Am Ende eines selbständigen Unterhaltsverfahrens kann die Entscheidung des Amtsgerichts vollstreckt werden, bevor sie rechtskräftig wird. Die im Scheidungsfall geforderte Armuts- und Unterhaltszahlung kann jedoch nicht durchgesetzt werden, bevor die Scheidungsentscheidung rechtskräftig ist.
Wie Sie sehen werden, gibt es einen Unterschied zu beachten. Während in einem unabhängigen Unterhaltsfall eine Vollstreckung ohne Abschluss möglich ist, ist eine Vollstreckung bei Unterhaltsanträgen, die mit einer Scheidung einhergehen, nicht möglich.
Lassen Sie uns diese Aussagen verdeutlichen, indem wir einige Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs teilen.

Beispielsweise hat die 8. Zivilkammer des Obersten Gerichtshofs die Situation in einem Beschluss vom 12.01.2015 wie folgt erläutert:
„In Übereinstimmung mit Artikel 3/443 des HUMK (4/367 des HMK), der gemäß dem vorläufigen Artikel 2 des HMK umgesetzt werden sollte, Schriftsätze im Zusammenhang mit Familien- und Individualrecht können nicht befolgt werden, bevor sie abgeschlossen sind, aber sie müssen nicht abgeschlossen sein, um Unterhaltszahlungen weiterzuverfolgen. Darüber hinaus wird die Vollstreckung der Entscheidung durch die Berufung gegen eine Unterhaltsentscheidung nicht gestoppt, und der Oberste Gerichtshof kann nicht beschließen, die Vollstreckung der Unterhaltsentscheidung auszusetzen (auch nicht im Gegenzug für eine Garantie). (EBL. Art. 36, IV). (B.Kuru.Enforcement Bankruptcy Law Handbook, Januar 2006, Istanbul, S. 791) Die Akzeptanz der gegenteiligen Situation ist mit der Art und dem Grund der Unterhaltszahlung nicht vereinbar.“[ref]Die 8. Zivilkammer des Obersten Gerichtshofs Nr . 2014/3017 E und 2015/114 K Entscheidung[/ref]
Der mit der Scheidung geforderte Armuts- und Teilhabeunterhalt muss rechtskräftig sein, um vollstreckt werden zu können. Diesbezüglich hat die 8. Zivilkammer des Kassationsgerichtshofs in einer Entscheidung vom 24.05.2012, die zwar alt ist, die Sachlage wie folgt erläutert:
„TCM 367/1. Gemäß dem Artikel; Obwohl das Urteil in Bezug auf den vorläufigen Unterhalt nicht abgeschlossen werden muss, muss das Scheidungsurteil abgeschlossen werden, um Armuts- und Kindesunterhalt zu beantragen. Da davon ausgegangen wurde, dass die Scheidung gemäß dem Abschlussbeschluss vom 2 des 2008. Familiengerichts von Kayseri mit der Nummer 1234/2011 E. 913/29.12.2011 K. im dem Follow-up beigefügten Bevölkerungsregister eingetragen wurde, in Angesichts dieser Situation wurde die Scheidungsentscheidung als endgültig akzeptiert und der Antrag sollte abgelehnt werden, aber die Folgemaßnahme wurde mit der schriftlichen Begründung abgesagt. Die 8. Zivilkammer des Obersten Berufungsgerichts Nr . 2012/4605 E und 2012/4736 K Entscheidung[/ref]
Wie aus den ständigen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs hervorgeht, sind die Fälle in Bezug auf unabhängige Unterhaltsforderungen daher die Entscheidungen, die in Vollstreckungsverfahren eingebracht werden können, bevor sie abgeschlossen sind.

Kann der im Unterhaltserhöhungsverfahren angeordnete Unterhalt vollstreckt werden, bevor es abgeschlossen ist?
Ja, der im Unterhaltserhöhungsverfahren geregelte Unterhalt kann auch vor dessen Abschluss vollstreckt werden. Der seit dem Klagetag erhöhte aufgelaufene Unterhaltsanteil und der auf die Folgemonate bezogene Unterhaltsanteil werden im Vollstreckungsbescheid als 2 Forderungen angeordnet.
Was für ein schönes Gesetz. Dann wird der Anwalt das Geld seiner Familie geben, damit es halal ist, richtig?
so
🙂
(: