Verkaufspreis im Falle des offiziellen Verkaufs der Immobilie, der der gemeinsame Gegenstand beider Dokumente ist, der in Zukunft erfolgen soll. Käufer bedeutet Gelder, die der Kläger im Voraus an den beklagten Verkäufer gezahlt hat; Mit anderen Worten geht aus dem Umfang der Akte hervor, dass die Parteien die Wörter "Anzahlung" und "Anzahlung" im gleichen Sinne verwenden und dass beide Dokumente erstellt werden, um die Daten und Beträge des Geldes verbindlich zu machen auf das Dokument bezahlt.
Es ist auch klar und unbestritten, dass der offizielle Verkauf nicht stattgefunden hat und die Beklagte daher verpflichtet ist, den erhaltenen Betrag an die Klägerin zurückzuerstatten.“ Aus den Ausdrücken in Form dieses Geldes geht hervor, dass dieses Geld ohne Diskussion zurückgegeben wird.
Die vom Mandanten beantragte Forderung hat daher den Charakter einer rechtskräftig bestehenden und vollstreckbaren Forderung und die negative Feststellungsklage des Schuldners ist missbräuchlich, unbegründet und entbehrt jeder Rechtsgrundlage.
Andererseits ist es trotz der Tatsache, dass es sich bei der Forderung des Auftraggebers um eine liquide und berechtigte Forderung handelt, aufgrund dieser vom Kläger zu Unrecht erhobenen und unbegründeten Klage möglich, dass der Auftraggeber die Forderung verspätet einzieht. Aus diesem Grund ist der klagende Schuldner gemäß Art. 72/4 EBL für die Einstellung des Verfahrens und den Ersatz des dem Mandanten entstandenen Schadens zu einer Entschädigung von mindestens zwanzig Prozent zu verurteilen.
RECHTLICHE URSACHEN: TMK, TBK, TTK, İİK, HMK und andere Gesetze.
PRÜFUNGEN: Grundbucheintragung der Immobilie, Bankbelege, Unterlagen über den Einspruch des Beklagten wegen Schulden, Sachverständigengutachten und alle Arten von rechtlichen Beweisen.
ANTRAGSERGEBNISSE: Aus den oben erläuterten Gründen und Lieferung;
1) Zurückweisung der ungerechtfertigten, ungerechtfertigten und ohne Rechtsgrundlage des anspruchsberechtigten Schuldners und Feststellung, dass der Kunde Gläubiger ist,
2) Gemäss Art. 72/4 EBL wird der klagende Schuldner wegen des Verzuges der Forderung des Auftraggebers zu einer Entschädigung von mindestens 20 % der Forderung verurteilt,
3) Prozesskosten und Anwaltskosten zu Lasten des Beklagten,
Ich reiche ein und beantrage, dass die Entscheidung durch einen Stellvertreter getroffen wird.
Stellvertretender Rechtsanwalt
ANHANG:
1. Kopie der Eigentumsurkunde der Immobilie
2. Kontoauszüge
3. Vertrag
4. Vorhergehende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs
5. Beglaubigte Kopie der Vollmacht