Verordnung zur Umsetzung des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes

Diese Verordnung ist durch die Veröffentlichung im Amtsblatt vom 06.04.2010 unter der Nummer 27544 in Kraft getreten.

Verordnung zur Umsetzung des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes

KAPITEL EINS - Allgemeine Grundsätze

Zweck und Umfang

ARTIKEL 1 - (1) Zweck dieser Verordnung; Es soll die bei der Durchführung der Verfahren über Erwerb, Verlust, Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit und Mehrfachstaatsangehörigkeit anzuwendenden Verfahren und Grundsätze festlegen und die Einheitlichkeit in der Praxis sicherstellen.

Unterstützung

ARTIKEL 2 - (1) Diese Verordnung wurde auf der Grundlage von Artikel 29 des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes Nr. 5 vom 2009 erstellt.

Begriffsbestimmungen

ARTIKEL 3 - (1) In Anwendung dieser Verordnung;

a) Familienregister: das Register, in dem die Aufzeichnungen über Bevölkerungsereignisse in Papier- oder elektronischen Medien geführt werden,

b) Ministerium: Innenministerium,

c) Kind: Eine Person, die das XNUMX. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

ç) Multi-Staatsbürgerschaft: Der türkische Staatsbürger hat gleichzeitig mehr als eine Staatsbürgerschaft,

d) Auslandsvertretung: Die Botschaft, Generalkonsulat oder Konsulat der Republik Türkei im Ausland,

e) Erwachsener: Eine Person, die gemäß dem türkischen Bürgerlichen Gesetzbuch Nr. 4721 erwachsen ist,

f) Generaldirektion: Generaldirektion für Bevölkerungs- und Staatsbürgerschaftsangelegenheiten,

g) Einwanderer: Eine Person türkischer Abstammung und türkischer Kultur, die allein oder gemeinsam in die Türkei kommt, um sich niederzulassen, und gemäß dem Niederlassungsgesetz Nr. 5543 als Einwanderer akzeptiert wird,

ğ) Verwaltungseinheit: Die Nachbarschaft oder das Dorf, in dem die Familienregister der Personen registriert sind,

h) Aufenthalt: Der Ausländer befindet sich mit einer rechtmäßigen Aufenthaltserlaubnis in der Türkei,

ı) Landesdirektion: Landesbevölkerungs- und Staatsbürgerschaftsdirektion,

i) Gesetz: Türkisches Staatsbürgerschaftsgesetz Nr. 5901,

j) Kommission: Prüfungskommission für Einbürgerungsanträge,

k) Institution: Andere öffentliche Institutionen und Organisationen als die Generaldirektion,

l) Blaue Karte: Die Karte, die Personen ausgestellt wird, die in den Anwendungsbereich von Artikel 28 des Gesetzes fallen,

m) gewöhnlicher Aufenthalt: der Wohnort der Person,

n) Personenstandsregister: alle im Familienregister erfassten Angaben zum Personenstandsregister,

o) Muster der Identitätsregistrierung: Das Dokument, das die Zusammenfassungen der im Familienregister eingetragenen persönlichen Daten enthält,

ö) Bevölkerungsdirektion: Bezirksbevölkerungsdirektion,

p) Bevölkerungsereignis: Ein Ereignis, das Änderungen im Personenstandsregister bewirkt, wie z. B. Geburt, Tod, Heirat, Scheidung, Adoption, Anerkennung, Berichtigung der Registrierung, Berichtigung der Abstammung und Abwesenheit,

r) System: Das Central Population Administration System oder einfach das Identity Sharing System,

s) Identitätsnummer der Republik Türkei: Die aus elf Ziffern bestehende Nummer, die jedem türkischen Staatsbürger gemäß dem Bevölkerungsdienstleistungsgesetz Nr. 5490 zugeteilt wird,

ş) Türkischer Staatsbürger: Die Person, die durch Staatsbürgerschaft an den Staat der Republik Türkei gebunden ist,

t) Dateneingabeformular: Das gemäß dem Zentralen Bevölkerungsverwaltungssystem erstellte Formular, um die Informationen über Bevölkerungsereignisse in einer elektronischen Umgebung zu speichern und statistische Informationen zu erhalten,

u) Ausländisch: Person, die keine Staatsbürgerschaftsbindung mit der Republik Türkei hat,

ü) Ausländeridentifikationsnummer: Die aus elf Ziffern bestehende Nummer, die elektronisch vergeben wird, um Zugang zu den Aufzeichnungen von Ausländern zu erhalten, die sich für mindestens sechs Monate zu irgendeinem Zweck in der Türkei aufhalten,

v) Ausländerregister: Es bezieht sich auf das Register, in dem die Aufzeichnungen von Ausländern geführt werden, denen eine Aufenthaltserlaubnis für mindestens sechs Monate zu irgendeinem Zweck in der Türkei erteilt wurde.

Durchführung von Staatsbürgerschaftsdiensten

ARTIKEL 4 - (1) Geschäfte über Erwerb, Verlust, Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit und Mehrfachstaatsangehörigkeit; Sie wird vom Ministerium im Inland und von Auslandsvertretungen im Ausland durchgeführt.

(2) Das Ministerium ist ermächtigt, Staatsbürgerschaftsverfahren in Papier- oder elektronischen Medien durchzuführen.

ABSCHNITT ZWEI – Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft

Wege zum Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft

ARTIKEL 5 - (1) Die türkische Staatsbürgerschaft wird auf zwei Arten erworben, durch Geburt oder später.

Staatsbürgerschaft von Geburt an

ARTIKEL 6 - (1) Die durch Geburt erworbene türkische Staatsangehörigkeit wird automatisch aufgrund der Abstammung oder des Geburtsortes erworben.

Aufgrund der Abstammung erworbene Staatsbürgerschaft

ARTIKEL 7 - (1) Die aufgrund der Abstammung erworbene türkische Staatsangehörigkeit ist die Staatsangehörigkeit, die automatisch durch die Begründung der Abstammung mit einer Mutter oder einem Vater der türkischen Staatsangehörigkeit erworben wird. Mit der Anzeige wird die türkische Staatsbürgerschaft von Geburt an erworben.

(2) Ein Kind, das von einer türkischen Mutter oder einem türkischen Vater in einer Ehegemeinschaft innerhalb oder außerhalb der Türkei geboren wird, erwirbt vom Tag der Geburt an die türkische Staatsbürgerschaft.           

(3) Ein Kind, das von einer türkischen Mutter und einem ausländischen Vater außerhalb einer Ehegemeinschaft innerhalb oder außerhalb der Türkei geboren wird, erwirbt die türkische Staatsbürgerschaft vom Tag der Geburt an.

(4) Ein Kind, das von einer ausländischen Mutter und einem türkischen Vater außerhalb einer Ehegemeinschaft in der Türkei oder außerhalb der Türkei geboren wurde, erwirbt die türkische Staatsbürgerschaft mit seiner Geburt, wenn es nach den Vorschriften durch Abstammung mit einem türkischen Vater verbunden ist des Gesetzes Nr. 5718 über internationales Privat- und Verfahrensrecht.

Mitteilungen aus dem Ausland über die Geburt nach Vollendung des XNUMX. Lebensjahres

ARTIKEL 8 - (1) Die Eintragung in das Familienregister von im Ausland lebenden Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und deren Geburt nicht gemeldet wurde, ist möglich, wenn auf Grund der vom Ministerium durchzuführenden Prüfung festgestellt wird, dass sie vorhanden sind aufgrund einer türkischen Mutter oder eines türkischen Vaters die türkische Staatsbürgerschaft erworben hat.

Antragstellung und Verfahren für Auslandsanzeigen bei Geburt nach Vollendung des XNUMX. Lebensjahres

ARTIKEL 9 - (1) Die aus folgenden Unterlagen bestehende Akte wird von den Antragsbehörden im Namen der Person, die behauptet, die türkische Staatsbürgerschaft erworben zu haben, je nach Mutter oder Vater der türkischen Staatsbürgerin, erstellt und dem Ministerium zur Entscheidung übermittelt:

a) Antragsformular mit Angabe des Antrags.

b) Kopie der Identitätsregistrierung der Mutter oder des Vaters der türkischen Staatsbürgerschaft, die von der Antragsbehörde aus dem System entnommen wurde.

c) Wenn ein oder beide Elternteile des türkischen Staatsbürgers gleichzeitig Ausländer sind, ein Dokument, das seine Identität nachweist.

ç) Wenn die Person, die den Antrag stellt, auch Ausländer ist, ein Dokument, das ihre Identität nachweist.

d) Familienstandsurkunde und Heiratsurkunde bei Verheiratung, Scheidungsurkunde bei Scheidung, Sterbeurkunde des Ehepartners bei Verwitweung.

e) eine Erklärung der Eltern der Person, wenn einer oder beide verstorben sind, ihrer Geschwister, falls vorhanden, oder ihrer Verwandten dritten Grades, wenn sie keine Geschwister hat, von den Antragsbehörden und unter Angabe des Grades ihrer Nähe.

f) Geburtsurkunde.

g) Geburtsurkunde auf der Grundlage der Geburtsurkunde.

(2) In Fällen, die das Ministerium für erforderlich hält, kann es aufgefordert werden, andere Dokumente, die als Grundlage für den Nachweis der Staatsangehörigkeit der betreffenden Person dienen können, zusammen mit den in Absatz XNUMX dieses Artikels genannten Dokumenten vorzulegen.

Entscheidung über die aus dem Ausland ergangenen Meldungen zur Geburt nach Vollendung des XNUMX. Lebensjahres

ARTIKEL 10 - (1) Als Ergebnis der vom Ministerium durchzuführenden Prüfung und Recherche wird die als Sohn einer Mutter oder eines Vaters geborene Person, die als türkischer Staatsbürger festgestellt wird, in das Familienregister eingetragen, dass sie seither türkischer Staatsbürger ist seine Geburt.

(2) In Ermangelung ausreichender Informationen und Dokumente zum Nachweis, dass ein türkischer Staatsbürger von einer Mutter oder einem Vater geboren wurde, wird der diesbezügliche Antrag des Betroffenen vom Ministerium abgelehnt.

Erwerb der Staatsbürgerschaft aufgrund des Geburtsortes, Antragstellung und Verfahren

ARTIKEL 11 - (1) Ein in der Türkei geborenes Kind, das die Staatsbürgerschaft eines Staates nicht erwerben kann, weil Mutter und Vater unbekannt oder staatenlos sind oder die Staatsbürgerschaft aufgrund der Mutter und des Vaters gemäß den nationalen Gesetzen nicht erworben werden kann, erwirbt Türkische Staatsbürgerschaft ab dem Tag der Geburt.

(2) Bei Anträgen auf Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit aufgrund des Geburtsortes wird die Akte bestehend aus folgenden Unterlagen von den Antragsbehörden erstellt und dem Ministerium zur Entscheidung übermittelt:

a) Antragsformular mit Angabe des Antrags.

b) Geburtsurkunde, aus der hervorgeht, dass das Kind in der Türkei geboren wurde.

c) Geburtsurkunde auf der Grundlage der Geburtsurkunde.

ç) Dokument, das beweist, dass das Kind aufgrund der Eltern die Staatsbürgerschaft eines Staates nicht erwerben konnte.

d) Wenn Mutter und Vater staatenlos sind, falls möglich, das Dokument, das diese Situation nachweist.

Entscheidung über den Erwerb der Staatsbürgerschaft aufgrund des Geburtsortes

ARTIKEL 12 - (1) Als Ergebnis der vom Ministerium durchzuführenden Prüfung und Forschung; Das Kind, das feststeht, die in Artikel 11 genannten Voraussetzungen zu erfüllen, erwirbt mit seiner Geburt die türkische Staatsbürgerschaft und wird ab der letzten Ziffer der Verwaltungseinheit, in der sich die Siedlung befindet, beim nächsten Haushalt gemeldet.

(2) Anträge von Personen, die die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, werden vom Ministerium abgelehnt.

(3) Ein Kind, das sich in der Türkei aufgehalten hat, wird im Familienregister gemäß Artikel 29 der Verordnung zur Durchführung des Bevölkerungsdienstleistungsgesetzes, das mit dem Ministerratsbeschluss vom 9 in Kraft getreten ist, eingetragen und nummeriert 2006/2006.

Anschließend erworbene Staatsbürgerschaft

ARTIKEL 13 - (1) Der nachträgliche Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit ist durch Beschluss der zuständigen Behörde oder durch Ausnutzung des Adoptions- oder Wahlrechts möglich.

Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Entscheidung der zuständigen Behörde

ARTIKEL 14 - (1) Der Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit durch Beschluss der zuständigen Behörde erfolgt auf folgende Weise:

a) Allgemeiner Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft.

b) Außergewöhnlicher Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft.

c) Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft.

ç) Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft durch Heirat.

Allgemeiner Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft

ARTIKEL 15 - (1) Ein Ausländer, der die türkische Staatsbürgerschaft erwerben möchte, kann die türkische Staatsbürgerschaft durch Beschluss des Ministeriums erwerben, wenn er folgende Voraussetzungen erfüllt:

a) Volljährig zu sein und gemäß ihrem eigenen nationalen Recht diskriminierungsberechtigt zu sein, und wenn sie staatenlos sind, gemäß dem türkischen Zivilgesetzbuch Nr. 4721.

b) Fünf aufeinanderfolgende Jahre in der Türkei gelebt haben, rückwärts ab dem Datum der Antragstellung.

c) Er hat sich entschieden, sich in der Türkei niederzulassen; Erwerb von Immobilien in der Türkei, Gründung eines Unternehmens, Investition, Verlegung des Handels- und Geschäftszentrums in die Türkei, Arbeit an einem Arbeitsplatz mit Arbeitserlaubnis und Bestätigung ähnlicher Verhaltensweisen oder Heirat mit einem türkischen Staatsbürger, Bewerbung als Familie, nachdem zuvor die türkische Staatsbürgerschaft erworben wurde Eine Mutter, einen Vater, ein Geschwister oder ein Kind zu haben, das seine Ausbildung in der Türkei abgeschlossen hat.

ç) Keine Krankheit zu haben, die eine Gefahr für die allgemeine Gesundheit darstellt.

d) Zu zeigen, dass er eine gute Moral hat, indem er mit dem Verantwortungsbewusstsein handelt, das für das Zusammenleben in der Gesellschaft erforderlich ist, seiner Umgebung durch sein Verhalten Vertrauen zu schenken, keine schlechten Gewohnheiten zu haben, die von der Gesellschaft nicht begrüßt werden und der widersprechen Werte der Gesellschaft.

e) Türkisch auf einem Niveau sprechen zu können, das sich an das gesellschaftliche Leben anpassen kann.

f) Ein Einkommen oder einen Beruf zu haben, mit dem er und seine Angehörigen in der Türkei versorgt werden können.

g) sich nicht in einer Situation befinden, die ein Hindernis für die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung darstellen würde.

(2) Neben den in Absatz XNUMX genannten Voraussetzungen kann von Ausländern, die die türkische Staatsangehörigkeit erwerben wollen, auch verlangt werden, dass sie ihre Staats- oder Staatsangehörigkeit aufgeben. Die Festlegung der Grundsätze für die Nutzung dieses Ermessens obliegt dem Ministerrat.

Bearbeitung des Antrags durch die Antragsbehörden und anzuwendende Grundsätze beim allgemeinen Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft

ARTIKEL 16 - (1) Antragsbehörde für den allgemeinen Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit sind die Gouverneure, in denen die Siedlung liegt.

(2) durch eine Vorprüfung durch die Antragsbehörde über den Ausländer, der die türkische Staatsangehörigkeit erwerben will;

a) Sie sind nach ihrem eigenen nationalen Recht oder, wenn sie staatenlos sind, nach dem türkischen Zivilgesetzbuch Nr. 4721 erwachsen und haben kein Unterscheidungsvermögen,

b) sich seit dem Datum der Antragstellung nicht fünf Jahre in Folge in der Türkei aufgehalten haben,

c) ohne legalen Aufenthaltstitel oder die nicht die Absicht zeigen, sich in der Türkei niederzulassen, obwohl es legal ist; Asylbewerber oder Asylbewerber, Asylbewerber, Erziehung, Touristik, Begleitung seines/ihres Kindes in Erziehung, Behandlung, etc.

ç) Verurteilt oder inhaftiert oder wegen eines Verbrechens verurteilt,

d) die in § 17 genannten Unterlagen nicht vorgelegt werden,

Bewerbungen von Einzelpersonen werden nicht akzeptiert und diese Angelegenheit wird der betreffenden Person schriftlich mitgeteilt.

Erforderliche Unterlagen für die Beantragung des allgemeinen Erwerbs der türkischen Staatsbürgerschaft

ARTIKEL 17 - (1) Für den Ausländer, der die türkische Staatsangehörigkeit erwerben will und die erforderlichen Antragsvoraussetzungen erfüllt, wird von der Antragsbehörde eine Akte bestehend aus folgenden Unterlagen erstellt:

a) Antragsformular mit Angabe des Antrags.

b) Reisepass oder ein ähnliches Dokument, aus dem hervorgeht, in welchem ​​Staat die Person Staatsbürger ist, und wenn sie staatenlos ist, das entsprechende Dokument, wenn es erhältlich ist.

c) Ein Dokument, das die Identität der Person zeigt, wie eine Geburtsurkunde oder eine Geburtsurkunde, und falls verheiratet, eine Kopie der Geburtsurkunde oder ein ähnliches Dokument, das die familiären Bindungen des Ehepartners und der Kinder nachweist.

ç) Zivilstandsurkunde und Heiratsurkunde bei Verheiratung, Scheidungsurkunde bei Scheidung, Sterbeurkunde des Ehepartners bei Verwitweung.

d) bei Verwandten ersten oder zweiten Grades von türkischen Staatsbürgern die von den Antragsbehörden dieser Personen aus dem System entnommene Bevölkerungsmeldestichprobe.

e) Ein Gesundheitsbericht, dessen Verfahren und Grundsätze vom Gesundheitsministerium festgelegt werden und aus dem hervorgeht, dass die Person keine Krankheit hat, die eine Gefahr für die allgemeine Gesundheit darstellen könnte.

f) Eine Arbeitserlaubnis, ein Steuerkennzeichen, eine Verpflichtung oder ein ähnliches Dokument, das sein Einkommen oder seinen Beruf nachweist und aus dem hervorgeht, dass er und seine Angehörigen in der Türkei ihren Lebensunterhalt verdienen.

g) Ein von der Provinzpolizeidirektion zu erhaltendes Dokument mit den Einreise- und Ausreisedaten des Wohnheims, aus dem hervorgeht, dass er sich seit fünf Jahren ohne Unterbrechung ab dem Datum der Antragstellung in der Türkei aufhält.

ğ) Aufenthaltserlaubnis für einen Zeitraum, der ausreicht, um das Staatsbürgerschaftsverfahren ab dem Datum der Antragstellung abzuschließen.

h) wenn es eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung zu einem Verbrechen gibt, eine beglaubigte Kopie davon.

ı) Wenn das Geburtsdatum der Person keinen Monat und Tag hat, das von den zuständigen Behörden ihres Landes erhaltene Dokument zur Vervollständigung des Geburtsdatums, und wenn das Dokument nicht erhältlich ist, die unterschriebene Erklärung, mit der sie einverstanden ist Maßnahmen gemäß Artikel 5490 des Bevölkerungsdienstleistungsgesetzes Nr. 39 ergreifen.

i) Eine Quittung, aus der hervorgeht, dass die Servicegebühr an die Finanzkasse gezahlt wurde.

(2) Gegen den Ausländer, dessen Akte vervollständigt ist, wird bei der Landespolizeidirektion ein Ermittlungsverfahren beantragt.

Verfahren und Grundsätze bezüglich der von der Provinzpolizeidirektion durchzuführenden Ermittlungen im allgemeinen Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft

ARTIKEL 18 - (1) Der Ausländer, der die türkische Staatsbürgerschaft durch die Provinzpolizeibehörde erwerben möchte;

a) ob es eine Situation gibt, die ihn im Hinblick auf die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung daran hindern würde, die türkische Staatsbürgerschaft zu erlangen,

b) ob er eine gute Moral hat,

c) Das Datum, an dem er in die Türkei gekommen ist, der Zweck, für den die Aufenthaltserlaubnis ausgestellt wurde, wie lange er sich seit dem Antragsdatum in unserem Land aufgehalten hat, ob er in diesem Zeitraum ins Ausland gegangen ist, und wenn ja, die Daten und Dauer,

Es wird ermittelt und die erhaltenen Informationen in das Anfrageformular eingetragen.

(2) Die Akte des Ausländers, dessen Ermittlungen abgeschlossen sind, wird an die Landesdirektion zurückgegeben. Die Akte wird der Kommission von der Landesdirektion übermittelt.

Verfahren und Grundsätze, die von der Kommission beim allgemeinen Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft anzuwenden sind

ARTIKEL 19 - (1) Ausländer, der die türkische Staatsbürgerschaft erwerben möchte;

a) ob es die im Antrag angestrebten Voraussetzungen erfüllt,

b) Stammbaumstatus,

c) Türkisch sprechende Kenntnisse,

ç) Wie er seinen Lebensunterhalt verdient,

d) Ob es sich an das soziale Leben der Türkei anpasst,

Er wird von der Kommission befragt, um seine Probleme zu ermitteln. Die als Ergebnis des Interviews gebildete Meinung wird deutlich auf dem Formular für das Staatsbürgerschaftsinterview vermerkt. Die Kommission prüft auch, ob sich die in Artikel 17 genannten Dokumente in der Akte befinden.

(2) den genealogischen Status des Ausländers; Aufgrund der Nähe zur türkischen Kultur, der Herkunftsregion mit ihren Bräuchen und Traditionen und der Abstammung der Mutter oder des Vaters; Es wird als türkische Abstammung, ausländische Abstammung oder nicht nachweisbare Abstammung bestimmt.

(3) Wenn es sich aus einem ärztlichen Gutachten ergibt, werden die Befragungen der Sprach- und Hörbehinderten durch Zeichenkundige oder schriftlich durchgeführt, wenn sie lesen und schreiben können.

(4) Die Akte des Ausländers, der nach Prüfung und Recherche der Kommission die Voraussetzungen erfüllt, wird dem Ministerium von der Landesdirektion zur Entscheidung übermittelt.

(5) Die Akte des Ausländers, der durch die Prüfung und Recherche der Kommission festgestellt wird, dass er den Anforderungen nicht genügt, wird nicht an das Ministerium übermittelt und die erforderliche Mitteilung an die zuständige Person auf diesem Wege durch gemacht die Landesdirektion.

Außergewöhnlicher Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft, erforderliche Dokumente und Verfahren für die Bewerbung (1) (2)

ARTIKEL 20 - (1) In den Fällen des § 12 des Gesetzes kann ein Ausländer ausnahmsweise die türkische Staatsangehörigkeit erwerben.

(2) (Ek: 12/12/2016-2016/9601 K.) (1) Ein Ausländer, der eine der folgenden Bedingungen erfüllt, kann die türkische Staatsbürgerschaft durch die Entscheidung des Präsidenten im Rahmen von Artikel 12 Absatz XNUMX Buchstabe b des Gesetzes erwerben: (2)

a) (Değişik:RG-6/1/2022-31711-C.K-5072/1 md.) Es wird vom Ministerium für Industrie und Technologie festgestellt, dass es eine Anlageinvestition von mindestens 500.000 USD oder dem Gegenwert in Fremdwährung getätigt hat.

b) (Değişik:RG-6/1/2022-31711-C.K-5072/1 md.) Mindestens 250.000 USD oder gleichwertige Fremdwährung werden gekauft, vorausgesetzt, dass in den Grundbuchunterlagen ein Vermerk angebracht wird, dass es drei Jahre lang nicht verkauft wird, oder Eigentumswohnungen oder Stockwerkeigentum begründet wurden, mindestens 250.000 USD oder gleichwertige Fremdwährung hinterlegt im Voraus und seine Übertragung und Löschung in das Grundbuch für drei Jahre.Das Ministerium für Umwelt, Urbanisierung und Klimawandel bestimmt, dass der Verkauf der Immobilie mit dem notariell erstellten Vertrag versprochen wird, sofern die Verpflichtung nicht zu machen ist vermerkt.

c) (Değişik:RG-6/1/2022-31711-C.K-5072/1 md.) Es wurde vom Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit festgestellt, dass es Arbeitsplätze für mindestens 50 Personen schafft.

ç) (Değişik:RG-6/1/2022-31711-C.K-5072/1 md.) Wie von der Bankenregulierungs- und Aufsichtsbehörde festgelegt, mindestens 500.000 USD oder den Gegenwert von Fremdwährungseinlagen bei Banken hinterlegt zu haben, die in der Türkei tätig sind, vorausgesetzt, dass sie drei Jahre lang aufbewahrt werden.

d) (Değişik:RG-6/1/2022-31711-C.K-5072/1 md.) Das Ministerium für Finanzen und Finanzen stellt fest, dass es Staatsschuldtitel in Höhe von mindestens 500.000 USD oder dem Gegenwert in Fremdwährung erworben hat, vorausgesetzt, dass sie drei Jahre lang aufbewahrt werden.

e) (Ek: 13/3/2017-2017/10008 K.) (Değişik:RG-6/1/2022-31711-C.K-5072/1 md.) Wie vom Capital Markets Board festgelegt, der Erwerb von Beteiligungsanteilen an Immobilien-Investmentfonds oder Beteiligungsanteilen an Risikokapital-Investmentfonds in Höhe von mindestens 500.000 USD oder dem Gegenwert in Fremdwährung, unter der Bedingung, dass sie mindestens drei Jahre lang gehalten werden.

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(1) Mit dem 12. Artikel der dem Ministerratsbeschluss vom 12 beigefügten Verordnung mit der Nummer 2016/2016 wurde Absatz (9601) zu diesem Artikel hinzugefügt, um dem ersten Absatz zu folgen, und die bestehenden Absätze wurden entsprechend wiederholt .

(2) Mit dem 19. Artikel des Präsidialbeschlusses Ergänzender Beschluss Nr. 9, veröffentlicht im Amtsblatt vom 2018 und nummeriert 30540, der Satz „Vorschlag des Ministeriums und des Ministerrates“ im zweiten Absatz dieses Beschlusses Artikel wurde in "Präsident" geändert.

(3) Auf schriftliche Anordnung des Ministeriums wird von den Antragsbehörden für den Ausländer, der ausnahmsweise die türkische Staatsangehörigkeit erwerben will, eine Akte bestehend aus folgenden Unterlagen angelegt:

a) Antragsformular mit Angabe des Antrags.

b) Reisepass oder ein ähnliches Dokument, aus dem hervorgeht, in welchem ​​Staat die Person Staatsbürger ist, und wenn sie staatenlos ist, das entsprechende Dokument, wenn es erhältlich ist.

c) Familienstandsurkunde und Heiratsurkunde bei Verheiratung, Scheidungsurkunde bei Scheidung, Sterbeurkunde bei Verwitwet.

ç) Ein Dokument, aus dem die Identität der Person hervorgeht, wie z. B. eine Geburtsurkunde oder eine Kopie der Geburtsurkunde, und falls verheiratet, eine Kopie der Geburtsurkunde oder ein ähnliches Dokument, das die familiären Bindungen des Ehepartners und der Kinder nachweist.

d) bei Verwandten ersten oder zweiten Grades von türkischen Staatsbürgern die von den Antragsbehörden dieser Personen aus dem System entnommene Bevölkerungsmeldestichprobe.

e) Wenn das Geburtsdatum der Person keinen Monat und keinen Tag hat, ein von den zuständigen Behörden ihres Landes erhaltenes Dokument zur Vervollständigung des Geburtsdatums, und wenn das Dokument nicht erhältlich ist, eine unterschriebene Erklärung, der sie zustimmt Maßnahmen gemäß Artikel 5490 des Bevölkerungsdienstleistungsgesetzes Nr. 39 ergreifen.

f) Eine Quittung, aus der hervorgeht, dass die Servicegebühr an die Finanzkasse gezahlt wurde.

(4) Die ausgefüllte Akte wird dem Ministerium zur Entscheidung übermittelt.

(5) Die Anträge von Personen, die gemäß Artikel 12 Absatz XNUMX Buchstaben (b) und (c) des Gesetzes eingebürgert werden sollen, werden vom Ministerium entgegengenommen, wenn dies für notwendig erachtet wird, und die Akte, die aus den im dritten Abschnitt genannten Dokumenten besteht, entgegengenommen Absatz erstellt wird. (1)

(6) (Ek: 12/12/2016-2016/9601 K.) Bei der Ermittlung der in Absatz XNUMX genannten Geldwerte wird der effektive Verkaufskurs und/oder Devisenkurs der Zentralbank der Republik Türkei am Tag der Feststellung zugrunde gelegt. (2)

(7) (Ek: R.G.19/9/2018-30540-CK-106/2 md.) (Değişik:RG-6/1/2022-31711-C.K-5072/1 md.)  Um das Verfahren bezüglich der im Rahmen des zweiten Absatzes zu stellenden Staatsbürgerschaftsanträge zu verfolgen, wird eine Kommission, bestehend aus Vertretern des Ministeriums für Arbeit und soziale Sicherheit, des Ministeriums für Umwelt, Urbanisierung und Klimawandel, des Finanzministeriums, eingesetzt und Finanzen sowie das Ministerium für Industrie und Technologie eingerichtet werden.

(8) (Ek: RG 19-9 -CK-2018/30540 Art.) Pass-Through ist möglich, um den angegebenen Zeitraum zwischen den im Rahmen des zweiten Absatzes zu tätigenden Anlagearten zu vervollständigen.

(9) (Ek:RG-6/1/2022-31711-C.K-5072/1 md.) Die anzuwendenden Verfahren und Grundsätze zur Feststellung, ob die Anlagevoraussetzungen in dem Umfang und der Höhe nach Absatz XNUMX erfüllt sind, werden von der feststellenden Einrichtung festgelegt.

(10) (Ek:RG-6/1/2022-31711-C.K-5072/1 md.) Die in den Unterabsätzen (b), (ç), (d) und (e) des zweiten Absatzes genannten Fremdwährungsbeträge werden vor der Transaktion an eine in der Türkei tätige Bank und diese Bank an die Zentralbank verkauft. Verkaufsergebnis; Beträge in türkischer Lira, die gemäß Unterabsatz (c) des zweiten Absatzes erhalten werden, werden in Einlagen in türkischer Lira gehalten, und Beträge in türkischer Lira, die gemäß Unterabsatz (d) des zweiten Absatzes erhalten werden, werden für einen Zeitraum von drei Jahren in Schuldinstrumenten des Staates türkische Lira gehalten . Die Durchführungsgrundsätze zu diesem Thema werden von der Zentralbank der Republik Türkei festgelegt.

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(1) Mit Artikel 12 der Verordnung, die dem Ministerratsbeschluss vom 12 mit der Nummer 2016/2016 beigefügt ist, hat der Ausdruck „(b)“ in diesem Absatz die Form „(b) und ( c) Unterabsätze“, der Ausdruck „zweiter“ in „dritter“ geändert.

(2) Mit dem 19. Artikel des Ergänzenden Beschlusses Nr. 9 des Präsidentenbeschlusses, veröffentlicht im Amtsblatt vom 2018 und nummeriert 30540, wurde der Ausdruck „und/oder Wechselkurs“ nach dem Ausdruck „effektiver Verkauf“ hinzugefügt Rate" in diesem Absatz. .

Einwanderungsverfahren

ARTIKEL 21 - (1) Die Staatsbürgerschaftsakte von Personen, die gemäß dem Niederlassungsgesetz Nr. 5543 als Einwanderer aufgenommen wurden, wird von der Provinzdirektion für öffentliche Arbeiten und Umsiedlung erstellt und an das Ministerium übermittelt. Die Akte des Ausländers, der dem Ministerium zur Erlangung der türkischen Staatsbürgerschaft übermittelt wurde, wird geprüft und dem Ministerrat wird ein Vorschlag für die Person zur Erlangung der türkischen Staatsbürgerschaft unterbreitet. Die türkische Staatsbürgerschaft kann durch Beschluss des Ministerrates erworben werden.

(2) Für ausländische Ehegatten und Kinder, die als Zuwanderer die türkische Staatsangehörigkeit nicht erwerben können, gelten die Bestimmungen des § 37.

Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft

ARTIKEL 22 - (1) Die in den Artikeln 13 und 43 des Gesetzes genannten Personen können die türkische Staatsbürgerschaft ohne die Bedingung eines Wohnsitzes in der Türkei wiedererlangen, sofern sie sich nicht in einer Situation befinden, die ein Hindernis für die nationale Sicherheit darstellen könnte.

(2) Artikel 14 des Gesetzes. Die in diesem Artikel genannten Personen können die türkische Staatsbürgerschaft wiedererlangen, sofern sie sich nicht in einer Situation befinden, die ein Hindernis für die nationale Sicherheit darstellen könnte, und sich seit drei Jahren in der Türkei aufhalten.

Erforderliche Dokumente und Verfahren für den Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft

ARTIKEL 23 - (1) Für die Person, die die türkische Staatsbürgerschaft wiedererlangen möchte, wird von den Antragsbehörden eine Akte bestehend aus folgenden Unterlagen erstellt und an das Ministerium übermittelt:

a) Antragsformular mit Angabe des Antrags.

b) Identitätsregistrierungsmuster, das von den Antragsbehörden aus dem System entnommen wird.

c) Pass oder ähnliches Dokument, aus dem hervorgeht, welcher Staat die Person ist, und wenn sie staatenlos ist, das entsprechende Dokument, wenn es erhältlich ist.

ç) Zivilstandsbescheinigung.

d) Dokument über die Änderungen des Familienstands, falls vorhanden, nachdem die Person ihre türkische Staatsbürgerschaft verloren hat.

e) Bei Verheiratung eine Kopie der Geburtsurkunde oder eines ähnlichen Dokuments, aus dem die familiären Bindungen des Ehepartners und der Kinder hervorgehen.

f) Wenn sich die Identitätsdaten der Person nach dem Verlust der türkischen Staatsbürgerschaft geändert haben, ein Dokument, aus dem dies hervorgeht.

g) Gemäß Artikel 14 des Gesetzes ein Dokument, das das Datum der Einreise und Ausreise aus der Provinzpolizeidirektion zeigt, aus dem hervorgeht, dass die Person, die die türkische Staatsbürgerschaft wiedererlangen möchte, seit dem Datum der Antragstellung drei aufeinanderfolgende Jahre in der Türkei gelebt hat , und eine Aufenthaltserlaubnis für einen Zeitraum, der ausreicht, um das Staatsbürgerschaftsverfahren ab dem Datum der Antragstellung abzuschließen

ð) Eine Quittung, aus der hervorgeht, dass die Servicegebühr an die Finanzkasse gezahlt wurde.

nicht registrierte

ARTIKEL 24 - (1) Im Falle der Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft diejenigen, die ihre türkische Staatsbürgerschaft aus irgendeinem Grund verloren haben und in den örtlichen Schriften abgemeldet wurden; Diese Personen werden bei der Verwaltungseinheit gemeldet, in der sie zum Zeitpunkt des Verlustes der türkischen Staatsbürgerschaft gemeldet waren, bei dem Haushalt, bei dem ihre Eltern und gegebenenfalls ihre Geschwister gemeldet sind, oder bei dem nächsten Haushalt ab der letzten Ziffer dieser Verwaltungseinheit, und Bevölkerungsereignisse werden in ihren Aufzeichnungen aufgezeichnet.

(2) Ein Kind, das vor der Zustimmung des Elternteils zur Aufgabe der türkischen Staatsbürgerschaft geboren und nicht im Familienregister eingetragen ist, wird in dem Haushalt registriert, in dem die Mutter oder der Vater eine geschlossene Aufzeichnung hat. Nach dem Registrierungsprozess wird das Ministerium informiert, um Maßnahmen bezüglich der Ausreiseerlaubnis für das Kind zu ergreifen. Das Ministerium macht je nach Mutter und Vater eine Beurlaubung und die Anmeldung wird geschlossen.

Die beim Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft durch Heirat anzuwendenden Grundsätze und die Bearbeitung des Antrags durch die Antragsbehörden

ARTIKEL 25 - (1) Wer die in Artikel 16 des Gesetzes aufgeführten Voraussetzungen erfüllt, kann beantragen, die türkische Staatsbürgerschaft durch Heirat zu erwerben.

(2) Über den Ausländer, der einen Antrag gestellt hat, wird von den Antragsbehörden eine Durchsuchung durchgeführt. Als Ergebnis der Recherche wird der Ausländer;

a) seit drei Jahren nicht mit einem türkischen Staatsbürger verheiratet,

b) die Ehe aus Gründen wie Scheidung oder Tod vor dem Antragsdatum geendet ist,

c) er wegen eines Verbrechens vor Gericht steht oder verurteilt oder inhaftiert ist,

ç) die nach Artikel 26 verlangten Unterlagen nicht vorgelegt hat,

 Wenn es verstanden wird, wird der Antrag nicht akzeptiert und die erforderliche Benachrichtigung an die zuständige Person erfolgt.

(3) Hat der Ehegatte des Ausländers, der die türkische Staatsangehörigkeit erwerben möchte, nachträglich die türkische Staatsangehörigkeit erworben, so wird für die Berechnung der Ehedauer der Zeitpunkt des Erwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit zugrunde gelegt.

Erforderliche Unterlagen für den Antrag auf Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft durch Heirat

ARTIKEL 26 - (1) Für den Ausländer, der den Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit beantragt hat, wird von der Antragsbehörde eine Akte bestehend aus folgenden Unterlagen erstellt:

a) Antragsformular mit Angabe des Antrags.

b) Identitätsregistrierungsmuster, das von den Antragsbehörden des Ehegatten türkischer Staatsbürger aus dem System entnommen wurde.

c) Pass oder ähnliches Dokument, aus dem hervorgeht, welcher Staat die Person ist, und wenn sie staatenlos ist, das entsprechende Dokument, wenn es erhältlich ist.

ç) Ein Dokument, das die Identitätsdaten der Person enthält, wie z. B. eine Geburtsurkunde oder eine Kopie der Geburtsurkunde.

d) Bei Wohnsitz in der Türkei die letzte Aufenthaltserlaubnis.

e) wenn es eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung aufgrund einer Straftat gibt, eine beglaubigte Kopie davon.

f) Wenn das Geburtsdatum der Person keinen Monat und keinen Tag hat, das von den zuständigen Behörden des Landes erhaltene Dokument zur Vervollständigung des Geburtsdatums, und wenn das Dokument nicht erhältlich ist, die unterschriebene Erklärung, dass sie das akzeptiert Maßnahmen gemäß Artikel 5490 des Bevölkerungsdienstleistungsgesetzes Nr. 39.

g) Eine Quittung, aus der hervorgeht, dass die Servicegebühr an die Finanzkasse gezahlt wurde.

Verfahren und Grundsätze, die bei innerstaatlichen Anträgen auf Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft durch Heirat anzuwenden sind

ARTIKEL 27 - (1) Für den Ausländer, der die türkische Staatsangehörigkeit durch Heirat erwerben will und die Voraussetzungen des Antrags erfüllt, wird eine Akte mit den in § 26 bezeichneten Unterlagen angelegt und die Landespolizeidirektion um deren Führung ersucht Ermittlungen gegen den Ausländer.

Verfahren und Grundsätze für die von der Provinzpolizeidirektion durchzuführenden Ermittlungen beim Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft durch Heirat.

ARTIKEL 28 - (1) Der Ausländer, der die türkische Staatsbürgerschaft durch Heirat erwerben möchte, von der Provinzpolizeibehörde;

a) ob sie in Familiengemeinschaft leben oder nicht,

b) ob sie in einer mit der ehelichen Lebensgemeinschaft unvereinbaren Weise Prostitutions- und Vermittlungshandlungen vornehmen,

c) Ob eine Situation vorliegt, die im Hinblick auf die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung ein Hindernis für den Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft darstellen würde,

Seine Angelegenheiten werden untersucht und die gebildete positive oder negative Meinung wird deutlich auf dem Anfrageformular vermerkt. Das Untersuchungsprotokoll ist auch dem Untersuchungsformular beigefügt.

(2) Die Akte des Ausländers, dessen Ermittlungen abgeschlossen sind, wird an die Landesdirektion zurückgegeben. Die Akte wird der Kommission von der Landesdirektion zur notwendigen Prüfung und Recherche übermittelt.

Verfahren und Grundsätze, die von der Kommission beim Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft durch Heirat anzuwenden sind

ARTIKEL 29 - (1) Der Ausländer und sein Ehegatte, die die türkische Staatsangehörigkeit erwerben wollen, werden von der Kommission getrennt und gemeinsam befragt, um festzustellen, ob es sich bei der Eheschließung um eine echte Eheschließung oder um eine zum Zwecke des Erwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit geschlossene Eheschließung handelt.

(2) Die aus der Befragung gebildete Meinung wird auf dem Befragungsbogen zum Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit durch Heirat vermerkt. Die Akte wird dem Ministerium zur Entscheidung durch die Landesdirektion übermittelt.

Verfahren und Grundsätze, die bei Anträgen aus dem Ausland auf den Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft durch Heirat anzuwenden sind

ARTIKEL 30 - (1) Für den Ausländer, der die türkische Staatsangehörigkeit erwerben möchte und die erforderlichen Antragsvoraussetzungen erfüllt, wird eine Akte aus den in § 26 bezeichneten Unterlagen erstellt.

(2) Der Ausländer und sein Ehegatte werden einzeln und gemeinsam von dem Hilfskonsul oder einem für konsularische Verfahren zuständigen höheren Beamten befragt, um festzustellen, ob es sich bei der Eheschließung um eine echte Eheschließung oder um eine Eheschließung zum Zwecke des Erwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit handelt.

(3) Die positive oder negative Meinung, die sich aus dem Interview gebildet hat, wird auf dem Interviewbogen zum Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft durch Heirat deutlich vermerkt.

(4) Wird nach den Gesetzen des Staates, in dem der Ausländer seinen Wohnsitz hat, ein Strafregisterauszug beantragt und die bei der Untersuchung erlangten Informationen und Unterlagen, ob das Eheregister des Ausländers mit seinem türkischstämmigen Ehegatten bei amtlichen Stellen vorliegt, zu den Akten genommen und an das Strafregister übersandt Ministerium für eine Entscheidung.

Schutz des guten Glaubens bei der Aufhebung der Ehe

ARTIKEL 31 - (1) Wer durch Heirat die türkische Staatsangehörigkeit erwirbt, verliert die türkische Staatsangehörigkeit, wenn beschlossen wird, seine Ehe aufzuheben. Der Ausländer, der die türkische Staatsbürgerschaft durch Heirat erwirbt, behält jedoch die türkische Staatsbürgerschaft, wenn aufgrund der vom Ministerium vorzunehmenden Prüfung festgestellt wird, dass er guten Glaubens in der Ehe ist.

(2) Das unverheiratete Kind, dessen Scheidung beschlossen wird, behält die türkische Staatsangehörigkeit, unabhängig davon, ob die Eltern in gutem Glauben die Ehe eingehen oder nicht.

Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft durch Adoption

ARTIKEL 32 - (1) Ein Ausländer, der von einem türkischen Staatsbürger adoptiert wird und zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht minderjährig ist; Sofern keine Hindernisse aus Gründen der nationalen Sicherheit und öffentlichen Ordnung entgegenstehen, kann er die türkische Staatsbürgerschaft erwerben.

(2) Der Angenommene behält die türkische Staatsangehörigkeit, wenn das Adoptionsverhältnis zwischen ihm und dem Annehmenden nach Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit in irgendeiner Weise endet.

(3) Für den Ausländer, der von einem türkischen Staatsangehörigen adoptiert wurde und im Zeitpunkt der Antragstellung volljährig geworden ist, gelten die Vorschriften des § 15.

Antrag und Verfahren zum Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft durch Adoption

ARTIKEL 33 - (1) Die aus folgenden Unterlagen bestehende Akte wird von den Antragsbehörden für den Ausländer, der den Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit durch Adoption beantragt hat, erstellt und dem Ministerium zur Entscheidung übermittelt:

a) Petition formulieren, in der der Wunsch des Adoptierenden angegeben ist.

b) Geburtsurkunde.

c) Geburtsurkunde auf der Grundlage der Geburtsurkunde.

ç) Reisepass oder ein ähnliches Dokument, aus dem hervorgeht, in welchem ​​Staat die Person Staatsbürger ist, und wenn sie staatenlos ist, das entsprechende Dokument, falls es erhältlich ist.

d) Identitätsregistrierungsmuster, das von den Antragsbehörden der adoptierenden Person aus dem System entnommen wurde.

e) Eine Quittung, aus der hervorgeht, dass die Servicegebühr an die Finanzkasse gezahlt wurde.

Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft mit Wahlrecht, Antragstellung und Verfahren

ARTIKEL 34 - (1) Wer seine türkische Staatsangehörigkeit durch seine Eltern unfreiwillig verloren hat und innerhalb von drei Jahren nach Volljährigkeit eine schriftliche Anzeige zum Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit macht, kann die türkische Staatsangehörigkeit durch Ausübung seines Wahlrechts erwerben.

(2) Unter denjenigen, die die türkische Staatsbürgerschaft durch Ausübung ihres Wahlrechts erwerben wollen, wird von den Antragsbehörden für diejenigen, die die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen sollen, eine Akte bestehend aus den folgenden Unterlagen erstellt und dem Ministerium übermittelt für a Entscheidung:

a) Antragsformular mit Angabe des Antrags.

b) Probe der Identitätsregistrierung, die von den Antragsbehörden aus dem System entnommen wurde und die geschlossene Akte der Person zeigt.

c) Pass oder ähnliches Dokument, aus dem hervorgeht, welcher Staat die Person ist, und wenn sie staatenlos ist, das entsprechende Dokument, wenn es erhältlich ist.

ç) Zivilstandsbescheinigung.

d) Dokument über die Änderungen des Familienstands, falls vorhanden, nachdem die Person ihre türkische Staatsbürgerschaft verloren hat.

e) Bei Verheiratung eine Kopie der Geburtsurkunde oder eines ähnlichen Dokuments, aus dem die familiären Bindungen des Ehepartners und der Kinder hervorgehen.

f) Ein Dokument, aus dem die Änderung der Identitätsinformationen, falls vorhanden, hervorgeht, nachdem die Person ihre türkische Staatsbürgerschaft verloren hat.

g) Eine Quittung, aus der hervorgeht, dass die Servicegebühr an die Finanzkasse gezahlt wurde.

Rechtsgeschäfte und Entscheidungsbefugnisse beim nachträglichen Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft

ARTIKEL 35 - (1) Im Ergebnis der Prüfung der dem Ministerium übermittelten Akte durch die Antragsbehörden zum nachträglichen Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit werden die fehlenden Angaben und Unterlagen, soweit vorhanden, vervollständigt.

(2) Gemäß dem 11., 12., 16. und 17. Artikel des Gesetzes werden Archivrecherchen vom Untersekretariat der Nationalen Geheimdienstorganisation und der Generaldirektion für Sicherheit angefordert, um festzustellen, ob sich der Ausländer in einer Situation befindet, die eine Hindernis im Hinblick auf die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung beim Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft.

(3) Gemäß dem 13., 14. und 43. Artikel des Gesetzes wird bei der Generaldirektion für Sicherheit eine Archivrecherche angefordert, um festzustellen, ob die Person, die die türkische Staatsbürgerschaft wiedererlangen möchte, sich in einer Situation befindet, die ein Hindernis in Bezug auf darstellt nationale Sicherheit.

(4) Das Unterstaatssekretariat des Nationalen Geheimdienstes und die Generaldirektion für Sicherheit stellen fest, ob der Ausländer unter einer Bedingung leidet, die ein Hindernis für die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung darstellt, und das Ergebnis der Untersuchung wird klar mitgeteilt.

(5) Gemäß Artikel 11, 16 und 17 des Gesetzes können diejenigen, die die türkische Staatsbürgerschaft erwerben möchten, die türkische Staatsbürgerschaft mit Beschluss des Ministeriums erwerben.

(6) Gemäß Artikel 12 des Gesetzes können diejenigen, die die erforderlichen Qualifikationen erfüllen, unter denjenigen, die die türkische Staatsbürgerschaft erwerben möchten, die türkische Staatsbürgerschaft auf Vorschlag des Ministeriums und Beschluss des Ministerrates erwerben.

(7) Personen, die die türkische Staatsbürgerschaft nach Artikel 13 des Gesetzes wiedererlangen wollen, und diejenigen, die ihre türkische Staatsbürgerschaft nach Artikel 34 des Gesetzes verloren haben und die türkische Staatsbürgerschaft nach Artikel 14 des Gesetzes wiedererlangen wollen, können wiedererlangen Türkische Staatsbürgerschaft mit Beschluss des Ministeriums.

(8) Personen, die ihre türkische Staatsangehörigkeit nach § 29 des Gesetzes verloren haben und die türkische Staatsangehörigkeit nach § 14 wiedererlangen wollen, sowie diejenigen, die die Voraussetzungen nach § 43 des Gesetzes erfüllen, können auf Vorschlag die türkische Staatsangehörigkeit wiedererlangen des Ministeriums und die Entscheidung des Ministerrates.

(9) Unter denjenigen, die die türkische Staatsbürgerschaft durch Ausübung ihres Wahlrechts gemäß Artikel 21 des Gesetzes erwerben wollen, erwerben diejenigen, die die erforderlichen Bedingungen als Ergebnis der Prüfung erfüllen, die türkische Staatsbürgerschaft durch die Entscheidung des Ministeriums.

(10) Unter den Bürgern der Türkischen Republik Nordzypern, die die türkische Staatsbürgerschaft gemäß Artikel 42 des Gesetzes erwerben wollen, erwerben diejenigen, die aufgrund der Prüfung festgestellt werden, dass sie die Voraussetzungen erfüllen, mit der Entscheidung die türkische Staatsbürgerschaft des Ministeriums.

(11) Die Anträge derjenigen, die die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, unter denen, die später die türkische Staatsbürgerschaft erwerben wollen, werden vom Ministerium abgelehnt.

(12) Von Personen, die später die türkische Staatsbürgerschaft erworben haben, wird ein Anschluss an das Ausländerregister, falls vorhanden, hergestellt und das Register hier geschlossen.

Gültigkeit und Folgen des nachträglichen Erwerbs der türkischen Staatsbürgerschaft

ARTIKEL 36 - (1) Der nachträgliche Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit wird mit dem Tag der Entscheidung der zuständigen Behörde wirksam.

(2) Für den Ehegatten und die Kinder der Person, die die türkische Staatsangehörigkeit erwirbt, gelten die Bestimmungen des § 37.

Folgen des späteren Erwerbs der türkischen Staatsbürgerschaft für Ehegatten und Kinder

ARTIKEL 37 - (1) Der nachträgliche Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit lässt die Staatsangehörigkeit des Ehegatten unberührt.

(2) Die Kinder von Eltern, die gemeinsam die türkische Staatsangehörigkeit erwerben, erwerben die türkische Staatsangehörigkeit in Abhängigkeit von Mutter und Vater.

(3) Für den Fall, dass ein Elternteil innerhalb der Ehegemeinschaft die türkische Staatsangehörigkeit erwirbt, erwirbt das Kind je nach Mutter oder Vater die türkische Staatsangehörigkeit, wenn der nichttürkische Ehegatte zustimmt.

(4) Das zum Zeitpunkt des Erwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit sorgeberechtigte Kind der Mutter oder des Vaters, der die türkische Staatsangehörigkeit erworben hat, erwirbt die türkische Staatsangehörigkeit nach Maßgabe der Mutter oder des Vaters, wenn der Ehegatte, der nicht türkischer Staatsangehöriger ist, zustimmt.

(5) Wird die Zustimmung nicht erteilt, so richtet sich das Verfahren nach der Entscheidung des Richters des Staates, in dem die Mutter oder der Vater seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(6) Ist ein Elternteil verstorben, erwirbt das Kind die türkische Staatsangehörigkeit in Abhängigkeit von der Mutter oder dem Vater, der die türkische Staatsangehörigkeit erworben hat.

(7) Das außerhalb der Ehegemeinschaft geborene Kind einer Mutter, die die türkische Staatsangehörigkeit erwirbt, erwirbt die türkische Staatsangehörigkeit in Abhängigkeit von der Mutter.

(8) Die Kinder der Eltern, die den Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft beantragen, müssen unbedingt gemeinsam mit der Mutter oder dem Vater bearbeitet werden. Wenn die Kinder der Mutter oder des Vaters, die zum Zeitpunkt des Erwerbs der türkischen Staatsbürgerschaft nicht mit ihnen verarbeitet werden, nach Erreichen des Erwachsenenalters den Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft beantragen, werden die Bestimmungen von Artikel 15 angewendet.

Erforderliche Unterlagen für den Antrag auf Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft je nach Mutter oder Vater

ARTIKEL 38 - (1) Für Kinder, die abhängig von der Mutter oder dem Vater bearbeitet werden, die die türkische Staatsbürgerschaft beantragen, wird eine Akte bestehend aus folgenden Dokumenten erstellt:

a) wenn das Kind in einer ehelichen Gemeinschaft geboren wurde und als von der Mutter oder dem Vater abhängig behandelt wird;

1) Geburtsurkunde,

2) Geburtsurkunde, ausgestellt auf der Grundlage der Geburtsurkunde,

3) Einverständniserklärung der Eltern,

4) Heiratsurkunde von Mutter und Vater,

b) wenn das Kind aus einer geschiedenen Ehe stammt und als von der Mutter oder dem Vater abhängig behandelt wird;

1) Geburtsurkunde,

2) Geburtsurkunde, ausgestellt auf der Grundlage der Geburtsurkunde,

3) Sorgerechtsentscheidung,

4) Einverständniserklärung des anderen Ehegatten,

c) wenn das Kind aus einer durch Tod geendeten Ehe hervorgegangen ist und als von der Mutter oder dem Vater unterhaltsberechtigt behandelt wird;

1) Geburtsurkunde,

2) Geburtsurkunde, ausgestellt auf der Grundlage der Geburtsurkunde,

3) Heiratsurkunde von Mutter und Vater,

4) Sterbeurkunde der Mutter oder des Vaters,

ç) Wenn das Kind außerehelich geboren wird und als von der Mutter abhängig behandelt wird;

1) Geburtsurkunde,

2) Geburtsurkunde, ausgestellt auf der Grundlage der Geburtsurkunde,

3) Familienstandsurkunde, aus der hervorgeht, dass die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ledig war,

d) wenn das Kind außerehelich geboren wurde und als vom Vater abhängig behandelt wird;

1) Geburtsurkunde,

2) Geburtsurkunde, ausgestellt auf der Grundlage der Geburtsurkunde,

3) ein Dokument, das die Herstellung einer Abstammungsbindung zwischen dem Kind und dem Vater nachweist,

4) Einverständniserklärung der Mutter,

5) Sorgerechtsentscheidung.

(2) Geburtsurkunde und Geburtsbericht sind für ein im Familienregister eingetragenes Kind nicht erforderlich, das je nach Mutter oder Vater bearbeitet wird, die die türkische Staatsbürgerschaft wiedererlangen möchten.

(3) In die Geburtsurkunde des Kindes, dessen Mutter oder Vater die türkische Staatsangehörigkeit erworben hat, werden der Name der Mutter, der Name des Vaters und der Nachname entsprechend dem Geburtsbuch eingetragen. Die Mutter oder der Vater können dem Kind einen türkischen Namen geben. In diesem Fall wird der angegebene türkische Name auf die Geburtsurkunde geschrieben.

Bewerbungsunterlagen nicht erhalten

ARTIKEL 39 - (1) Wenn der Ausländer, der die Erlangung der türkischen Staatsangehörigkeit beantragt hat, staatenlos ist oder die angeforderten Dokumente von den staatlichen Behörden, deren Staatsangehörigkeit er besitzt, nach den Bestimmungen dieser Verordnung nicht oder von diesen Behörden angeforderte Dokumente nicht erhalten kann nicht erteilt werden kann, wird diese Situation dem Ministerium gemeldet und es wird entsprechend der zu erhaltenden Anweisung gehandelt.

(2) Wenn eine Anweisung erteilt wird, ein Dokument, das vom Ministerium nicht beschafft werden kann, nicht anzufordern, erhält die betroffene Person eine schriftliche Erklärung mit den Informationen, die in dem oder den Dokumenten enthalten sein müssen. Stellt sich später heraus, dass die türkische Staatsbürgerschaft aufgrund falscher Angaben oder der Verschleierung der für den Erwerb der Staatsbürgerschaft zugrunde liegenden Umstände erworben wurde, wird die Einbürgerungsentscheidung aufgehoben.

TEIL DREI - Verlust der türkischen Staatsbürgerschaft

Verlust der türkischen Staatsbürgerschaft

ARTIKEL 40 - (1) Die türkische Staatsangehörigkeit geht durch Entscheidung der zuständigen Behörde oder durch Ausübung des Wahlrechts verloren.

Verlust der Staatsbürgerschaft durch Entscheidung der zuständigen Behörde

ARTIKEL 41 - (1) Die türkische Staatsangehörigkeit geht durch Entscheidung der zuständigen Behörde in folgenden Fällen verloren:

a) Austritt aus der türkischen Staatsbürgerschaft durch Einholung einer Erlaubnis.

b) Verlust der türkischen Staatsbürgerschaft.

c) Aufhebung der Entscheidung zum Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft.

Erforderliche Dokumente für den Austritt aus der türkischen Staatsbürgerschaft durch Einholung der Erlaubnis und für die Beantragung

ARTIKEL 42 - (1) Für Personen, die die Erlaubnis zur Aufgabe der türkischen Staatsbürgerschaft beantragen und die in Artikel 25 des Gesetzes geforderten Bedingungen erfüllen, wird die Akte mit den folgenden Dokumenten von den Antragsbehörden erstellt und dem Ministerium zur Entscheidung übermittelt:

a) Antragsformular mit Angabe des Antrags.

b) Identitätsregistrierungsmuster, das von den Antragsbehörden aus dem System entnommen wird.

c) Wenn die Person die Staatsbürgerschaft eines ausländischen Staates erworben hat, das entsprechende Dokument, falls noch nicht, die genehmigte Kopie der Garantieurkunde, aus der hervorgeht, dass sie in die Staatsbürgerschaft des Staates, den sie erwerben möchte, aufgenommen wird.

(2) in der von der Auslandsvertretung genehmigten Kopie der Urkunde oder Bürgschaftsurkunde, die den Erwerb der Staatsbürgerschaft eines ausländischen Staates belegt, oder in dem Schreiben, mit dem der Antrag an das Ministerium gestellt wird; Wenn die im Dokument enthaltenen Informationen wie Eigentum, Qualität, Gültigkeitsdauer, ausstellende Behörde angegeben sind, ist keine zusätzliche Übersetzung erforderlich.

(3) Steht fest, dass das von der Mutter oder dem Vater abhängig zu behandelnde Kind die Staatsangehörigkeit eines fremden Staates, die die Mutter oder der Vater erworben hat oder erwerben wird, nicht erwerben kann, so wird dies von der Antragsbehörde in dem Schreiben endgültig mitgeteilt dass der Antrag beim Ministerium eingereicht wird.

(4) Für das Kind, das seine türkische Staatsangehörigkeit durch Beurlaubung verloren hat, ist für das Kind eine Einwilligungsbescheinigung des anderen Ehegatten erforderlich, die je nach Mutter oder Vater verarbeitet wird, und wenn die Einwilligung nicht erteilt wird, die Entscheidung des Richters wird beantragt.

Verfahren und Entscheidungsbefugnis über die Erlaubnis zur Aufgabe der türkischen Staatsbürgerschaft

ARTIKEL 43 - (1) Als Ergebnis der vom Ministerium durchgeführten Prüfung werden die fehlenden Unterlagen in der erstellten Akte über die Person, die die Erlaubnis zum Verzicht auf die türkische Staatsbürgerschaft beantragt, vervollständigt.

(2) Eine Archivrecherche wird von der Generaldirektion für Sicherheit, Schmuggel, Geheimdienste, Operationen und Informationssammlung und dem Ministerium für Nationale Verteidigung für die Person beantragt, die die Erlaubnis zur Aufgabe der türkischen Staatsbürgerschaft beantragt. Die Ergebnisse der Ermittlungen werden dem Ministerium gemeldet.

(3) Personen, bei denen festgestellt wird, dass sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wird durch Beschluss des Ministeriums die Erlaubnis erteilt, ihre türkische Staatsbürgerschaft aufzugeben. Die Anträge von Personen, die die erforderlichen Bedingungen nicht erfüllen, werden vom Ministerium abgelehnt.

Genehmigungsdokument zum Verzicht auf die türkische Staatsbürgerschaft und Dokument zum Verzicht auf die türkische Staatsbürgerschaft

ARTIKEL 44 - (1) Von denjenigen, die die türkische Staatsangehörigkeit aufgeben dürfen, werden diejenigen, die die Staatsangehörigkeit eines fremden Staates noch nicht erworben haben, durch Ausstellung einer Erlaubnisurkunde zur Abgabe der türkischen Staatsangehörigkeit und einer Bescheinigung über die Abgabe der türkischen Staatsangehörigkeit gemeinsam durch die Antragsbehörde übersandt Das Ministerium.

(2) Unter denjenigen, die die türkische Staatsangehörigkeit aufgeben dürfen, die bescheinigen, die Staatsangehörigkeit eines fremden Staates erworben zu haben, wird vom Ministerium nur eine Bescheinigung über die Abgabe der türkischen Staatsangehörigkeit ausgestellt und der Antragsbehörde übermittelt.

Zustellung der Erlaubnis zur Aufgabe der türkischen Staatsbürgerschaft und Dokumente zur Aufgabe der türkischen Staatsbürgerschaft

ARTIKEL 45 - (1) Eine Bescheinigung über den Verzicht auf die türkische Staatsangehörigkeit wird demjenigen, der die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erworben hat, von der Antragsbehörde ausgestellt.

(2) Demjenigen, der nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erworben hat, wird zunächst von den Antragsbehörden eine Erlaubnis zur Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit erteilt. Die Verzichtserklärung auf die türkische Staatsangehörigkeit wird so lange in der Akte aufbewahrt, bis die Person bescheinigt, die Staatsangehörigkeit eines fremden Staates erworben zu haben. Bei Vorlage des Dokuments über den Erwerb der ausländischen Staatsbürgerschaft wird der betroffenen Person die Bescheinigung über den Verzicht auf die türkische Staatsbürgerschaft ausgehändigt.

Gültigkeitsdauer der Ausreisegenehmigung und der Ausreisedokumente

ARTIKEL 46 - (1) Die Erlaubnis zum Verzicht auf die türkische Staatsbürgerschaft und das Verzichtsdokument sind zwei Jahre ab dem Datum der Entscheidung gültig.

(2) Ausreiseerlaubnis und Ausreisedokumente, die der betroffenen Person aus verschiedenen Gründen nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Datum der Entscheidung ausgehändigt werden können, werden von der Antragsbehörde zur Aufhebung der Entscheidung und der Dokumente an das Ministerium zurückgegeben.

(3) Wird von den Antragsbehörden festgestellt, dass der Person, die die türkische Staatsbürgerschaft aufgeben darf, eine der im Gesetz angestrebten Voraussetzungen verloren gegangen ist, werden die Ausreiseerlaubnis und die Ausreisedokumente nicht zugestellt. Die Entscheidung und die über die Person getroffenen Dokumente werden zur Aufhebung an das Ministerium zurückgesandt.

Folgen des Opt-Outs

ARTIKEL 47 - (1) Wer die türkische Staatsangehörigkeit aufgeben darf, verliert seine türkische Staatsangehörigkeit und wird von dem Tag an, an dem er die Verzichtsurkunde gegen Unterschrift erhält, einem Ausländer gleichgestellt.

Von den Behörden, die das Ausgangsdokument vorlegen, zu ergreifende Maßnahmen

ARTIKEL 48 - (1) durch die Antragsbehörde; Es wird ein Formular erstellt, um die Akte der Person, die ihre türkische Staatsbürgerschaft durch den Erhalt des Ausreisedokuments verloren hat, und des gemeinsam bearbeiteten Kindes im Familienregister zu schließen, und das vorbereitete Formular wird an die Bevölkerungsdirektion der Ort, an dem sich die Registrierung der Person befindet.

Von den Zivilstandsämtern durchzuführende Verfahren

ARTIKEL 49 - (1) Auf Grundlage des von der Antragsbehörde übersandten Formulars wird der Prozess des Verlusts der türkischen Staatsangehörigkeit im Familienregister der Person erfasst und die Registrierung abgeschlossen. Eine Kopie der Belege wird dem Sonderregister, zu dem sie gehören, durch Kombination der Ausdrucke aus der elektronischen Umgebung und etwaiger Anlagen vom Zivilstandsamt beigefügt, und die zweite Kopie wird dem Sonderprotokoll beigefügt, das an das zu senden ist Generaldirektion für Archivierung, ohne Anhänge.

(2) Die Einträge in den Familienregistern von Personen, die ihre türkische Staatsangehörigkeit aufgeben dürfen, können auch von der Generaldirektion geschlossen werden.

Folgen des Verlusts der türkischen Staatsbürgerschaft für Ehepartner und Kinder

ARTIKEL 50 - (1) Der Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit durch Beurlaubung lässt die Staatsangehörigkeit des Ehegatten unberührt.

(2) Das Kind von Eltern, die gemeinsam die türkische Staatsangehörigkeit verlieren, verliert auch die türkische Staatsangehörigkeit.

(3) Verliert ein Elternteil die türkische Staatsangehörigkeit, so verliert das Kind je nach Mutter oder Vater die türkische Staatsangehörigkeit, sofern die Person, die die türkische Staatsangehörigkeit verloren hat, einen Antrag stellt und der andere Ehegatte zustimmt. In Ermangelung einer Zustimmung wird gemäß der Entscheidung des Richters gehandelt.

(4) Ist ein Elternteil verstorben, verliert das Kind die türkische Staatsangehörigkeit je nach Mutter oder Vater, der die türkische Staatsangehörigkeit verloren hat.

(5) Ist ein Elternteil Ausländer, verliert das Kind die türkische Staatsangehörigkeit in Abhängigkeit von der Mutter oder dem Vater, der die türkische Staatsangehörigkeit verloren hat.

(6) Das außerhalb der Ehegemeinschaft geborene Kind einer Mutter, die ihre türkische Staatsangehörigkeit verliert, verliert abhängig von ihrer Mutter ihre türkische Staatsangehörigkeit.

(7) Wird das Kind durch den Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit staatenlos, findet die Bestimmung dieses Artikels keine Anwendung.

Aufhebung und Berichtigung der Entscheidung, die türkische Staatsbürgerschaft aufzugeben

ARTIKEL 51 - (1) Vor der Zustellung der Erlaubnis und Ausreisedokumente zur Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit werden die Identitätsangaben der betroffenen Person durch die Antragsbehörden systemseitig überprüft und die Identitätsangaben in der Ausreiseerlaubnis und den Ausreisedokumenten mit den Identitätsangaben abgeglichen Im System. Ergebnis des Vergleichs:

a) Wenn es aufgrund von Ereignissen wie Heirat, Scheidung, Adoption, Annullierung oder Annullierung der Ehe oder Registrierungskorrektur zu einer Änderung in den Bevölkerungsunterlagen der Person gekommen ist, werden die Dokumente nicht ausgehändigt und zur erforderlichen Korrektur an das Ministerium zurückgegeben.

b) Wenn festgestellt wird, dass die Angaben zur Identität der Person in der Entscheidung einen wesentlichen Fehler enthalten, werden die Dokumente zur erforderlichen Korrektur an das Ministerium zurückgesandt.

c) Im Falle des Todes der betroffenen Person oder des Verzichts auf ihren Antrag auf Aufgabe der türkischen Staatsbürgerschaft werden die Dokumente zur Löschung an das Ministerium zurückgegeben.

Rechte, die Personen gewährt werden, die die türkische Staatsbürgerschaft durch Erteilung einer Entsagungserlaubnis verloren haben

ARTIKEL 52 - (1) Diejenigen, die von Geburt an türkische Staatsbürger sind, aber ihre türkische Staatsbürgerschaft verlieren, indem sie eine Ausreiseerlaubnis erhalten, und ihre Kinder, die mit ihnen behandelt werden; Unbeschadet der Bestimmungen zur nationalen Sicherheit und öffentlichen Ordnung genießen sie weiterhin die gleichen Rechte wie türkische Staatsbürger. Personen in dieser Situation sind jedoch nicht verpflichtet, ihren Wehrdienst zu leisten, zu wählen und gewählt zu werden, öffentliche Ämter anzutreten und Fahrzeuge oder Haushaltsgegenstände mit Ausnahme einzuführen. Die erworbenen Rechte dieser Personen in Bezug auf die soziale Sicherheit bleiben vorbehalten und sie unterliegen bei der Ausübung dieser Rechte den Bestimmungen der einschlägigen Gesetze.

(2) Transaktionen in Bezug auf Angelegenheiten wie Aufenthalt, Reisen, Arbeit, Investitionen, gewerbliche Tätigkeit, Erbschaft, Erwerb und Übertragung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen dieser Personen in der Türkei werden von den zuständigen Institutionen und Organisationen im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften durchgeführt gegenüber türkischen Staatsbürgern.

Ausstellung einer Blauen Karte

ARTIKEL 53 - (1) Personen, die von Geburt an türkische Staatsangehörige sind, aber ihre türkische Staatsangehörigkeit durch Erlangung einer Ausreiseerlaubnis verlieren, wird auf Antrag eine Blaue Karte ausgestellt, aus der hervorgeht, dass sie die in § 52 aufgeführten Rechte in Anspruch nehmen können.

(2) Die Blaue Karte wird von Auslandsvertretungen im Ausland und von Provinzialdirektionen in der Türkei ausgestellt. Falls erforderlich, kann eine Blaue Karte von der Generaldirektion ausgestellt werden.

(3) um eine Blaue Karte zu erhalten; Bei der Antragsbehörde wird ein Antrag mit dem Antrag, zwei Lichtbildern und einem Ausweis oder Reisepass gestellt, aus dem hervorgeht, dass er Ausländer ist.

(4) Blaue Karte; Es kann nicht als Personalausweis, Reisepass oder Identitätsdokument verwendet werden.

(5) Umfang, Form, Größe, Gültigkeit, Änderung und Gültigkeitsdaten der Blauen Karte zu bestimmen, die auf ihr anzubringenden Sicherheitselemente zu bestimmen, um sie vor Nachahmung, Manipulation und Fälschung zu schützen, das System und die Technik zu bestimmen in der Phase des Drucks und der Übergabe an die Person anzuwenden sind, und die Maßnahmen, die im Falle des Verlustes oder der Änderung zu ergreifen sind.Das Ministerium ist autorisiert.

(6) Eine Kopie der Geburtsurkunde oder des aus dem System zu beschaffenden Dokuments ist ausreichend für Personen, die von Geburt an türkische Staatsbürger sind, aber ihre türkische Staatsbürgerschaft durch Erlangung einer Ausreiseerlaubnis verlieren und die auf diese Weise eine Aussage in der Bevölkerung haben Register, um die in Artikel 52 anerkannten Rechte auszuüben.

Bei der Ausstellung der Blauen Karte anzuwendende Grundsätze

ARTIKEL 54 - (1) Die Blaue Karte wird demjenigen, der von Geburt an türkischer Staatsangehöriger ist, aber seine türkische Staatsangehörigkeit durch Beurlaubung verloren hat, und seinem mit ihm behandelten Kind auf der Grundlage der geschlossenen Personalausweise ausgestellt .

(2) Bei der Ausstellung der Blauen Karte werden Änderungen der Identitätsangaben nach Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit nicht berücksichtigt.

(3) Auf Wunsch kann der auf den Namen des Kindes ausgestellten Blauen Karte ein Lichtbild beigefügt werden.

 (4) Bei den auf der Blauen Karte anzubringenden Lichtbildern sind die in § 131 der Verordnung zur Durchführung des Bevölkerungsdienstleistungsgesetzes genannten Grundsätze zu berücksichtigen.

(5) Nach Ausstellung und Zustellung der Blauen Karte an die betroffene Person werden die Karteninformationen elektronisch oder auf Papier aufbewahrt.

  (6) Bei Verlust oder Unbrauchbarkeit der Blue Card wird die Karte von den zuständigen Behörden verlängert.

  (7) Bei Zögern bei der Ausstellung der Blauen Karte wird die Stellungnahme des Ministeriums eingeholt.

Vernichtung der Blauen Karte

ARTIKEL 55 - (1) Die Vernichtung der Blauen Karte erfolgt durch die Ordnungsbehörde.

(2) Erlangt der Inhaber der Blauen Karte die türkische Staatsangehörigkeit wieder, wird die Blaue Karte von der Behörde, die den Personalausweis ausgestellt und ausgestellt hat, eingezogen und vernichtet.

(3) Die Lauf- und Nummern der in den Einrichtungen zurückgenommenen oder vergessenen oder von den Bürgerinnen und Bürgern aufgefundenen und beim Zivilstandsamt abgegebenen Blauen Karten werden im Vernichtungsprotokoll auf elektronischen oder Papierträgern festgehalten. Diese Ausdrucke werden von der Vernichtungskommission unterzeichnet.

Verlust der türkischen Staatsbürgerschaft, Entscheidung und Registrierung

ARTIKEL 56 - (1) Die türkische Staatsbürgerschaft von Personen, die von den amtlichen Behörden festgestellt wurden und die als Ergebnis der vom Ministerium durchgeführten Prüfung und Untersuchung die in Artikel 29 des Gesetzes genannten Maßnahmen ergriffen haben sollen, kann auf Antrag verloren werden des Ministeriums und die Entscheidung des Ministerrates.

(2) Entsorgungsentscheidungen sind persönlich und betreffen nicht den Ehegatten und die Kinder der betreffenden Person.

(3) Für die Person, deren türkische Staatsbürgerschaft verloren gegangen ist, wird ein Benachrichtigungsformular erstellt und auf der Grundlage dieses Formulars die Bevölkerungsregistrierung mit der erforderlichen Erklärung abgeschlossen.

(4) Die aufgrund der Transaktion getroffene Entscheidung wird den zuständigen Institutionen mitgeteilt.

(5) Der Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit wird mit dem Tag der Veröffentlichung des Ministerratsbeschlusses im Amtsblatt wirksam.

Aufhebung der Entscheidung zum Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft

ARTIKEL 57 - (1) Stellt sich später heraus, dass die Entscheidung über den Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit aufgrund falscher Angaben oder Verschleierung der für den Erwerb der Staatsangehörigkeit zugrunde liegenden Umstände durch die Person getroffen wurde, ist sie von der Behörde, die die Entscheidung getroffen hat, aufzuheben.

(2) Wenn in irgendeiner Weise etwas über die im ersten Absatz dieses Artikels genannten Probleme erfahren wird, wird vom Ministerium eine Untersuchung und Untersuchung durchgeführt oder durchgeführt. Wird im Ergebnis der Ermittlungen nachgewiesen, dass die dem Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit zugrunde liegenden Tatsachen verschwiegen oder falsche Angaben nachgewiesen werden, wird die Entscheidung über den Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit von der Behörde, die die Entscheidung getroffen hat, aufgehoben .

Gültigkeit und Folgen der Aufhebung der Entscheidung zum Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft

ARTIKEL 58 - (1) Der Aufhebungsbeschluss gilt auch für den Ehegatten und das Kind, die je nach betroffener Person die türkische Staatsangehörigkeit erwerben. Die Aufhebungsentscheidung gilt ab dem Datum der Entscheidung. Eine Annullierungsentscheidung wird nicht auf Transaktionen angewendet, die als türkischer Staatsbürger zwischen dem Datum des Erwerbs der türkischen Staatsbürgerschaft und dem Datum der Aufhebung der Entscheidung getätigt wurden.

(2) Der Aufhebungsbeschluss berührt nicht das nach Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit geborene Kind und den Ehegatten, der die türkische Staatsangehörigkeit durch Heirat erworben hat.

(3) Auf die Liquidation des Vermögens von Personen, denen die Staatsbürgerschaft entzogen wurde, finden die Bestimmungen des § 33 des Gesetzes Anwendung.

Verlust der türkischen Staatsbürgerschaft mit Wahlrecht

ARTIKEL 59 - (1) Wer die türkische Staatsangehörigkeit aus folgenden Gründen erworben hat und innerhalb von drei Jahren nach Volljährigkeit schriftlich erklärt, die türkische Staatsangehörigkeit aufzugeben, kann seine türkische Staatsangehörigkeit aufgeben:

a) Unter denjenigen, die aufgrund ihrer Abstammung aufgrund ihrer Mutter oder ihres Vaters türkische Staatsbürger sind, diejenigen, die die Staatsbürgerschaft einer ausländischen Mutter oder eines ausländischen Vaters durch Geburt oder danach erwerben.

b) Unter denjenigen, die aufgrund ihrer Mutter oder ihres Vaters türkische Staatsbürger sind, diejenigen, die aufgrund ihres Geburtsortes die Staatsbürgerschaft eines ausländischen Staates erwerben.

c) Personen, die durch Adoption die türkische Staatsbürgerschaft erworben haben.

ç) Diejenigen, die aufgrund ihres Geburtsortes türkische Staatsbürger sind, erwerben anschließend die Staatsbürgerschaft ihrer ausländischen Mutter oder ihres ausländischen Vaters.

d) Diejenigen, die die türkische Staatsbürgerschaft erwerben, abhängig von der Mutter oder dem Vater, die später die türkische Staatsbürgerschaft erworben haben.

(2) Wenn der Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit zur Staatenlosigkeit führen würde, kann das Wahlrecht nicht ausgeübt werden.

Antrag und Verfahren bei Verlust der türkischen Staatsbürgerschaft mit Wahlrecht

ARTIKEL 60 - (1) Die Antragsbehörden prüfen, ob diejenigen, die ihre türkische Staatsangehörigkeit durch Ausübung ihres Wahlrechts verlieren wollen, die in § 59 beantragten Voraussetzungen erfüllen. Für die Personen, die die Voraussetzungen erfüllen, wird eine Akte bestehend aus folgenden Dokumenten erstellt und dem Ministerium zur Entscheidung übermittelt:

a) Antragsformular mit Angabe des Antrags.

 b) Dokument, aus dem die von der Person erworbene Staatsbürgerschaft hervorgeht.

c) Identitätsregistrierungsmuster, das von den Antragsbehörden aus dem System entnommen wird.

Entscheidung über den Verlust der türkischen Staatsbürgerschaft mit Wahlrecht

ARTIKEL 61 - (1) Als Ergebnis der vom Ministerium vorgenommenen Prüfung verliert derjenige, der die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, mit Beschluss des Ministeriums seine türkische Staatsangehörigkeit.

(2) Die Eintragung in das Familienregister desjenigen, der seine türkische Staatsangehörigkeit verloren hat, wird durch Abgabe der erforderlichen Erklärung abgeschlossen.

(3) Der Antrag der Person, die die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, wird vom Ministerium abgelehnt.

(4) Das Wahlrecht und der Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit treten mit dem Datum der Entscheidung des Ministeriums über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts in Kraft.

(5) Der Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit durch Ausübung des Wahlrechts betrifft nicht den Ehegatten der Person, und für Kinder gelten die Bestimmungen des § 50.

Viertes Kapitel - Gemeinsame Bestimmungen

Nachweis der türkischen Staatsbürgerschaft

ARTIKEL 62 - (1) Der Nachweis der türkischen Staatsbürgerschaft unterliegt keiner Form.

(2) Die folgenden amtlichen Aufzeichnungen und Dokumente begründen bis zum Beweis des Gegenteils die Vermutung, dass der Betroffene türkischer Staatsbürger ist:

a) Bevölkerungsaufzeichnungen.

 b) Identitäts- und internationale Familienkarten.

c) Reisepass oder Dokumente, die Reisepässe ersetzen.

Staatsbürgerschaftsstreitigkeiten

ARTIKEL 63 - (1) Bei Zweifeln, ob eine Person türkischer Staatsbürger ist, wird diese Frage beim Ministerium erfragt. Das Ministerium prüft im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften und internationalen Abkommen, ob es sich bei der betreffenden Person um einen türkischen Staatsbürger handelt, und das Ergebnis wird der zuständigen Behörde gemeldet.

(2) Wer aufgrund seiner Mutter oder seines Vaters behauptet, türkischer Staatsbürger zu sein, kann alle Arten von Informationen und Dokumenten zum Nachweis seines Anspruchs vorlegen. Die Person kann auch eine Feststellungsentscheidung des Gerichts auf der Grundlage von medizinischen Berichten vorlegen. Können keine Unterlagen eingereicht werden oder lässt sich kein Zusammenhang zwischen den eingereichten Unterlagen und dem vermeintlichen Elternteil herstellen, wird der Antrag abgelehnt.

Antragsberechtigung und Verfahren bei Staatsbürgerschaftstransaktionen

ARTIKEL 64 - (1) Anträge auf Erwerb, Verlust, Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit und Mehrfachstaatsangehörigkeit sind bei der Landeshauptmannschaft des Landes, in der sich der Wohnsitz befindet, und bei den Auslandsvertretungen im Ausland persönlich oder mit besonderer Vollmacht zu stellen die Ausübung dieses Rechts. Bewerbungen per Post werden nicht akzeptiert.

(2) Anträge auf Staatsbürgerschaft minderjähriger oder nicht diskriminierungsfähiger Personen werden von ihren Eltern oder Erziehungsberechtigten gestellt.

 (3) Meldungen zur Eintragung von Mehrfachstaatsangehörigkeiten im Inland können auch direkt bei der Bevölkerungsdirektion am Ort der Niederlassung eingereicht werden.

(4) Die Staatsangehörigkeit einer Person, die die Staatsangehörigkeit von mehr als einem Staat besitzt und den Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit beantragt hat, die aufgrund der vom Ministerium durchzuführenden Recherchen in einem engeren Zusammenhang steht, wird angenommen eine Basis.

(5) Bei Anträgen und Transaktionen zur Staatsbürgerschaft wird bei türkischen Staatsbürgern die Identifikationsnummer der Republik Türkei und bei Ausländern die ausländische Identifikationsnummer zugrunde gelegt.

(6) Bei Staatsangehörigkeitsgeschäften gilt als Antragsdatum der Tag der Registrierung des Formularantrags der Person bei der Antragsbehörde.

Korrektur von Materialfehlern

ARTIKEL 65 - (1) Die Entscheidung über die Berichtigung oder den Abschluss des Erwerbs oder Verlusts der türkischen Staatsangehörigkeit trifft die Behörde, die die Entscheidung getroffen hat.

(2) Wenn sich später herausstellt, dass die in den Entscheidungen über den Erwerb oder Verlust der türkischen Staatsbürgerschaft enthaltenen personenbezogenen Daten nicht ihrer Grundlage entsprechen oder unvollständig sind, werden die fehlerhaften Informationen durch Erlass einer Korrekturentscheidung berichtigt, und die fehlenden Angaben werden ergänzt.

(3) Ohne gerichtliche Entscheidung kann keine Berichtigung der gemäß der Grundlage über den Erwerb oder Verlust der türkischen Staatsbürgerschaft erstellten Identitätsnachweise vorgenommen werden.

Entzug der Staatsbürgerschaft Entscheidung

ARTIKEL 66 - (1) Entscheidungen über den Erwerb oder Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit sind von der Behörde, die die Entscheidung getroffen hat, aufzuheben, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlagen oder wiederholt oder zufällig ergangen sind. Die zurückgenommene Entscheidung wird ab dem Datum der ersten Entscheidung null und nichtig.

Beglaubigungsverfahren amtlicher Urkunden ausländischer Behörden

ARTIKEL 67 - (1) Die Beglaubigung amtlicher Urkunden ausländischer Behörden erfolgt nach Maßgabe des § 167 der Verordnung zur Durchführung des Bevölkerungsdienstleistungsgesetzes.

(2) Ausländern, die die türkische Staatsangehörigkeit erwerben wollen, genügt es, wenn sie bei der Antragstellung von ausländischen Behörden vorgelegte Urkunden wie Diplome und Reisepässe ins Türkische übersetzt und notariell beglaubigt vorlegen.

(3) Soweit erforderlich, kann die Feststellung der Originalität von Aufenthaltstiteln auch durch die Landesdirektionen erfolgen.

Zustimmung

ARTIKEL 68 - (1) Die Zustimmung zum Kind, das abhängig von der Mutter oder dem Vater verarbeitet wird, der den Erwerb oder Verlust der türkischen Staatsbürgerschaft beantragt hat, wird in Anwesenheit eines Notars erteilt. Die Einwilligung kann jedoch auch im Beisein des Verfahrensbediensteten der Antragsbehörde erteilt werden.

 (2) Die vor den zuständigen ausländischen Behörden ausgestellte Zustimmungsurkunde ist nach den Vorschriften des § 67 zu bearbeiten.

Überprüfungskommission für Staatsbürgerschaftsanträge

ARTIKEL 69 - (1) Die Feststellung, ob Ausländer, die die türkische Staatsangehörigkeit erwerben wollen, die Antragsvoraussetzungen erfüllen, treffen die in den Ländern eingerichteten Kommissionen.

(2) Die Kommission besteht aus Vertretern, die mindestens auf der Ebene des Zweigstellenleiters der Landesdirektion, der Landespolizeidirektion, des Landesgendarmeriekommandos, der Landesdirektion für nationale Bildung und der Landesdirektion für soziale Dienste ernannt werden, unter dem Vorsitz von der Landeshauptmann oder der zu ernennende Landeshauptmann-Stellvertreter. Der Vorsitzende der Kommission kann andere Einheitsvertreter zur Stellungnahme einladen, wenn er dies für erforderlich hält.

Arbeitsprinzipien und -verfahren der Kommission

ARTIKEL 70 - (1) Die Sekretariatsdienste der Kommission werden von der Landesdirektion wahrgenommen.

(2) Die Kommission kann ohne den Vorsitzenden nicht zusammentreten, sie tagt mit mindestens zwei Dritteln der Gesamtzahl der Mitglieder und die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit wird die Meinung angenommen, der der Vorsitzende angehört. Der Vertreter, der mit der Entscheidung nicht einverstanden ist, hat dies schriftlich zu begründen.

(3) Liegt eine Tagesordnung vor, tritt die Kommission spätestens innerhalb von fünfzehn Tagen zusammen. Die Sitzungstermine der Kommission werden vom Vorsitzenden der Kommission nach Maßgabe der Arbeitsbelastung festgelegt.

(4) Die Kommission prüft, ob die angestrebten Antragsvoraussetzungen für Ausländer, die die türkische Staatsbürgerschaft erwerben wollen, erfüllt sind und nimmt dazu Stellung.

Berechnung des Aufenthalts und der Aufenthaltszeiten des Ausländers

ARTIKEL 71 - (1) Für den Ausländer, der die türkische Staatsangehörigkeit erwerben will, erfolgt die Gültigkeit und Berechnung der Aufenthaltszeiten nach folgenden Grundsätzen:

a) Wie lange sich der Ausländer in der Türkei aufhält, richtet sich nach der von der Provinzpolizeidirektion ausgestellten Aufenthaltserlaubnis und dem Dokument, das die Einreise- und Ausreisedaten in die Türkei ausweist.

b) Ein Ausländer, der die türkische Staatsbürgerschaft erwerben möchte, darf sich für insgesamt höchstens sechs Monate außerhalb der Türkei aufhalten. Als Aufenthaltsdauer gilt die Gesamtzeit von höchstens sechs Monaten außerhalb der Türkei.

c) Verbringt der Ausländer während des Aufenthalts insgesamt mehr als sechs Monate außerhalb der Türkei oder hält er sich ohne gültige Aufenthaltserlaubnis oder ohne Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis länger als sechs Monate in der Türkei auf, so erlischt die Aufenthaltszeit und die Aufenthaltszeiten vor diesem Datum werden nicht berücksichtigt.

ç) ohne legale Aufenthaltserlaubnis oder die nicht die Absicht zeigen, sich in der Türkei niederzulassen, obwohl es legal ist; Der Aufenthalt in der Türkei mit einer Aufenthaltserlaubnis, die zu Zwecken wie Asyl oder Asylbewerber, Asylbewerber, Bildung, Tourismus, Begleitung und Behandlung von Kindern oder einem Personalausweis für ausländisches Missionspersonal, der Immunität mit diplomatischen oder konsularischen Privilegien verleiht, erlangt wurde, gilt nicht als gültiger Aufenthalt beim Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft.

d) Für den Fall, dass eine Person, die sich aus Gründen des Aufenthalts in der Türkei aufhält, die beim Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft nicht akzeptiert werden, sich später aus einem als gültig erachteten Grund aufhält, werden auch die früheren Aufenthaltszeiten berücksichtigt. Diese Bestimmung gilt nicht für Personen, die sich mit einer Aufenthaltserlaubnis zu touristischen Zwecken in der Türkei aufhalten.

Recherche, Untersuchung und Gültigkeitszeitraum

ARTIKEL 72 - (1) Für den Ausländer, der die türkische Staatsbürgerschaft erwerben möchte, wird eine Untersuchung von den Sicherheitseinheiten am Wohnort durchgeführt, und eine Archivdurchsuchung wird vom Untersekretariat der Nationalen Geheimdienstorganisation und der Generaldirektion für Sicherheit durchgeführt . Wenn die Kommission dies für notwendig erachtet, kann eine Untersuchung durch Beamte durchgeführt werden.

(2) Wenn aufgrund der Ermittlungen der Sicherheitsbehörden am Wohnort nicht auf den Ausländer geschlossen werden kann, der die türkische Staatsangehörigkeit erwerben möchte, aufgrund der Ermittlungen der Sicherheitsbehörden in dem sich der Wohnsitz befindet, ein positives oder negatives Urteil darüber, ob die Eheschließung zum Zwecke des Erwerbs der türkischen Staatsbürgerschaft geschlossen wurde, nicht gefällt werden kann, wird periodisch bis zur Meinungsbildung auch unter Einbeziehung der Aussagen der Angehörigen nachgeforscht der Ehegatte türkischer Staatsangehörigkeit. Das Verfahren wird fortgesetzt.

(3) Die Verfahren der Sicherheitsermittlung und Archivrecherche werden vom Ministerium gemeinsam mit den zuständigen Institutionen festgelegt.

(4) Die Untersuchung und Untersuchung über die Person, die die türkische Staatsbürgerschaft erlangen oder verlieren möchte, gilt für ein Jahr, aber bei Bedarf kann eine neue Untersuchung und Untersuchung durchgeführt werden, ohne diesen Zeitraum abzuwarten.

(5) Als Ergebnis der von den zuständigen Institutionen durchgeführten Recherchen wird davon ausgegangen, dass er sich an Aktivitäten zur Zerstörung der durch die Verfassung festgelegten staatlichen Ordnung beteiligt, mit den an diesen Aktivitäten Beteiligten zusammenarbeitet oder sie finanziell unterstützt, gegen das Unteilbare Einheit der Republik Türkei mit ihrem Land und ihrer Nation im In- und Ausland im Rahmen des Anti-Terror-Gesetzes Nr. 3713. Es wurde verschoben, die Verjährungsfrist wurde verschoben, die Urteilsverkündung wurde verschoben aufgeschoben, das Geld ausgezahlt wurde, mit Ausnahme derjenigen, die nachweislich an Straftaten im Zusammenhang mit Verbrechen, Aufruhr, Spionage und Landesverrat, Waffen- und Drogenschmuggel, Menschenschmuggel und Menschenhandel beteiligt waren oder nachweislich daran beteiligt waren Menschenhandel und fahrlässige Straftaten Selbst wenn sie bekehrt oder begnadigt wurden, können diejenigen, die zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurden, nicht die türkische Staatsbürgerschaft erwerben.

Von den Antragsbehörden bei der Erstellung der Staatsbürgerschaftsakte zu beachtende Grundsätze

ARTIKEL 73 - (1) Aus den für den Antragsteller angeforderten Unterlagen werden zwei Akten erstellt, eine für das Original und eine für die Fotokopie. Das Original der Akte wird dem Ministerium übermittelt, indem es dem Kompass mit den darin enthaltenen Dokumenten beigefügt wird, und die zweite Kopie wird bei der Antragsbehörde aufbewahrt.

(2) Nachdem die Entscheidung des Ministeriums über den Antragsteller der zuständigen Person mitgeteilt wurde, wird die von der Antragsbehörde geführte Akte gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften vernichtet.

(3) Im Falle der Ablehnung des Antrags des Antragstellers wird die beim Ministerium geführte Akte aus dem Verfahren entfernt und es werden Maßnahmen gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften ergriffen. Bewirbt sich dieselbe Person erneut, wird von den Antragsbehörden ordnungsgemäß ein neues Antragsdossier erstellt.

Registrierung von Vor- und Nachnamen

ARTIKEL 74 - (1) Ausländer, die den Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit beantragt haben, können einen türkischen Vor- und Nachnamen erhalten. Wenn sie jedoch ihren Vor- und Nachnamen behalten möchten, werden der Vor- und Nachname der Person gemäß dem Gesetz Nr. 1353 über die Annahme und Anwendung türkischer Buchstaben mit türkischen Buchstaben geschrieben und im Familienregister eingetragen. Die angegebenen Vornamen werden nicht mehr als zwei Namen und ohne Abkürzung geschrieben.

(2) Bei der Führung des Familiennamens werden die in der Namensordnung festgelegten Grundsätze berücksichtigt. Der Nachname wird in einem Wort geschrieben. Zeichen wie Bindestriche, Bindestriche und Punkte werden im Vor- und Nachnamen nicht verwendet.

Gleichwertigkeitsbescheinigung

ARTIKEL 75 - (1) Wählen Personen, die die türkische Staatsangehörigkeit erworben haben, später ihren türkischen Vor- und Nachnamen, so werden ihre bisherigen Vor- und Nachnamen in die Bevölkerungsregister eingetragen.

(2) auf deren Antrag an Personen, die später die türkische Staatsangehörigkeit erworben haben; Die Gleichwertigkeitsbescheinigung mit Angabe der früheren Vor- und Nachnamen auf der Grundlage der Bevölkerungsregister wird von der Generaldirektion oder den Bevölkerungsdirektionen ausgestellt.

(3) wenn die früheren Vor- und Nachnamen derjenigen, die die türkische Staatsbürgerschaft erworben haben, nicht in den Bevölkerungsregistern enthalten sind; Ist dies der Fall, wird sichergestellt, dass Vor- und Nachname der Person vor Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft anhand der Unterlagen in der Akte bei der Generaldirektion in das Bevölkerungsregister eingetragen werden und darauf basierend die Gleichwertigkeitsbescheinigung durch die Generaldirektion ausgestellt wird Direktion oder die Bevölkerungsdirektionen.

(4) Wenn die Unterlagen in der Akte nicht ausreichen, das Dokument, das den Vor- und Nachnamen der Person zeigt, bevor sie die türkische Staatsbürgerschaft erlangte, wie z. B. der aktuelle Pass, die Geburtsurkunde und die Informationen in ihrer Akte, wenn dies angenommen wird es sich um dieselbe Person handelt, der Vor- und Nachname vor dem Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft im Bevölkerungsregister eingetragen ist und auf dieser Grundlage eine Gleichwertigkeitsbescheinigung von der Generaldirektion oder den Bevölkerungsdirektionen ausgestellt wird.

(5) Ist die Akte der Person, die die Gleichwertigkeitsbescheinigung beantragt, bei der Generaldirektion nicht einsehbar oder lassen sich die eingereichten Unterlagen und die Angaben in der Akte aufgrund des Abgleichs nicht als dieselbe Person feststellen, wird der Antrag abgelehnt .

Formen

ARTIKEL 76 - (1) Die Generaldirektion ist befugt, die im Staatsbürgerschaftsverfahren verwendeten Formulare zu erstellen, die erforderlichen Anordnungen zu treffen, sie in die Praxis umzusetzen und aufzuheben.

ABSCHNITT FÜNF - Verschiedene Bestimmungen

Notwendige Dokumente und Verfahren für den Antrag der Bürger der Türkischen Republik Nordzypern auf Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft

ARTIKEL 77 - (1) Für diejenigen, die die in Artikel 42 des Gesetzes festgelegten Bedingungen erfüllen und die türkische Staatsbürgerschaft erwerben möchten, und gegebenenfalls für ihre Kinder wird eine Akte mit den folgenden Dokumenten erstellt und an das Ministerium gesendet :

a) Antragsformular mit Angabe des Antrags.

b) Ein von den zuständigen Behörden ausgestelltes Dokument, aus dem hervorgeht, dass er die Staatsbürgerschaft der Türkischen Republik Nordzypern durch Geburt erworben hat.

c) Familienstandsurkunde und Heiratsurkunde bei Verheiratung, Scheidungsurkunde bei Scheidung, Sterbeurkunde bei Verwitwet.

ç) Wenn verheiratet, ein Dokument, das die Identität und die familiären Bindungen seines Ehepartners, falls vorhanden, seiner minderjährigen Kinder nachweist.

d) Muster der Identitätsregistrierung, falls vorhanden, entnommen aus dem System durch die Antragsbehörden von Verwandten ersten oder zweiten Grades türkischer Staatsbürger.

Entscheidung und Registrierung bei Anträgen von Bürgern der Türkischen Republik Nordzypern auf Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft

ARTIKEL 78 - (1) Als Ergebnis der vom Ministerium durchgeführten Prüfung erwirbt ein Bürger der Türkischen Republik Nordzypern, der die Voraussetzungen erfüllt, mit Beschluss des Ministeriums die türkische Staatsbürgerschaft.

(2) Der Antrag der Person, die die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, wird vom Ministerium abgelehnt.

(3) Für Ausländer, die nachträglich die Staatsangehörigkeit der Türkischen Republik Nordzypern erworben haben, gelten die allgemeinen Vorschriften.

Die Gültigkeit und Folgen des Erwerbs der türkischen Staatsbürgerschaft durch Bürger der Türkischen Republik Nordzypern

ARTIKEL 79 - (1) Der Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit durch die Staatsangehörigen der Türkischen Republik Nordzypern wird mit dem Beschlussdatum des Ministeriums wirksam.

(2) Für den Ehegatten und die Kinder der Person, die die türkische Staatsangehörigkeit erwirbt, gelten die Vorschriften des § 37.

Multi Staatsbürgerschaft

ARTIKEL 80 - (1) Als Ergebnis der vorzunehmenden Prüfung über einen türkischen Staatsangehörigen, der aus irgendeinem Grund die Staatsangehörigkeit eines oder mehrerer ausländischer Staaten erworben und auf diese Weise eine schriftliche Anzeige erstattet hat, ergibt sich aus dem Abgleich der Identitätsangaben in das Familienregister mit den Angaben im ausländischen Staatsangehörigkeitsausweis vorgelegt wird, wird bei Feststellung, dass es sich um dieselbe Person handelt, in das Personenregister eingetragen, es wird eine Erklärung abgegeben, dass er mehrere Staatsangehörigkeiten hat.

Hinweis auf Mehrfachstaatsangehörigkeit

ARTIKEL 81 - (1) Unter den Personen, die aus irgendeinem Grund die Staatsangehörigkeit eines oder mehrerer ausländischer Staaten erworben haben, machen die Volljährigen selbst und die Eltern oder Erziehungsberechtigten der Minderjährigen eine schriftliche Anzeige bei dem Standesamt des Wohnsitzes , sowie an die ausländischen Vertretungen im Ausland.

(2) Bei der Anzeige sind der Personalausweis oder dessen Kopie sowie das Dokument vorzulegen, aus dem hervorgeht, an welchem ​​Tag die Staatsangehörigkeit des anderen Staates erworben wurde und die Angaben zur Identität der Person enthält.

Mitteilungen über mehrere Staatsbürgerschaften an Auslandsvertretungen

ARTIKEL 82 - (1) Nach der Benachrichtigung an die Auslandsvertretungen mit einem Antrag auf Mehrfachstaatsbürgerschaft; Das Formular, der Antrag und die zur Person gehörenden Dokumente werden direkt an die Bevölkerungsdirektion des Registrierungsortes gesendet, um die zur Registrierung der betroffenen Person erforderliche Erklärung bezüglich der Mehrstaatigkeit abzugeben.

Vom Standesamt anzuwendende Verfahren und Grundsätze bei Mitteilungen über Mehrfachstaatsangehörigkeit

ARTIKEL 83 - (1) Mehrstaatsangehörigkeitsverfahren türkischer Staatsangehöriger, die aus irgendeinem Grund die Staatsangehörigkeit eines fremden Staates erwerben und dies den Zivilstandsämtern oder ausländischen Vertretern mit einem Formantrag mitteilen, werden von den Zivilstandsämtern durchgeführt.

(2) Das Bevölkerungsamt vergleicht bei der Meldung die Vor- und Nachnamen, das Geburtsdatum und die Geschlechtsangaben der betreffenden Personen mit den Identitätsangaben der Dokumente, aus denen die Staatsangehörigkeit des anderen Staates hervorgeht.

(3) Stimmen die Identifikationsangaben im Ergebnis des Abgleichs überein, wird der entsprechende Erfassungsbogen erstellt und die erforderliche Erklärung gegenüber dem Melderegister abgegeben. Das Formular für die Anzeige der Mehrfachstaatsangehörigkeit wird aus dem Register der sonstigen Ereignisse nummeriert und mit den Belegen aufbewahrt.

(4) Falls ihre Identitätsinformationen unterschiedlich sind, werden ihre Anfragen abgelehnt.

(5) Ist eine von den zuständigen Behörden ausgestellte Urkunde, aus der hervorgeht, dass zum Zeitpunkt des Erwerbs der Staatsangehörigkeit eines ausländischen Staates der ausländische Vor- und Nachname gewählt wurde, auch der ausländische Vor- und Nachname eingetragen, der von der Person eingetragen wurde, der die mehrfache Staatsangehörigkeit verliehen wurde verzeichnet.

(6) Bevölkerungsmeldungen von türkischen Staatsbürgern, die mehrere Staatsbürgerschaften besitzen, sich aber nicht auf diese Weise mit der Staatsbürgerschaft eines anderen Staates melden, werden in den Bevölkerungsregistern nicht erfasst.

Ungültigkeitserklärung der Mehrstaatigkeitserklärung

ARTIKEL 84 - (1) Für den Fall, dass ein multinationaler türkischer Staatsbürger aus irgendeinem Grund die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates verliert; Der Volljährige selbst und der Elternteil oder Erziehungsberechtigte des Minderjährigen melden sich schriftlich bei der Bevölkerungsdirektion am Wohnort im Inland und bei den Auslandsvertretungen.

(2) Bei der Benachrichtigung werden der Personalausweis oder eine Kopie der Person und ein Dokument vorgelegt, aus dem hervorgeht, an welchem ​​Tag die Staatsangehörigkeit des anderen Staates verloren wurde, und das die Identitätsangaben enthält.

(3) Die Vordrucke, Anträge und Unterlagen der Personen, die sich bei den Auslandsvertretungen gemeldet haben, werden zur Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen unmittelbar an die Bevölkerungsdirektion des Ortes gesandt, an dem die betroffene Person im Familienregister eingetragen ist.

(4) Stimmen die Identifikationsangaben im Ergebnis des Abgleichs überein, wird der entsprechende Erhebungsbogen erstellt und die erforderliche Aufklärung über die Aufhebung der Mehrfachstaatsangehörigkeit vorgenommen.

(5) Falls ihre Identitätsinformationen unterschiedlich sind, werden ihre Anfragen abgelehnt.

Unterschiedliche Identitätsinformationen der Person, die mehrere Staatsbürgerschaften in Staatsbürgerschaftsverfahren besitzt

ARTIKEL 85 - (1) Weichen die vom Mehrfachstaatsangehörigkeit vorgelegten Angaben auf dem Ausweis über die ausländische Staatsangehörigkeit von den Identitätsangaben im Familienregister ab, wird das Staatsangehörigkeitsverfahren nicht durchgeführt. Wenn die Person mit unterschiedlichen Identitätsinformationen die von den türkischen Gerichten getroffene Feststellungsentscheidung vorlegt, dass sie dieselbe Person ist, wird ihr Antrag neu bewertet.

Benachrichtigung

ARTIKEL 86 - (1) Entscheidungen über Erwerb und Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit werden der betroffenen Person durch die Antragsbehörden mitgeteilt.

(2) Die Verwirkungsentscheidungen werden im Amtsblatt veröffentlicht und gelten am Tag der Veröffentlichung als der betroffenen Person zugestellt.

Aufgehobene Rechtsvorschriften

ARTIKEL 87 - (1) Die Verordnung über den Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft durch Heirat mit einem türkischen Staatsbürger und der türkischen Staatsbürgerschaft von Staatsbürgern der Türkischen Republik Nordzypern, die durch den Ministerratsbeschluss vom 4 mit der Nummer 5/ 2004, wurde aufgehoben.

Citations

ARTIKEL 88 - (1) In anderen Rechtsvorschriften die Verordnung über die Umsetzung des abgeschafften türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes Nr. 1 vom 7, veröffentlicht im Amtsblatt vom 1964 und mit der Nummer 11742 und türkische Staatsbürgerschaft durch Eheschließung mit einem abgeschafften türkischen Staatsbürger und türkische Staatsbürgerschaft der Bürger der Türkischen Republik Nordzypern Bezugnahmen auf die entsprechende Verordnung gelten als auf diese Verordnung bezogen.

 Geltung

ARTIKEL 89 - (1) Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Exekutive

ARTIKEL 90 - (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung werden vom Ministerrat ausgeführt.

ZEITPLAN MIT DEN EINTRITTSDATEN DER VERORDNUNGEN ZUR ERGÄNZUNG UND ÄNDERUNG DER VERORDNUNG, DIE DURCH DEN BESCHLUSS DES MINISTERRATES VOM 11 UND NR. 2/2010 UMGESETZT WURDE
des Dekrets zur Inkraftsetzung der Zusatz- und Änderungsverordnung
TarihiAnzahlGeänderte Artikel der Verordnung Nr. 2010/139Inkrafttreten
12/12/20162016/90612012/1/2017
13/3/20172017/10008205/5/2017
18/9/20181062019/9/2018
6/12/2018418207/12/2018
5/1/20225072206/1/2022
  • Erstveröffentlichung: 16. April 2022

Über den Autor: Rechtsanwalt Saim İncekaş

Saim İncekaş ist ein bei der Adana Bar Association registrierter Anwalt. Seit 2016 arbeitet er in der von ihm gegründeten Anwaltskanzlei İncekaş mit Sitz in Adana. Nach Abschluss seiner juristischen Ausbildung mit einem Masterabschluss führte er zahlreiche verschiedene Studien in diesem Bereich durch. Er ist Experte in Bereichen wie Familienrecht, Scheidung, Sorgerecht, Kinderrechte, Strafsachen, Handelsstreitigkeiten, Immobilien, Erbschaft und Arbeitsrecht. Saim İncekaş engagiert sich nicht nur aktiv in der Adana Bar Association, sondern auch in Verbänden und Organisationen wie der European Lawyers Association, der Union of Turkish Bar Associations und Access to the Right to a Fair Trial. Auf diese Weise beteiligt sie sich an zahlreichen Studien, die darauf abzielen, das Bewusstsein für die Universalität des Rechts und das Vertrauen in das Rechtssystem zu stärken. Kontaktieren Sie uns jetzt über WhatsApp für einen Termin und ein Vorgespräch

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