Straßenverkehrsordnung

Die Straßenverkehrsordnung wurde am 18.07.1997 im Amtsblatt der Republik Türkei veröffentlicht und trat in Kraft. Es ist eine häufig zitierte Quelle bei der Umsetzung des Straßenverkehrsgesetzes. Die Umsetzung der Verordnung wird hauptsächlich vom Innenministerium überwacht.

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ERSTER TEIL: Allgemeine Grundsätze

ERSTER TEIL: Zweck und Umfang

Ziel

Madde 1 – Der Zweck dieser Verordnung gemäß dem Straßenverkehrsgesetz Nr. 2918 im Hinblick auf die Sicherheit von Leben und Eigentum; Es soll die weiteren Bestimmungen festlegen, die in der Verordnung angegeben und als notwendig erachtet werden, sowie die Grundsätze und Verfahren zu ihrer Umsetzung in Bezug auf die Maßnahmen, die in Angelegenheiten der Verkehrsordnung und Verkehrssicherheit auf Autobahnen zu ergreifen sind.

Umfang und Grundlage

Madde 2 – Diese Verordnung wurde auf der Grundlage des Straßenverkehrsgesetzes Nr. 2918 erlassen und ist auf Autobahnen im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes und an den in Artikel 2 des Gesetzes aufgeführten Orten anzuwenden, sofern keine gegenteilige Bestimmung vorliegt;

a) Verkehrsregeln und deren Umsetzung,

b) Regulierung und Kontrolle des Verkehrs,

c) Die Zulassung der Fahrzeuge, ihr technischer Zustand, die Inspektion und die während ihrer Fahrt auf den Autobahnen zu ergreifenden Maßnahmen,

d) Übergabe der Prüfungen und Unterlagen der Fahrzeugführer,

e) Rechte und Pflichten der Verkehrsteilnehmer, Bildung,

f) die Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten der Durchführungsgremien und Institutionen sowie die Kooperations- und Koordinierungsordnung,

g) Sonstige Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Verkehr,

Es umfasst die Bestimmungen der Grundsätze, Verfahren, Formen und Bedingungen in den damit zusammenhängenden Angelegenheiten.

KAPITEL ZWEI: Definitionen

Madde 3 – Definitionen der im Gesetz Nr. 2918 und dieser Verordnung verwendeten Begriffe sind unten aufgeführt.

a) Allgemeine Definitionen

1) Verkehr: Es handelt sich um den Zustand und die Bewegung von Fußgängern, Tieren und Fahrzeugen auf Autobahnen.

2) Straße: Landstreifen, Brücken und Flächen, die der öffentlichen Nutzung für den Verkehr zugänglich sind.

3) Fahrzeug: Dies ist die allgemeine Bezeichnung für motorisierte, nicht motorisierte und Spezialfahrzeuge, Baumaschinen und Gummiradtraktoren, die auf Autobahnen eingesetzt werden können.

4) Fahrzeug: Fahrzeuge, die zum Transport von Personen, Tieren und Gütern auf der Autobahn verwendet werden. Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft angetrieben werden, werden „Kraftfahrzeuge“ genannt, solche, die durch menschliche und tierische Kraft angetrieben werden, werden „Nicht-Motorfahrzeuge“ genannt.

Darüber hinaus werden Fahrzeuge, die ohne Einkommensnachweis genutzt werden, als „Privatfahrzeuge“ bezeichnet, solche, die zur Einkommenserzielung auf verschiedene Weise genutzt werden, werden als „Nutzfahrzeuge“ bezeichnet, solche, die in den Anwendungsbereich des Fahrzeuggesetzes fallen, werden als „Dienstfahrzeuge“ bezeichnet und solche, die offiziell sind, aber gewerblicher Natur sind, werden als „Dienstfahrzeuge“ bezeichnet.

5) Fahrer: Es ist die Person, die ein motorisiertes oder nicht motorisiertes Fahrzeug oder Fahrzeug auf der Autobahn leitet und verwaltet.

6) Fahrer: Eine Person, die ein gewerblich zugelassenes Kraftfahrzeug auf der Autobahn fährt.

7) Fahrzeugbesitzer: Die Person, für die von der zuständigen Verwaltung eine Zulassungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt oder ein Eigentums- oder Verkaufsdokument ausgestellt wurde.

8) Betreiber: Es handelt sich um die Person, die Eigentümer des Fahrzeugs ist oder als Käufer beim Verkauf unter der Bedingung registriert ist, dass das Eigentum erhalten bleibt, oder die den Mieter, das Darlehen oder die Verpfändung in Fällen wie Langzeitmiete, Leihe oder Verpfändung des Fahrzeugs übernimmt. Weist der Betroffene jedoch nach, dass eine andere Person das Fahrzeug auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko geführt hat und tatsächlich über das Fahrzeug verfügt, gilt diese Person als Betreiber.

9) Beifahrer: Personen im Fahrzeug außer dem Fahrer und dem Begleitpersonal.

10) Bediensteter: Personen, die vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit in Fahrzeugen, Fahrzeugen oder Transportdiensten arbeiten, mit Ausnahme des Fahrers, und andere Personen als der Fahrer in Arbeitsmaschinen.

11) Verkehrszeichen: Hierbei handelt es sich um Verkehrszeichen, Licht- und Tonzeichen, Bodenmarkierungen und Maßnahmen der Verkehrspolizei oder anderer Behörden zur Verkehrsregelung.

12) Überlegenheit des Passes: Es ist die Pflicht bestimmter Fahrzeugführer, sich nicht an Verkehrsbeschränkungen oder -verbote zu halten, sofern diese nicht die Sicherheit von Leben und Eigentum gefährden.

13) Vorfahrt: Dabei handelt es sich um das Vorrangrecht von Fußgängern und Fahrzeugnutzern bei der Nutzung der Straße gegenüber anderen Fußgängern und Fahrzeugnutzern.

14) Anhalten: Dabei handelt es sich um das Anhalten des Fahrzeugs aufgrund aller Arten von Verkehrsnotwendigkeiten wie rote Ampel, behördliches Stoppschild, Straßensperrung.

15) Pause: Dabei handelt es sich um das Anhalten von Fahrzeugen für einen kurzen Zeitraum zum Zwecke des Entladens und Beladens von Personen, des Ladens, Entladens oder Wartens, außer für verkehrsbedingte Notwendigkeiten.

16) Parken: Es geht darum, die Fahrzeuge aus den Situationen herauszuhalten, in denen sie anhalten und pausieren müssen.

17) Verkehrsunfall: Hierbei handelt es sich um ein Ereignis, das zum Tod, zu Verletzungen und/oder zu Schäden an einem oder mehreren auf der Autobahn fahrenden Fahrzeugen führt.

18) Eigentum: Unbewegliches Eigentum des Staates, der öffentlichen Hand, realer oder juristischer Personen.

19) Siedlungsort (Einheit): Es handelt sich um eine Stadt, einen Bezirk, ein Dorf oder einen Weiler, in dem der Anfang und das Ende der Grenze auf den sie erreichenden Autobahnen durch ein Schild festgelegt sind, die Gebäude und Einrichtungen, die von Menschen zum Zwecke der Ansiedlung, Arbeit und Unterbringung genutzt werden, und deren Auswirkungen auf den Straßenverkehr durch Verwaltungseinteilung bestimmt und festgelegt wurden.

20) Fußgänger: Es handelt sich um eine Person, die sich nicht in Fahrzeugen befindet, sondern auf der Straße steht oder sich bewegt.

21) Verkehrsverbot: Hierbei handelt es sich um die Einholung von Fahrzeugdokumenten in den im Gesetz und in den Vorschriften genannten Fällen durch die Verkehrspolizei oder die Behörden sowie um das Festhalten des Fahrzeugs am Verkehrsweg, indem es an einen bestimmten Ort gezogen wird.

22) (Zusätzlicher Unterabschnitt: 17.04.2015 – 29329 S. RG Reg./1. Art.) Kraftfahrzeugführerschein: Dies ist das Dokument, das den Fahrerkandidaten ausgehändigt wird, die die theoretischen und praktischen Prüfungen erfolgreich bestehen.

23) (Geänderter Unterabsatz: 07.01.2022 – 31712 S. O.G. Reg./1. Art.) WIRKUNGSGESCHICHTE Nettoeinkommen: Es handelt sich um 131 % des Umsatzes, der durch Multiplikation des Nettoverkaufs von gedruckten Papieren und Nummernschildern und des Verkaufspreises an den Endverbraucher (ohne Mehrwertsteuer) ermittelt wird, der von der im Rahmen von Artikel 30 des Straßenverkehrsgesetzes eingesetzten Kommission ermittelt wird.

24) (Zusätzlicher Unterabschnitt: 17.04.2015 – 29329 S. RG Reg./1. Art.) Führerschein: Es handelt sich um das Dokument, das zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß Gesetz Nr. 2918 berechtigt.

25) (Zusätzlicher Unterabschnitt: 17.04.2015 – 29329 S. O.G. Reg./1. Art.) Internationaler Führerschein: Es handelt sich um ein Dokument, das aufgrund bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen für einen bestimmten Zeitraum an diejenigen ausgehändigt wird, die entsprechend ihrer Klasse fahren.

b) Definitionen im Zusammenhang mit der Autobahn, den Einrichtungen auf und in der Nähe der Autobahn

1) Autobahnstruktur: Über, neben, unter oder über der Autobahn selbst und der Autobahn; Inseln, Abscheider, Leitplanken, Stützmauern, Brücken, Tunnel, Durchlässe und ähnliche Bauwerke.

2) Autobahngrenzlinie: Dies ist die Grenzlinie mit dem Grundstück auf der Straße, das durch Enteignung oder per Gesetz aufgegeben oder der Öffentlichkeit zugeteilt wurde, auf anderen Autobahnen, in der Teilung, wenn hinter dem Hang ein Graben vorhanden ist, der äußere Rand des Grabens, wenn kein Graben vorhanden ist, der Rand des Hangs, in der Böschung, es ist die Linie, an der die Fußgängerstraße auf das Grundstück trifft.

3) Two Way Highway: Dabei handelt es sich um die Autobahn, deren Fahrbahn für den Fahrzeugverkehr in beide Richtungen genutzt wird.

4) Einbahnstraße: Dabei handelt es sich um die Autobahn, auf der die Straße nur für den Fahrzeugverkehr in eine Richtung genutzt wird.

5) Geteilte Autobahn: Dies ist die Autobahn, die entsteht, wenn die zum Verkehr in eine Richtung gehörende Fahrzeugstraße durch eine Trennlinie auf bestimmte Weise von der anderen Fahrzeugstraße getrennt wird.

6) Zufahrtskontrollierte Autobahn (Autobahn): Es handelt sich um die Autobahn, die speziell für den Transitverkehr vorgesehen ist und deren Ein- und Ausfahrt außer an bestimmten Orten und unter bestimmten Bedingungen verboten ist, wo Fußgänger, Tiere und nicht motorisierte Fahrzeuge keinen Zutritt haben, zugelassene Kraftfahrzeuge jedoch verwendet werden und der Verkehr einer besonderen Kontrolle unterliegt.

7) Schnellstraße: Es handelt sich um eine geteilte Hauptstraße mit eingeschränkter Zugangskontrolle und wichtigen Kreuzungen, die als Brückenübergänge angelegt sind.

8) Kreuzungsstraße: Dies ist der Teil der Straße, der für die Ein- und Ausfahrt von Fahrzeugen in ein Grundstück gebaut wurde, der an die Autobahn anschließt und innerhalb der Autobahnbegrenzungslinie bleibt.

9) Verbindungsstraße: Dabei handelt es sich um den Teil der Autobahn, der die Autobahnstraßen in der Nähe einer Kreuzung verbindet, außerhalb des Kreuzungsbereichs liegt und für den Einbahnverkehr reserviert ist.

10) Fahrzeugstraße (Belag): Dies ist der Teil der Autobahn, der im Allgemeinen vom Fahrzeugverkehr genutzt wird.

11) Fahrradweg: Dies ist der Teil der Autobahn, der nur Radfahrern vorbehalten ist.

12) Fußgängerstraße (Fußgängersteig): Dabei handelt es sich um den Teil der Autobahn zwischen der Seite der Fahrzeugstraße und den Grundstücken, die echten oder juristischen Personen gehören und nur für Fußgänger reserviert sind.

13) Bankett: Dies ist der Teil der Straße, auf dem die Fußgängerstraße nicht getrennt ist, zwischen der Seite der Fahrzeugstraße und dem Hangkopf oder der inneren Oberkante des Grabens, und der von Fußgängern und Tieren wie gewohnt genutzt wird und wo Fahrzeuge im Bedarfsfall davon profitieren können.

14) Bahnsteig: Dabei handelt es sich um den Teil der Autobahn, der aus einer Fahrbahn (Belag) und einem Gehweg oder Seitenstreifen für Fußgänger besteht.

15) Autobahn: Es handelt sich um die Autobahn, die durch Schilder bestimmt wird, sodass der Verkehr auf der Autobahn, die für den Hauptverkehr geöffnet ist und ihn kreuzt, beim Passieren oder Einfahren auf diese Straße Vorfahrt gewähren muss.

16) Nebenstraße: Es handelt sich um eine Straße, die im Hinblick auf die allgemeine Verkehrsdichte weniger wichtig ist als die Straße, mit der sie verbunden ist.

17) Gefährliches Gefälle: Es handelt sich um ein Gefälle der Straße in einer Länge oder einem Winkel, das ein Herunterschalten erfordert, um die Fahrzeuge sicher in Bewegung zu halten.

18) Kreuzung: Dies ist der gemeinsame Bereich, der durch die Kreuzung oder den Zusammenfluss von zwei oder mehr Autobahnen entsteht.

19) Gemeinsamer Kreuzungsbereich: Dies ist der von den Linien umgebene Bereich, in dem die geometrische oder physikalische Veränderung an der Kreuzung beginnt, wenn man sich getrennt von den Zweigen nähert, aus denen die Kreuzung besteht.

20) Fußgängerüberweg: Hierbei handelt es sich um den durch Verkehrszeichen gekennzeichneten Bereich auf der Fahrzeugstraße, um den sicheren Durchgang von Fußgängern zu gewährleisten.

21) Schulübergang: Hierbei handelt es sich um den Bereich rund um Vorschul-, Grund- und weiterführende Schulen im Allgemeinen, der von der Autostraße getrennt und mit einem Verkehrsschild gekennzeichnet ist, insbesondere für die Durchfahrt von Schülern.

22) Unterführung: Dies ist die Struktur, die es der Autobahn ermöglicht, unter einer anderen Autobahn oder Eisenbahn hindurchzufahren.

23) Überführung: Dies ist die Struktur, die es der Autobahn ermöglicht, über eine andere Autobahn oder Eisenbahn zu führen.

24) Bahnübergang (Bahnübergang): Dabei handelt es sich um den Schranken- oder Nichtschrankenübergang, an dem sich die Straße und die Eisenbahn auf gleicher Höhe kreuzen.

25) Insel: Es handelt sich um die Abschnitte und Bereiche, in denen sich keine Fahrzeuge befinden, die dem Passieren und Anhalten von Fußgängern, dem Ein- und Aussteigen aus den Fahrzeugen, der Regelung des Verkehrsflusses und der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen und mit a gekennzeichnet sind Schutzvorrichtung.

26) Trennzeichen: Es handelt sich um eine Straßenkonstruktion, Verkehrseinrichtung oder Vorrichtung, die Fahrzeugstraßen oder Straßenabschnitte voneinander trennt und die Durchfahrt von Fahrzeugen auf der einen Seite auf die andere Seite verhindert oder erschwert.

27) Fahrspur: Dies ist der Teil der Fahrzeugstraße, der durch Linien getrennt ist, damit die Fahrzeuge sicher hintereinander navigieren können.

28) Parkplatz (Parkplatz): Dies ist der offene oder geschlossene Bereich, der zum Abstellen der Fahrzeuge genutzt wird.

29) Parken auf der Autobahn: Hierbei handelt es sich um Parkplätze auf der Fahrbahn oder angrenzenden Bereichen.

30) Off-Highway-Parken: Es handelt sich um einen Parkplatz außerhalb der Autobahnbegrenzungslinie, der über eine mautpflichtige Straße oder Nebenstraße mit der Fahrzeugstraße verbunden ist.

31) Haltestelle: Es handelt sich um den mit horizontalen und vertikalen Schildern gekennzeichneten Ort für Personenkraftwagen im öffentlichen Dienst, an dem Fahrgäste oder Bedienstete ein-, aussteigen oder anhalten können.

32) Garage: Dabei handelt es sich um einen geschlossenen oder offenen Ort, an dem Fahrzeuge längere Zeit anhalten können und an dem Wartungs- oder Servicearbeiten durchgeführt werden können.

33) Terminal: Es ist der Ort, an dem Fahrzeuge beladen, entladen, beladen und umgeladen werden, wenn es um den Personen- oder Gütertransport, den Ticketverkauf, das Warten, die Kommunikation, den Stadtverkehr und ähnliche Dienstleistungen geht.

Nur diejenigen, die für den Personentransport genutzt werden, werden „Passagierterminal“ genannt, und diejenigen, die für den Gütertransport genutzt werden, werden „Güterterminal“ genannt.

34) Tankstelle: Dies sind die Einrichtungen, in denen die Wartung, Reparatur, Schmierung und Wäsche von Fahrzeugen durchgeführt wird, die auf der Autobahn fahren.

35) Tankstelle: Dies ist der Ort, an dem der Bedarf der Fahrzeuge wie Kraftstoff, Flüssiggas, Öl und Druckluft sowie Erste Hilfe und andere obligatorische Bedürfnisse der Menschen gedeckt werden.

36) Inspektionsstation: Dies ist der Ort, an dem Geräte und Personal vorhanden sind, um die Eigenschaften der Fahrzeuge zu bestimmen und zu kontrollieren, und an dem die technische Kontrolle durchgeführt wird.

37) Fahrzeugwiegestation: Dies ist der Ort, an dem die Fahrzeuge mit festen oder tragbaren Geräten gewogen, be- oder entladen werden.

38) Schild: Hierbei handelt es sich um ein Verkehrsgerät, das auf einem festen oder tragbaren Träger angebracht wird und die Übertragung einer speziellen Anweisung mit Symbol, Farbe und Text darauf ermöglicht.

39) Beleuchtete und akustische Zeichen: Dabei handelt es sich um ein Verkehrsgerät, das die Übermittlung einer speziellen Anweisung mit Licht oder Ton ermöglicht und zur Regelung des Verkehrs verwendet wird. Es ist hell und akustisch, fest oder tragbar, kann von Hand gesteuert werden oder funktioniert automatisch, hat verschiedene Farben, Symbole, Schriften und hat eine bestimmte Brenndauer.

40) Markierung: Dabei handelt es sich um ein Gerät, das die Übertragung einer speziellen Anweisung mit verschiedenfarbigen Linien, Formen, Symbolen, Schriften und Reflektoren und dergleichen auf Straßenelementen wie Bordsteinen, Inseln, Trennwänden, Leitplanken durch das Fahrzeug ermöglicht.

c) (Geänderte Klausel: 11 – 04 SRG Reg./2003. Art.) GESCHICHTE Definitionen im Zusammenhang mit Fahrzeugen

1) (Geänderter Unterabschnitt: 17.04.2015 – 29329 S. O.G. Reg./1. Art.) GESCHICHTE Automobil: Es handelt sich um ein Kraftfahrzeug mit maximal neun Sitzplätzen, einschließlich Fahrer, das zur Personenbeförderung hergestellt wurde.

Taxi: Klasse M1, die maximal neun Sitze hat, einschließlich des Fahrers, in ihrer Struktur, hergestellt für die Personenbeförderung, geprüft und abgestempelt gemäß den Bestimmungen des Ministeriums für Wissenschaft, Industrie und Technologie, mit einem in gemäß der Tarifberechnungsmethode und Typgenehmigung, die Passagiere mit einem Taxameter befördert.

Taxi Dolmus: Es handelt sich um ein Nutzfahrzeug der Klasse M1 mit maximal neun Sitzplätzen, einschließlich Fahrer, das für die Personenbeförderung konzipiert ist und Passagiere zu einem festgelegten Preis pro Person befördert.

2) (Abgeschaffter Untersatz: 17.04.2015 – 29329 S. ORG Reg./1. Art.) GESCHICHTE

3) (Geänderter Unterabschnitt: 17.04.2015 – 29329 S. RG Reg./1. Art.) GESCHICHTE Bus: Es handelt sich um ein Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung mit mehr als neun Sitzplätzen einschließlich Fahrer. Auch Trolleybusse gehören zu dieser Klasse. Busse mit nicht mehr als siebzehn Sitzplätzen inklusive Fahrer werden als Kleinbusse bezeichnet.

4) (Geänderter Unterabschnitt: 21.03.2012 – 28240 SRG-Reg./1. Art.) GESCHICHTE Pickup-Truck: Es handelt sich um ein Kraftfahrzeug mit einem maximalen Ladegewicht von nicht mehr als 3.500 Kilogramm, das für den Transport von Lasten hergestellt wurde. Pickup-Trucks, deren Fahrerbereich mit der Karosserie verbunden ist und die neben dem Fahrer und den Sitzen neben ihm noch weitere Sitze haben können, werden als Kastenwagen bezeichnet.

5) LKW: Hierbei handelt es sich um ein Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.5 Tonnen, das für den Transport von Lasten gebaut ist.

6) Schlepper: Hierbei handelt es sich um ein nicht tragendes Kraftfahrzeug, das zum Ziehen von Anhängern und Sattelaufliegern hergestellt wird.

7) Geländefahrzeug: Es handelt sich um ein Kraftfahrzeug, das für den Transport von Passagieren oder Fracht auf Autobahnen hergestellt wurde, bei dem jedoch alle Räder vom Motor angetrieben werden oder mit Strom versorgt werden können.

8) (Geänderter Unterabschnitt: 17.04.2015 – 29329 S. O.G. Reg./1. Art.) GESCHICHTE Motorrad: Zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit oder ohne Beiwagen, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und/oder einem Hubraum von mehr als 50 Kubikzentimetern und mit einer Nettomotorleistung von 15 Kilowatt, einem Eigengewicht von 400 Kilogramm und L550-Vier- Radfahrzeuge mit einem Eigengewicht von 3 Kilowatt; Bei der Berechnung des Nettogewichts derjenigen, die mit Elektrizität arbeiten, werden die Batteriegewichte nicht berücksichtigt. Als Lastenmotorräder (Triporter) werden dreirädrige Motorräder bezeichnet, die in einem Kasten oder speziell für den Transport von Lasten konstruiert sind und nicht der Personenbeförderung dienen.

9) (Geänderter Unterabschnitt: 17.04.2015 – 29329 S. O.G. Reg./1. Art.) GESCHICHTE Motorisiertes Fahrrad (Moped): Ein vierrädriges Fahrzeug mit einem Nettogewicht von nicht mehr als 45 Kilogramm, L50, mit den gleichen Eigenschaften wie zwei- oder dreirädrige Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von 4 Kilometern pro Stunde, einem Zylindervolumen von 350 Kubikzentimetern bei einem Verbrennungsmotor und einer maximalen Dauernennleistung von 1 Kilowatt bei einem Elektromotor. Bei der Berechnung des Nettogewichts derjenigen, die mit Elektrizität arbeiten, werden die Batteriegewichte nicht berücksichtigt.

10) (Geänderter Unterabschnitt: 17.04.2015 – 29329 S. O.G. Reg./1. Art.) GESCHICHTE Fahrrad: Es ist ein nicht motorisiertes Fahrzeug, das sich durch Treten oder manuelles Drehen des Rades mit der Muskelkraft der darauf befindlichen Person fortbewegt. Zu dieser Klasse gehören auch Elektrofahrräder, deren maximale Dauernennleistung 0,25 Kilowatt nicht überschreitet, deren Leistung beim Beschleunigen abnimmt und deren Leistung nach Erreichen einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h oder unmittelbar nach Unterbrechung des Tretens vollständig abgeschaltet wird.

11) Radschlepper: Hierbei handelt es sich um ein landwirtschaftliches Fahrzeug, das unter bestimmten Bedingungen Anhänger und Sattelauflieger ziehen kann, jedoch nicht für gewerbliche Transporte eingesetzt wird.

12) Baumaschinen: Wird für Arbeiten und Dienstleistungen von Raupen- oder Metallradtraktoren, Mähdreschern und Straßenbaumaschinen sowie für ähnliche Zwecke in der Landwirtschaft, Industrie, bei öffentlichen Arbeiten, der Landesverteidigung und verschiedenen Organisationen verwendet; Je nach Geschäftszweck werden darauf verschiedene Geräte montiert. Es handelt sich um ein Kraftfahrzeug, das nicht zum Transport von Personen, Tieren oder Gütern auf der Straße verwendet werden darf.

13) Straßenbahn: Hierbei handelt es sich um ein Fahrzeug, das im Allgemeinen für den Personentransport innerhalb der Siedlungen verwendet wird, sich auf Schienen auf der Straße bewegt und die Bewegungskraft von außen bereitstellt.

14) Spezialfahrzeug: Es handelt sich um ein Kraftfahrzeug, das für den Transport von Personen oder Gütern für besondere Zwecke hergestellt wird und für besondere Zwecke wie das Abschleppen, Transportieren oder Heben von beschädigten oder beschädigten Fahrzeugen und Fahrzeugen verwendet wird, wie z. B. Feuerwehr, Krankenwagen (SC), Rundfunk und Aufzeichnung (Radio, Kino, Fernsehen), Bibliothek, Wohnmobil (SA), gepanzertes Fahrzeug (SB), Forschung, Bestattungsfahrzeuge (SD).

15) Schulfahrzeug: Es handelt sich um ein Fahrzeug, das im Allgemeinen für den Transport von Vorschul-, Grund- und weiterführenden Schülern sowie nur von Vorgesetzten und Bediensteten verwendet wird.

16) Fahrzeug für den öffentlichen Dienst: Es handelt sich um ein Fahrzeug, das Fracht oder Passagiere für den öffentlichen Dienst befördert.

17) Personaldienstfahrzeug: Hierbei handelt es sich um ein Kleinbus- und Bus-Nutzfahrzeug von Privatpersonen oder Unternehmen, das das Personal einer öffentlichen Einrichtung und Organisation oder privater oder juristischer Personen gegen einen Vertrag transportiert. Fahrzeuge öffentlicher Einrichtungen und Organisationen sowie privater und juristischer Personen zur Beförderung von eigenem Personal oder Fahrgästen fallen nicht in den Geltungsbereich dieser Definition.

18) Öffentliches Dienstfahrzeug: Hierbei handelt es sich um die gemeinsame Bewertung von Schulfahrzeugen und Personaldienstfahrzeugen.

19) (Geänderter Unterabschnitt: 21.03.2012 – 28240 SRG Reg./1. Art.) GESCHICHTE Lagerfahrzeug: Wird nicht für den Gütertransport verwendet; Es handelt sich um ein Kraftfahrzeug mit SA-Kennzeichen, das mit urlaubstauglicher Ausstattung ausgestattet ist und so viele Passagiere befördern kann, wie es bedienen kann.

20) Anhänger: Es handelt sich um ein nicht motorisiertes Fahrzeug, das von einem Kraftfahrzeug gezogen wird und für den Transport von Personen oder Fracht hergestellt wird.

21) Sattelauflieger: Ein Anhänger, der auf einem Kraftfahrzeug oder Fahrzeug aufliegt und von einem Kraftfahrzeug mit einem Teil der Ladung und seinem Eigengewicht getragen wird.

22) Leichter Anhänger: Ein Anhänger oder Sattelanhänger mit einem maximalen Gesamtgewicht von nicht mehr als 0.75 Tonnen.

23) Fahrzeugzug: Dabei handelt es sich um ein Fahrzeug, das aus höchstens zwei miteinander verbundenen Anhängern besteht, um als Einheit auf der Autobahn zu fahren.

24) (Geänderter Unterabschnitt: 21.03.2012 – 28240 SRG-Reg./1. Art.) GESCHICHTE Transportlimit (Kapazität): Es handelt sich um das maximale Gewicht der Ladung und/oder die Anzahl der Passagiere und Bediensteten, die ein Fahrzeug sicher transportieren kann.

25) Übergröße: Hierbei handelt es sich um die Maße, die die Länge, Breite und Höhe der Fahrzeuge bestimmen, um deren sichere Fahrt auf der Straße, beladen oder unbeladen, zu gewährleisten.

26) Maximales Gewicht: Es ist das Gewicht des Fahrzeugs mit der maximalen Ladung, die es sicher tragen kann.

27) Leergewicht: Es handelt sich um das Gesamtgewicht eines Fahrzeugs ohne Personen oder Güter (Ladung) und mit vollem Kraftstofftank, zusammen mit den obligatorischen Werkzeugen, Geräten und Geräten.

28) Beladenes Gewicht: Es ist das Gesamtgewicht aus dem Leergewicht eines Fahrzeugs und dem Fahrer, Diener, Beifahrer und den Gütern, die es befördert.

29) Achsgewicht: Es handelt sich um das Gewicht, das von den Rädern, die bei Fahrzeugen mit derselben Achse verbunden sind, auf die Straßenstruktur übertragen wird.

30) Maximale Achslast: Hierbei handelt es sich um die Achslast, die ermittelt wird, damit die Fahrzeuge sicher und ohne Beschädigung der Struktur durch die Autobahnstrukturen fahren können.

31) Maximales Gesamtgewicht: Hierbei handelt es sich um das Gesamtgewicht, das ermittelt wurde, damit die Fahrzeuge sicher und ohne Beschädigung der Struktur auf den Autobahnen passieren können.

32) Geschwindigkeitsbegrenzer: Hierbei handelt es sich um ein Gerät, dessen Hauptfunktion darin besteht, die Kraftstoffzufuhr zum Motor zu steuern, um die Fahrzeuggeschwindigkeit entsprechend dem angegebenen Wert zu begrenzen.

33) (Zusätzlicher Unterabsatz: 18 – Art. 04 SRG Reg./2007) Taxi mit privatem Sicherheitsdienst: Es handelt sich um ein Nutzfahrzeug der Klasse M26497, das Passagiere mit einer gepanzerten Trennwand befördert, die in der Verordnung über die Herstellung, Änderung und Montage von Fahrzeugen definiert ist, die im Amtsblatt vom 1 mit der Nummer 24 veröffentlicht wurde.

34) (Zusätzlicher Unterabschnitt: 24.08.2017 – 30164 S. O.G. Reg./1. Art.) Privater öffentlicher Bus: Es handelt sich um ein Nutzfahrzeug, das von natürlichen oder juristischen Personen betrieben wird, öffentliche Verkehrsdienste im Rahmen der von den Gemeinden erteilten Erlaubnis/Lizenz erbringt und über mehr als siebzehn Sitzplätze einschließlich Fahrer verfügt.

d) (Zusatzklausel: 11 – 04 SRG Reg./2003. Art.) Fahrzeugklassen

1) Klasse L-Zwei- und drei- oder vierrädrige Kraftfahrzeuge.

1.1) Klasse L1: Es handelt sich um ein zweirädriges Fahrzeug mit einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h, einem Hubraum von 50 cm³ bei einem Verbrennungsmotor und einer maximalen Dauernennleistung von 4 kW bei einem Elektromotor.

1.2) Klasse L2: Ein dreirädriges Fahrzeug mit einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h, einem Hubraum von 50 cm³ bei einem Ottomotor, einer maximalen Nutzleistung von 4 kW bei einem Verbrennungsmotor und einer maximalen Dauernennleistung von 4 kW bei einem Elektromotor.

1.3) Klasse L3: Es handelt sich um ein zweirädriges Fahrzeug ohne Fahrgastkorb mit einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h und einem Hubraum von 50 cm³, wenn es sich um einen Verbrennungsmotor handelt.

1.4) Klasse L4: Es handelt sich um ein zweirädriges Fahrzeug mit Beifahrerkorb, dessen Höchstgeschwindigkeit 45 km/h überschreitet und dessen Hubraum 50 cm³ überschreitet, wenn es sich um einen Verbrennungsmotor handelt.

1.5) Klasse L5: Es handelt sich um ein dreirädriges Fahrzeug mit einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h und einem Hubraum von mehr als 50 cm³, wenn es sich um einen symmetrisch angeordneten Verbrennungsmotor handelt.

1.6) Klasse L6: Es handelt sich um ein vierrädriges Fahrzeug mit einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h, einem Leergewicht von 0.35 Tonnen ohne Batteriegewicht bei Elektrofahrzeugen, einem Hubraum von 50 cm³ bei einem Ottomotor, einer maximalen Nettoleistung von 4 kW bei anderen Arten von Verbrennungsmotoren und einer maximalen Dauernennleistung von 4 kW bei einem Elektromotor.

1.7) Klasse L7: Es handelt sich um ein vierrädriges Fahrzeug mit einem Leergewicht von 0.4 Tonnen (0.55 Tonnen für Gütertransportfahrzeuge) und einer maximalen Nettoleistung von nicht mehr als 15 kW, ohne Batteriegewicht, in Elektrofahrzeugen und nicht in der Klasse L6.

2) Klasse M – Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern, die der Personenbeförderung dienen.

2.1) Klasse M1: Es handelt sich um ein Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung mit maximal 9 Sitzplätzen inklusive Fahrer.

2.2) Klasse M2: Es handelt sich um ein Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung mit mehr als 9 Sitzplätzen, einschließlich Fahrer, und einem Höchstgewicht von nicht mehr als 5 Tonnen.

2.3) Klasse M3: Es handelt sich um ein Kraftfahrzeug mit mehr als 9 Sitzplätzen, einschließlich Fahrer, und einem Höchstgewicht von mehr als 5 Tonnen, das zur Personenbeförderung eingesetzt wird.

3) Klasse N – Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern für den Gütertransport.

3.1) Klasse N1: Es handelt sich um ein Kraftfahrzeug, das zur Güterbeförderung eingesetzt wird und dessen Höchstgewicht 3.5 Tonnen nicht überschreitet.

3.2) Klasse N2: Es handelt sich um ein Kraftfahrzeug für den Gütertransport mit einem Höchstgewicht von mehr als 3.5 Tonnen, jedoch nicht mehr als 12 Tonnen.

3.3) Klasse N3: Es handelt sich um ein Kraftfahrzeug für den Gütertransport mit einem Höchstgewicht von mehr als 12 Tonnen.

4) Klasse O – Anhänger oder Sattelanhänger, die von einem Kraftfahrzeug gezogen werden, sind nicht motorisierte Gütertransportfahrzeuge.

4.1) Klasse O1: Es handelt sich um ein nicht motorisiertes Gütertransportfahrzeug mit einem Höchstgewicht von nicht mehr als 0.75 Tonnen.

4.2) Klasse O2: Es handelt sich um ein nicht motorisiertes Gütertransportfahrzeug mit einem Höchstgewicht von mehr als 0.75 Tonnen, jedoch nicht mehr als 3.5 Tonnen.

4.3) Klasse O3: Es handelt sich um ein nicht motorisiertes Gütertransportfahrzeug mit einem Höchstgewicht von mehr als 3.5 Tonnen, jedoch nicht mehr als 10 Tonnen.

4.4) Klasse O4: Es handelt sich um ein nicht motorisiertes Gütertransportfahrzeug mit einem Höchstgewicht von mehr als 10 Tonnen.

5) Spezialfahrzeug: Es handelt sich um ein Kraftfahrzeug der Klasse M, N oder O, das eine besondere Funktion zur Beförderung von Passagieren oder Fracht erfüllt (hierfür sind spezielle Karosseriebaugruppen und/oder Ausrüstungen erforderlich).

5.1) (Geänderte Definition: 21.03.2012 – 28240 SRG Reg./1. Art.) GESCHICHTE Wohnmobil: Es handelt sich um ein Sonderfahrzeug der M-Klasse mit SA-Code, mit Schlafplatz und mindestens der folgenden Ausstattung.

(i) Sitze und Tisch,

(ii) Schlafbett, das aus Sesseln umgebaut werden kann,

(iii) Kochmöglichkeiten,

(iv) Lagerung/Lagermöglichkeiten.

Diese Geräte sind fest im Sitzbereich montiert; Der Tisch kann jedoch so gestaltet sein, dass er leicht entfernt werden kann.

5.2) (Geänderte Definition: 21.03.2012 – 28240 SRG Reg./1. Art.) GESCHICHTE Gepanzertes Fahrzeug: Es handelt sich um ein Kraftfahrzeug mit dem SB-Code, das zum Schutz der Passagiere und/oder der Ladung konzipiert ist und die Anforderungen an die kugelsichere Panzerbeschichtung erfüllt.

5.3) (Geänderte Definition: 21.03.2012 – 28240 SRG Reg./1. Art.) GESCHICHTE Krankenwagen: Es handelt sich um ein Kraftfahrzeug der Klasse M mit SC-Code, das für den Transport von kranken oder verletzten Personen konzipiert ist und für diesen Zweck über eine spezielle Ausrüstung verfügt.

5.4) (Geänderte Definition: 21.03.2012 – 28240 SRG-Reg./1. Art.) GESCHICHTE Bestattungswagen: Es handelt sich um ein Kraftfahrzeug mit SD-Code, das für den Transport von Bestattungen konzipiert ist und zu diesem Zweck über eine spezielle Ausstattung verfügt.

5.5) SF-Mobilkrane: (Zusätzliche Definition: 21.03.2012 – 28240 SRG-Reg./1. Art.) Spezialfahrzeuge der Kategorie N400 mit einem Kran mit einem Hubmoment von mindestens 3 kNm, die nicht zum Transport von Gütern auf dem Fahrzeug geeignet sind.

6) T-Klasse – Land- und Forsttraktoren

Land- und forstwirtschaftlicher Traktor; Kraftfahrzeuge mit mindestens zwei Achsen, auf Rädern oder auf Ketten, deren Hauptfunktion in der Traktion besteht und die speziell zum Ziehen, Schieben, Transportieren oder Antreiben von in der Land- oder Forstwirtschaft verwendeten Geräten bestimmt sind. Solche Fahrzeuge können sowohl für den Transport von Lasten als auch mit Passagiersitzen ausgestattet sein.

7) G-Klasse – Geländefahrzeuge

Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer Höchstmasse von nicht mehr als 2 Tonnen und Kraftfahrzeuge der Klasse M1 gelten als Geländefahrzeuge, wenn sie über mindestens eine Differenzialsperre oder mindestens eine Vorrichtung mit ähnlicher Funktion verfügen und eine für ein einzelnes Fahrzeug berechnete Steigung von 30 % überwinden können, einschließlich Fahrzeuge mit mindestens einer Vorderachse und mindestens einer Hinterachse mit gleichzeitigem Antrieb, von denen eine Achse geteilt werden kann.

Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer Höchstmasse von mehr als 2 Tonnen sowie Fahrzeuge der Klassen N2, N3, M2 und M3 müssen die Bedingungen der Typgenehmigungsverordnung für Kraftfahrzeuge und Anhänger erfüllen, um als Geländefahrzeuge zu gelten.

8) Aufbau-(Karosserie-)Definitionen (nur für vollständige/vervollständigte Fahrzeuge)

Die folgende Kodierung wird für Körpertypdefinitionen verwendet.

8.1) Personenkraftwagen (M1)

AA-Limousine:

Dabei handelt es sich um Fahrzeuge mit 3 oder 2 Türen, 4 oder mehr Fenstern, deren Karosserie durch eine Säule zwischen den Seitenfenstern geschlossen ist, mit festem und hartem Dach, mit festem und hartem Dach, mit der Möglichkeit, einen Teil des Daches zu öffnen, mit mindestens 4 Sitzen und mindestens zwei Sitzreihen außer dem Fahrersitz, deren Heckklappe geöffnet werden kann.

AB Heçbek: Es handelt sich um Limousinen (AA) mit einer Flügeltür dahinter.

Wechselstrom-Stationärwagen:

Es handelt sich um Autos mit geschlossener Karosserie, Heckform, die für ein größeres Innenraumvolumen ausgelegt ist, mit einem festen und harten Dach auf dem oberen Dach, mit der Möglichkeit, einen Teil des Daches zu öffnen, mit mindestens 3 Sitzen und mindestens zwei Reihen außer dem Fahrer (die Reihen und Reihen sorgen durch Hinlegen oder Bewegen auf verschiedene Weise für ein größeres Innenraumvolumen), die Heckabdeckung kann geöffnet werden, die Heckabdeckung kann geöffnet werden und mindestens 2 Seitenfenster.

AD-Coupé:

Autos mit geschlossener Karosserie, normalerweise schmalerem Heckvolumen, festem Oberdach, Hartdach, obwohl einige Modelle ein versenkbares Dach haben, mindestens einen Sitz und mindestens eine Reihe außer dem Fahrersitz haben, beidseitige Türen haben, auch die Heckklappe öffnen können und zwei oder mehr Seitenfenster haben.

AE Cabrio/Cabrio:

Fahrzeuge mit zu öffnender Karosserie, Soft- oder Hardtop, mindestens 2 Positionen, die Karosserie ist in der ersten Position geschlossen, die Karosserie wird in der zweiten Position durch Zurückziehen geöffnet, mindestens einem Sitz und mindestens einer Reihe außer dem Fahrersitz, 2 oder 4 Seitentüren, 2 oder mehr Seitenfenstern.

AF-Mehrzweckfahrzeug: Kraftfahrzeuge, die nicht unter AA bis AC aufgeführt sind und für die Beförderung von Passagieren und deren Gepäck oder Fracht in einem einzigen Abteil bestimmt sind und die Anforderungen der Typgenehmigungsverordnung für Kraftfahrzeuge und Anhänger erfüllen.

Für andere, oben nicht aufgeführte Fahrzeugklassen und für die mit diesen Fahrzeugen abzuwickelnden Geschäfte gelten die Bestimmungen der Kraftfahrzeug- und Anhänger-Typgenehmigungsverordnung.

Für die Erstzulassungsfahrzeuge werden die oben genannten Fahrzeugklassen herangezogen, für die bereits zuvor zugelassenen Fahrzeuge werden im Rahmen des Verkaufs- und Überführungsprozesses die neuen Fahrzeugklassen zugrunde gelegt.

ZWEITER TEIL: Gremien, Organisationen, Kommissionen, Aufgaben und Behörden

ABSCHNITT EINS: Beauftragte Gremien und Organisationen

Highway Safety High Council und Highway Traffic Safety Board

Artikel 4 – Die folgenden Ausschüsse wurden eingerichtet, um die Ziele für die Verkehrssicherheit festzulegen, sie durchzusetzen und die Koordinierung sicherzustellen.

a) Hoher Ausschuss für Straßenverkehrssicherheit;

Unter dem Vorsitz des Premierministers besteht der Hohe Rat für Straßenverkehrssicherheit aus dem Minister, dem die Generaldirektion für ländliche Dienstleistungen, das Ministerium für Justiz, Inneres, Finanzen, nationale Bildung, öffentliche Arbeiten und Siedlung, Gesundheit, Verkehr, Forstwirtschaft und ländliche Dienstleistungen angegliedert sind, sowie dem Generalkommandeur der Gendarmerie, dem Unterstaatssekretär der staatlichen Planungsorganisation des Premierministers, dem Generaldirektor für Sicherheit und dem Generaldirektor für Autobahnen.

Bei Bedarf können weitere Minister in den Vorstand berufen werden.

Der Highway Safety High Council wird von der Präsidentschaft der Verkehrsdienste vorbereitet, bewertet die vom Highway Traffic Safety Board als angemessen erachteten Vorschläge, trifft Entscheidungen und legt die notwendigen Koordinierungsmaßnahmen für die Umsetzung der Entscheidungen fest.

Der Vorstand tritt zweimal im Jahr zusammen, und wenn der Premierminister dies für erforderlich hält, auch außerordentlich, mit der Tagesordnung.

Die Sekretariatsfunktion des Vorstands wird von der Generaldirektion Sicherheit wahrgenommen.

Die Grundsätze und Verfahren für die Arbeit des Rates werden durch eine vom Ministerrat zu erlassende Verordnung festgelegt.

b) Straßenverkehrssicherheitsbehörde; Der Ausschuss für Straßenverkehrssicherheit unter dem Vorsitz des Leiters der Verkehrsdienste der Generaldirektion Sicherheit besteht mindestens aus den Abteilungsleitern der öffentlichen Institutionen, die am Hohen Rat für Straßenverkehrssicherheit, dem Gendarmerie-Generalkommando, dem Türkischen Normungsinstitut, dem Vertreter des Türkischen Fahrer- und Automobilverbandes, der vom Innenministerium anerkannten verkehrsbezogenen Universität, dem Verband der Architekten- und Ingenieurkammern der Türkei, dem Türkischen Verband für die Verhütung von Verkehrsunfällen und dem Bürgermeister der Stadtverwaltung beteiligt sind. Vertreter anderer Institutionen und Organisationen können aufgerufen werden, um Informationen zu benötigten Themen einzuholen.

Der Vorstand tritt einmal im Monat zusammen und kann in zwingenden Fällen vom Vorsitzenden zu einer Sitzung einberufen werden. Der Ausschuss für Straßenverkehrssicherheit berät und entscheidet über die Durchführbarkeit der vom Präsidium der Verkehrsdienste vorgeschlagenen oder von den Vertretern zur Teilnahme vorgeschlagenen Maßnahmen.

Der Vorstand tagt mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder und beschließt mit der Mehrheit der Anwesenden.

Die Sekretariatsfunktion des Vorstands wird von der Abteilung des Präsidialausschusses für Verkehrsdienste wahrgenommen.

Die Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes sind wie folgt;

1) Vorschläge zur Sicherstellung der Koordinierung zwischen Verkehrsorganisationen zu machen,

2) Vorschläge zur Reduzierung von Verkehrsunfällen zu machen,

3) Um die in der Anwendung festgestellten Probleme zu identifizieren und Vorschläge für deren Beseitigung zu unterbreiten,

4) Die sich aus den gesetzlichen Regelungen ergebenden Mängel zu erkennen und Initiativen bei den zuständigen Institutionen zu ergreifen,

5) Einen Plan zur Verbesserung der Verkehrssicherheit auszuarbeiten,

6) Im Rahmen der vorbereiteten Pläne ein Bedarfsprogramm vorzuschlagen und eine Stellungnahme zur Höhe der für das Studium erforderlichen Kreditpunkte abzugeben,

7) Abgabe einer Stellungnahme zum Preistarif, der für die vom revolvierenden Fonds des Gesundheitsministeriums erbrachten Dienstleistungen anzuwenden ist,

8) Dem Hohen Rat für Straßenverkehrssicherheit Kandidaten für ehrenamtliche Verkehrsinspektoren vorzuschlagen,

9) Den befugten und verantwortlichen Personen, die die Projekte aller Institutionen und privaten Organisationen erstellen und umsetzen, die für die Instandhaltung, den Bau und den Betrieb von Autobahnen verantwortlich sind, Vorschläge zur Einhaltung moderner wissenschaftlicher und technischer Grundsätze zu unterbreiten,

10) Bei Bedarf Treffen mit ausländischen Delegationen, die türkische Verkehrssicherheitseinheiten vertreten.

Pflichten, die durch dieses Gesetz und andere Gesetze in Bezug auf Verkehrsdienste übertragen werden;

a) Vom Innenministerium,

b) Von anderen nach diesem Gesetz zugelassenen Ministerien, Organisationen und Gemeinden in Zusammenarbeit mit dem Innenministerium,

wird ausgeführt.

Die Grundsätze für die Einrichtung, Aufgaben, Befugnisse und Verantwortlichkeiten der verkehrsbezogenen Einheiten der Ministerien, Institutionen und Organisationen sind in den gemäß der Straßenverkehrsordnung und den Organisationsgesetzen erstellten Sonderverordnungen oder Richtlinien festgelegt.

Regulierung des Verkehrs in Militärbezirken

Madde 5 – Mit Ausnahme von Verkehrsregeln im Inneren von Gebäuden und Einrichtungen aller Art der Streitkräfte können die Zentralkommandos auf Antrag des örtlichen Verwaltungschefs und des Garnisonskommandanten ermächtigt werden, den Verkehr an bestimmten Orten und bei Bedarf vorübergehend zu regeln, wobei die folgenden Grundsätze und Bedingungen einzuhalten sind.

a) sich außerhalb der Kontrolle der zuständigen Verkehrspolizei oder der allgemeinen Polizei des Ortes befinden, an dem sich militärische Gebäude, Einrichtungen oder Einheiten befinden, der zu diesen Orten führenden Straßen, der Verbindungs- und Durchgangsstraßen oder des Verkehrs an den Ein- und Ausgängen,

b) Besonders gekennzeichnetes und geschultes Militärpersonal kann vorübergehend mit der Verkehrsregelung betraut werden, wenn aufgrund der Lage des Militärgebäudes und der militärischen Einrichtung oder des Einsatzzwecks, in dem es sich befindet, aufgrund der Straßen- und Verkehrsverhältnisse an seinem Standort zu bestimmten Zeiten Maßnahmen zur Verkehrssicherheit erforderlich sind.

Diese Befugnis kann jedoch nicht als Eingriff in die Pflichten der Verkehrspolizei genutzt werden.

Autorisiertes Personal identifiziert die Kennzeichen von Fahrern, die ihren Anweisungen nicht Folge leisten, und meldet sie der örtlichen Verkehrspolizei.

ABSCHNITT ZWEI: Generaldirektion Sicherheit

Organisationen, Aufgaben und Behörden der Verkehrspolizei

Madde 6 – (Geänderter Artikel: 18 – 05 SRG Reg./2007. Art.) GESCHICHTE

Die Arbeitsbedingungen und Bedingungen von Verkehrsorganisationen, die Qualifikation des einzusetzenden Personals, deren Auswahl, Arbeitsabläufe, Aufgaben, Befugnisse und Verantwortlichkeiten sind in den einschlägigen Rechtsvorschriften dargestellt.

Aufgaben und Befugnisse anderer Polizeidiensteinheiten als der Verkehrspolizei

Madde 7 – Im Folgenden werden die Pflichtgrundsätze und Befugnisgrenzen des Sicherheitsdienstpersonals aufgeführt, das in den Diensteinheiten der Sicherheitsorganisation, mit Ausnahme der Verkehrspolizei, in Bezug auf die Verkehrsdienste tätig ist.

a) An Orten, an denen Verkehrskontrollstellen eingerichtet sind; Als präventive Polizei ist das Personal aller Dienstgrade des Sicherheitsdienstes befugt, bei Vorfällen und Straftaten, denen es im Sinne der Verkehrsordnung und -sicherheit erkennbar begegnet, einzugreifen.

Diese Autorität;

1) Warnung derjenigen, die Verkehrsstörungen verursachen,

2) Benachrichtigung der Verkehrspolizei über die Nummernschilder derjenigen, die Verkehrsdelikte begehen, und Aufforderung, gegebenenfalls einzugreifen,

3) Wenn festgestellt wird, dass ein Eingreifen nicht möglich ist, Feststellung der Situation anhand einer Meldung und Übermittlung dieser an die Verkehrspolizei,

zu ihren eigenen Bedingungen verwendet werden.

b) Wenn keine Verkehrskontrolleinheiten eingerichtet sind; Chefs von Polizeieinheiten; Sie sind für die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Verkehrsregulierung und der Beschlagnahme von Verkehrsdelikten zuständig und befugt.

Einheitschefs nehmen diese Aufgaben wahr; Wenn ein Verkehrskontrollpersonal vorhanden ist, wählt es, falls vorhanden, aus seinem eigenen Personal aus, und wenn kein Personal vorhanden ist, führt es es gemäß den nachstehenden Grundsätzen, Verfahren und Bedingungen aus, indem es Personal zuweist, das mindestens eine Woche lang von den Verkehrskontrolleinheiten geschult wurde.

1) Es übermittelt seine Entscheidungen über die Parkordnung, die Markierung, die Festlegung von Fußgänger- und Schulüberwegen auf den Straßen innerhalb der Grenzen der Gemeinde in seinem Zuständigkeitsbereich und die Verkehrsregelung zu ähnlichen Themen in Form eines Vorschlags an die Provinz- oder Bezirksverkehrskommissionen, um sicherzustellen, dass sie beschlossen und in die Praxis umgesetzt werden, und überwacht und überwacht die Umsetzung.

2) Verkehrsunregelmäßigkeiten verursachen; Es stellt sicher, dass Stopps und Parken verhindert, Verkehrsstaus und Staus beseitigt werden und Maßnahmen an Orten ergriffen werden, an denen Märkte, Feiertage und Zeremonien stattfinden.

3) Erstellen eines Straf- oder Strafberichts über diejenigen, die Verkehrsverbrechen begehen, und auf der Grundlage des erstellten Protokolls; Es stellt sicher, dass Straftaten im Zusammenhang mit Gerichtsstraftaten an das zuständige Gericht weitergeleitet werden und Straftaten, bei denen Bußgelder erhoben und weiterverfolgt werden müssen, an die zuständige Institution weitergeleitet werden.

DRITTER TEIL: Generalkommando der Gendarmerie

Verkehrseinheiten der Gendarmerie

Madde 8 – Polizei, wenn es keine oder nicht genügend Verkehrspolizei gibt; An Orten außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Polizei und der Verkehrsorganisation sind die Gendarmerie, verkehrsgeschulte Beamte, Unteroffiziere und Fachgendarmen dafür verantwortlich und befugt, den Verkehr zu regeln und Verkehrsverbrechen gemäß den in der Verordnung festgelegten Grundsätzen und Verfahren zu ahnden.

Gemäß den Bestimmungen dieses Artikels werden die Autobahnen, auf denen die Gendarmerie und die Polizei eingesetzt werden, durch ein Protokoll unter dem Vorsitz des Gouverneurs oder des zu ernennenden stellvertretenden Gouverneurs von einer aus Gendarmerie- und Polizeibeamten bestehenden Kommission festgelegt.

(Geänderter 3. Absatz: 03.08.2019 – 30851 S. O.G. Reg./1. Art.) GESCHICHTE Die Verkehrsorganisationen der Gendarmerie erfüllen ihre Aufgaben durch die Abteilung für Verkehrsdienste, Direktionen/Abteilungsleiter für Verkehrszweige, Unteroffiziere für Verkehrsoperationen und Verkehrsteams der Gendarmerie, die aus Offizieren, Unteroffizieren und erfahrenen Gendarmen mit Verkehrsausbildung bestehen.

(Anhang 4. Absatz: 03.08.2019 – 30851 S. O.G. Reg./1. Art.) Auf Autobahnen, die im Hinblick auf die öffentliche Ordnung in die Verantwortung der Gendarmerie und im Hinblick auf den Verkehr in die Verantwortung der Polizei fallen, können die Verkehrskontrolle und die Kontrolle der bei von der Gendarmerie beschlagnahmten Straftaten verwendeten Fahrzeuge und ihrer Fahrer durch die Verkehrseinheiten der Gendarmerie durchgeführt und strafrechtliche Maßnahmen gegen sie ergriffen werden.

Aufgaben und Befugnisse der Gendarmerie im Verkehrswesen

Madde 9 – (Geänderter Artikel: 03.08.2019 – 30851 S. ORG Reg./2. Art.)

Zu den Aufgaben- und Befugnisgrenzen des in Verkehrsorganisationen tätigen Gendarmeriepersonals und des in anderen Einheiten als dem Verkehrsdienst als Generalpolizei tätigen Personals hinsichtlich des Verkehrsdienstes stellen sich folgende Fragen:

a) Die Arbeitsbedingungen und Bedingungen der Verkehrsorganisationen der Gendarmerie, die Qualifikation, Auswahl, Arbeitsverfahren, Aufgaben, Befugnisse und Verantwortlichkeiten des einzusetzenden Personals sind in den einschlägigen Rechtsvorschriften angegeben.

b) Das in den Einheiten der Gendarmerie mit Ausnahme der Verkehrsorganisationen tätige allgemeine Polizeipersonal ist befugt, bei den Vorfällen und Straftaten, denen es begegnet, im Sinne der Verkehrsordnung und -sicherheit im Zuständigkeitsbereich sichtbar einzugreifen.

Diese Autorität;

1) Warnung derjenigen, die Verkehrsstörungen verursachen,

2) Benachrichtigung der Verkehrspolizei über die Nummernschilder von Personen, die Verkehrsdelikte begehen, und Aufforderung, gegebenenfalls einzugreifen,

3) Wenn festgestellt wird, dass ein Eingreifen nicht möglich ist, Feststellung der Situation anhand einer Meldung und Übermittlung dieser an die Verkehrspolizei,

zu ihren eigenen Bedingungen verwendet werden.

c) Die Grundsätze für die Erstellung von Verkehrsunfallberichten für das allgemeine Polizeipersonal, das in den Einheiten der Gendarmerie außer den Verkehrsorganisationen tätig ist, lauten wie folgt:

1) In Fällen, in denen das Verkehrsteam der Gendarmerie ziemlich weit von der Unfallstelle entfernt ist und es unpraktisch ist, die Erstellung des Verkehrsunfallberichts zu verzögern, kann der Verkehrsunfallbericht durch das Personal der örtlichen Generalpolizei erstellt werden (zu diesem Zweck vom Provinz-Gendarmeriekommando beauftragt).

2) In diesem Fall das Personal, das mit dem Eingreifen in den Verkehrsunfall beauftragt werden soll; Es wird aus dem Personal ausgewählt, das den „Verkehrsspezialisierungskurs“ oder den „Verkehrsunfallreaktionskurs“ absolviert hat.

KAPITEL VIER: Ministerien

Aufgaben und Befugnisse des Ministeriums für nationale Bildung

Madde 10 – Aufgaben und Befugnisse des Ministeriums für nationale Bildung;

a) Einen Verkehrsallgemeinbildungsplan zu erstellen, der die vorschulische, innerschulische und außerschulische Verkehrserziehung regelt, und diesen in Zusammenarbeit mit relevanten Institutionen umzusetzen.

b) Fahrkurse gemäß Artikel 123 für die Ausbildung von Kraftfahrzeugführern zu eröffnen, die Eröffnung privater Fahrschulen zu ermöglichen und diese in jeder Phase zu überwachen.

c) (Geänderte Klausel: 17.04.2015 – 29329 S. O.G. Reg./2. Art.) GESCHICHTE Durchführung der theoretischen und praktischen Prüfungen der Fahreranwärter, die in speziellen Kraftfahrzeugführerkursen ausgebildet werden, und Ausstellung von Zertifikaten für diejenigen, die erfolgreich sind,

d) Gemäß Artikel 125 des Straßenverkehrsgesetzes die Aufnahme von Pflichtkursen für angewandte Verkehrstechnik und Erste Hilfe in den Lehrplan von Grund- und weiterführenden Schulen zu Bildungszwecken.

e) Festlegung der Bau-, Eröffnungs-, Ausbildungs-, Inspektions- und Arbeitsprinzipien von Verkehrserziehungsparks für Kinder.

Aufgaben und Befugnisse der Generaldirektion Autobahnen

Madde 11 – verkehrsbezogene Aufgaben und Befugnisse der Generaldirektion Autobahnen;

a) Maßnahmen zu ergreifen und durchführen zu lassen, indem die erforderlichen Vorkehrungen und Markierungen im Hinblick auf die Sicherheit von Leben und Eigentum auf den Straßen getroffen werden, für deren Bau und Instandhaltung sie verantwortlich ist.

b) Festlegung, Veröffentlichung und Kontrolle der Markierungsstandards auf allen Autobahnen.

c) Stellungnahme zum Verkehr und zur Fahrzeugtechnik abzugeben sowie bei Bedarf Projekte im Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit zu prüfen und zu genehmigen.

d) Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes über Zugangskontrollierte Autobahnen, mit Genehmigung des Innenministeriums auf den Autobahnen, für deren Bau und Instandhaltung es verantwortlich ist, Geschwindigkeitsbegrenzungen oberhalb oder unterhalb der in dieser Verordnung festgelegten Geschwindigkeitsbegrenzungen festzulegen und zu kennzeichnen.

e) (Geänderte Klausel: 01 – 09 SRG-Reg./2010. Art.) GESCHICHTE Aufbereitung von Daten entsprechend den Ursachen von Verkehrsunfällen und Ergreifen oder Ergreifen der erforderlichen technischen Präventionsmaßnahmen auf Autobahnen,

f) Kreuzungen, Haltestellen, Beleuchtung, Parkplätze abseits der Straße und ähnliche Einrichtungen im Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit auf den Autobahnen zu errichten oder zu errichten, für deren Bau und Instandhaltung sie verantwortlich ist, oder die von anderen Organisationen vorbereiteten Projekte zu prüfen und die entsprechenden zu genehmigen.

g) (Geänderte Klausel: 01 – 09 SRG Reg./2010. Art.) GESCHICHTE: Ergreifen oder Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Infrastruktur und der physischen Struktur der Straße sowie der Unfallursachen anhand der Markierung als Ergebnis der von den autorisierten Stellen oder der Verkehrspolizei festgelegten Verkehrsunfallanalyse,

h) Gewichtskontrollen der Fahrzeuge durchzuführen oder durchführen zu lassen und einen Straf- oder Strafbericht über die festgestellten Verstöße zu erstellen.

ı) (Klausel abgeschafft: 18 – 05 SRG Reg./2007.) GESCHICHTE

i) (Geänderte Klausel: 01 – Art. 09 SRG Reg./2010) GESCHICHTE Unbeschadet der Pflichten und Befugnisse der Verkehrspolizei kann bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Artikel 27689, 1, 2918, 13, 14, 16/a und 17 des Straßenverkehrsgesetzes Nr. 18 ein Verweisungsbericht oder eine Verwaltungsstrafe an die Generalstaatsanwaltschaft ausgestellt werden 47; Im Falle der Feststellung von Verstößen gegen die in den Absätzen (b), (c) und (d) des Artikels 65 genannten Regeln, Feststellung der Situation anhand einer Meldung und Übermittlung dieser an die nächstgelegene Verkehrsbehörde, damit die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden können,

j) Bei der Durchführung der physischen Inspektionen aller Arten von Fahrzeugen, mit Ausnahme von Autos ohne Landantrieb und landwirtschaftlichen Traktoren, sind die Behörden, die die technische Inspektion durchführen, für die Überprüfung der Versandauftragsdokumente des Fahrzeugs verantwortlich. Fahrzeuge, die dem Übungsaufruf nicht nachkommen oder sich trotz Vorliegens einer Fahrzeugbeförderungsanordnung nicht an der Adresse befinden, werden der technischen Prüfstelle gemeldet; Solche Fahrzeuge werden nicht überprüft.

k) Zur Erfüllung anderer Aufgaben, die durch das Straßenverkehrsgesetz und die in Übereinstimmung mit diesem Gesetz erlassenen Vorschriften vorgesehen sind.

Aufgaben und Befugnisse des Gesundheitsministeriums

Madde 12 - (Geänderter Artikel: 09/09/2011 - 28049 SRG Dir. / 1. Art.)

Die Aufgaben und Befugnisse des Gesundheitsministeriums sind nachstehend aufgeführt.

a) Planung und Durchführung der Erst- und Nothilfedienste im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen auf Autobahnen.

b) Mit Genehmigung des Innenministeriums und der Generaldirektion Autobahnen auf den Autobahnen Erste-Hilfe-Stationen einzurichten, um sicherzustellen, dass die bei Verkehrsunfällen Verletzten schnellstmöglich medizinische Dienste in Anspruch nehmen können, und diese Stationen mit dem erforderlichen Personal, Werkzeug und Ausrüstung auszustatten.

c) In jeder Provinz müssen genügend Erst- und Notfallkrankenwagen mit für Verkehrsunfälle geschultem Gesundheitspersonal vorhanden sein.

ç) (Zusatzklausel: 17.04.2015 – 29329 S. O.G. Reg./3. Art.) Aufzeichnungen über diejenigen zu führen, die bei Verkehrsunfällen verletzt und aufgrund der Ursache und Wirkung des Unfalls in Gesundheitseinrichtungen überwiesen wurden, und die Aufzeichnungen über diejenigen aufzubewahren, die innerhalb von dreißig Tagen gestorben sind, und die Generaldirektion Sicherheit in elektronischer Form mit ihren Identifikationsnummern bis zum Ende des folgenden Monats zu benachrichtigen,

d) (Verbrauchsklausel ç>d: 17.04.2015 – 29329 S. RG Reg./3. Art.) Zur Erfüllung anderer verkehrsbezogener Aufgaben, die im Straßenverkehrsgesetz Nr. 2918 und in der Gesetzgebung vorgesehen sind.

Aufgaben und Befugnisse des Verkehrsministeriums

Madde 13 - (Geänderter Artikel: 01/09/2010 - 27689 SRG Dir. / 2. Art.)

Zuständige Einheiten des Verkehrsministeriums;

a) Gewährleistung der erforderlichen Koordinierung des Straßenverkehrs im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes,

b) Inspektionen der zugelassenen Fahrzeuge durchzuführen oder durchführen zu lassen,

c) Inspektion der Inspektionsstationen,

ç) Verhängung von Verwaltungsstrafen durch Erstellung eines Berichts für diejenigen, die gegen die Bestimmungen von Artikel 35 der Straßenverkehrsordnung verstoßen,

d) die in Artikel 35 der Straßenverkehrsordnung genannten Verwaltungsmaßnahmen zu ergreifen,

e) Unbeschadet der Pflichten und Befugnisse der Verkehrspolizei, Gewichts- und Größenkontrollen der Fahrzeuge durchzuführen oder durchführen zu lassen und sie zu inspizieren sowie einen Bericht über die Verwaltungsstrafen für diejenigen zu erstellen, bei denen ein Verstoß festgestellt wird.

f) Zur Erbringung der im Straßenverkehrsgesetz und anderen Gesetzen vorgesehenen Leistungen,

ist zuständig für.

Aufgaben und Befugnisse der Ministerien für Landwirtschaft, ländliche Angelegenheiten und Forstwirtschaft

Madde 14 – Aufgaben und Befugnisse der Ministerien für Landwirtschaft, ländliche Angelegenheiten und Forsten;

a) Auf Dorfstraßen;

1) Maßnahmen zu ergreifen und durchführen zu lassen, indem die erforderlichen Vorkehrungen und Markierungen im Hinblick auf die Verkehrsordnung und -sicherheit getroffen werden,

2) Zu Fragen der Verkehrssicherheit; Prüfung der Projekte von Kreuzungen, Haltestellen, Off-Road-Parkplätzen, Beleuchtung und ähnlichen Einrichtungen und Genehmigung der erforderlichen,

3) Auf den Autobahnen, für deren Bau und Instandhaltung er verantwortlich ist, die Genehmigung von Durchgängen zu erteilen, die den Anschluss der in Artikel 17 der Straßenverkehrsordnung aufgeführten Einrichtungen ermöglichen,

4) Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Unfallursachen anhand der Straßenstruktur und -markierung als Ergebnis der von den zuständigen Stellen oder der Verkehrspolizei festgelegten Verkehrsunfallanalyse,

5) Zur Erfüllung sonstiger verkehrsbezogener Aufgaben, die für Dorfstraßen durch das Straßenverkehrsgesetz und die gemäß diesem Gesetz erlassenen Vorschriften vorgesehen sind.

Die für Dorfstraßen aufgeführten obligatorischen und notwendigen Abgaben und Leistungen können auch für Forststraßen beantragt werden.

b) Auf Waldwegen;

1) Maßnahmen zu ergreifen und durchführen zu lassen, indem auf den Hauptforststraßen und anderen Forststraßen, die im Hinblick auf die Verkehrsordnung und -sicherheit als notwendig erachtet werden, Markierungen angebracht werden,

2) Zur Erfüllung sonstiger verkehrsbezogener Aufgaben, die für Forststraßen durch das Straßenverkehrsgesetz und die auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften vorgesehen sind.

ABSCHNITT FÜNF: Gemeinden

Verkehrseinheiten der Gemeinden

Madde 15 – Gemeinden; Sie führt die durch das Straßenverkehrsgesetz, diese Verordnung und andere auf der Grundlage des Gesetzes erlassenen Vorschriften zugewiesenen Aufgaben durch die gemäß Artikel 10 des Gesetzes eingerichteten Verkehrsdienststellen aus.

Diese Einheiten heißen entsprechend der Arbeitskapazität der Kommunen „Kommunale Verkehrszweigdirektion“, „Kommunaler Verkehrschef“ oder „Kommunaler Verkehrsbeauftragter“.

In großen Provinzen können auch kommunale Verkehrsämter unter den kommunalen Verkehrszweigdirektionen eingerichtet werden.

Die Anzahl des in diesen Einheiten einzusetzenden Verwaltungs- und Technikpersonals wird von den Gemeinden entsprechend ihrer Arbeitskapazität festgelegt.

Aufgaben und Befugnisse der Gemeinden

Madde 16 – Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten der kommunalen Verkehrsdienststellen sind nachfolgend aufgeführt.

Auf den Autobahnen, deren Bau und Instandhaltung ihr obliegt;

a) Die Struktur der Straße in einem Zustand zu halten, der die Verkehrsordnung und -sicherheit gewährleistet,

b) Straßen- und Kreuzungsanordnungen treffen,

c) Zum Zweck der Verkehrsregelung,

1) Verkehrszeichen,

2) Beleuchtete und akustische Verkehrszeichen,

3) Bodenmarkierungen, Lieferung und Installation, Gewährleistung ihrer Kontinuität und Funktionsfähigkeit,

d) Verkehrsflussprogramme und Zeitpläne für die Abfahrt, Ankunft und Zwischenstopps von Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs zu erstellen und umzusetzen, um den Verkehrsfluss zu erleichtern und unnötige Stopps und Stopps zu verhindern,

e) die erforderlichen Maßnahmen für die Verkehrsordnung und -sicherheit gemäß Artikel 16 der Straßenverkehrsordnung und den Bestimmungen der gemäß diesem Artikel erlassenen Verordnung zu ergreifen und die Arbeiten während der Arbeiten auf und neben dem Straßenbauwerk zu überwachen,

f) Bau, Betrieb und Betriebserlaubnis für offene und geschlossene Parkplätze (Parkplätze), Unter- und Überführungen,

g) die Genehmigung für den Bau oder die Eröffnung der in Artikel 17 der Straßenverkehrsordnung aufgeführten Einrichtungen an der Seite der Autobahnen innerhalb der Grenzen der Gemeinde gemäß den in der Verordnung festgelegten Bedingungen zu erteilen,

h) Zur Verkehrserziehung der Öffentlichkeit beizutragen; Bau und Ermöglichung von Verkehrspädagogikparks für Kinder,

ı) Alle Arten von Hindernissen außer Kraftfahrzeugen zu beseitigen, die die Bewegung von Fußgängern und Fahrzeugen erschweren und den Verkehr auf Fußgänger- und Fahrzeugstraßen gefährden,

Kennzeichnung von Hindernissen, die eine Gefahr für den Verkehr darstellen, aber nicht entfernt werden können, sodass sie Tag und Nacht gut sichtbar sind. (Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Gemeindegesetzgebung zur Straßenbelegung.)

i) die von den Behörden vorgeschlagenen Maßnahmen an Orten zu ergreifen, an denen es aufgrund der Straßenstruktur oder fehlender Markierung zu Verkehrsunfällen kommt,

j) Um die als notwendig erachteten nicht motorisierten Fahrzeuge zu registrieren, sofern eine Entscheidung der Provinzverkehrskommissionen getroffen wird, mit Ausnahme derjenigen, die im Agrarsektor verwendet werden, gemäß Artikel 22 Buchstabe d des Straßenverkehrsgesetzes,

k) Zur Erfüllung sonstiger Pflichten, die durch das Straßenverkehrsgesetz und die auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften vorgesehen sind.

Kommunen erbringen diese Dienstleistungen; Sie werden in Zusammenarbeit und Koordination mit der örtlichen Verkehrspolizei unter Einhaltung der Entscheidungen der Provinz- und Bezirksverkehrskommissionen durchgeführt.

Abgesehen von der Kontrolle der in diesem Artikel vorgesehenen Dienste können die Kommunen den Verkehr nicht kontrollieren und unter keinen Umständen einen Bericht über Verkehrsstraftaten und Strafen erstellen.

Unter dem Personal dieser Einheiten tragen diejenigen in formeller Kleidung ein besonderes Zeichen.

Weitere Bestimmungen zu den Grundsätzen der Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen der Verkehrspolizei und den städtischen Verkehrseinheiten können je nach den Besonderheiten der Stadt durch ein Protokoll festgelegt werden.

KAPITEL SECHS: Provisionen

Einrichtung und Aufgaben und Befugnisse der Verkehrskommissionen der Provinzen und Bezirke

Madde 17 – Vertreter der Gemeinde, der Polizei, der Gendarmerie, des nationalen Bildungswesens, der Autobahnen und der zuständigen Kammer des türkischen Fahrer- und Automobilverbandes unter dem Vorsitz des Gouverneurs oder seines Stellvertreters im Rahmen der in der Verordnung festgelegten Fragen und Grundsätze in Bezug auf Verkehrsordnung und Sicherheit gemäß den örtlichen Bedürfnissen und Bedingungen innerhalb der Provinzgrenzen; Provinzielle Verkehrskommission, bestehend aus je einem Vertreter von Universitäten, Kammern, Stiftungen und gemeinnützigen Vereinen oder Organisationen, die vom Gouverneursamt als geeignet erachtet werden, und eine Bezirksverkehrskommission in den Bezirken unter Vorsitz des Bezirkshauptmanns, an der die Leiter derselben Institutionen oder deren zu ernennende Vertreter teilnehmen.

Die Gesamtzahl der Vertreter von Universitäten, Stiftungen und gemeinnützigen Vereinigungen oder Organisationen im Vorstand darf 3 nicht überschreiten.

Die Teilnahme eines Straßenvertreters an Bezirksverkehrskommissionen ist nicht verpflichtend, außer an Orten, an denen es eine Niederlassung gibt.

Agenda-Themen werden vom Gouverneur oder den Distrikt-Gouverneuren festgelegt.

Vertreter anderer Organisationen können ebenfalls zu diesen Kommissionen eingeladen werden, um ihre Meinung ohne Stimmrecht einzuholen.

Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Wenn zwischen der Anzahl der Stimmen ein Gleichstand besteht, ist die Präsidentenseite der Gewinner.

Entscheidungen der Provinzverkehrskommission treten mit Zustimmung des Gouverneurs in Kraft.

Alle öffentlichen und privaten Institutionen sind für die Umsetzung der Beschlüsse der Landes- und Bezirksverkehrskommissionen verantwortlich.

Entscheidungen der Bezirksverkehrskommission treten in Kraft, nachdem sie von der Verkehrskommission der Provinz überprüft und vom Gouverneur genehmigt wurden.

Aufgaben und Befugnisse der Provinz- und Bezirksverkehrskommission

Madde 18 – Die Aufgaben und Befugnisse der Provinz- und Bezirksverkehrskommissionen sind wie folgt:

a) die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Verkehrsordnung und -sicherheit entsprechend den örtlichen Bedürfnissen und Bedingungen innerhalb der Grenzen der Provinz zu gewährleisten,

b) Maßnahmen in Bezug auf Infrastrukturdienste zu ergreifen, um den regelmäßigen Verkehrsfluss sicherzustellen, Verkehrsprobleme zu lösen und dem Innenministerium die Angelegenheiten zu übermitteln, die das Eingreifen des Hohen Ausschusses für Straßenverkehrssicherheit erfordern und das ganze Land betreffen,

c) Unbeschadet der Rechtsvorschriften über den Straßenverkehr die Betriebsbedingungen, Orte und Strecken von Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und nichtmotorisierten Fahrzeugen, die zu gewerblichen Zwecken betrieben werden sollen, innerhalb der Grenzen der Gemeinde im Hinblick auf die Verkehrsordnung und -sicherheit festzulegen und deren Anzahl zu bestimmen,

d) Freiflächen, Grundstücke und Grundstücke, die zum Parken geeignet sind und natürlichen und juristischen Personen, öffentlichen und privaten Institutionen und Organisationen gehören, als vorübergehende Parkplätze zu deklarieren und deren Betrieb durch ihre Eigentümer oder Dritte zu gestatten, wobei sicherzustellen, dass mit Schildern gekennzeichnete Abschnitte auf zugelassenen Parkplätzen und anderen Parkplätzen auf der Autobahn für Behinderte reserviert sind,

e) Zu entscheiden, dass einige oder alle Autobahnen für einige oder alle derjenigen gesperrt werden, die von der Straße profitieren, die zu parkenden Plätze, die Zeit und Dauer der Fahrzeuge, die Ankunfts- und Abfahrtsrouten der Fahrzeuge usw Orte der auf den Straßen anzubringenden Verkehrszeichen,

f) die Geschwindigkeitsbegrenzungen entsprechend der Höchst- und Mindestgeschwindigkeitsbegrenzung in notwendigen Situationen und Orten auf den Autobahnen neu zu bestimmen,

g) Zur Erfüllung weiterer Aufgaben, die durch das Straßenverkehrsgesetz und diese Verordnung vorgegeben sind.

(Geänderter 2. Absatz: 19.02.2014 – 28918 S. OG Reg./1. Art.) GESCHICHTE Die Provinzverkehrskommissionen holen die Meinung der Generaldirektion Autobahnen zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit Staats- und Provinzstraßen ein, die durch die Gemeindegrenzen führen.

DRITTER TEIL: Straßenverkehrssicherheit, Verkehrszeichen, Gebäude und Einrichtungen

KAPITEL EINS: Sicherheit im Straßenverkehr

Haftung

Madde 19 - (Geänderter Artikel: 01/09/2010 - 27689 SRG Dir. / 3. Art.)

Alle relevanten Organisationen auf den Autobahnen, für die sie verantwortlich sind und die für den Bau, die Instandhaltung und den Betrieb verantwortlich sind;

a) Autobahnstruktur,

b) Verkehrszeichen,

Sie sind verpflichtet, es so zu gestalten und instand zu halten, dass die Verkehrssicherheit gewährleistet ist.

An der Autobahnstruktur durchzuführende Arbeiten

Madde 20 - (Geänderter Artikel: 01/09/2010 - 27689 SRG Dir. / 4. Art.)

Bei den Arbeiten, die von verschiedenen Personen, Institutionen und Organisationen im Straßenbauwerk durchgeführt werden müssen; Es gelten die Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes und die Bestimmungen der auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnung.

Gefahrensituationen und Hindernisse, die bei diesen Arbeiten entstehen, werden von den für den Bau, die Instandhaltung und den Betrieb der Straße verantwortlichen Institutionen in Zusammenarbeit mit der Verkehrspolizei oder erforderlichenfalls der allgemeinen Polizei beseitigt, wobei die volle Verantwortung bei den Personen liegt, die sie verursacht haben . Anfallende Auslagen werden von den Verantwortlichen getragen.

Schutz von Straßenbauwerken und Verkehrszeichen

Madde 21 – Bezüglich der Autobahnstruktur und der Verkehrszeichen;

a) Auf dem Autobahnbauwerk;

1) den Verkehr erschweren, gefährden oder behindern,

2) Es verhindert oder erschwert das Erkennen der Verkehrszeichen,

Werfen, Gießen, Weglassen und ähnliche Handlungen,

b) Straßenbau, Verkehrszeichen und andere Bauten und Sicherheitseinrichtungen der Autobahn;

1) Um es durch Schreiben, Zeichnen, Brechen, Bohren, Zerlegen oder auf andere Weise zu beschädigen,

2) Ihr Verschieben oder Entfernen ist verboten.

(Geänderter 2. Absatz: 01 – 09 SRG Reg./2010 Art.) Die entstandenen Gefahren und Hindernisse werden von den für den Bau, die Instandhaltung und den Betrieb der Straße verantwortlichen Institutionen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Verkehrspolizei oder der Generalpolizei, beseitigt und die Mängel und Mängel unverzüglich beseitigt. Schadens- und Kostenrückstellungen werden an die Verursacher ausgezahlt.

(Geänderter 3. Absatz: 01 – 09 SRG-Verordnung/2010 Art.) Werden durch die Behörden Personen festgestellt, die Schäden an beleuchteten Verkehrssignalanlagen, Verkehrszeichentafeln, Seitensteinen, Leitplanken und ähnlichen Straßen- und Verkehrssicherheitselementen verursachen, ist eine Meldung an die mit dem Bau, der Instandhaltung und dem Betrieb der Straße befasste Einrichtung obligatorisch.

Schilder, Lichter, Markierungen und dergleichen innerhalb oder außerhalb der Autobahnbegrenzung

Madde 22 – An Orten außerhalb der Autobahngrenze oder innerhalb der Autobahngrenze, auf oder in der Nähe der Autobahn;

a) Verkehrszeichen;

1) Es wird verhindern, dass sie gesehen werden,

2) Es wird ihre Bedeutung ändern oder es erschweren, Zögern hervorrufen und in die Irre führen,

b) Es ist verboten, Schilder, Lichter und Markierungen sowie bauliche Elemente wie Bäume, Masten, Hydranten, Brunnen, Geländer usw. aufzustellen, anzubringen und aufzubewahren.

(Geänderter 2. Absatz: 01 – 09 SRG Reg./2010 Art.) Alle Verantwortlichkeiten und Kosten für Lichter, Markierungen und dergleichen, die im Widerspruch zu den in der Verordnung festgelegten Punkten errichtet, angebracht und gehalten werden, werden von der Institution im Zusammenhang mit dem Bau, der Instandhaltung und dem Betrieb der Straße entfernt und die entstandenen Kosten werden von den verantwortlichen Personen getragen.

ZWEITER TEIL: Verkehrszeichen

Attribute von Verkehrszeichen

Madde 23 – Um den Verkehrsteilnehmern die notwendigen Informationen über die Straße, die Verkehrssituation und die unmittelbare Umgebung zur Verfügung zu stellen, über Verbote und Beschränkungen zu informieren und die Verkehrsordnung und -sicherheit im Allgemeinen zu gewährleisten, werden die auf allen Autobahnen vorzunehmenden Markierungsstandards von der Generaldirektion für Autobahnen nach Stellungnahme des Innenministeriums festgelegt, veröffentlicht und an die zuständigen Institutionen übermittelt.

Es darf kein Antrag gestellt werden, der gegen die Markierungsstandards verstößt. Wenn die Verkehrskommissionen der Provinzen und Bezirke dies jedoch für angemessen halten, können Änderungen an den Abmessungen der Verkehrszeichen vorgenommen werden, um die Sichtbarkeit zu verbessern.

Die Generaldirektion Autobahnen prüft, ob die Markierung den Normen entspricht. Die festgestellten nicht standardisierten Anwendungen werden von der Generaldirektion Straßenwesen und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Stadtpolizei entfernt, wenn sie von der betreffenden Person nicht mit dem Standard in Einklang gebracht werden.

Behörden stellen Verkehrsschilder auf

Madde 24 – (Geänderter Absatz: 01 – 09 SRG Reg./2010. Art.) GESCHICHTE Verantwortlich und autorisiert sind Organisationen, die für die Lieferung und Installation von Verkehrszeichen, einschließlich deren Wartung, Reparatur und Betrieb, sowie für den Bau, die Wartung und den Betrieb der Straße verantwortlich sind.

Jedoch; Organisationen und Personen, die zur Verkehrsregulierung berechtigt sind, sind auch berechtigt, an den unten aufgeführten Orten, Situationen und Situationen vorübergehend Verkehrszeichen anzubringen und zu entfernen.

a) Aus Gründen der Verkehrssicherheit,

b) Soweit es im Hinblick auf die allgemeine Sicherheit erforderlich ist,

Die aufgestellten Verkehrsschilder werden nach Beendigung der Arbeiten bzw. Leistungen unverzüglich entfernt.

Abgesehen davon kann keine Organisation oder Person irgendwo automatisch ein Verkehrszeichen anbringen, unabhängig davon, ob es den Standards entspricht oder nicht. Gegen diejenigen, die sich nicht an dieses Verbot halten, werden gemäß den Bestimmungen von Artikel 16 der Straßenverkehrsordnung Maßnahmen ergriffen.

Verkehrsmanagementmaßnahmen der Verantwortlichen

Madde 25 – Um sicherzustellen, dass der Fahrzeug- und Fußgängerverkehr regelmäßig und sicher in verschiedene Richtungen gelenkt wird, werden die von der Verkehrspolizei vorgegebenen Schilder und Richtungsbestimmungen wie folgt vorgenommen:

a) Der Zustand der Straße, in der sie für den Verkehr freigegeben ist;

1) Nach dem Stand der Verkehrspolizei sind die Straßen in Fahrtrichtung rechts und links für den Verkehr freigegeben.

2) In dieser Position können beide Arme seitlich ausgestreckt sein, einer der rechten und linken Arme parallel zum Boden, und beide Arme können senkrecht zum Körper nach unten gelassen werden.

In diesen Fällen wird der Verkehr auf Straßen in Richtung der Arme freigegeben.

b) Die Sperrung des Verkehrs in alle Richtungen (Achtung)

1) Befindet sich einer der rechten und linken Arme des Verkehrspolizisten in der oberen Position und der andere in der unteren Position, dann ist die Straße in alle Richtungen gesperrt, das heißt, die Straße, die ihm zuvor offen stand, wird gesperrt und die gesperrte Straße wird geöffnet.

2) Fahrzeugführer dürfen sich auf für den Verkehr freigegebenen oder gesperrten Straßen erst nach einer zweiten Richtungsänderung durch die Verkehrspolizei bewegen.

3) In dieser Position sind jedoch Fahrzeuge, die zuvor für die Straße geöffnet waren, aber zum Abbiegen an der Kreuzung abgestellt waren, verpflichtet, die Kreuzung zu verlassen.

c) Der Zustand der Verkehrssperre;

1) Nach dem Stand der Verkehrspolizei ist die Straße vorne und hinten für den Verkehr gesperrt.

2) In dieser Position können beide oder einer der Arme seitlich geöffnet oder senkrecht zum Körper nach unten geschwenkt werden.

d) Anzeichen einer Beschleunigung und Verlangsamung des Verkehrs;

1) Zeichen einer Verkehrsbeschleunigung;

Der Verkehrspolizist, dessen linke oder rechte Seite in die Richtung zeigt, in die er beschleunigen möchte, hebt seinen Arm in diese Richtung, sodass er parallel zum Boden ist, und indem er den Ellenbogen bricht, hebt er den Teil bis zu seiner Hand und bringt ihn wieder parallel zum Boden. Das Anfertigen einer Reihe dieses Schildes beinhaltet die Anweisung, den in diese Richtung fließenden Verkehr zu beschleunigen.

2) Anzeichen einer Verkehrsverlangsamung;

Der Verkehrspolizist stellt sich in die Richtung, in die er bremsen möchte, und hebt seinen rechten oder linken Arm (je nach Verkehrsflussrichtung) von der Schulter bis parallel zum Boden und schwenkt ihn langsam zwischen 45 Grad und 90 Grad. Das Anfertigen einer Reihe dieses Schildes beinhaltet die Anweisung, den in diese Richtung fließenden Verkehr zu verlangsamen.

DRITTER TEIL: Gebäude und Einrichtungen

Gebäude und Anlagen an der Autobahn außerhalb der Gemeindegrenzen

Madde 26 – (Geänderter 1. Absatz: 01 – 09 SRG Reg./2010 Art.) GESCHICHTE In Bezug auf Durchgänge, die eine Verbindung innerhalb von 27689 Metern von beiden Seiten zur Grenzlinie auf Autobahnen ermöglichen; Für Kraftstoff-, Service-, Tank- und Inspektionsstationen, öffentliche Parkplätze und Garagen, Terminals, Fabriken, Bürogebäude, Basare, Unterhaltungsstätten, touristische Strukturen und Einrichtungen, Steinbrüche und Mischungen von Baumaterialien, Bergbau- und Ölanlagen, Fahrzeugwartungs-, Reparatur- und Verkaufsstellen und ähnliche Strukturen und Einrichtungen, die sich auf die Verkehrssicherheit auswirken, ist es obligatorisch, eine Genehmigung der für den Bau, die Wartung und den Betrieb dieser Autobahn zuständigen Behörde einzuholen.

Die erteilten Genehmigungen werden dem zuständigen Gouverneur mitgeteilt.

(Geänderter 3. Absatz: 01 – 09 SRG Reg./2010 Art.) GESCHICHTE Der Bau und Betrieb solcher Anlagen, die ohne Genehmigung errichtet werden, wird von den Behörden gestoppt und die Betriebsgenehmigung wird erst dann erteilt, wenn die Bedingungen in der Verordnung bezüglich der Anlagen erfüllt sind und die Verbindungsstraße von der mit dem Bau, der Instandhaltung und dem Betrieb der Straße befassten Einrichtung auf Kosten der Verantwortlichen entfernt wird.

Gebäude und Einrichtungen am Straßenrand innerhalb der Gemeindegrenze

Madde 27 – Für die in Artikel 17 der Straßenverkehrsordnung und Artikel 26 dieser Verordnung aufgeführten Gebäude und Anlagen, die an der Seite der Autobahnen innerhalb der Grenzen der Gemeinde gebaut werden oder gebaut werden sollen,

a) Erlaubnis von Gemeinden einholen,

b) Bei der Erteilung dieser Genehmigung müssen die Gemeinden sicherstellen, dass die in der Verordnung über diese Anlagen festgelegten Bedingungen hinsichtlich der Verkehrssicherheit eingehalten werden und dass diejenigen, die am Straßenrand gebaut oder eröffnet werden sollen und für deren Bau und Instandhaltung die Generaldirektion Autobahnen verantwortlich ist, für die Verbindungen zu diesen Straßen eine entsprechende Stellungnahme der zuständigen Regionaldirektion dieser Generaldirektion einholen müssen.

Der Bau und Betrieb solcher Anlagen, die ohne Genehmigung gebaut werden, wird von den Behörden gestoppt, und die Betriebsgenehmigung wird erst erteilt, wenn die Bedingungen in der Verordnung bezüglich der Anlagen erfüllt sind und die Verbindungsstraße von den mit dem Bau und der Instandhaltung der Straße verbundenen Einrichtungen entfernt wird; alle Kosten gehen zu Lasten der verantwortlichen Personen.

TEIL VIER: Zulassungsverfahren für Fahrzeuge, Zustand von Kraftfahrzeugen und Inspektion

ABSCHNITT EINS: Zulassungsverfahren für Fahrzeuge

Zulassungspflicht für Fahrzeuge

Madde 28 – Besitzer aller Kraftfahrzeuge und nicht motorisierten Fahrzeuge, deren Zulassung in dieser Verordnung vorgeschrieben ist, sind verpflichtet, ihre Fahrzeuge bei der zuständigen Zulassungsstelle anzumelden und eine Zulassungsbescheinigung zu erhalten.

(Aufgehobene Klausel: 25 – 06 SRG Reg/1998. Art.)

Zur Registrierung zugelassene Institutionen, Pflicht zur Beantragung der Registrierung und Meldung sowie Dauer

Madde 29 – Gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Grundsätzen und Verfahren;

A) Zur Registrierung berechtigte Institutionen,

a) Zulassung von Anhängern und Sattelanhängern mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg und in einer zum Anbau an alle Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Militärfahrzeugen, Arbeitsmaschinen und solchen, die mit dem Schienensystem arbeiten, und zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugen vorgesehenen Konstruktion, durch die Verkehrszulassungsbehörden,

b) Registrierung von Militärfahrzeugen und Fahrzeugen von Organisationen in unserem Land für militärische Zwecke gemäß verschiedenen Vereinbarungen durch die türkischen Streitkräfte,

c) Registrierungen von Fahrzeugen, die im Schienenverkehr eingesetzt werden, durch die Organisationen, denen sie angehören, je nach Verwendungsort,

d) Zulassung von Fahrzeugen der Baumaschinenart;

1) Angehörige öffentlicher Einrichtungen durch die zuständigen Institutionen,

2) Davon gehören natürliche und juristische Personen;

Diejenigen, die im Agrarsektor verwendet werden, werden von den Landwirtschaftskammern registriert, diejenigen, die in der Industrie, im öffentlichen Bauwesen und in anderen Sektoren verwendet werden, werden von den Handels-, Industrie- oder Handelskammern registriert, denen sie angehören.

e) Mit Ausnahme derjenigen, die in der Landwirtschaft eingesetzt werden, obliegt die Zulassung nicht motorisierter Fahrzeuge, die als notwendig erachtet werden, den Gemeinden, sofern eine entsprechende Entscheidung von den Verkehrskommissionen der Provinzen getroffen wird.

B) (Geänderter Absatz: 09 – 09 SRG Reg./2011 Art.) In Bezug auf die Fahrzeuge, die erstmals zugelassen werden sollen;

a) (Geänderte Klausel: 09 – 09 SRG Reg./2011 Art.) Fahrzeugbesitzer sind verpflichtet, die Zulassung ihrer zulassungspflichtigen Fahrzeuge, deren Erstzulassung vorgenommen wird, zusammen mit den Unterlagen, die innerhalb von drei Monaten ab dem Kauf- bzw. Zollabfertigungsdatum eingereicht werden müssen, bei der zuständigen Verkehrszulassungsbehörde oder bei von der Generaldirektion Sicherheit zu bestimmenden öffentlichen Institutionen oder Organisationen sowie bei natürlichen oder privaten juristischen Personen zu beantragen.

b) (Geänderte Klausel: 09 – 09 SRG Reg./2011 Art.) Die Zollverwaltungen, die den Einfuhrprozess der Fahrzeuge durchführen, sind verpflichtet, innerhalb von fünfzehn Tagen nach Abschluss des Zollverfahrens eine Kopie der Zollverkehrsbescheinigung, die sie als Grundlage für die Registrierungsverfahren ausgestellt haben, an die Verkehrsregistrierungsbehörde zu senden, bei der die Registrierung vorgenommen wird. Wenn die Informationen in der Zollverkehrsbescheinigung elektronisch übermittelt werden, erfolgt die Übermittlung der Bescheinigung nicht in schriftlicher Form.

c) (Geänderter Unterabschnitt: 18 – 07 SRG Reg./2008. Art.) Registrierungsstellen, die diese Fahrzeuge registrieren, müssen die Zollverwaltung, die das Zollverkehrszertifikat ausgestellt hat, und das zuständige Finanzamt innerhalb von fünfzehn Werktagen nach dem Registrierungsprozess schriftlich oder elektronisch informieren.

Gemeinsame Bestimmungen zum Registrierungsverfahren

Madde 30 - (Geänderter Artikel: 01/05/2010 - 27568 SRG Dir. / 1. Art.)

(Geänderte Klausel: 09 – 09 SRG Reg./2011 Art.) (Geänderter Satz: 28049 – 3 S. ORG Reg./19.02.2014 Art.) GESCHICHTE Registrierungsverfahren von Fahrzeugen; auf Antrag von Fahrzeughaltern, deren gesetzlichen Vertretern, Bevollmächtigten oder von öffentlichen Institutionen oder Organisationen und juristischen Personen bevollmächtigten Personen nach Maßgabe der folgenden Verfahren und Grundsätze:

a) (Geänderte Klausel: 19.02.2014 – 28918 s. OG Reg./2 Art.) Die Registrierung von Fahrzeugen, die Ausstellung und Personalisierung des Fahrzeugscheins und des Kraftfahrzeug-Verkehrszertifikats der registrierten Fahrzeuge, das Drucken personalisierter Dokumente und die Zustellung an die entsprechenden Personen persönlich oder per Post erfolgen durch die Generaldirektion Sicherheit oder angeschlossene Verkehrsregistrierungsinstitute. Die Adresse, an die die per Post zuzustellenden Dokumente gesendet werden, und die Fragen bezüglich der Zustellungsverfahren werden von der Generaldirektion Sicherheit festgelegt.

b) „Fahrzeugzulassungsbescheinigung“ in Anhang 3 und „Genehmigung“ der „Kraftfahrzeugverkehrsbescheinigung“ in Anhang 4, die für die zugelassenen Fahrzeuge ausgestellt und im Anhang dieser Verordnung enthalten ist, werden vom autorisierten Personal durch Eintragung der Zulassungsnummer unterzeichnet. Alle in den Dokumenten enthaltenen Informationen werden in einer Computerumgebung ohne Löschen und Schaben ausgefüllt.

c) Der Ausdruck der personalisierten Zulassungsbescheinigung und des zum Fahrzeug gehörenden Kfz-Verkehrsdokuments sowie deren Aushändigung an die entsprechenden Personen persönlich oder per Post kann auch durch die von der Generaldirektion Sicherheit bestimmten öffentlichen Institutionen oder Organisationen sowie durch juristische Personen des Privatrechts erfolgen. Die Zustellung dieser gedruckten Dokumente erfolgt bei natürlichen Personen an die Wohnadresse des Fahrzeughalters im Identity Sharing System, bei juristischen Personen an die im Handelsregisterblatt, Verordnung oder anderen amtlichen Meldeunterlagen angegebenen Adressen per Post. Für Ausländer werden die Fragen bezüglich der Adresse, an die die Dokumente gesendet werden, von der Generaldirektion Sicherheit festgelegt. Die Registrierungs- und Unterschriftspflicht des autorisierten Personals ist auf den so ausgedruckten Dokumenten nicht erforderlich. Dokumente, die aus irgendeinem Grund während der Ausstellung storniert werden müssen, werden in einem Bericht unter Angabe des Stornierungsgrunds und der Seriennummer erfasst und an die zuständige Buchhaltungsstelle übermittelt. Die diesbezüglichen Verfahren und Grundsätze werden vom Finanzministerium festgelegt.

ç) Jedem erstmals zugelassenen Fahrzeug wird ein Kennzeichen zugeteilt. Der Kfz-Verkehrsschein und die amtlichen Kennzeichen, die dem Vorbesitzer im Rahmen von Verkaufs- oder Übertragungsgeschäften ausgestellt und übergeben wurden, werden auf den neuen Eigentümer übertragen. Wer Fahrzeuge kauft oder überträgt, die bei einer anderen Verkehrszulassungsbehörde als seinem Wohnsitz zugelassen sind, und wer seinen Wohnsitz geändert hat, kann je nach Wunsch das Kennzeichen der Verkehrszulassungsbehörde am Standort seines Wohnsitzes erhalten. Soll das Kennzeichen optional geändert werden, ist diese Änderung; Fahrzeughalter, ihre gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten oder von öffentlichen Institutionen und Organisationen sowie juristischen Personen bevollmächtigte Personen beantragen innerhalb eines Monats zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der Verkehrsbehörde an dem Ort, an dem sich ihre Wohnadresse befindet, sowie türkische Staatsbürger, deren Wohnadresse im Ausland liegt. Das Kennzeichen des Fahrzeugs kann auf Antrag des Gouverneurs und mit Genehmigung des Innenministeriums bei der Verkehrsbehörde, bei der das Fahrzeug zugelassen ist, durch ein anderes Kennzeichen geändert werden, wenn die Sicherheit von Leben und Eigentum dies erfordert.

d) Fahrzeuginformationen werden von der Generaldirektion Sicherheit per magnetischem oder elektronischem System an die Mobilisierungsabteilung des Ministeriums für Nationale Verteidigung gesendet.

e) Expeditionsdienstbefehle werden für die Fahrzeuge erteilt, die für die Bedürfnisse der türkischen Streitkräfte geeignet sind. Unter den Fahrzeugen, die in Anhang 4 dieser Verordnung registriert sind und über das Kraftfahrzeugverkehrszertifikat verfügen, und deren Antragsformularinformationen an die Mobilisierungsabteilung des Ministeriums für Nationale Verteidigung gesendet werden. Der Expeditionsdienstbefehl für motorisierte Landtransportfahrzeuge der türkischen Streitkräfte (VEHICLE SEF. 3) (Anhang 5) wird in vier Exemplaren vom Verteidigungsministerium für Fahrzeuge mit einem Expeditionsdienstbefehl ausgestellt. Die National Defense Liability Commission wird an die Zivilbehörden geschickt, um die Entscheidung zu treffen und die Fahrzeughalter zu benachrichtigen. Expeditionsaufträge werden an Verkehrsregistrierungsstellen und -ämter gesendet, damit sie von der Zivilverwaltung den Fahrzeughaltern mitgeteilt werden. Die Operationen werden in Übereinstimmung mit dem Mobilisierungs- und Kriegsführungsgesetz vom 4 mit der Nummer 11 und der Mobilisierungs- und Kriegsführungsverordnung, die durch den Beschluss des Ministerrats vom 1983 mit der Nummer 2941/24 in Kraft gesetzt wurde, und anderen relevanten Gesetzen durchgeführt.

f) Transaktionen, die von Verkehrsregistrierungsstellen oder -ämtern für Fahrzeuge durchgeführt werden müssen, die einer Reisesteueranordnung unterliegen, werden gemäß den Anweisungen in Anhang 5 dieser Verordnung durchgeführt.

g) Informationen über die zugelassenen Fahrzeuge und deren Besitzer sowie alle Arten von danach am Fahrzeug vorgenommenen Transaktionen und Änderungen werden von den Verkehrszulassungsbehörden unverzüglich in die Computerumgebung übertragen. Darüber hinaus werden die Informationen und Dokumente zu den von der Generaldirektion Sicherheit als notwendig erachteten Transaktionen und Änderungen per Post oder elektronischem System an die Verkehrsbehörde übermittelt, bei der das Fahrzeug zugelassen ist, um in die Zulassungsakte aufgenommen zu werden.

ğ) Informationen zu den zugelassenen Fahrzeugen und ihren Besitzern sowie alle Arten von Transaktionen und nachträglich am Fahrzeug vorgenommenen Änderungen werden der Finanzverwaltung auf elektronischem Wege mitgeteilt, und wenn dies nicht möglich ist, spätestens innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen schriftlich dem zuständigen Finanzamt.

h) Die Kennzeichen tragen das Siegel der Institution, die den Plattendruck durchgeführt hat. Der Plattendruck kann erst durchgeführt werden, wenn das Plattendruck-Antragsdokument (Anhang 45), das von den zur Registrierung autorisierten Institutionen und den von der Generaldirektion Sicherheit autorisierten Institutionen oder Organisationen ausgestellt wurde, in schriftlicher oder elektronischer Form eingereicht wurde. Das Dokument zur Anforderung des Plattendrucks oder die zugehörige elektronische Benachrichtigung wird von der Organisation, die die Platte gedruckt hat, mindestens drei Jahre lang aufbewahrt.

ı) Die Informationen und Dokumente sowie andere Fragen, die bei der Registrierung von Fahrzeugen im Namen juristischer Personen oder Ausländer angefordert werden müssen, werden von der Generaldirektion Sicherheit festgelegt.

i) (Geänderte Klausel: 19.02.2014 – 28918 S. OG Reg./2 Art.) Bei der Registrierung von Krankenwagen und Notfallfahrzeugen ist es obligatorisch, die von der Provinzgesundheitsdirektion auszustellende Konformitätsbescheinigung für Krankenwagen/Notfallfahrzeuge vorzulegen. Informationen über Krankenwagen und Rettungsfahrzeuge können dem Gesundheitsministerium in elektronischer Form übermittelt werden.

j) Fahrzeuge mit Rechtslenker sind nicht zugelassen, mit Ausnahme von Fahrzeugen, die durch vorübergehende Einfuhr eingeführt werden, um nach einer bestimmten Nutzungsdauer in unserem Land ins Ausland verbracht zu werden, sowie von Fahrzeugen, an denen je nach Geschäftszweck verschiedene Ausrüstungen angebracht sind und die nicht für die Beförderung von Personen, Tieren und Gütern auf der Straße verwendet werden können.

k) Wenn an den Fahrzeugen Änderungen gemäß der im Amtsblatt vom 28 mit der Nummer 11 veröffentlichten Verordnung über die Herstellung, Änderung und Montage von Fahrzeugen vorgenommen werden, ist eine erneute Inspektion des Fahrzeugs obligatorisch.

l) Die Zulassungsunterlagen von Fahrzeugen, die einer anderen Verkehrszulassungsbehörde übergeben werden, dürfen erst nach Ablauf eines Jahres vernichtet werden.

m) (Zusatzklausel: 19.02.2014 – 28918 S. O.G. Reg./2. Art.) Mit Ausnahme von Fahrzeugen, deren Zulassung als Verkehrsrücknahme beantragt wird, ist für den Fall, dass die Kennzeichen der Fahrzeuge aufgrund von Verkauf, Übertragung oder aus anderen Gründen geändert werden sollen, der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für den Eigentümer obligatorisch und die Inspektionsfrist darf nicht abgelaufen sein.

(Geänderter 2. Absatz: 21.03.2012 – 28240 SRG Reg./2 Art.) Die technischen Informationen, rechtlichen Änderungen oder restriktiven Anmerkungen, die von der Generaldirektion Sicherheit benötigt werden, um die Aufzeichnungen von Fahrern und Fahrzeugen im Register zu führen; Dies kann elektronisch durch von der Generaldirektion Sicherheit autorisierte öffentliche Einrichtungen, Berufsverbände in Form öffentlicher Einrichtungen oder juristische Personen des Privatrechts erfolgen. Die Informationen, die die Grundlage für den Führerschein und die Registrierung bilden, können von der Generaldirektion Sicherheit über ein elektronisches System bei den zuständigen öffentlichen Institutionen oder Organisationen eingeholt oder zu diesem Zweck weitergegeben werden, mit Ausnahme der gesetzlichen Ausnahmen. Die Verfahren und Grundsätze zur Umsetzung dieses Absatzes werden durch ein Protokoll zwischen der Generaldirektion Sicherheit und den betreffenden Parteien festgelegt.

Für den Fall, dass einschränkende Anmerkungen wie Pfändungen, Pfandrechte und Sicherungsmaßnahmen nicht in der elektronischen Fahrzeugakte verarbeitet werden können, werden die Anmerkungen von der Verkehrsbehörde, die die Anmerkung erhalten hat, in den Computeraufzeichnungen des Fahrzeugs verarbeitet und das entsprechende Dokument archiviert. Im Fahrzeugschein sind diese Vermerke nicht vermerkt.

Die Verfahren und Grundsätze für die Übermittlung und Weitergabe von Informationen zur Registrierung von Fahrzeugen über das elektronische System und andere Angelegenheiten werden von der Generaldirektion Sicherheit festgelegt.

Im Falle des Erwerbs der Fahrzeuge, auf die bei ihrem ersten Erwerb die besondere Verbrauchssteuerbefreiung angewendet wurde, durch andere als die Begünstigten der Befreiung, mit Ausnahme derjenigen, die durch die in Artikel 4760 Absatz 7 des Gesetzes Nr. 2 über die besondere Verbrauchssteuer geregelte Befreiung erworben und mehr als fünf Jahre lang von den Begünstigten der Befreiung genutzt wurden, im Falle des Erwerbs der Fahrzeuge, die zuerst von anderen als den Begünstigten erworben wurden die Befreiung oder im Rahmen des zweiten Absatzes des zweiten Absatzes des Steuergesetzes, von dem zweiten Absatz des zweiten Absatzes des Steuergesetzes. Im Falle einer Umwandlung wird ein vom Finanzamt ausgestelltes Sonderverbrauchssteuerzahlungsdokument vorgelegt.

Neue Registrierung

Madde 31 - (Geänderter Artikel: 09/09/2011 - 28049 SRG Dir. / 4. Art.)

Zulassungsverfahren für zulassungspflichtige Fahrzeuge, die erstmals zugelassen werden; innerhalb von drei Monaten ab dem Kaufdatum oder der Zollabfertigung des Fahrzeugs durch Antragstellung bei der zuständigen Verkehrsbehörde oder bei öffentlichen Institutionen oder Organisationen, die von der Generaldirektion Sicherheit bestimmt werden, sowie bei natürlichen oder privaten juristischen Personen.

(Geänderter 2. Absatz: 19.02.2014 – 28918 S. O.G. Reg./3 Art.) Zur Durchführung des Registrierungsprozesses ist die Vorlage des Original-Eigentumszertifikats, der Konformitätsbescheinigung, der obligatorischen Haftpflichtversicherung und der Zahlung der Sonderverbrauchssteuer obligatorisch. Wenn die Informationen dieser Dokumente jedoch von der Generaldirektion Sicherheit anhand der elektronischen Daten der betreffenden öffentlichen Institutionen oder Organisationen sowie juristischer Personen des echten oder anderen privaten Rechts eingeholt oder bestätigt werden können, besteht möglicherweise keine Verpflichtung zur Vorlage.

Wer in der Türkei zulassungspflichtige und zulassungspflichtige Fahrzeuge herstellt oder importiert; Sie müssen die Konformitätsbescheinigungsinformationen dieser Fahrzeuge und andere von der Generaldirektion Sicherheit als notwendig erachtete Informationen im Informationssystem der Generaldirektion Sicherheit in elektronischer Umgebung unter Verwendung einer sicheren elektronischen Signatur aufzeichnen. Ab dem von der Generaldirektion Sicherheit festzulegenden Datum können Fahrzeuge, die nicht im Informationssystem registriert sind, nicht mehr registriert werden.

Für den Fall, dass die vom Importeur oder Hersteller elektronisch im Informationssystem der Generaldirektion für Sicherheit registrierten Fahrzeuge bis zum Zeitpunkt ihrer Registrierung den Besitzer wechseln oder Änderungen vornehmen, ist die Generaldirektion für Sicherheit befugt, eine Meldepflicht für die Verarbeitung dieser Änderungen im Informationssystem vorzuschreiben und die Verfahren und Grundsätze der auf diese Weise vorzunehmenden Meldungen festzulegen, indem sie die Stellungnahme des Finanzministeriums einholt.

Fahrzeughersteller oder -importeure, öffentliche Institutionen oder Organisationen sowie natürliche oder private juristische Personen gelten als befugt, wenn sie die im Informationssystem erstellten Verpflichtungen, deren Inhalt von der Generaldirektion Sicherheit festgelegt wird, mit ihren sicheren elektronischen Signaturen unterzeichnen. Weitere diesbezügliche Verfahren und Grundsätze sind auf der offiziellen Website der Generaldirektion Sicherheit veröffentlicht.

Generaldirektion Sicherheit; Es kann öffentliche Institutionen oder Organisationen sowie natürliche oder private juristische Personen ermächtigen, gemäß den noch festzulegenden Verfahren und Grundsätzen das vorläufige Dokument im Zusammenhang mit der Registrierung gemäß Anhang 46 mit einer Gültigkeitsdauer von einem Monat auszudrucken und es dem Fahrzeughalter auszuhändigen, um die Transaktionen, die die Grundlage für die Registrierung der erstmals zu registrierenden Fahrzeuge bilden, durch Informationsaustausch in der elektronischen Umgebung durchzuführen. Zugelassene juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts können ihre Geschäfte auch von anderen juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts im Rahmen des Protokolls durchführen lassen, das sie untereinander beim Notar vereinbaren. Eine Kopie des Protokolls wird an die Generaldirektion Sicherheit gesendet. Bei elektronischer Übermittlung erfolgt die Übermittlung des Protokolls nicht in schriftlicher Form.

Für den Fall, dass von der Generaldirektion Sicherheit autorisierte natürliche oder private juristische Personen andere natürliche oder private juristische Personen für ihre Transaktionen genehmigen, muss die zu bevollmächtigende natürliche oder juristische Person über einen Registereintrag bei einer Kammer (Handelskammer, Industrie- und Handelskammer, zuständige Handelskammer usw.) und eine Steuererklärung verfügen. Handelt es sich bei der zu bevollmächtigenden Person außerdem um eine natürliche Person, handelt es sich bei der Person um eine juristische Person, um die Person, die zur Vertretung des Unternehmens befugt ist, und um die Person, die sie zur Bedienung des Informationssystems bevollmächtigt; Es ist wichtig, dass sie nicht wegen Verbrechen gegen Eigentum, Gesellschaft, öffentliche Sicherheit, öffentliche Gesundheit, öffentlichen Frieden, Transportfahrzeuge oder feste Plattformen, öffentliche Moral, die Nation und den Staat, die Sicherheit des Staates, die verfassungsmäßige Ordnung und das Funktionieren dieser Ordnung verurteilt wurden. Weitere diesbezügliche Verfahren und Grundsätze sind auf der offiziellen Website der Generaldirektion Sicherheit veröffentlicht.

Bei Registrierungsverfahren; Bei realen Personen wird die Niederlassungsadresse im Identity Sharing System, die sonstige Adresse türkischer Staatsangehöriger, deren Niederlassungsadresse im Ausland liegt, und die im Handelsregisterblatt, Verordnung oder anderen amtlichen Registrierungsdokumenten für juristische Personen angegebene Adresse zugrunde gelegt. Für Ausländer werden die Registrierungsadressen von der Generaldirektion Sicherheit festgelegt.

Jedem zugelassenen Fahrzeug wird ein Kennzeichen mit dem Provinzcode, dem Buchstaben und der Nummerngruppe der Verkehrszulassungsbehörde an dem Ort zugewiesen, an dem sich die Hauptzulassungsadresse des Eigentümers befindet. Auch Fahrzeuge, die von öffentlichen Einrichtungen oder Organisationen im Rahmen von Finanzierungsleasing geleast werden und erstmals zugelassen werden sollen, können am Ort der Meldeadresse des Mieters mit einem Kennzeichen versehen werden, das die Landeskennzahl, den Buchstaben und die Zahlengruppe der Verkehrszulassungsbehörde enthält.

Fahrzeuge, die die in der im Amtsblatt vom 23 mit der Nummer 9 veröffentlichten Verordnung über die Eröffnung, den Betrieb und die Fahrzeuginspektion von Fahrzeuginspektionsstellen festgelegte Erstinspektionszeit überschritten haben, werden mit einer einmonatigen Inspektionsfrist registriert.

Registrierungsantrag;

a) Falls es an Verkehrsmeldeinstitute gerichtet wird;

1) Die Registrierung erfolgt in der Verkehrszulassungsstelle bzw. Verkehrszulassungsstelle an dem Ort, an dem sich die Zulassungsadresse des Fahrzeughalters befindet.

2) (Geänderter Unterabsatz: 19.02.2014 – 28918 S. O.G. Reg./3 Art.) GESCHICHTE Die Erstzulassung der Fahrzeuge unter Vorlage der obligatorischen Dokumente und Ausfüllung entsprechend der Vollständigkeit, Lesbarkeit und Musterhaftigkeit der darauf befindlichen Informationen, des „Antrags- und Transaktionsformulars für die Registrierung des Fahrzeugverkehrs“ im Anhang dieser Verordnung (Anhang 1) oder der Verkehrszulassungsbehörde / A. Dies erfolgt durch Unterzeichnung vor dem Berechtigten Offizier.

3) Unter den vom Fahrzeughalter angegebenen Informationen werden die zum Fahrzeug gehörenden Informationen mit den eingereichten Dokumenten und die zur Person gehörenden mit dem Personalausweis und den Aufzeichnungen des zentralen Bevölkerungsverwaltungssystems der Generaldirektion Bevölkerung verglichen und Staatsbürgerschaftsangelegenheiten und vom zuständigen Beamten genehmigt.

4) Die für das Fahrzeug eingereichten Dokumente werden mit dem Vermerk „………………… Anmeldung wurde durchgeführt“ versehen und die erforderlichen Dokumente werden dem Eigentümer des Fahrzeugs zur Aufbewahrung zurückgegeben.

5) Informationen über das Fahrzeug und seine Registrierung werden von der Generaldirektion Sicherheit elektronisch gespeichert. Darüber hinaus werden die Antragsformulare zur Eintragung (Anlage 1, Anlage 43/EU) und weitere erforderliche Unterlagen nach Kennzeichen archiviert, indem eine Datei angelegt wird. Die Festlegung der in die Fahrzeugakte aufzunehmenden Dokumente erfolgt durch die Generaldirektion Sicherheit.

6) Wird gleichzeitig mit der Zulassung ein Antrag auf Rücknahme der zugelassenen Fahrzeuge aus dem Verkehr gestellt, erfolgt zunächst die Zulassung, die Ausstellung des Kfz-Verkehrsausweises und der Ausdruck des Kennzeichens wird jedoch unterlassen. Nach dem Registrierungsprozess erfolgt die Verkehrsentziehung gemäß den Bestimmungen von Artikel 41.

b) Im Falle öffentlicher Institutionen oder Organisationen, die von der Generaldirektion Sicherheit autorisiert wurden, sowie bei echten oder privaten juristischen Personen;

1) Diejenigen, die zum Zweck der Registrierung des verkauften Fahrzeugs befugt sind, übermitteln die Informationen über das Fahrzeug und seinen Besitzer sowie andere als notwendig erachtete Informationen mit sicherer elektronischer Signatur an das Informationssystem der Generaldirektion Sicherheit.

2) Wenn nach dieser Mitteilung festgestellt wird, dass keine Einwände gegen die Zulassung des Fahrzeugs bestehen, wird der Zulassungsprozess elektronisch durchgeführt.

3) Nach Abschluss des Registrierungsprozesses werden von der Generaldirektion Sicherheit elektronisch ein vorläufiges Dokument mit einer Gültigkeitsdauer von einem Monat und ein Dokument zur Anforderung des Nummernschilddrucks erstellt. Die Dokumente werden in zweifacher Ausfertigung von demjenigen ausgedruckt, der die Registrierungsmitteilung vorgenommen hat. Die Unterzeichnung erfolgt durch die bevollmächtigte Person durch Abstempeln bzw. Stempeln der Dokumente. Eine Kopie der Dokumente wird dem Fahrzeughalter ausgehändigt und eine Kopie wird zusammen mit den anderen Dokumenten fünf Jahre lang aufbewahrt.

4) Die Preise für Wertpapiere, die aufgrund der im Namen des Fahrzeughalters vorzunehmenden Zulassung ausgestellt werden müssen, können von den Berechtigten eingezogen werden. Die diesbezüglichen Verfahren und Grundsätze werden vom Finanzministerium und der Generaldirektion Sicherheit festgelegt.

5) Falls der Fahrzeugschein und das Kraftfahrzeug-Verkehrsdokument nicht innerhalb eines Monats zugestellt werden können, kann der Fahrzeughalter nicht haftbar gemacht werden.

6) Mit der Aushändigung des Fahrzeugscheins an den Fahrzeughalter wird die vorläufige Zulassungsbescheinigung ungültig.

7) Die Verfahren und Grundsätze für die Zulassung der Fahrzeuge, die bei der Antragstellung einzureichenden Dokumente, die Verfahren und Grundsätze für den Ausdruck des vorläufigen Zulassungsdokuments und seine Aushändigung an die Fahrzeughalter sowie die aufzubewahrenden Dokumente werden von der Generaldirektion Sicherheit festgelegt.

8) Falls die autorisierten juristischen Personen des Privatrechts oder des Privatrechts ihre Transaktionen im Rahmen des Protokolls, das zwischen ihnen geschlossen wird, von anderen juristischen Personen des Privatrechts oder des Privatrechts durchführen lassen; Die aufzubewahrenden Unterlagen sind in ausreichender Zahl angeordnet, so dass sie von den Protokollparteien fünf Jahre lang aufbewahrt werden können.

(Geänderter 12. Absatz: 19.02.2014 – 28918 s. OG Reg./3 Art.) GESCHICHTE Die Generaldirektion Sicherheit ist befugt, Vorschriften zu erlassen, Verpflichtungen aufzuerlegen und zu prüfen, ob die Transaktionen gemäß den festgelegten Verfahren und Grundsätzen der Fahrzeughersteller oder -importeure und der autorisierten Personen durchgeführt werden.

Zulassungsbescheinigung und Gültigkeit

Madde 32 - (Geänderter Artikel: 18/07/2008 - 26940 SRG Dir. / 4. Art.)

Die Zulassungsbescheinigung ist das Dokument, das die technischen Daten des Fahrzeugs, die Verkehrszulassungsbehörde, bei der es zugelassen ist, sowie Angaben zum Eigentümer enthält und von der Verkehrszulassungsstelle bzw. -stelle ausgestellt wird.

Bei Verkauf oder Weitergabe des Fahrzeugs, bei Verschrottung, bei technischen Änderungen und bei Änderung des Verwendungszwecks wird die Zulassungsbescheinigung vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen ungültig.

a) Die Zulassungspapiere der Fahrzeuge, an denen farbliche und technische Änderungen vorgenommen oder der Verwendungszweck geändert wurden, behalten gemäß Artikel 32 Absatz 30 der Straßenverkehrsordnung XNUMX Tage lang ihre Gültigkeit, um die erforderliche Eignung ihrer Halter sicherzustellen.

b) Die den Eigentümern der verschrotteten Fahrzeuge ausgehändigten Zulassungsbescheinigungen mit dem Vermerk „verschrottet“ gelten als Eigentumsbescheinigung beim Verkauf der Fahrzeuge als Schrott.

Kfz-Verkehrsbescheinigung und ihre Gültigkeit

Madde 33 - (Geänderter Artikel: 09/09/2011 - 28049 SRG Dir. / 5. Art.)

Die Kraftfahrzeug-Verkehrsbescheinigung ist ein Dokument, das das Inverkehrbringen von Fahrzeugen, deren Zulassungsverfahren abgeschlossen ist, ermöglicht und die Prüffristen festlegt.

Die Kfz-Verkehrsbescheinigung ist ab dem Ausstellungsdatum innerhalb der in der vom Verkehrsministerium erlassenen Verordnung über die Fahrzeuginspektion festgelegten Prüffrist gültig.

Es ist nicht erforderlich, innerhalb der Gültigkeitsdauer der für die erstzugelassenen Fahrzeuge ausgestellten vorläufigen Zulassungsdokumente eine Kraftfahrzeug-Verkehrsbescheinigung zu erhalten.

Die Kfz-Verkehrsbescheinigung wird am Ende jedes Prüfzeitraums von autorisierten Prüfstellenbeamten um den in der Verordnung je nach Fahrzeugtyp festgelegten Zeitraum verlängert, und die erforderlichen Aufzeichnungen werden verarbeitet und im Prüfabschnitt des Verkehrsdokuments unterzeichnet.

Die Kfz-Verkehrsbescheinigung wird in jeder Zulassungseinheit erneuert, wenn sie abgenutzt ist, verloren geht oder die Prüfabschnitte abgeschlossen sind. Diese Änderungen basieren auf den Angaben in der Zulassungsbescheinigung.

Erneuerte Dokumente werden durch Entfernen der alten gelöscht.

Zulassungs- und Verkehrsdokumente sowie Kennzeichen von Baumaschinen

Madde 34 – Die Registrierungsverfahren für Baumaschinen werden nach folgenden Grundsätzen durchgeführt.

a) Baumaschinen, die öffentlichen Institutionen gehören;

Die Registrierungsverfahren für Baumaschinen, die öffentlichen Institutionen und Organisationen gehören, werden durchgeführt, indem sie in dem in (Anhang: 6) aufgeführten Registrierungsbuch in den entsprechenden Einheiten der Institution oder Organisation, zu der sie gehören, eingetragen werden und die in (Anhang: 7) angegebene Registrierungsbescheinigung für jede Maschine separat ausgestellt wird.

Falls die Registrierungsverfahren in separaten Einheiten derselben Organisation durchgeführt werden, werden die Registrierungsinformationen in der zentralen Registrierungseinheit der Institution oder Organisation gesammelt und je nach Maschinentyp getrennte Aufzeichnungen geführt.

In Fällen, in denen es notwendig ist, mit diesen Fahrzeugen auf die Autobahn zu fahren, wird der in (Anhang: 7) aufgeführte Teil der Zulassungsbescheinigung bezüglich der Straßenausfahrtsgenehmigung von der registrierten Organisation ausgefüllt und genehmigt.

Für die Fahrzeuge, die auf diese Weise in Verkehr gebracht werden sollen, ist eine obligatorische Haftpflichtversicherung obligatorisch.

b) Baumaschinen, die privaten oder juristischen Personen gehören, werden von den in Artikel 29 dieser Verordnung genannten Einrichtungen zum Zweck des Betriebs oder je nach Standort auf Antrag des Fahrzeughalters bei der zuständigen Einrichtung durch Eintragung in das in (Anhang: 6) aufgeführte Registrierungsbuch registriert und durch Ausstellung der vom Finanzministerium gedruckten Registrierungsbescheinigung (siehe (Anhang: 7)) ausgestellt. Fahrzeughalter sind verpflichtet, zusammen mit der Eigentumsbescheinigung ein technisches Dokument vorzulegen, aus dem die Eigenschaften der Baumaschine hervorgehen, sofern vorhanden, oder ein Dokument, das die technischen Daten des Fahrzeugs enthält.

Das Fahren dieser Maschine auf Autobahnen ist nur möglich, wenn die der Zulassungsbescheinigung beigefügte Verkehrsausfahrtserlaubnis vom Zulassungsbeamten genehmigt und dem Besitzer der Maschine ausgehändigt wurde.

Es ist zwingend erforderlich, dass die Maschine über einen obligatorischen Haftpflichtversicherungsvertrag verfügt und bei der Erteilung der Verkehrsgenehmigung eine Sondergenehmigung der Generaldirektion für Autobahnen einholt.

Zulassung nicht motorisierter Fahrzeuge

Madde 35 – Sofern dies gemäß Artikel 22 Absatz (d) der Straßenverkehrsordnung für erforderlich erachtet wird, gelten für nicht motorisierte Fahrzeuge, die von den Gemeinden zugelassen werden müssen, die folgenden Grundsätze.

a) Es wird ein Buch geführt, in dem die Identität der Fahrzeughalter sowie die Art und Eigenschaften der Fahrzeuge festgehalten werden.

b) Für jedes Fahrzeug wird die Zulassungs- und Verkehrsbescheinigung als ein einziges Dokument ausgestellt und den Fahrzeughaltern unter der Bezeichnung „Zulassungsbescheinigung“ ausgehändigt. (Anhang: 8)

c) Von diesen Fahrzeugen sind die Nummernschilder der Fahrräder 10×15 Zentimeter groß, die von Tieren und mit der Hand gefahrenen Fahrzeuge sind 15×20 Zentimeter breit und lang und bestehen aus Haaren oder einem geeigneten Material.

Der Hintergrund der Kennzeichen ist weiß, die Buchstaben und Zahlen sind schwarz, die Kennzeichen werden von den Gemeinden festgelegt und auf der Rückseite der Fahrzeuge angebracht.

Es ist verboten, Fahrzeuge, deren Zulassung von den Gemeinden vorgeschrieben ist, ohne Einholung von Papieren und Nummernschildern in den Verkehr zu bringen.

Städtische Verkehrseinheiten können auch kontrollieren, ob die Fahrer dieser Fahrzeuge die Dokumente und die in ihren Dokumenten aufgeführten Bedingungen einhalten.

ABSCHNITT ZWEI: Sonstige Verfahren bezüglich der Registrierung

Verkäufe und Transfers

Madde 36 - (Geänderter Artikel: 01/05/2010 - 27568 SRG Dir. / 3. Art.)

(Geänderter Absatz: 19.02.2014 – 28918 S. OG Reg./4. Art.) Verkauf oder Überlassung von Dienstfahrzeugen gemäß der Gesetzgebung, der sie an Institutionen oder Organisationen angehören; Für alle Arten von Verkäufen und Übertragungen anderer Fahrzeuge gelten Kraftfahrzeugsteuer, Verzugszinsen, Verzugszinsen, Steuerstrafen und Verkehrsstrafen aufgrund des zu verkaufenden oder zu übertragenden Fahrzeugs, Artikel 11 des abgeschafften Gesetzes vom 2 mit der Nummer 1950 über die Errichtung und Aufgaben der Generaldirektion für Autobahnen und Nr. 5539 vom 21 und keine Verwaltungsstrafen oder Registrierungs- oder Übertragungsgebühren, die gemäß der Festlegung etwaiger Verwaltungsstrafen erhoben werden Keine Registrierungs- oder Überführungsgebühr. Wenn kein Fahrzeug vorhanden ist und eine gültige Fahrzeuginspektion vorliegt, mit Ausnahme von Fahrzeugen, die aus dem Verkehr gezogen wurden oder werden, erfolgt diese durch den Notar auf der Grundlage der auf den Namen des Fahrzeughalters ausgestellten Fahrzeugzulassungsbescheinigung oder des vorläufigen Dokuments im Zusammenhang mit der Registrierung, sofern davon ausgegangen wird, dass diese Dokumente verloren gegangen sind, auf der Grundlage der Verkehrszulassungsunterlagen. Alle Arten von Verkäufen und Übertragungen, die nicht von einem Notar vorgenommen wurden, sind ungültig.

Der Verkauf und die Übergabe von Baumaschinen erfolgt durch Notare auf der Grundlage des auf den Namen des Fahrzeugbesitzers ausgestellten Zulassungsdokuments, es sei denn, es gibt eine Maßnahme oder Aufzeichnung, die den Verkauf und/oder die Übergabe des Fahrzeugs einschränkt. Eine Kopie des Dokuments über die Verkaufs- oder Übertragungstransaktion wird innerhalb von drei Werktagen an die entsprechende Organisation gesendet, die es registriert hat.

Wenn während des von den Notaren durchzuführenden Verkaufs- oder Übertragungsprozesses festgestellt wird, dass ein Unterschied zwischen den Informationen im Fahrzeugschein oder dem vorläufigen Zulassungsdokument und den Informationen in den Computeraufzeichnungen des Fahrzeugs besteht, werden Computeraufzeichnungen als Grundlage herangezogen. Wenn festgestellt wird, dass in den Fahrzeuginformationen ein Mangel oder eine Ungenauigkeit vorliegt, die von der Generaldirektion Sicherheit festgestellt werden muss, erfolgt der Verkaufs- oder Übertragungsprozess nach der Korrektur durch die Verkehrsregistrierungsbehörden.

Die Verkaufs- oder Übertragungstransaktion wird der Verkehrsbehörde und dem Finanzamt über das elektronische System zur Eintragung in das Register gemeldet. Ist eine Mitteilung über das elektronische System nicht möglich, erfolgt innerhalb von drei Werktagen eine schriftliche Mitteilung. Mit dieser Mitteilung gilt die Verkehrsanmeldung im Namen des Käufers als abgeschlossen.

Bei der Verkaufs- oder Übertragungstransaktion wird vom zuständigen Notar die vorläufige Eintragungsurkunde (Anhang: 44), die für einen Monat im Namen des neuen Eigentümers gültig ist, in zweifacher Ausfertigung erstellt. Diese Dokumente werden notariell beglaubigt und eine Kopie wird dem Eigentümer des Fahrzeugs ausgehändigt, und eine Kopie wird zusammen mit dem Kaufvertrag und der beim Verkauf verwendeten Fahrzeugzulassungsbescheinigung oder dem vorläufigen Dokument im Zusammenhang mit der Registrierung beim Notar aufbewahrt.

Die Verfahren und Grundsätze für den Verkauf oder die Übertragung von Fahrzeugen, die von den Notaren bei der Ausstellung des vorläufigen Zulassungsdokuments durchzuführenden Verfahren sowie die Ausstellung des Fahrzeugzulassungsdokuments und seine Übergabe an die Fahrzeughalter werden von der Generaldirektion Sicherheit festgelegt.

Der Wert der wertvollen Papiere, die aufgrund der für den neuen Eigentümer vorzunehmenden Eintragung ausgestellt werden müssen, wird beim Verkauf oder bei der Übertragung vom Notar eingezogen.

Liegt für den Verkauf oder die Übertragung des Fahrzeugs ein Versanddienstbefehl vor, erfolgt die erforderliche Benachrichtigung des neuen Eigentümers durch den Notar und eine Kopie des benachrichtigten Versanddienstbefehls wird an die Katastrophen- und Notfalldirektion der Provinz gesendet, der das Fahrzeug zugewiesen ist.

Der Verkauf und die Übergabe von Fahrzeugen, die nicht über eine Zulassungsbescheinigung verfügen, weil sie nicht zugelassen sind, innerhalb von drei Monaten ab dem Kaufdatum oder der Zollabfertigung erfolgen durch Notare auf der Grundlage der Eigentumsdokumente. Der Verkaufsvorgang und das Datum werden auf der Eigentumsurkunde dokumentiert und beglaubigt. Die Verkehrsbehörde ist über diese Verkäufe nicht informiert.

Registrierungsverfahren für verkaufte oder übertragene Fahrzeuge

Madde 37 - (Geänderter Artikel: 01/05/2010 - 27568 SRG Dir. / 4. Art.)

(Geänderter 1. Absatz: 19.02.2014 – 28918 S. OG Reg./5 Art.) Eine Fahrzeugzulassungsbescheinigung wird von der zuständigen Verkehrsbehörde im Namen des neuen Eigentümers innerhalb eines Monats nach der Notarbenachrichtigung über die Verkaufs- oder Übertragungstransaktionen ausgestellt. Mit Ausnahme von Fahrzeugen, die aus dem Verkehr gezogen wurden oder werden, ist für die Ausstellung des Fahrzeugscheins der Abschluss einer gültigen Haftpflichtversicherung des neuen Halters zwingend erforderlich.

Falls die Fahrzeugzulassungsbescheinigung von der Generaldirektion für Münz- und Briefmarkendruck auf der Grundlage der von der Generaldirektion für Sicherheit über das elektronische System übermittelten Informationen ausgestellt wird, wird das Dokument an die im Adressregistrierungssystem der Generaldirektion für Bevölkerungs- und Staatsbürgerschaftsangelegenheiten angegebene Adresse des Eigentümers des Fahrzeugs sowie an die im Handelsregisterblatt, in der Verordnung oder in anderen offiziellen Registrierungsdokumenten für juristische Personen angegebene Adresse geliefert. Für Ausländer werden die Fragen bezüglich der Adresse, an die die Dokumente gesendet werden, von der Generaldirektion für Sicherheit festgelegt und der Generaldirektion für Münz- und Briefmarkendruckerei mitgeteilt.

Mit der Aushändigung der Fahrzeugzulassungsbescheinigung an den Eigentümer gilt die vorläufige Zulassungsbescheinigung als ungültig.

Kann das Zulassungsdokument nicht innerhalb eines Monats zugestellt werden, kann der neue Eigentümer nicht haftbar gemacht werden.

Aus Gründen wie Zwangsvollstreckung, Beschlagnahme, Beschlagnahme, Funde, Verkehrsverbot; Eine Kopie des Verkaufsberichts der von den Vollzugsämtern, Finanzamtsdirektionen, nationalen Immobiliendirektionen und anderen autorisierten öffentlichen Institutionen oder Organisationen verkauften Fahrzeuge wird innerhalb von drei Werktagen an die Verkehrszulassungsbehörde gesendet, wo das Fahrzeug registriert wird. Wer das Fahrzeug kauft, muss innerhalb eines Monats bei der zuständigen Verkehrszulassungsbehörde unter Vorlage der erforderlichen Angaben und Unterlagen eine Zulassungsbescheinigung auf seinen Namen einholen. Sofern die Käufer den Erhalt der Zulassungsbescheinigung nicht rechtzeitig beantragen, werden diese Fahrzeuge im Namen der Käufer von Amts wegen angemeldet und registriert.

Wird von den Notaren vor dem 1 im Namen der Käufer kein Antrag auf Registrierung der verkauften oder übertragenen Fahrzeuge innerhalb eines Monats gestellt, werden diese Fahrzeuge auf Antrag des Vorbesitzers zusammen mit dem notariellen Kaufvertrag von Amts wegen im Namen der Käufer registriert und zugelassen.

Die Verfahren und Grundsätze für die Registrierung von Fahrzeugen, die von Amts wegen zugelassen werden müssen, werden von der Generaldirektion Sicherheit festgelegt.

(Zusätzlicher Absatz: 17.04.2015 – 29329 S. O.G. Reg./4 Art.) Fahrzeuge, die gemäß dem Gesetz über Finanzleasing-, Factoring- und Finanzierungsgesellschaften Nr. 21 vom 11 geleast wurden;

a) Nicht innerhalb von dreißig Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem das Recht zum Kauf im Namen des Mieters entsteht, das Fahrzeug auf seinen Namen zu registrieren oder vom Mieter an den Vermieter zurückzugeben,

b) Im Vertrag zwischen den Parteien wurde entschieden, dass das Fahrzeug von Amts wegen auf den Mieter zugelassen wird, und der Mieter wurde über den Gegenstand informiert oder es ist dokumentiert, dass die Anzeige nicht erfolgen konnte, weil er ist nicht an seiner Adresse.

Im Falle eines Antrags bei der Verkehrsregistrierungsbehörde mit einem Antrag, dem der Vertrag von den Finanzierungsleasinggesellschaften beigefügt wird, erfolgt die Registrierung von Amts wegen im Namen des Leasingnehmers.

Übertragung der Zulassung von Fahrzeugen auf eine andere

Madde 38 – (Aufgehobener Artikel: 18 – 07 SRG-Reg./2008. Art.) WIRKUNGSGESCHICHTE

Verschrottung von Fahrzeugen

Madde 39 – (Geänderter Artikel: 01 – 05 SRG Reg./2010. Art.) GESCHICHTE

(Geänderter 1. Absatz: 09 – 09 SRG Reg./2011 Art.) GESCHICHTE Fahrzeuge, die aufgrund des Endes ihrer wirtschaftlichen Lebensdauer, Veralterung, Abnutzung, Unfall, Brand, Zerstörung und ähnlichen Gründen unbrauchbar geworden sind; auf Antrag seiner Eigentümer, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten oder von juristischen Personen bevollmächtigten Personen, ohne dass eine Einsichtnahme erforderlich ist; Kfz-Steuer, Verspätungszinsen, Verspätungsgebühr, Steuerstrafe, Verkehrsstrafe vom zuständigen Finanzamt, Verwaltungsstrafe gemäß Artikel 28049 des Gesetzes über die Organisation und Aufgaben der Generaldirektion Autobahnen vom 6 mit der Nummer 25, eine Entlassungsbescheinigung, aus der hervorgeht, dass keine Mautschuld besteht, oder ein Dokument, aus dem hervorgeht, dass keine Einwände gegen die Verschrottung bestehen, oder im Falle eines Antrags bei der Zweigstelle, falls keine Zwangsvollstreckung bei der Zulassungsbehörde vorliegt , falls keine Zwangsvollstreckung vorliegt, bei Antragstellung bei der Meldebehörde, liegt keine Zwangsvollstreckung vor, wird entfernt. Kann die Finanzverwaltung mittels elektronischem System feststellen, dass aufgrund des zu verschrottenden Fahrzeugs keine Schulden im Zusammenhang mit den oben genannten Sachverhalten bestehen, besteht keine Verpflichtung zur Vorlage eines Dokuments.

(Anhang 2. Absatz: 09 – 09 SRG Reg./2011 Art.) Bei der Verschrottung von Fahrzeugen der Kategorien M28049, N6 und dreirädrigen Fahrzeugen, ausgenommen Motorräder und Mopeds, ist das „Formular für die Abmeldung und Entsorgung von Fahrzeugen“ erforderlich, von dem ein Beispiel in Anhang 1 der im Amtsblatt vom 1 veröffentlichten und nummerierten Verordnung über die Kontrolle von Altfahrzeugen enthalten ist 30.

Die Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs wird mit dem Vermerk „verschrottet“ an die Halter zurückgegeben, die Kfz-Verkehrsbescheinigung und die amtlichen Kennzeichen werden eingezogen und entwertet. Als Eigentumsbescheinigung beim Verkauf von Fahrzeugen als Schrott werden dem Besitzer ausgehändigte Fahrzeugscheine mit dem Vermerk „Verschrottet“ verwendet.

Notwendige Aufzeichnungen über verschrottete Fahrzeuge sind im Zulassungsantragsformular und in den Computeraufzeichnungen enthalten, und die Zulassungsdateien werden nach zwei Jahren vernichtet. Erst nach Ablauf dieser Frist können Kennzeichen anderen Fahrzeugen zugeteilt werden.

Informationen zu verschrotteten Fahrzeugen werden der Steuerverwaltung in einem elektronischen System gemeldet, und wenn dies nicht möglich ist, spätestens innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen schriftlich.

Verschrottete Fahrzeuge können nicht zugelassen werden, auch wenn sie mit Reparatur erneuert werden. Der Motor und andere Teile können jedoch in gebrauchsfähigem Zustand in anderen Fahrzeugen verwendet werden. Die als notwendig erachteten Maßnahmen werden in den Unterlagen des Fahrzeugs vermerkt, in dem sie verwendet werden.

Wenn festgestellt wird, dass die Zulassungsdaten eines Fahrzeugs für ein gestohlenes Fahrzeug verwendet werden sollen, wenn das gestohlene Fahrzeug an den richtigen Eigentümer zurückgegeben wird und ein Teil oder das gesamte Fahrzeug, dessen Zulassungsdaten verwendet wurden, nicht physisch aufgefunden werden kann, auf Antrag des Besitzern ein von den zuständigen Strafverfolgungs- oder Justizbehörden erhaltenes Dokument vorlegen, dessen Informationen verwendet werden. Dieses Fahrzeug wird ab dem Datum der Feststellung der Situation unter Anwendung der im ersten Absatz genannten Bestimmungen verschrottet.

Dienstfahrzeuge verschrottet, verkauft oder übertragen

Madde 40 - (Geänderter Artikel: 18/07/2008 - 26940 SRG Dir. / 8. Art.)

Vor dem Verkauf von Dienstfahrzeugen, die von öffentlichen Institutionen oder Organisationen oder dem Finanzministerium verkauft werden sollen, ist es obligatorisch, das Fahrzeug aus dem Verkehr zu ziehen oder bei der Verkehrszulassungsstelle oder -ämter durch die Einrichtung, der das Fahrzeug gehört, wegen des Endes seiner wirtschaftlichen Lebensdauer oder wegen fehlender Wartung, der es zugewiesen wurde, zu verschrotten.

Zur Ausmusterung oder Verschrottung; Ein Antrag wird bei den Verkehrszulassungsstellen oder -ämtern gestellt und dem gemäß Artikel 237 des Fahrzeuggesetzes Nr. 13 ausgestellten Bericht ist ein Schreiben beigefügt, aus dem hervorgeht, dass das Fahrzeug außer Betrieb genommen wurde.

Gemäß den Aufzeichnungen im Bericht und der Nachfrage;

a) Der Meldebeleg wird als „verschrottet“ gekennzeichnet und dies in der EDV-Aufzeichnung vermerkt. Verschrottete Fahrzeuge können nicht wieder zugelassen werden, auch wenn sie repariert wurden.

b) Fahrzeuge, die voraussichtlich verkauft werden, weil sie ihre wirtschaftliche Lebensdauer erreicht haben oder der Dienst, dem sie zugewiesen wurden, nicht mehr verfügbar sind. Diese Fahrzeuge; Die Registrierung erfolgt auf den Namen des Käufers auf der Grundlage des von der Institution oder Organisation, die die Verkaufstransaktion durchgeführt hat, ausgestellten Verkaufsdokuments, durch Prüfung und durch Anforderung weiterer für die Registrierung erforderlicher Dokumente. Wer die aus dem Verkehr gezogenen Fahrzeuge erwirbt, muss sich innerhalb eines Monats bei der Verkehrszulassungsstelle bzw. -behörde registrieren lassen. Auf diese Weise zugelassene Fahrzeuge erhalten in den Fällen, in denen die Verwendung der bestehenden Kennzeichen nicht möglich ist, ein neues Kennzeichen.

c) Falls sich der Käufer nicht innerhalb eines Monats bei der Verkehrszulassungsstelle oder -ämter meldet, erfolgt auf Antrag der Institution oder Organisation, die der frühere Eigentümer des Fahrzeugs war, die Registrierung von Amts wegen auf den Namen des Käufers ab dem Verkaufsdatum.

Aussonderung von Fahrzeugen aus dem Verkehr und erneuter Verkehr mit aus dem Verkehr gezogenen Fahrzeugen

Madde 41 - (Geänderter Artikel: 01/05/2010 - 27568 SRG Dir. / 6. Art.)

Die folgenden Verfahren und Grundsätze gelten für Fahrzeuge, deren Besitzer aus dem Verkehr gezogen werden möchten;

a) Die Verkehrsentziehung erfolgt durch jede Verkehrsregistrierungsstelle oder -stelle ohne Kontrolle auf Antrag der Fahrzeughalter, ihrer gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten oder von juristischen Personen mit einem Antrag bevollmächtigten Personen.

b) (Geänderte Klausel: 19.02.2014 – 28918 s. OG Reg./6 Art.) Während des Antrags werden Kraftfahrzeugsteuer, Verzugszinsen, Verspätungsgebühr, Steuerstrafe, Verkehrsverwaltungsstrafe, annulliert am 11 vom und 2 nummeriertes Gesetz über die Einrichtung und Pflichten der Generaldirektion Autobahnen, Artikel 1950 des Gesetzes Nr. Verkehrsbescheinigung und Kennzeichen hinzugefügt. Kann die Finanzverwaltung mittels elektronischem System feststellen, dass keine Schulden im Zusammenhang mit den oben genannten Sachverhalten bestehen, weil das Fahrzeug aus dem Verkehr gezogen werden soll, ist die Verpflichtung zur Vorlage eines Dokuments nicht erforderlich.

c) Im entsprechenden Abschnitt der Fahrzeugzulassungsbescheinigung wird der Vermerk „Zulassung wurde durch Rückzug aus dem Verkehr gelöscht“ angebracht und die Urkunde an den Halter des Fahrzeugs zurückgegeben, die Kraftfahrzeugzulassungsbescheinigung und das amtliche Kennzeichen werden eingezogen und gelöscht.

ç) Die Registrierung des Fahrzeugs, dessen Rückzug aus dem Verkehr abgeschlossen ist, wird gelöscht.

d) Aus dem Verkehr gezogene Fahrzeugdaten werden der Finanzverwaltung elektronisch und, wenn dies nicht möglich ist, schriftlich, spätestens innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen, dem zuständigen Finanzamt gemeldet.

Bei der Wiederinbetriebnahme der aus dem Verkehr gezogenen Fahrzeuge kommen folgende Verfahren und Grundsätze zur Anwendung:

a) Die Neubeförderung wird von jeder Verkehrszulassungsstelle oder -stelle auf Antrag der Fahrzeughalter, ihrer gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten oder von juristischen Personen mit einem Antrag bevollmächtigten Personen durchgeführt.

b) Während der Bewerbung; Fahrzeugschein, gültige Haftpflichtversicherungspolice, falls am Fahrzeug eine Änderung vorgenommen wurde, sind Unterlagen über diese Änderung sowie ein Dokument über die Inspektion des Fahrzeugs einzureichen.

c) Im Anschluss an die Transaktion wird dem Fahrzeug das bisherige Kennzeichen zugeordnet und eine Kraftfahrzeugverkehrsbescheinigung ausgestellt und ausgehändigt.

ç) Fahrzeuginformationen, die wieder in den Verkehr gebracht wurden, werden der Finanzverwaltung in einem elektronischen System gemeldet, und wenn dies nicht möglich ist, schriftlich, spätestens innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen, an das zuständige Finanzamt.

Registrierung von Traktoren und Anhängern

Madde 42 – Zugfahrzeuge sowie Anhänger und Sattelanhänger mit einem Gesamtgewicht über 750 kg (ausgenommen Sattelzugmaschinen) werden gemäß den Grundsätzen und Verfahren in Artikel 29 dieser Verordnung gesondert registriert.

Die Transportgrenze des zu ziehenden Anhängers ist in den Zulassungspapieren des Zugfahrzeugs und der Fahrzeuge, die einen Anhänger anhängen, vermerkt.

Traktoranhänger hingegen werden nicht gesondert registriert, und im Falle einer Antragstellung mit Antrag werden die erforderlichen Angaben im Eigentums- und technischen Dokument in den entsprechenden Abschnitt des Zulassungs- und Verkehrsdokuments der zu ziehenden Zugmaschine eingetragen.

(Geänderter 4. Absatz: 21.03.2012 – 28240 SRG Reg./3 Art.) GESCHICHTE Zu den hinteren Teilen der Sattelzugmaschinen; Es sind zwei Schilder angebracht, die den Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft und der Verordnung ECE R 69 der Europäischen Wirtschaftskommission entsprechen.

Darüber hinaus werden das Antragsformular für die Zugmaschine (Anlage: 1) und das Kraftfahrzeug-Zulassungs- und Verkehrsscheinbuch (Anlage: 2) erfasst. Eigentums- und technisches Dokument „……. Angegeben ist das Kennzeichen der Zugmaschine mit Kennzeichen.

Im Falle des Verkaufs oder der Übertragung von Sattelzugmaschinen an eine andere Person mit notarieller Urkunde wird das durch die Eintragung in den Dokumenten und im Buch erhaltene Kennzeichen zurückgenommen und entwertet.

Die oben genannten Verfahren werden für die Registrierung im Namen des neuen Eigentümers durchgeführt.

Ob die Anhängevorrichtungen anderer Fahrzeuge als Abschleppwagen der „Verordnung über die Herstellung, Änderung und Montage von Fahrzeugen“ entsprechen, wird an den Prüfstellen festgestellt und in den Zulassungs- und Verkehrspapieren festgehalten.

Zu ergreifende Maßnahmen bei gestohlenen Fahrzeugen

Madde 43 - (Geänderter Artikel: 01/05/2010 - 27568 SRG Dir. / 7. Art.)

(Geänderter 1. Absatz: 17.04.2015 – 29329 S. O.G. Reg./5 Art.) GESCHICHTE Um die Zulassungsunterlagen gestohlener Fahrzeuge zu schließen, gibt es in den Zulassungsunterlagen des Fahrzeugs im Informationssystem eine Erklärung, dass das Fahrzeug gestohlen wurde und seit dem gestohlenen Datum ein Monat vergangen ist. Voraussetzung ist, dass Sie sich bei jeder Verkehrsmeldestelle bewerben können.

Im Rahmen des Antrags wird auf Antrag der Fahrzeughalter, ihrer gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten oder von öffentlichen Institutionen und Organisationen sowie juristischen Personen bevollmächtigten Personen ein Dokument über den von der Staatsanwaltschaft oder den örtlichen Strafverfolgungsbehörden organisierten Diebstahl eingeholt. Die Löschung des Zulassungsdatensatzes erfolgt durch Abzug des „gestohlenen“ Datensatzes aus den Computeraufzeichnungen und der Zulassungsdatei des Fahrzeugs. Der Vermerk „gestohlen“ wird zusammen mit dem Transaktionsdatum auf dem Fahrzeugschein vermerkt und das Dokument an den Fahrzeughalter zurückgegeben. Der Kraftfahrzeugschein des Fahrzeugs sowie die bei der Antragstellung eingereichten Unterlagen werden in der Fahrzeugakte aufbewahrt.

Die Löschung des Zulassungsdatensatzes des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Diebstahls wird elektronisch der Steuerbehörde mitgeteilt. Ist dies nicht möglich, wird dies spätestens innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen dem zuständigen Finanzamt schriftlich mitgeteilt.

(Anhang 4. Absatz: 21.03.2012 – 28240 SRG-Reg./4. Art.) Fahrzeuge, deren Zulassungsunterlagen gelöscht wurden, werden mit ihrem Kennzeichen und der gestohlenen Zulassung für 10 Jahre ab dem Datum des Diebstahls im Fahrzeugregistrierungs-Computersystem aufbewahrt. Nach Ablauf dieses Zeitraums werden die elektronischen Kennzeichenaufzeichnungen der nicht auffindbaren Fahrzeuge abgezogen und der Sachverhalt der Finanzverwaltung in einem elektronischen System gemeldet, und wenn dies nicht möglich ist, spätestens innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen schriftlich. Die gestohlenen Daten dieser Fahrzeuge können über die Fahrgestell- und Motornummern zurückverfolgt werden, und die verschwendeten Kennzeichen können als Kennzeichen an andere Fahrzeuge weitergegeben werden.

Wurden mit dem Fahrzeug auch die zum Fahrzeug gehörenden Papiere gestohlen, wird dem Fahrzeughalter auf Verlangen ein Schreiben ausgehändigt, aus dem hervorgeht, dass das Fahrzeug als gestohlen gekennzeichnet ist.

(Geänderter 6. Absatz: 17.04.2015 – 29329 S. O.G. Reg./5 Art.) GESCHICHTE Falls die gestohlenen Fahrzeuge gefunden werden und der Hinweis „gestohlen“ in den Zulassungsunterlagen des Fahrzeugs im Informationssystem von den zuständigen Stellen entfernt wurde, geht der Antrag des Fahrzeughalters ein, nach Durchführung der Erkennungsprüfung an den Fahrzeugprüfstellen werden die Zulassungsakte des Fahrzeugs und die Zulassungsdaten im Computer korrigiert, wenn möglich, die elektronische Fahrzeugzulassung Die Bescheinigung wird dem Finanzamt vorgelegt und dem zuständigen Finanzamt innerhalb von Werktagen schriftlich mitgeteilt.

Falls die Transaktionen im Zusammenhang mit dem Diebstahl oder der Entdeckung des Fahrzeugs außerhalb der Verkehrszulassungsbehörde erfolgen, bei der das Fahrzeug zugelassen ist, werden eine beglaubigte Kopie des entsprechenden Antrags und anderer Dokumente sowie eine Akte des Kraftfahrzeug-Verkehrsdokuments an die Verkehrszulassungsbehörde gesendet, bei der das Fahrzeug zugelassen ist.

Gestohlene, verlorene, unbrauchbare, veränderte Informationen auf Dokumenten und Kennzeichen

Madde 44 - (Geänderter Artikel: 18/07/2008 - 26940 SRG Dir. / 11. Art.)

Gehen die Papiere und Kennzeichen der Fahrzeuge verloren oder werden sie unbrauchbar, werden folgende Maßnahmen ergriffen:

a) Bei Verlust der Eigentumsdokumente werden beglaubigte Kopien akzeptiert, die von der ausstellenden Institution in einem Brief mitgeteilt werden. Bei Bedarf können Prüfungen und Recherchen durchgeführt werden, sofern der Registrierungsprozess nicht gestoppt wird.

b) Kfz-Zulassungs- und Kraftfahrzeugverkehrsdokumente sowie Kennzeichen, die aufgrund von Verlust, Diebstahl, Abnutzung, Überalterung, Pfandleihe oder aus anderen Gründen erneuert werden müssen, können von jeder Verkehrszulassungsbehörde durchgeführt werden.

c) Wenn die Neuausstellung des Kraftfahrzeug-Verkehrszeugnisses beantragt wird, wird es erneuert, ohne dass es einer erneuten Prüfung unterzogen wird, sofern davon auszugehen ist, dass die Gültigkeitsdauer der Prüfung noch nicht abgelaufen ist.

ç) Bei allen Arten von Registrierungsänderungen oder obligatorischen Erneuerungen von Registrierungsdokumenten werden Computeraufzeichnungen als Grundlage herangezogen. Sollte jedoch eine Diskrepanz zwischen den Dokumenten und den Computeraufzeichnungen bestehen, werden die erforderlichen Untersuchungen und Recherchen durchgeführt und auf das Ergebnis reagiert.

d) (Ergänzungsklausel: 19.02.2014 – 28918 Art. RG-Reg./7. Art.) (Geänderter Satz: 13.04.2016 – 29683 Art. RG-Reg./2. Art.) GESCHICHTE Bei Verlust eines oder beider Kennzeichen oder beider oder bei Verlust beider Kennzeichen wird das Fahrzeug von der Verkehrszulassungsbehörde entsprechend dem Buchstaben und der Nummer gemäß der neuen Verkehrszulassungsbehörde registriert In der Liste ist die Adresse des Fahrzeughalters angegeben. Eine Kennzeichen-Seriennummer ist angegeben. Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass das gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichen von Fahrzeugen mit einem Kennzeichen verloren geht. Fragen dazu, wie lange die Kennzeichenfolgenummern, die aufgrund von Diebstahl oder Verlust durch eine andere Folgenummer geändert wurden, im System gespeichert bleiben und wie lange diese Kennzeichen neu ausgestellt werden, werden von der Generaldirektion Sicherheit festgelegt.

Für den Fall, dass gestohlene oder verlorene Kennzeichen nicht gefunden werden können, werden andere Probleme von der Generaldirektion Sicherheit durch die Verwendung eines speziellen Kits, Zeichens oder Pseudonyms festgelegt, das die Verfolgung oder Kontrolle des Kennzeichens, das bei Verlust neu angeordnet wird, mit elektronischen Inspektionssystemen erleichtert.

ABSCHNITT DREI: Vorläufige Verkehrsdokumente

Grundsätze für die Ausstellung vorläufiger Verkehrsdokumente

Madde 45 – (Geänderter 1. Absatz: 17.04.2015 – 29329 S. O.G. Reg./6 Art.) Fahrzeuge, die aufgrund von Verzögerungen bei den Zulassungsverfahren, dem Transport von einem Ort zum anderen, Prototypen- oder Straßentests und Vorführungen vorübergehend auf die Straße gebracht werden müssen, sowie importierte und exportierte Fahrzeuge erhalten eine vorläufige Verkehrsbescheinigung, vorausgesetzt, dass die der Art des vorläufigen Dokuments entsprechende Gebühr entrichtet wird und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und Verfahren in den entsprechenden Artikeln (Anhang 10). Vorläufige Verkehrsbescheinigungen und vorläufige Kennzeichen werden im Register erfasst (Anlage: 10/A).

Diese Dokumente werden in Verbindung mit temporären Kennzeichen verwendet.

Sollten die vorläufigen Verkehrsdokumente ablaufen oder in anderen Fahrzeugen verwendet werden, werden die Kennzeichen samt Dokument zurückgenommen, die Fahrzeuge vom Verkehr ausgeschlossen und rechtliche Schritte eingeleitet.

(Anhang 4. Absatz: 17.04.2015 – 29329 S. OG Reg./6 Art.) Temporäre Verkehrsdokumente und Kopien anderer damit verbundener Dokumente, die in Verkehrsorganisationen aufbewahrt werden, dürfen erst nach Ablauf von zwei Jahren nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Dokumente vernichtet werden.

Vorläufige Verkehrsbescheinigung und Kennzeichen „A“.

Madde 46 - (Geänderter Artikel: 25.05.2012 - 28303 SRG Dir. / 1. Art.)

„A“ Temporäres Verkehrsdokument-Autorisierungszertifikat (Anhang: 10-B); Hersteller oder Importeure von Fahrzeugen, die Prototypen herstellen oder auf der Straße getestet werden sollen, Forschungseinrichtungen oder Organisationen, die Forschung im Automobilbereich durchführen, oder Organisationen für technische Dienstleistungen; Hersteller- oder Importeurunternehmen für Fahrzeuge, die zwischen Orten wie Fabriken, Lagerhäusern, Zollämtern, Ausstellungsflächen, Händlern usw. gefahren werden sollen, sowie für Vorführungsfahrzeuge, an Händler, die von diesen Unternehmen autorisierte Fahrzeuge verkaufen, und an diejenigen, die Transportarbeiten organisieren; Dabei handelt es sich um ein Dokument, das für einen Zeitraum von einem Jahr natürlichen und juristischen Personen ausgestellt wird, die vom Ministerium für Verkehr, maritime Angelegenheiten und Kommunikation eine Berechtigungsbescheinigung einer internationalen und inländischen Transportorganisation zum Führen oder Mitführen von im Ausland gekauften oder im Ausland verkauften Fahrzeugen erhalten haben.

Im Genehmigungsdokument für vorläufige Verkehrsdokumente „A“ darf nicht mehr als ein Nummernschild angegeben werden. Unternehmen können jedoch mehr als ein Berechtigungszertifikat beantragen.

Schilder mit der Buchstabengruppe „T“ erhalten Personen, die für Prototypen oder Straßentests verwendet werden, und „G“ diejenigen, die zwischen den im ersten Absatz genannten Orten gefahren werden und deren Vorführung durchgeführt wird.

Die Gültigkeitsdauer des vorläufigen Verkehrsdokuments „A“ (Anhang: 10-C), das gemäß der Genehmigungsbescheinigung für das vorläufige Verkehrsdokument „A“ ausgestellt wurde, und des mit diesem Dokument verwendeten Schildes „G“; innerhalb der Grenzen derselben Provinz XNUMX Stunden, auf Überland- und internationalen Straßen, maximal sechs Tage, abhängig von der Entfernung zum Ort, an dem das Fahrzeug übernommen wird. Es ist verboten, diese Kennzeichenfahrzeuge außerhalb der im vorläufigen Verkehrsdokument „A“ angegebenen Strecke zu verwenden und mit diesen Fahrzeugen Fracht und Passagiere zu transportieren.

Das vorläufige Verkehrsdokument „A“, das gemäß der Genehmigungsbescheinigung des vorläufigen Verkehrsdokuments „A“ ausgestellt wurde, und die mit diesem Dokument verwendeten Fahrzeuge mit dem „T“-Kennzeichen können innerhalb des im vorläufigen Verkehrsdokument „A“ angegebenen Zeitraums im ganzen Land ohne Platzbeschränkungen verwendet werden.

Die vorläufige Verkehrsbescheinigung „A“, die für die Kennzeichen „G“ und „T“ verwendet wird, wird in zwei Kopien von den Unternehmen ausgestellt, die über die Genehmigungsbescheinigung für die vorläufige Verkehrsbescheinigung „A“ verfügen. Eine Kopie wird drei Jahre lang aufbewahrt. Diese Dokumente können jederzeit von den Behörden eingesehen werden.

Diese Dokumente und Schilder sind zusammen mit der Kopie des vom zuständigen Unternehmen genehmigten vorläufigen Verkehrsdokument-Autorisierungszertifikats „A“ gültig.

Wird das vorläufige Verkehrsdokument „A“ am Ende der Laufzeit erneut beantragt, ist die Rückgabe der Kennzeichen mit dem zuvor ausgehändigten Berechtigungsdokument verpflichtend. Sofern die zuvor zugeteilten Kennzeichen mit der abgelaufenen Berechtigungsbescheinigung nicht zurückgegeben werden, erfolgt keine Neuvergabe.

Die „G“- und „T“-Schilder, die mit Bezug auf die vorläufige Verkehrsdokument-Genehmigungsbescheinigung „A“ ausgestellt werden, bestehen aus Nummern zwischen 8000 und 9999. „G“-Platten können auch aus Pappe hergestellt werden.

Der Antrag für das vorläufige Verkehrsdokument „A“ ist bei der Zulassungsbehörde des Ortes zu stellen, an dem die betreffende Person ihre gewerbliche Tätigkeit fortsetzt.

Während der Bewerbung;

a) Eine Petition, in der erklärt wird, dass sie alle möglichen rechtlichen und finanziellen Verpflichtungen übernimmt und für welchen Zweck sie das Genehmigungsdokument verwenden wird,

b) Obligatorische Haftpflichtversicherung für jedes Fahrzeug, je nach Typ und Kennzeichen,

c) Gebührenbeleg,

ç) Relevante Genehmigungsbescheinigung des Ministeriums für Verkehr, maritime Angelegenheiten und Kommunikation für die Organisatoren von Transportarbeiten.

d) Genehmigungsdokument des Ministeriums für Wissenschaft, Industrie und Technologie für hergestellte, importierte und exportierte Fahrzeuge, die keine Prototypen oder Typgenehmigungen haben, unabhängig von den Identifikationsnummern (im Falle einer Typgenehmigung ist keine Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft, Industrie und Technologie erforderlich),

e) Garantiezertifikat für importierte Fahrzeuge wird vorgelegt.

Fahrzeuge, die für Prototypen- oder Straßentestzwecke mit einem „T“-Schild versehen werden, können auch beladen getestet werden. Sie dürfen jedoch keinesfalls über die Transportgrenze hinaus laden. Bei Bedarf kann es mit technisch zulässigen Lasten belastet werden, sofern eine Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft, Industrie und Technologie vorliegt. In solchen Fahrzeugen können neben dem Fahrer beliebig viele weitere Fahrer und Fachkräfte vorhanden sein.

„A“-Genehmigungsbescheinigung für vorläufige Verkehrsdokumente sowie die Verfahren und Grundsätze für die Ausstellung vorläufiger Verkehrsdokumente werden vom Innenministerium festgelegt.

„B“ Vorläufiges Verkehrsdokument

Artikel 47 – (Geänderter 1. Absatz: 19.02.2014 – 28918 S. O.G. Reg./8 Art.) GESCHICHTE Wenn sie einen Antrag für Fahrzeuge stellen, deren Zulassung beantragt wurde, deren Zulassung jedoch aus Gründen, die bei der Zulassungsbehörde liegen, nicht abgeschlossen wurde;

a) eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben,

b) die Sonderverbrauchsteuer entrichtet wurde,

c) Nach Durchführung technischer Kontrollen,

Ein vorläufiges Verkehrszeugnis der Klasse „B“ wird für sieben Tage ausgestellt, sofern es sieben Tage gültig ist. Diese Frist kann in keiner Weise verlängert werden. Nach Ablauf des Zeitraums gilt das vorläufige Verkehrszeugnis der Klasse „B“ als ungültig.

Fracht und Passagiere können mit Fahrzeugen mit einer vorläufigen Verkehrsbescheinigung der Klasse „B“ befördert werden.

In Bezirken, in denen eine Verkehrserfassungseinheit eingerichtet ist, können diese Schilder auch von den Bezirksverkehrseinheiten ausgegeben werden.

„C“ Vorläufiges Verkehrsdokument

Artikel 48 – Fahrzeuge müssen vom Verkaufsort oder Standort zum Ort gebracht werden, an dem sie zugelassen und aufbewahrt oder repariert werden;

Dabei handelt es sich um ein Dokument, das Fahrzeugen mit Haftpflichtversicherung für die Dauer von 6 Tagen ausgehändigt wird, wenn deren Besitzer einen Antrag stellen.

In Bezirken, in denen eine Verkehrsmeldestelle eingerichtet ist, können diese Schilder auch von der Bezirksverkehrsstelle ausgegeben werden.

Eine vorläufige Verkehrsbescheinigung der Klasse „C“ kann auch für Fahrzeuge ausgestellt werden, die über eine Zulassungsbescheinigung verfügen, aber keine Verkehrsbescheinigung erhalten haben.

„D“ Vorläufiges Verkehrsdokument

Madde 49 – (Geänderter Artikel: 25.05.2012 – 28303 SRG Reg./2. Art.) GESCHICHTE

„D“ Temporäre Verkehrsbescheinigung ist das Dokument, das von den Verkehrszulassungsbehörden für im Ausland gekaufte oder verkaufte Fahrzeuge ausgestellt wird, um auf den Autobahnen gefahren oder mitgenommen zu werden.

Dieses Dokument wird den Bietern in ihren Petitionen ausgehändigt; Sie wird für die Dauer von XNUMX Tagen erteilt, vorausgesetzt, dass sie erklären, alle rechtlichen und finanziellen Verpflichtungen zu übernehmen, Art und Anzahl der Fahrzeuge, ihre Eigenschaften und das Land, in das sie gebracht werden sollen, angeben.

Für jedes Fahrzeug muss ein Antrag gestellt werden, damit die Fahrzeuge aus dem Ausland gebracht oder ins Ausland verbracht werden;

a) Muster einer Proforma-Rechnung oder Eigentumsbescheinigung,

b) Obligatorische Haftpflichtversicherung,

c) Die Gebührenquittung liegt bei.

Es ist möglich, Fracht und Passagiere mit Fahrzeugen mit einer vorläufigen Verkehrsbescheinigung „D“ zu befördern.

Vorläufige Dokumente und Kennzeichen, die für Fahrzeuge ausgestellt wurden, die aus dem Ausland mitgebracht werden sollen, werden am Tag der Einfuhr in das Land, in dem sie sich befinden, an den Fahrzeugen angebracht und bei der Ankunft an jede Verkehrszulassungsbehörde zurückgegeben.

Die vorläufigen Papiere und Kennzeichen, die für die ins Ausland zu transportierenden Fahrzeuge ausgegeben werden, werden an den Fahrzeugen angebracht, wenn diese auf die Straße gebracht werden sollen, und sie werden von den zuständigen Behörden entfernt und entwertet, wenn das Fahrzeug in das exportierte Land geliefert wird.

„E“ Vorläufiges Verkehrsdokument

Madde 50 - (Geänderter Artikel: 25.05.2012 - 28303 SRG Dir. / 3. Art.)

Das vorläufige Verkehrsdokument „E“ gilt für Fahrzeuge, die zur dauerhaften Einfuhr in die Türkei gebracht werden, sowie für Fahrzeuge von Ausländern und Wissenschaftlern, die zur Arbeit im offiziellen oder privaten Sektor kommen, mit Ausnahme türkischer und ausländischer Reisender, deren Hauptwohnsitz im Ausland liegt, vorausgesetzt, dass das Dokument sechs Tage lang vom Zoll zur Verwendung beim Zoll ausgestellt wird, bis dort die Einreiseverfahren durchgeführt und die Gebühr bezahlt werden.

Für Fahrzeuge, die durch unser Land fahren, deren vorläufiges Nummernschild und Straßendokument jedoch abgelaufen sind oder deren Gültigkeitsdauer für die Durchfahrt durch unser Land nicht ausreicht, stellt der Zoll eine vorläufige Verkehrsbescheinigung „E“ aus, die dem Zoll übergeben wird, wo die Ausreiseverfahren durchgeführt werden, vorausgesetzt, dass sie über eine obligatorische Haftpflichtversicherung verfügen und die Gebühr entrichtet wird.

„F“ Vorläufiges Verkehrsdokument

Madde 51 – Es handelt sich um das von der Zulassungsstelle ausgestellte Dokument, das der Fahrzeughalter für maximal 3 Monate beantragen muss, und zwar für Fahrzeuge ohne Nummernschilder, deren Papiere und Nummernschilder gemäß den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie sich befinden, zurückgenommen wurden, sowie für die von den Zollbehörden bei ihrer Ankunft in unserem Land ausgestellte Einreisegenehmigung.

Der Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ist entsprechend der Aufenthaltsdauer im Wohnheim verpflichtend.

Diese Dokumente und Kennzeichen werden vom Fahrzeughalter den türkischen Vertretern im Bestimmungsland zur Stornierung vorgelegt.

Ausstellung einer vorläufigen Verkehrsbescheinigung und eines vorläufigen Kennzeichens für Fahrzeuge von Ausländern, die aufgrund des Ausnahmezustands in unserem Land in unser Land einreisen.

Artikel 51 / A – (Zusätzlicher Artikel: 22.11.2014 – 29183 S. ORG Reg./1. Art.)

Eine vorläufige Verkehrsbescheinigung und ein vorläufiges Kennzeichen werden für zugelassene Fahrzeuge ausgestellt, die von Ausländern mitgebracht werden, die aufgrund von Krieg, inneren Unruhen, Naturkatastrophen oder ähnlichen außergewöhnlichen Gründen gezwungen waren, ihr Land zu verlassen, und die während dieses Massenzustroms an unsere Grenzen kamen oder unsere Grenzen einzeln überquerten, um einen vorübergehenden Notfallschutz zu finden, der während ihres Aufenthalts in unserem Land genutzt werden kann.

Fahrzeuge in diesem Bereich erhalten ein „Temporary Entry Road Certificate“ (Anhang: 49/A), das fünfzehn Tage lang gültig ist, sofern sie über eine in unserem Land gültige obligatorische Finanzhaftpflichtversicherung verfügen und so lange verwendet werden können, bis von der zuständigen Zollverwaltung zum Zeitpunkt ihrer Einreise in unser Land ein vorläufiges Verkehrszertifikat und ein vorläufiges Kennzeichen ausgestellt werden.

Das Verfahren zur Ausstellung einer vorläufigen Verkehrsbescheinigung und eines vorläufigen Kennzeichens für die Fahrzeuge wird von jeder Verkehrszulassungsbehörde auf Antrag der Fahrzeughalter oder ihrer gesetzlichen Vertreter mit einer Petition durchgeführt. Bei der Beantragung ist die Vorlage der Zulassungsbescheinigung, der in unserem Land gültigen obligatorischen Haftpflichtversicherung und des vorläufigen Straßendokuments (Anhang: 49/A), sofern ausgestellt, sowie der gültigen Inspektion des Fahrzeugs erforderlich. Wer keine gültige Inspektion dieser Fahrzeuge hat, kann die Inspektion innerhalb von sieben Tagen durchführen lassen, indem er sich im Informationssystem der Generaldirektion Sicherheit registriert. Den kontrollierten Fahrzeugen werden vorläufige Verkehrsbescheinigungen und Kennzeichen ausgestellt.

Fahrzeuge, denen von der Zollverwaltung im Rahmen dieses Artikels eine vorläufige Verkehrsbescheinigung (Anhang: 49/A) ausgestellt wurde, dürfen das Land nicht ohne Ausstellung einer vorläufigen Verkehrsbescheinigung und eines vorläufigen Kennzeichens verlassen. Wenn Sie mit diesen Fahrzeugen ins Ausland fahren, ist es obligatorisch, das „Temporary Exit Road Document (Anhang: 49/B)“ zu erhalten, das sieben Tage lang gültig ist und bis zur Zollstelle verwendet werden muss, wo das vorläufige Verkehrsdokument und das Kennzeichen an die Zulassungsbehörde zurückgegeben werden, die diese Dokumente und Kennzeichen ausgestellt hat. Nach Ablauf dieser Frist wird das Fahrzeug, das das Land nicht verlassen darf, vom Verkehr ausgeschlossen und von der Verkehrsorganisation, die das Fahrzeug verbietet, wird für dieses Fahrzeug ein „Temporary Exit Road Document (Anhang: 49/B)“ mit einer Gültigkeit von drei Tagen ausgestellt. Nach Ablauf dieser Frist wird das Fahrzeug, das das Land nicht mehr verlassen darf, vom Verkehr ausgeschlossen, bis die vorläufige Verkehrsbescheinigung und das vorläufige Kennzeichen wieder von der Verkehrsbehörde eingehen, die die letzte vorläufige Verkehrsbescheinigung und das letzte vorläufige Kennzeichen ausgestellt hat.

Fahrzeuge, für die eine vorläufige Verkehrsbescheinigung und ein vorläufiges Kennzeichen vorhanden sind, können nicht verkauft, übertragen, vermietet oder über vorläufige Dokumente und Kennzeichen an andere verliehen werden. Diese Fahrzeuge dürfen nur von der Person, deren Name in der vorläufigen Verkehrsbescheinigung eingetragen ist, ihrem Ehegatten oder der Person, deren Name in der Bescheinigung eingetragen ist, genutzt werden, und diese Fahrzeuge dürfen nicht ins Ausland fahren, es sei denn, es wird ein „vorübergehender Ausreiseausweis (Anhang: 49/B)“ ausgestellt. In diesen Angelegenheiten werden Vermerke auf den vorläufigen Verkehrsdokumenten und Computeraufzeichnungen der Fahrzeuge angebracht.

Informationen zu Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen, für die für die vorübergehende Zulassung eine vorläufige Einfahrtsbescheinigung oder eine vorläufige Verkehrsbescheinigung und ein amtliches Kennzeichen ausgestellt werden, können mit Ausnahme der gesetzlichen Ausnahmen in begrenztem Umfang an relevante Institutionen und Organisationen weitergegeben werden. Der im Rahmen dieses Absatzes vorzunehmende Datenaustausch wird durch das Protokoll bestimmt.

Form, Inhalt, Gültigkeitsdauer der vorläufigen Verkehrsbescheinigung und des vorläufigen Kennzeichens, die Ausstellung und Rückgabe der vorläufigen Verkehrsbescheinigung und des vorläufigen Kennzeichens, die Aufbewahrung und Rückgabe der vorhandenen Dokumente und Kennzeichen des Fahrzeugs sowie andere Verfahren und Grundsätze im Zusammenhang mit diesen Transaktionen werden von der Generaldirektion Sicherheit festgelegt.

Die Verfahren und Grundsätze hinsichtlich der Inspektion, Versicherung, Steuern und Gebühren vorübergehend zugelassener Fahrzeuge sowie anderer Verfahren zur Umsetzung dieses Artikels werden von den zuständigen Ministerien, Institutionen oder Organisationen festgelegt.

In welchen Ländern der Ausnahmezustand herrscht und wie lange der Ausnahmezustand dauert, wird durch die Verfahren und Grundsätze bestimmt, die gemeinsam vom Ministerium für Inneres und Auswärtige Angelegenheiten und der Präsidentschaft für Katastrophen- und Notfallmanagement des Premierministeriums erarbeitet werden.

Tägliche und stündliche Erteilung einer vorübergehenden Ausfahrtgenehmigung für den Verkehr

Madde 52 – Für Fahrzeuge, für die ein Zulassungs- und Verkehrsdokumentverfahren durchgeführt wird, werden Tages- oder Stundengenehmigungen gemäß dem Beispiel in (Anlage: 11) ausgestellt, sofern sie über eine Haftpflichtversicherung verfügen.

Dieser Zeitraum darf 48 Stunden nicht überschreiten.

ABSCHNITT VIER: Kennzeichen

Qualitäten und Maße

Madde 53 - (Geänderter Artikel: 09/09/2011 - 28049 SRG Dir. / 7. Art.)

Nachfolgend sind die Grundsätze bezüglich der Qualität und Abmessungen der Kennzeichen aufgeführt.

a) Qualifikationen

Kennzeichen, 0.97 mm. Dicke, gemäß DIN 1745, Härte AL 99,5 F11 ½, Zugfestigkeit 100–150 N/mm, Fließgrenze 0.2 %, mindestens 90 N/mm, Dehnungswiderstand mindestens 6 % (a 10) in rechteckiger Form.

Buchstaben und Zahlen sowie Plattenkanten werden in der Presse mindestens 1, maximal 3 Millimeter geprägt und die Ecken mit einem Radius von 1 Zentimeter abgerundet. Die Breite der Plattenkanten (Rand) beträgt 5 Millimeter.

Kennzeichen, die von vorläufigen Kennzeichen für bis zu sechs Tage mit Zollkennzeichen ausgestellt wurden, können aus Kunststoff oder Papppapier bestehen. Außerdem gibt es von der oberen linken Ecke bis zur unteren rechten Ecke ein weißes Band mit einer Breite von 2 Zentimetern.

b) Abmessungen

1) 15×24 Zentimeter für motorisierte Fahrräder, Motorräder, Lastkraftwagen und Radschlepper,

2) (Geänderter Untersatz: 21.03.2012 – 28240 SRG Reg./6 Art.) GESCHICHTE Bei Automobilen, Pickups, Kleinbussen, Lastkraftwagen, Abschleppwagen und Bussen ist die vordere Platte 11×52, die hintere Platte 11×52 oder 21×32 cm groß; Wenn die Plattenplätze diese Maße nicht einhalten, betragen die Maße 15 x 30 Zentimeter in Breite und Länge.

3) (Geänderter Unterabsatz: 21.03.2012 – 28240 SRG Reg./6 Art.) GESCHICHTE Die Positionen der Buchstaben- und Zifferngruppen auf der Platte und die Maße von Breite, Höhe, Linienstärke und Abstand; 12, 12/A, 12/A-1, 12/B, 12/B-1, 12/C, 12/C-1, 12/G, 12/G-1, 12/H, 12/H-1, 12/J, 12/J-1, 12/N, 12/N-1, 12/N-2, 12/P, 12/P- 1, 12/P-2, 12/R, 12/R, 1/S, 12/R, 2/P-12, 12/R, 1/R-12, 2/S, 12/S V ist in den Abbildungen im Anhang dargestellt.

(Geänderter 2. Absatz: 17.04.2015 – 29329 S. RG Reg./7. Art.) Während der Registrierungsverfahren für Fahrzeuge von Behinderten durch die Verkehrsregistrierungsbehörden:

a) In den Zulassungsdokumenten und Computeraufzeichnungen von speziell ausgestatteten Autos und Motorrädern, die von Behinderten für den persönlichen Gebrauch eingeführt werden, ist „die Nutzung durch den Fahrzeugbesitzer obligatorisch und es ist verboten, die spezielle Ausrüstung ohne Genehmigung der zuständigen Zolldirektion zu übertragen, zu verkaufen, zu spenden, den Nießbrauch mittels einer Vollmacht zu übertragen, zu vermieten, zu verleihen, zu entfernen oder zu ändern.“ wird in Form einer Anmerkung abgelegt.

b) In den Zulassungsdokumenten und Computeraufzeichnungen von speziell ausgestatteten Kleinbussen, die von Behinderten importiert werden, heißt es: „Die Nutzung durch den Ehegatten des Fahrzeughalters, einen Fahrer bis zum dritten Grad durch Verwandtschaft oder Verheiratung oder einen Fahrer, der im Rahmen eines notariell beglaubigten Arbeitsvertrags beschäftigt ist, ist ohne Genehmigung der zuständigen Zolldirektion obligatorisch. Es ist verboten, den Nießbrauch aus dem Vertrag zu übertragen, zu verkaufen, zu spenden oder auf andere Weise zu übertragen, den Vertrag zu übertragen oder zu ändern, das Verfügungsrecht abzuschaffen, das Vollmachtsrecht zu leasen.“ wird in Form einer Anmerkung abgelegt.

c) Beim ersten Erwerb von speziell ausgestatteten Fahrzeugen zum Zweck des persönlichen Gebrauchs durch Personen mit einer Behinderung unter 90%, der von der Sonderverbrauchsteuer befreit wurde, "Die Übertragung, Verkauf, Spende, Übertragung von Usufruct ohne zahlende Sonderverbrauchssteuer, es sei denn, fünf Jahre verstrichen das Datum. Der erste Akquisition, der zuerst überträgt, überträgt sich über die Vertragsbedingungen. Die Dispositionsrecht ist verboten. " wird in Form einer Anmerkung abgelegt. Wenn das im Gesundheitsbericht des behinderten Menschen angegebene Gerät mit zusätzlichen Geräten ausgestattet ist, ohne dass Änderungen an der technischen Ausstattung des Fahrzeugs vorgenommen werden, das für die Nutzung durch Menschen ohne Behinderung hergestellt wurde, kann dieses Fahrzeug auch vom Ehegatten des Fahrzeughalters, einem Blutsverwandtschaftsführer bis zum dritten Grad oder einem Fahrer, der im Rahmen eines notariellen Arbeitsvertrags beschäftigt ist, genutzt werden. Es ist obligatorisch, durch autorisierte Institutionen und Organisationen zu dokumentieren, dass das Fahrzeug von Behinderten oder diesen Personen in beide Richtungen genutzt werden kann.

ç) Zu den Zulassungsdokumenten und Computeraufzeichnungen der von Behinderten und Menschen mit Behinderungen importierten Fahrzeuge, die nicht über eine spezielle Ausrüstung verfügen und einen Invaliditätsgrad von 90 % oder mehr haben, die von der Sonderverbrauchssteuer befreit sind, „Es ist obligatorisch, den Fahrzeugbesitzer durch den Ehegatten, den gesetzlichen Vertreter der behinderten Person und einen durch Blutsverwandtschaft und Ehe bis zum dritten Grad angeheirateten Fahrer oder durch einen Fahrer zu nutzen, der auf der Grundlage eines von einem Notar vereinbarten Arbeitsvertrags angestellt ist, unter der Bedingung, dass die Eigentumsübertragung innerhalb von fünf Jahren obligatorisch ist, der Verkauf.“ Die Übertragung des Eigentums ist obligatorisch, unter der Bedingung, dass die Übertragung des Eigentums ohne Zahlung der Steuervergünstigung erfolgt. Es ist verboten, den Vertrag in Luftform zu übertragen, das Sparrecht mit einer Vollmacht zu übertragen, zu vermieten, zu verleihen.“ wird in Form einer Anmerkung abgelegt. Darüber hinaus werden in den Zollbescheinigungen importierter Fahrzeuge ggf. neben den oben genannten Vermerken auch weitere Vermerke im Fahrzeugschein vermerkt.

d) Falls die von Behinderten eingeführten und mitgebrachten Fahrzeuge an eine andere behinderte Person in gleicher Situation übergeben oder durch deren Tod vererbt werden, sind diese Fahrzeuge zollfrei und die Übergabe und Zulassung hängt von der Erlaubnis ab der zuständigen Zolldirektion.

e) Die Zulassungspapiere der Fahrzeuge, die von Menschen mit Behinderungen, die über keine Sonderausstattung verfügen und einen Invaliditätsgrad von 90 % oder mehr haben, im Inland ohne besondere Verbrauchssteuer erworben und erstmals erworben werden, müssen mit einer Vollmacht eingetragen werden: „Übertragung, Verkauf, Schenkung, Nießbrauch ohne Zahlung der Sonderverbrauchssteuer, ohne Zahlung der Sonderverbrauchssteuer, es sei denn, es sind fünf Jahre ab dem Datum des ersten Erwerbs verstrichen, Übertragung des Verfügungsrechts durch Vollmacht.“ wird in Form einer Anmerkung abgelegt.

f) Wenn festgestellt wird, dass aus dem Ausland importierte, speziell ausgerüstete Behindertenfahrzeuge von anderen als den in der Verordnung zugelassenen Fahrzeugen genutzt werden; Das Fahrzeug wird vom Verkehr ausgeschlossen und an die zuständigen Stellen des Ministeriums für Zoll und Handel übergeben, damit es im Rahmen der geltenden Gesetzgebung bearbeitet und ein diesbezüglicher Bericht erstellt wird.

(Geänderter 3. Absatz: 17.04.2015 – 29329 S. O.G. Reg./7.art.) Auf Anfrage wird der Parkausweis von den Verkehrskontrollbehörden an Behinderte und Veteranen ausgehändigt, damit diese die für ihre Fahrzeuge reservierten Parkplätze nutzen können, ein Beispiel dafür finden Sie im Anhang: 47. Die Verfahren und Grundsätze für die Ausstellung, Nutzung und Löschung von Parkkarten werden von der Generaldirektion Sicherheit festgelegt.

Anzahl und Lage der Kennzeichen

Madde 54 - (Geänderter Artikel: 21.03.2012 - 28240 SRG Dir. / 7. Art.)

An den Fahrzeugen sind die Kennzeichen wie unten dargestellt angebracht.

a) Motorräder und Motorräder; Eine am Heck des Fahrzeugs in einer Höhe von 20 bis 150 Zentimetern über dem Boden und senkrecht zur Längsachse des Fahrzeugs,

b) Eine für Anhänger und Sattelanhänger in einer Höhe von 30 bis 120 Zentimetern über dem Boden hinten, senkrecht zur Längsachse des Anhängers,

c) Lastenmotorräder und andere Kraftfahrzeuge; Zwei in einer Höhe von 30 bis 120 Zentimetern über dem Boden, einer vorne und der andere hinten, senkrecht zur Längsachse des Fahrzeugs,

ç) Traktoren; Zwei in einer Höhe von 30 bis 400 Zentimetern über dem Boden, einer vorne und der andere hinten, senkrecht zur Längsachse des Fahrzeugs,

Kennzeichen werden an der Längsachse des Fahrzeugs oder an der linken Fahrzeugseite so angebracht, dass die Unterkante über der unteren Höhe der Stoßstange des Fahrzeugs bleibt, nicht seitlich hervorsteht, nicht schwingt, nicht herunterfällt und gut lesbar ist.

d) mit Genehmigung des Standesbeamten, wenn die zu installierenden Orte nicht geeignet sind;

1) 11×52 cm breite und lange Frontplatte nach hinten,

2) Die auf der Fahrzeugachse zu platzierenden sind links,

3) Die Oberkante der Rückenplatten kann bis zu 200 cm angepasst werden.

Darüber hinaus kann denjenigen, die einen besonderen Platz für die Platte haben, gestattet werden, eine kleine Platte anzubringen.

e) An den Zugmaschinenanhängern mit Gummirädern ist das Schild mit der Nummer der Zugmaschine angebracht, an den von anderen Fahrzeugen gezogenen Anhängern und Sattelaufliegern sind die entsprechenden Schilder angebracht.

Obwohl nicht eintragungspflichtig, wird das Schild mit der Nummer des Zugfahrzeugs hinter Anhängern oder Sattelaufliegern mit einem Gesamtgewicht von bis zu 750 Kilogramm angebracht oder abgebildet.

f) Baumaschinen müssen mit Schildern gemäß den in dieser Verordnung dargestellten Abmessungen und Grundsätzen ausgestattet sein. Für diejenigen, die keinen Platz zum Anbringen der Platte haben, sind diese in den gleichen Maßen an den entsprechenden Stellen beschriftet und bebildert. Diese Tools enthalten auch vollständige oder gekürzte Texte, in denen die jeweilige Organisation vorgestellt wird (Anhang 13).

Behelfsschilder aus Pappe werden an den Windschutzscheiben und Heckscheiben der Fahrzeuge oder an geeigneter Stelle, die von vorne oder hinten einsehbar ist, so angebracht bzw. befestigt, dass sie die Sicht nicht behindern.

Buchstaben- und Zahlengruppen

Madde 55 – (Geänderter Artikel: 19.02.2014 – 28918 S. ORG Reg./9. Art.)

Auf Kennzeichen; Nach der Stadtkennzahl folgen Buchstaben- und Zahlengruppen bestehend aus zwei Buchstaben, dreifachen Zahlen, einzelnen Buchstaben, vier Zahlen und drei Buchstaben, zwei Zahlen, zwei Buchstaben, vier Zahlen, einem Buchstaben, fünf Zahlen und drei Buchstaben, drei Zahlen.

Das Kennzeichen wird in der Reihenfolge der Stadtcodenummern, Buchstaben und Zahlengruppen in den von der Generaldirektion Sicherheit festzulegenden Listen vergeben.

Auf jedem Schild befindet sich ein Pseudonym (TR), das in (Anhang: 12/V) vor der Stadtcodenummer angegeben ist, das internationale Werbezeichen unseres Landes trägt und die für die in Artikel 56 festgelegte Farbe geeigneten Merkmale aufweist. Der Spitzname (TR) wird während der Herstellungsphase der reflektierenden Schicht in einem 4×10 cm großen blauen rechteckigen Kasten verarbeitet und kann nicht entfernt werden, ohne die Platte durch physikalische oder chemische Mittel zu beschädigen.

Kennzeichen;

a) A-AA-AAA-Brief für Fahrzeuge, die Behördendiensten und Sicherheitsfahrzeugen in der Liste (237) des Fahrzeuggesetzes Nr. 2 zugeordnet sind,

b) Buchstaben CC, CD, CG und CM für Fahrzeuge von Personen mit diplomatischer und konsularischer Befreiung,

c) Buchstaben von „MA“ bis „MZ“ für Fahrzeuge von Ausländern, die sich aus verschiedenen Gründen in unserem Land aufhalten,

ç) Buchstaben (T) und Quartettnummern für die anderen, die an den Fahrzeugen anzubringen sind, für die die vorläufige Verkehrslizenz erworben wird, für diejenigen, deren Erfahrung und Demonstration durchgeführt werden sollen,

d) GMR-Buchstaben und Dreierzahlen auf vorläufigen Zollschildern,

e) (Zusatzklausel: 31.03.2017 – 30024 S. RG Reg./1. Art.) Buchstaben und Dreifachzahlen von „JAA“ bis „JZZ“ für Fahrzeuge des Generalkommandos der Gendarmerie,

f) (Zusatzklausel: 31.03.2017 – 30024 S. O.G. Reg./1. Art.) Fahrzeuge des Küstenwachekommandos erhalten ein Kennzeichen aus „SGH“-Buchstaben und dreistelligen Gruppen.

Bei Bedarf können nach entsprechender Entscheidung der Verkehrskommissionen Kennzeichen aus noch festzulegenden Buchstabengruppen an gewerblich genutzte Fahrzeuge vergeben werden.

Farben der Plattengründe und Gruppen von Buchstaben und Zahlen

Madde 56 – die Farben der Plattenhintergründe und Buchstaben- und Zahlengruppen (Tabellen 1, 2, 3, 4);

a) Auf den an Dienstfahrzeugen anzubringenden Kennzeichenschildern ist der Hintergrund schwarz, die Buchstaben und Zahlen sind weiß,

b) Auf den Nummernschildern, die an inoffiziellen Fahrzeugen angebracht werden sollen, ist der Hintergrund weiß, die Buchstaben und Zahlen sind schwarz,

c) Auf den Schildern, die an den Fahrzeugen des Polizei-, Gendarmerie- und Küstenwachekommandos anzubringen sind, ist der Hintergrund blau, die Buchstaben und Zahlen sind weiß,

d) (Geänderte Klausel: 18 – 05 SRG Reg./2007. Art.) GESCHICHTE Auf den Nummernschildern (CD- und CM-Gruppen), die an den Fahrzeugen der Botschaften und der diplomatischen Befreiung angebracht werden, ist der Hintergrund weiß, die Buchstaben und Zahlen sind grün; Auf den Nummernschildern (CC- und CG-Gruppen), die an den Fahrzeugen der im Generalkonsulat tätigen Personen anzubringen sind, ist der Hintergrund grün, die Buchstaben und Zahlen sind weiß,

e) (Geänderte Klausel: 02 – 11 SRG Reg/2000 Art.) Ausländer, deren Hauptwohnsitz im Ausland liegt (ausgenommen türkische Touristen) und die zu vorübergehenden Arbeits-, Studien- und Bildungszwecken sowie zu touristischen Zwecken oder aus verschiedenen Gründen in die Türkei kommen, unterliegen, solange sie sich im Land aufhalten, nicht dem Einfuhrverfahren und bestehen aus den Fahrzeugen, die sie aus dem Ausland mitbringen, und den Fahrzeugen, die sie in unserem Land erwerben werden.

(Aufgehobener Absatz: 18 – 05 SRG Reg./2007. Art.) GESCHICHTE

f) Bei den temporären Schildern ist der Hintergrund gelb, die Buchstaben und Zahlen sind schwarz,

g) Der Hintergrund der vorläufigen Zollschilder ist grün und die Buchstaben und Zahlen sind rot.

Andere Platten als Kunststoff und Pappe werden mit reflektierender Folie mit Halbmond und Stern sowie TR-Sicherheitszeichen in sich wiederholenden quadratischen Kästchen mit horizontalen 10-mm- und vertikalen 10-mm-Abständen abgedeckt, wie in (Anhang: 12/U) gezeigt, damit sie in eine Fläche von 100×50 mm auf der Schicht passen. Sicherheitsschilder werden bei der Herstellung der reflektierenden Deckschicht als untrennbares Ganzes innerhalb der reflektierenden Schicht hergestellt, um Fälschungen oder Kopien von Kennzeichenschildern zu verhindern. Sicherheitszeichen; Es kann nicht mit physikalischen und chemischen Mitteln entfernt werden, kann nicht auf ähnliche Weise durch Fotografie, Fotokopie, Druck, Hologramm und andere Bildverfahren hergestellt werden, auf dem Kennzeichen mit Sicherheitsschildern, ca. 1.8 m. Es ist sichtbar, wenn man davor oder dahinter steht und es in einem Winkel von 30 Grad betrachtet. Bei einer Annäherung von mehr als 1 m oder einer Entfernung von mehr als 4 m ist es nicht sichtbar, wie im Diagramm in (Anhang: 12/Y) dargestellt.

Vergabe einer Kennzeichenfolgenummer und Verwendung von Kennzeichenschildern mit dieser Nummer

Madde 57 – Es gelten die folgenden Grundsätze und Vorgehensweisen zur Vergabe und Vergabe der Kennzeichen-Seriennummer.

a) Es ist verpflichtend, jedem zugelassenen Fahrzeug gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen von den Zulassungsstellen für alle zulassungspflichtigen Fahrzeuge eine Kennzeichen-Seriennummer zuzuweisen.

Diese Nummern werden auftragsbezogen vergeben, ohne zwischen Fahrzeugen zu unterscheiden.

In Fällen, in denen es jedoch nicht möglich ist, Platten in derselben Provinz zu drucken, kann für jede Platte unterschiedlicher Größe ein ausreichendes Kontingent reserviert werden.

b) Gemäß Artikel 5 des Straßenverkehrsgesetzes und den Bestimmungen der „Generaldirektion für Sicherheit, Direktion für Verkehrsdienste, Verordnung über Aufgaben und Betrieb der zentralen und regionalen Verkehrsorganisationen“ werden die Kennzeichengruppen, die den Bezirken zuzuordnen sind, in denen die Zulassungsstelle aktiviert ist, nach den folgenden Grundsätzen festgelegt.

1) (Geänderter Unterabschnitt: 19.02.2014 – 28918 S. O.G. Reg./10. Art.) GESCHICHTE DER WIRKSAMKEIT Auf Vorschlag des Polizeidirektors der Provinz und mit Zustimmung des Gouverneurs erhält jeder Bezirk eine ausreichende Anzahl von Buchstaben und Gruppen aus den Buchstaben und Gruppen in den von der Generaldirektion Sicherheit festgelegten Listen unter Berücksichtigung der Bevölkerungs- und Fahrzeugdichte.

2) Die den Bezirken zuzuordnenden Schilder werden aus verschiedenen Buchstabengruppen ausgewählt und die diesem Bezirk zugeordnete Buchstabengruppe kann nicht einem anderen Bezirk zugewiesen werden.

3) Wenn die den Bezirken zugewiesenen Buchstabengruppen erschöpft sind, wird eine neue Buchstabengruppe zugewiesen.

4) Den Bezirken zugeteilte Plattengruppen werden dem Datenverarbeitungszentrum und der Mobilisierungsabteilung des Ministeriums für nationale Verteidigung gemeldet.

Es werden speziell zugewiesene Kennzeichen vergeben

Madde 58 - (Geänderter Artikel: 16.05.2013 - 28649 SRG Dir. / 1. Art.)

Bei den nachfolgend genannten Fahrzeugen werden anstelle von Kennzeichenschildern Sonderschilder unterschiedlicher Farbe und Form verwendet, sofern die erläuterten Vorgehensweisen und Grundsätze eingehalten werden.

a) Präsidentenfahrzeuge:

1) Auf den Nummernschildern der dem Präsidenten zugeteilten Fahrzeuge findet sich ausschließlich der Stift des Präsidenten.

2) Andere Fahrzeuge der Präsidentschaft sind auf einem dunkelroten Hintergrund mit gelben Metallbuchstaben CB und Schildern mit einer dreifachen Nummerngruppe angebracht (Anhang 15). Die Böden dieser Platten können auch grün sein.

b) Die den Mitgliedern des Präsidialrats der Großen Nationalversammlung der Türkei, dem Vorsitzenden der Kommissionen und dem stellvertretenden Vorsitzenden der Gruppe zugeteilten Fahrzeuge erhalten Schilder mit dem gelben TGNA-Metallemblem, gelben TGNA-Metallbuchstaben und dreifachen Nummern auf rotem Hintergrund. Vorschriften zur Nummerierung und Reihenfolge dieser Schilder werden vom Präsidium der Großen Nationalversammlung der Türkei erlassen.

c) Gemäß dem Gesetz Nr. 5 vom 1 bestehen die Nummernschilder der der Person und dem Auftrag zugeordneten Fahrzeuge ebenfalls aus einer gelben Vierfachgruppe aus Metall (Anhang 1961) auf dunkelrotem Hintergrund. Von diesen steht auf den Schildern der Provinzgouverneure die binäre Zahlengruppe, die die laufende Nummer der Provinz angibt, vor der vierstelligen Gruppe (Anhang 237/a der Provinzgouverneure).

1) Die den Fahrzeugen in den Tabellen (237) und (1) im Anhang zum Gesetz Nr. 2 zuzuordnenden Kennzeichennummern werden vom Innenministerium auf der Grundlage der vom Premierminister festgelegten Protokollordnung festgelegt.

2) Wurden dem Auftrag und der Person mehr als ein Fahrzeug zugeordnet, so wird dem ersten Fahrzeug ein der angegebenen Nummer nachgestelltes Kennzeichen oder eine andere als sinnvoll erachtete Folgenummer zugeordnet.

3) Speziell zugewiesene Kennzeichen mit derselben Seriennummer können nicht an mehr als einem Fahrzeug angebracht werden.

ç) Die Kennzeichen der Gruppe A-AA-AAA werden den Fahrzeugen verliehen, die den offiziellen Diensten der Personen gemäß Anhang (237) des Gesetzes Nr. 2 zugeordnet sind. Allerdings bestehen die Schilder, die dem Premierminister und den Unterstaatssekretären der Ministerien, dem Obersten Bürgerbeauftragten und dem Polizeichef ausgehändigt werden sollen, aus einer Gruppe von vier Figuren in roter Reliefdarstellung auf weißem Hintergrund. An diesen Fahrzeugen sind Platten im Format 12×36 Zentimeter angebracht.

d) Von CG 0001 bis CC 9999, CD 0001 bis CC 9999, CD 0001 bis CC 9999, CD 0001 bis CC 9999, CD XNUMX bis CC XNUMX vorübergehend, mit einem vom Notar erstellten Mietvertrag unter Berücksichtigung der Grundsätze der Gegenseitigkeit, für die Fahrzeuge von Personen mit diplomatischer Immunität, Personal mit diplomatischem Status im Dienst in Missionen, von Privatpersonen oder juristische Personen oder durch Finanzierungsleasing in unserem Land. Verfügbar von den Platten. Nach Ablauf der Frist werden die zugeteilten Kennzeichen von den zuständigen Personen an die Verkehrsorganisationen zurückgegeben, ohne dass es einer Benachrichtigung bedarf.

e) Fahrzeuge der Sicherheitsorganisation;

1) Das amtliche Kennzeichen, das der Funkcodenummer des Fahrzeugs entspricht, wird von den Verkehrseinheiten, bei denen es registriert ist, an die Sicherheitsfahrzeuge vergeben, die als amtliche Kennzeichen dienen.

2) Ändert sich der Zuordnungszweck der Fahrzeuge, denen besondere Kennzeichen zugeteilt werden, werden anstelle der besonderen Kennzeichen Kennzeichen angebracht.

3) Diejenigen, die in den zentralen Einheiten der Generaldirektion Sicherheit und den direkt mit dem Zentrum verbundenen Provinzeinheiten eingesetzt werden, erhalten mit Zustimmung des Generaldirektors für Sicherheit ein ziviles Kennzeichen.

4) Personen, die in Einheiten eingesetzt werden, die den Landespolizeidirektionen angegliedert sind, werden mit Zustimmung des Landespolizeidirektors und im Falle einer zivilen Kennzeichenanforderung einer anderen Landesverkehrsbehörde mit Zustimmung des ersuchten Landeshauptmanns eingesetzt.

f) Zivile Nummernschilder werden von den in Artikel 56 Absatz XNUMX Buchstabe b genannten Nummernschildern gemäß den Verfahren und Grundsätzen dieses Artikels auf schriftlichen Antrag der betreffenden Institution oder Organisation den Fahrzeugen zugeteilt, die in den Diensten des Staates eingesetzt werden, die Aufklärung, Vertraulichkeit oder Sicherheit erfordern.

g) Personen, die in Diensten beschäftigt sind, die Aufklärung, Vertraulichkeit oder Sicherheit der türkischen Streitkräfte, des Gendarmerie-Generalkommandos, des Küstenwache-Kommandos, zentraler und provinzieller Organisationen des Untersekretariats der Nationalen Geheimdienstorganisation erfordern, auf schriftlichen Antrag des höchsten Vorgesetzten der Einheit, in der das Fahrzeug registriert ist, an die Provinzgouverneure, auf Vorschlag des Provinzpolizeidirektors der Provinz, in der das Fahrzeug registriert ist, und mit Zustimmung des Gouverneurs im Falle einer zivilen Kennzeichenregistrierung durch eine andere provinzielle Verkehrsbehörde , auf Anfrage des Verkehrsministeriums. Die Provinz, in der die Militäreinheit für die Militärkennzeichenfahrzeuge registriert ist, gilt als die Provinz, in der sich der Registrierungsdatensatz befindet.

ğ) Fahrzeuge, die von öffentlichen Einrichtungen oder Organisationen genutzt werden, können aus Sicherheitsgründen mit Zustimmung des zuständigen Ministeriums und für Fahrzeuge, die von Personen mit einer Schutzanordnung genutzt werden, auf schriftlichen Antrag der betroffenen Parteien mit Zustimmung des Innenministeriums zugewiesen werden.

h) Zivile Kennzeichen können mit Genehmigung des Innenministeriums den Anordnungen und Personen gemäß der dem Gesetz Nr. 237 beigefügten Tabelle Nr. (1) und den den Behörden gemäß der Tabelle Nr. (2) zugewiesenen Fahrzeugen zugeteilt werden, wenn aus Sicherheitsgründen die Anbringung eines zivilen Kennzeichens anstelle des amtlichen Kennzeichens an den Fahrzeugen beantragt wird.

ı) Personen mit diplomatischer Ausnahmegenehmigung, Verwaltungs- und technisches Personal mit Diplomatenstatus im Dienst in Missionen sowie Ausländer, deren Hauptwohnsitz im Ausland liegt (ausgenommen türkische und ausländische Touristen) und Ausländer, die vorübergehend und für einen bestimmten Zeitraum zur Arbeit, Prüfung und Abholung oder aus verschiedenen Gründen in die Türkei kommen, können im Rahmen von Sicherheitserwägungen und unter Berücksichtigung der Grundsätze der Gegenseitigkeit auf schriftlichen Vorschlag des Außenministeriums und mit Genehmigung des Innenministeriums vorläufige Nummernschilder erhalten. Nach Ablauf der Frist werden die zugeteilten zivilen Kennzeichen von den zuständigen Personen ohne Vorankündigung an die Verkehrsmeldestellen zurückgegeben.

Die Zuteilung der zivilen Kennzeichen kann je nach Bedarf aus dem Fahrzeugschein oder einer anderen Verkehrszulassungsbehörde erfolgen. Zivile Kennzeichen werden von der Verkehrszulassungsbehörde, bei der das Fahrzeug zugelassen ist, maximal zwei und von einer anderen Zulassungsbehörde eines zugeteilt.

Informationen zur Vergabe ziviler Kennzeichen werden im Buch der Anlage 17 erfasst und in EDV-Aufzeichnungen verarbeitet.

Die zugewiesenen Kennzeichen können auf Anfrage durch ein anderes Kennzeichen geändert werden. In diesem Fall werden die zuvor zugeteilten zivilen Kennzeichen eingezogen und entwertet.

Nach Beendigung des Servicezwecks ist die Rückgabe der zugeteilten Kennzeichen verpflichtend. Auf diese Weise zurückgegebene Kennzeichen können für einen Zeitraum von einem Jahr nicht an andere Fahrzeuge weitergegeben werden. (Ergänzungssatz: 24.08.2017 – 30164 S. RG Reg./2. Art.) Falls festgestellt wird, dass das zugewiesene Zivilkennzeichen in einem anderen Fahrzeug verwendet wird, wird das zugewiesene Zivilkennzeichen zurückgenommen und gelöscht.

Die Vertraulichkeit von Informationen und Unterlagen zur Vergabe ziviler Kennzeichen wird gewahrt.

Außer den in diesem Artikel aufgeführten kann kein privates oder ziviles Kennzeichen an ein Fahrzeug einer Person, Institution oder Organisation vergeben werden.

Schilder müssen mit Namen, Nachnamen oder Handelsbezeichnung angegeben werden

Madde 59 – Besitzer von Kraftfahrzeugen mit Privat- oder Rechtspersönlichkeit können Kennzeichen erhalten, auf denen ihre eigenen Vor- und/oder Nachnamen oder Handelsnamen eingetragen sind.

Auf jedem Schild befindet sich eine Zahlengruppe mit der Stadtcodenummer, dem Vor- und/oder Nachnamen, Buchstaben oder Wörtern, die den Handelstitel ausdrücken, und der laufenden Nummer.

Namen und Titel, die auf Kennzeichen verwendet werden, die im Namen natürlicher oder juristischer Personen vergeben werden, dürfen nicht im Widerspruch zu unserem verfassungsmäßigen Regime, der Republik, den Prinzipien und Revolutionen Atatürks, den nationalen und moralischen Werten, der Religion, der Moral und den Sitten stehen, ebenso wenig wie Buchstaben oder Worte jeglicher destruktiver und spaltender Art und Art, die im Widerspruch zu unserem demokratischen Regime und der unteilbaren Integrität der Nation und des Staates stehen.

Diese Kennzeichen werden gegen eine bestimmte Gebühr über den vom Innenministerium festzulegenden Betrag ausgegeben. (Aufgehobenes Urteil: 18 – 05 SRG Reg./2007. Art.)

Diese Teller; Das Innenministerium legt die Merkmale, Abmessungen und Abmessungen der Buchstaben- und Zahlengruppen, die maximale Anzahl und Grenze der im Namens- und Titelbereich zu schreibenden Ausdrücke und Wörter, den Plattenboden und die Farben der Buchstaben- und Zahlengruppen fest sowie die Festsetzung und Erhebung der Gebühren und weitere Fragen und Grundsätze.

ABSCHNITT FÜNF: Unterscheidungs- und Erkennungszeichen von Fahrzeugen und andere Zeichen und Bedingungen

Diskriminierungszeichen

Madde 60 – Bestimmte Fahrzeuge müssen Unterscheidungszeichen wie Nummernschild, Licht, Farbe, Form, Symbol und Text haben, die in den Tabellen 1 und 2 dieser Verordnung aufgeführt sind und den Arbeitsplatz und die Form, Kapazität und andere Eigenschaften bestimmen.

Abgesehen von den obligatorischen Schildern, die außerhalb der Fahrzeuge zu halten sind, müssen die Fahrzeuge; Die Grundsätze und Verfahren sowie andere Fragen in Bezug auf die Installation und das Schreiben von Werbung, Texten, Zeichen, Bildern, Abbildungen, Symbolen, Werbung, Wimpeln, Flaggen und dergleichen, die Aufbewahrung und Genehmigung von Audio- und beleuchteten Geräten sowie andere Fragen sind in der Verordnung aufgeführt vom Innenministerium ausgestellt werden.

(3. Absatz aufgehoben: 18 – 05 SRG Reg./2007. Art.)

Fahrzeugidentifikationsnummern

Madde 61 – (Geänderter Artikel: 19.02.2014 – 28918 S. ORG Reg./11. Art.)

Zulassungspflichtige Fahrzeuge müssen über Fahrgestell- und/oder Motorseriennummern verfügen, die zur Identifizierung nützlich sind. (Geänderter 2. Satz: 24.08.2017 – 30164 S. O.G. Reg./3 Art.) GESCHICHTE Die Verkehrsregistrierungsverfahren werden anhand der Fahrgestellnummern der Fahrzeuge durchgeführt, ohne dass die Seriennummer des Motors auf den Verkehrszulassungsdokumenten der Spezialfahrzeuge der Generaldirektion Sicherheit, des Generalkommandos der Gendarmerie und des Kommandos der Küstenwache sowie anderer Fahrzeuge, die von diesen Institutionen für den Einsatz in der öffentlichen Ordnung entwickelt und hergestellt wurden, vermerkt wird.

Wenn die Seriennummern des Fahrgestells und/oder des Motors der Fahrzeuge fehlen, verloren gegangen sind oder aus Gründen wie Reparatur oder Änderung gelöscht oder zerstört wurden oder wenn von autorisierten Institutionen oder Organisationen festgestellt wird, dass die Motor- und/oder Fahrgestellnummer eines gestohlenen Fahrzeugs durch die Nummern eines anderen Fahrzeugs ersetzt wurde und dass das Fahrgestell und/oder der Motor original ist und zu diesem Fahrzeug gehört, wird die ursprüngliche Motor- und/oder Fahrgestellnummer des Fahrzeugs an der entsprechenden Stelle des Motors oder Fahrgestells eingestanzt und das Schild der Verkehrszulassungsbehörde gestempelt.

Wird festgestellt, dass das Fahrgestell und/oder der Motor des Fahrzeugs nicht zum Fahrzeug gehören, wird von der Verkehrszulassungsbehörde eine neue Nummer vergeben, sofern die Änderung dokumentiert und die technische Eignung sichergestellt ist. Die Stelle, an der die angegebenen Nummern eingeschlagen werden, wird mit einem Stahlsiegel versiegelt, das das Zeichen der Verkehrsregistrierungsstelle oder -stelle trägt. Die von der Verkehrszulassungsbehörde angegebenen Nummern werden im Buch (Anhang 37) erfasst und in der Fahrzeugakte, den Computeraufzeichnungen, der Fahrzeugzulassungsbescheinigung und dem Kraftfahrzeugverkehrsdokument erfasst.

Wenn das Fahrgestell und/oder der Motor des Fahrzeugs original sind, jedoch keine Nummer darauf vorhanden ist oder das Fahrzeug fälschlicherweise vom Hersteller eingeschlagen wurde, werden die korrekten Nummern von der vom Hersteller/Importeur autorisierten Person oder Institution gezogen, sofern die Originalnummern mit den Nummern in den Zulassungsunterlagen übereinstimmen und die zuständige Verkehrsbehörde benachrichtigt wird. Ist der Hersteller nicht erreichbar, gelten die Bestimmungen des zweiten Absatzes. Modifikationen und Änderungen, die vom Haupthersteller, der die Motor- und Fahrgestellnummer angegeben hat, vor der Auslieferung des Fahrzeugs vorgenommen wurden, sind nicht in diesem Umfang enthalten. Fahrzeughersteller streichen die falschen Zeichen oder indem sie die gesamte Fahrgestellnummer mit einem In diesem Zusammenhang unterrichten sie den Verbraucher über die von ihnen vorgenommenen Änderungen unter Protokollierung und auf Verlangen auch an die Kontroll- und Verkehrsmeldebehörden.

Erfolgt die Zuweisung einer neuen Nummer für das Fahrgestell und/oder den Motor des Fahrzeugs außerhalb der Verkehrszulassungsbehörde, bei der das Fahrzeug zugelassen ist, wird eine beglaubigte Kopie der relevanten Dokumente zur Aufnahme in die Akte an die Verkehrszulassungsbehörde gesendet, bei der das Fahrzeug zugelassen ist.

Gemäß den Bestimmungen der einschlägigen Rechtsvorschriften werden der Generaldirektion Sicherheit von den Herstellern und Importeuren die Fahrgestellnummer, die Motornummer und die technischen Daten der hergestellten, montierten oder importierten und in den Verkehrszulassungsstellen oder -ämtern zulassungspflichtigen Fahrzeuge sowie die zur Identifizierung des Fahrzeugs dienenden Einheitennummern übermittelt. Die Grundsätze des Datenaustauschs und der Übermittlung von Informationen sowie andere Fragen werden von der Generaldirektion Sicherheit festgelegt.

Diskriminierungszeichen und Kennzeichen staatlicher Fahrzeuge

Madde 62 – Staatliche Fahrzeuge erhalten verschiedenfarbige Schilder.

(Geänderter 1. Satz: 24.08.2017 – 30164 S. O.G. Reg./4 Art.) Auf Fahrzeugen der Generaldirektion Sicherheit, des Generalkommandos der Gendarmerie und des Kommandos der Küstenwache verwendete Diskriminierungszeichen und die Art der Lackierung dürfen nicht auf Fahrzeugen anderer offizieller und privater Institutionen sowie realer und juristischer Personen verwendet werden. Fahrzeuge, die gegen diese Bestimmung verstoßen und diskriminierende Zeichen verwenden, werden vom Verkehr ausgeschlossen, bis der Verstoß behoben ist.

Technischer Zustand der Fahrzeuge und Straßentauglichkeit der Fahrzeuge

Madde 63 – (Geänderter 1. Absatz: 09 – 09 SRG Reg/1997. Art.) Fahrzeuge; Hinsichtlich Konstruktion, Nutzung, Straßentauglichkeit und Verkehrssicherheit ist es zwingend erforderlich, die Bestimmungen der „Typgenehmigungsverordnung für Kraftfahrzeuge und Anhänger, der Verordnung über die Herstellung, Änderung und Montage von Fahrzeugen“ und anderen parallel dazu erlassenen Vorschriften einzuhalten, die vom Ministerium für Industrie und Handel nach Stellungnahme des Ministeriums für öffentliche Arbeiten und Siedlung erlassen werden.

Aus dem Ausland eingeführte und gemäß den Bestimmungen der im ersten Absatz genannten Verordnung hergestellte, modifizierte und montierte Fahrzeuge erhalten vom Ministerium für Industrie und Handel oder von von diesem Ministerium autorisierten öffentlichen oder privaten Einrichtungen ein „Straßenkonformitätszertifikat“.

Straßentauglichkeitsbescheinigungen für Militärfahrzeuge, Schienenfahrzeuge und schwere Nutzfahrzeuge werden von den zuständigen Institutionen ausgestellt.

(Anhang 4. Absatz: 09 – 09 SRG-Verordnung/1997. Artikel) (23105. Absatz abgeschafft: 7 – 4 SRG-Verordnung/25. Artikel)

(Anhang 5. Absatz: 26.05.2022 – 31847 S. O.G. Reg./1. Art.) Falls die Fahrzeuge, die durch Ausstellung einer Straßenkonformitätsbescheinigung im Namen der türkischen Streitkräfte, des Gendarmerie-Generalkommandos, der Generaldirektion Sicherheit, des Küstenwache-Kommandos und des Nationalen Geheimdienstes registriert wurden, verkauft, übertragen oder gespendet werden, im Falle eines Verkaufs, einer Übertragung oder einer Schenkung der im Namen der türkischen Streitkräfte registrierten Fahrzeuge erfolgt die Inspektion und technische Bedingungen im ersten Absatz dieses Artikels, die im ersten Absatz dieses Artikels genannte Ausnahme wird von den zuständigen Institutionen im Inspektions- und Inspektionsbereich der Fahrzeuge erklärt. Die im ersten Absatz genannte Berechtigung bezüglich der Ausnahmen wird nicht angestrebt.

Fahrzeuge ohne Straßenzulassungsbescheinigung können nicht zugelassen werden.

Darüber hinaus ist es verboten, farbige Scheiben von Fahrzeugen in einer Höhe zu verwenden, die das Bild verändert, oder farbige Folienschichten auf die Scheiben zu kleben.

Obligatorische Ausrüstung in Fahrzeugen

Madde 64 - (Geänderter Artikel: 21.03.2012 - 28240 SRG Dir. / 9. Art.)

In Fahrzeugen;

a) Materialien, deren Qualität und Menge nach ihren Eigenschaften und Typen in Tabelle 1 aufgeführt sind,

b) Darüber hinaus vom Ministerium für Wissenschaft, Industrie und Technologie unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Ministeriums für Inneres und Verkehr, maritime Angelegenheiten und Kommunikation festgelegte Fahrtenschreiber in Lastkraftwagen, Abschleppwagen und Bussen sowie Taxameter in Taxiwagen,

müssen vorhanden und in gebrauchsfähigem Zustand sein.

Fahrzeuge, die die Bedingungen des ersten Absatzes Buchstabe b nicht erfüllen, erhalten gemäß den in Artikel 125 festgelegten Formen und Fristen eine vorübergehende Verkehrsgenehmigung, um ihre Mängel zu beseitigen. Fahrzeuge, deren Mängel nach Ablauf dieser Frist nicht behoben sind, werden vom Verkehr ausgeschlossen.

Benachrichtigung von Fahrzeugen über Änderungen und Adressänderungen

Madde 65 - (Geänderter Artikel: 09/09/2011 - 28049 SRG Dir. / 8. Art.)

Alle technischen Änderungen, die an den Fahrzeugen auf die in der Verordnung über die Herstellung, Änderung und Montage von Fahrzeugen festgelegte Weise vorgenommen werden, sowie Änderungen in der Farbe des Fahrzeugs müssen innerhalb von dreißig Tagen nach dem Datum der Änderung jeder Verkehrszulassungsstelle oder -stelle gemeldet werden, und die Zulassungsunterlagen und -dokumente müssen bearbeitet werden, und Änderungen in der Adresse des Fahrzeughalters müssen innerhalb von dreißig Tagen jeder Verkehrszulassungsbehörde mitgeteilt werden.

(Anhang 2. Absatz: 24.08.2017 – 30164 S. O.G. Reg./5 Art.) Bei technischen Änderungen an Spezialfahrzeugen der Generaldirektion Sicherheit, des Generalkommandos der Gendarmerie und des Kommandos der Küstenwache sowie anderen Fahrzeugen, die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konzipiert und hergestellt wurden, sind die im Rahmen der Verordnung über die Herstellung, Änderung und Montage von Fahrzeugen auszustellenden Dokumente nicht erforderlich. Der Prozess wird gemäß dem technischen Dokument durchgeführt, das von den autorisierten Ingenieuren der entsprechenden Einheiten oder den Unternehmen, die die technische Änderung vorgenommen haben, erstellt wurde.

Die Generaldirektion Sicherheit ist befugt, Personen oder Organisationen, die technische Änderungen an Fahrzeugen vornehmen oder die Dokumente zu den vorgenommenen Änderungen genehmigen, eine Benachrichtigungspflicht aufzuerlegen, um diese Änderungen in den Computeraufzeichnungen des Fahrzeugs aufzuzeichnen, und durch Einholung der Stellungnahme des Finanzministeriums die Verfahren und Grundsätze für die Durchführung dieser Benachrichtigungen festzulegen.

Fahrzeuge, die geändert, aber nicht rechtzeitig gemeldet wurden, werden vom Verkehr ausgeschlossen, bis die Änderung dokumentiert und bei der Verkehrszulassungsbehörde registriert und auf deren Papieren betrieben wird.

Ladungen unterliegen einer Sondergenehmigung

Madde 66 – Bei der Beförderung von Gütern mit besonderen Gewichten und Abmessungen, die nicht mit anderen Transportsystemen transportiert werden können und die über die Beförderungsgrenze hinaus transportiert werden müssen, ist es obligatorisch, eine Genehmigung der Generaldirektion Straßen gemäß den Bestimmungen von Artikel 128 dieser Verordnung einzuholen und die Beförderung gemäß den Grundsätzen dieser Genehmigung durchzuführen.

SECHSTER TEIL: Einhaltung und Inspektion von Fahrzeugen mit technischen Bedingungen und zur Inspektion zugelassenen Institutionen

Einhaltung der technischen Bedingungen und Inspektionen von Fahrzeugen

Madde 67 - (Geänderter Artikel: 18/05/2007 - 26526 SRG Dir. / 17. Art.)

Es ist verboten, Fahrzeuge, die nicht den technischen Bedingungen entsprechen, in den Verkehr zu bringen.

(Geänderter 2. Absatz: 01 – 09 SRG Reg./2010. Art.) Die Inspektionsfristen je nach Art, Zweck und Nutzungsform der Fahrzeuge sind in der vom Verkehrsministerium erlassenen Verordnung zur Fahrzeuginspektion festgelegt.

Auch wenn die Kontrollfrist noch nicht abgelaufen ist, ist eine Sonderkontrolle für diejenigen Fahrzeuge obligatorisch, die aufgrund eines Unfalls einer Kontrolle durch den zuständigen Polizeibeamten unterzogen werden müssen, und für Fahrzeuge, an denen Änderungen vorgenommen wurden.

Alle Arten von Kraftfahrzeugen auf der Autobahn werden von der Verkehrspolizei daraufhin überprüft, ob sie den technischen Bedingungen entsprechen, und diejenigen, deren Nichteinhaltung festgestellt wird, werden an die Kontrollstellen geschickt, indem der Bericht über die Feststellung von Nichtkonformitäten im Anhang dieser Verordnung (Anhang: 40) ausgestellt wird.

Darüber hinaus wird das Vorhandensein vorgeschriebener Dokumente und Geräte in den Fahrzeugen bei regelmäßigen und besonderen Kontrollen an den Kontrollstellen überprüft und es werden keine Kontrollen durchgeführt, wenn die Bedingungen nicht eingehalten werden.

Im Falle der Herstellung, Änderung und Montage von Landtransport- und Arbeitsmaschinen, die einen Expeditionsdienstauftrag erhalten haben, werden Informationen über diese Prozesse an das Verteidigungsministerium übermittelt.

(Zusätzlicher Absatz: 01 – 09 SRG-Reg./2010. Art.) Bei der Durchführung der technischen Inspektionen aller Fahrzeugtypen, mit Ausnahme von Fahrzeugen ohne Geländeausrüstung und landwirtschaftlichen Traktoren, werden die Auftragsdokumente des Fahrzeugs überprüft. Fahrzeuge, die dem Übungsaufruf nicht nachkommen oder sich trotz Vorliegens einer Fahrzeugbeförderungsanordnung nicht an der Adresse befinden, werden der technischen Prüfstelle gemeldet; Solche Fahrzeuge werden nicht überprüft.

Autorisierte Institutionen zur Inspektion

Madde 68 - (Geänderter Artikel: 18/05/2007 - 26526 SRG Dir. / 18. Art.)

Inspektionen von Fahrzeugen werden an Inspektionsstellen des Verkehrsministeriums oder an Inspektionsstellen von natürlichen oder juristischen Personen durchgeführt, die von diesem Ministerium ordnungsgemäß autorisiert wurden.

Durch Kontrollstationen;

a) Busse, Lastkraftwagen, Abschleppwagen und Tankwagen,

b) Pkw, Kleinbusse, Pickup-Trucks, Sonderfahrzeuge, Geländefahrzeuge, Anhänger und Auflieger,

c) Für Traktoren (mit oder ohne Anhänger), Motorräder und Mopeds wird entsprechend ihrer Gruppe die im Gesetz festgelegte Inspektionsgebühr (ohne Mehrwertsteuer) erhoben. Die Gruppe der anderen als der in diesem Artikel aufgeführten Fahrzeuge wird vom Verkehrsministerium festgelegt.

Inspektionen von Fahrzeugen, die mit einem Schienensystem oder Baumaschinen arbeiten, durch die Institutionen, die die Fahrzeuge registrieren; Inspektionen von Militärfahrzeugen werden von autorisierten Institutionen oder Einheiten gemäß den jeweiligen Sondergesetzen durchgeführt.

Die Qualifikation der in den Prüfstellen befindlichen Maschinen, Werkzeuge, Geräte und Mitarbeiter, Betriebs-, Arbeits- und Prüfverfahren, Betriebsbescheinigungen sowie sonstige Bedingungen und Grundsätze richten sich nach den Bestimmungen der einschlägigen Rechtsvorschriften.

ABSCHNITT SIEBEN: Sonstige Grundsätze bezüglich der Zulassung von Fahrzeugen

Verkauf und Zulassung von Fahrzeugen mit Eigentumsvorbehalt

Madde 69 – (Geänderter 1. Absatz: 18 – 05 SRG Reg./2007. Art.) Verträge über Fahrzeugverkäufe, die mit der Bedingung des Eigentumserhalts abgeschlossen werden sollen, können bei jedem Notar abgeschlossen werden, die Beurkundung erfolgt jedoch am Wohnort des Notars.

Auch diese Fahrzeuge werden auf den Namen des Käufers zugelassen und in den Zulassungspapieren mit dem Vermerk versehen, dass ihr Eigentum geschützt ist.

Zu ergreifende Maßnahmen bezüglich der von der Direktion für nationale Immobilien und Beamte verkauften Fahrzeuge

Artikel 70 – (Aufgehobener Artikel: 18 – 07 SRG Reg./2008. Art.)

Registrierung von massenimportierten Fahrzeugen nach dem Verkauf

Madde 71 – Bei Fahrzeugen, die in großen Mengen eingeführt werden, werden von den zuständigen Zollverwaltungen gesondert ausgestellte Verkehrsbescheinigungen nicht an die natürliche oder juristische Person gesendet, die die Einfuhr durchführt. Der Importeur dieser Fahrzeuge weist die Herkunft des Fahrzeugs auf der Rechnung aus, die er beim Verkauf erstellt hat. Nachdem der Registrierungsprozess im Namen des Käufers auf der Grundlage der Rechnung durchgeführt wurde, kann beim zuständigen Zollamt eine Verkehrsbescheinigung angefordert werden, in der Typ, Marke, Modell, Motor, Fahrgestell und Kennzeichen des Fahrzeugs auf der Grundlage der in der Rechnung angegebenen Herkunft angegeben werden.

Zu ergreifende Maßnahmen in Bezug auf Fahrzeuge von Personen, die an die Justizbehörden bezüglich der Identifizierungskennzeichen verwiesen werden

Madde 72 - (Geänderter Artikel: 21.03.2012 - 28240 SRG Dir. / 10. Art.)

Werden die Motor- oder Fahrgestellnummern der Fahrzeuge nach der Zulassung als Fälschung festgestellt und der Fahrzeughalter zur Klage an die Justizbehörden weitergeleitet, entscheiden die Justizbehörden über die Nichtverfolgung und das Fahrzeug wird übergeben an den Eigentümer gemäß den Bestimmungen von Artikel 61 bezüglich der Motor- und Fahrgestellnummern des Fahrzeugs. .

Außer aus Gründen wie Reparatur oder Änderung dürfen Motorblöcke, deren Nummern aus anderen Gründen gelöscht oder zerstört wurden, nicht durch Änderungen in Fahrzeuge eingebaut werden, und eine Registrierung solcher Motorblöcke ist nicht möglich.

Maßnahmen, die in Bezug auf Fahrzeuge ergriffen werden müssen, deren Beschlagnahme, Beschlagnahme oder Liquidation beschlossen wird

Madde 73 - (Geänderter Artikel: 18/07/2008 - 26940 SRG Dir. / 14. Art.)

Im Falle der Vorlage einer gerichtlichen Entscheidung, dass das Fahrzeug beschlagnahmt wurde, oder eines Schreibens der zuständigen Institution oder Organisation, aus dem hervorgeht, dass das Fahrzeug liquidiert wurde; Wurde das Fahrzeug bis zum Erlass der Einziehungs- oder Liquidationsentscheidung nicht dem Eigentümer als Treuhänder übergeben, wird ab dem Tag der Beschlagnahme, wenn es dem Eigentümer als Treuhänder übergeben wurde, seine Registrierung auf den Namen des Vorbesitzers ab dem Datum der Einziehungs- oder Liquidationsentscheidung gelöscht und das zuständige Finanzamt innerhalb von fünfzehn Werktagen benachrichtigt.

(Geänderter Absatz 2: 21.03.2012 – 28240 SRG Reg./11. Art.) Wenn das Fahrzeug beschlagnahmt wird, das zuständige Gericht jedoch nicht über die Einziehung oder die Liquidation durch die zuständige Institution oder Organisation entscheidet, wird die Registrierung für den Zeitraum zwischen dem Datum der Beschlagnahme und dem Datum der Rückgabe des Fahrzeugs an seinen Eigentümer befristet gelöscht, sofern das Fahrzeug zwischen dem Datum der Beschlagnahme und dem Datum der Entscheidung nicht dem Eigentümer als Treuhänder überlassen wird. Ab dem Rückgabedatum an den Eigentümer wird das Verkehrsmelderegister erneut geöffnet und das zuständige Finanzamt innerhalb von fünfzehn Werktagen über die Transaktion informiert.

(Anhang 3. Absatz: 19.02.2014 – 28918 S. O.G. Reg./12. Art.) Die Zulassungsunterlagen der Fahrzeuge, über deren Einziehung oder Liquidation noch nicht entschieden wurde und deren Transaktionen noch nicht abgeschlossen sind, werden dem Eigentümer als Treuhänder nicht übergeben, ab dem Tag der Beschlagnahme vorübergehend gelöscht und das zuständige Finanzamt innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen benachrichtigt. Eine erneute Operation wird entsprechend dem Ergebnis des Prozesses oder eines anderen Verfahrens festgelegt.

Fahrzeugregistrierung im Namen von Minderjährigen

Madde 74 – (Geänderter Artikel: 31 – 12 (2004. Wiederholung) SRG Reg./25687. Art.)

Geistig behinderte und minderjährige Minderjährige müssen bei der Zulassung eine notarielle und beglaubigte Erklärung vorlegen, dass sie die rechtlichen und strafrechtlichen Verantwortlichkeiten akzeptieren, die sich in Zukunft ergeben könnten, damit das Fahrzeug, das sie besitzen, bei den Zulassungsbehörden auf ihren Namen zugelassen werden kann.

TEIL FÜNF: Führerscheine, Anwendungsgrundsätze und andere Grundsätze in Bezug auf Fahrer

ABSCHNITT EINS: Führerscheine, Anwendungsgrundsätze und Ausstellungsbedingungen

Führerscheinklassen

Madde 75 – (Geänderter Artikel: 17.04.2015 – 29329 S. ORG Reg./8. Art.)

Nachfolgend sind die Führerscheinklassen und die fahrberechtigten Kraftfahrzeuge und deren Ausstattung aufgeführt:

a) Die Fahrerlaubnis der Klasse M wird demjenigen erteilt, der zwei-, drei- und vierrädrige Motorräder (Mopeds) fährt.

b) Die Fahrerlaubnis der Klasse A1 wird erteilt, wer zweirädrige Krafträder mit oder ohne Beiwagen und dreirädrige Krafträder mit einer Leistung von höchstens 125 Kilowatt, mit einem Hubraum von 11 Kubikzentimetern, einer Leistung von höchstens 0,1 Kilowatt lenkt und ein Leistungsgewichtsverhältnis von nicht mehr als 15.

c) Die Fahrerlaubnis der Klasse A2 wird erteilt, wer zweirädrige Krafträder mit oder ohne Beiwagen und dreirädrige Krafträder mit einer Leistung von höchstens 35 Kilowatt, mit einer Leistung von 0,2 Kilowatt und einem Leistungsgewicht nicht über 15.

ç) Die Fahrerlaubnis der Klasse A wird demjenigen erteilt, der zweirädrige Krafträder mit oder ohne Beiwagen und dreirädrige Krafträder mit einer Leistung von mehr als 15 Kilowatt fährt.

d) Die Fahrerlaubnis der Klasse B1 wird erteilt, wer vierrädrige Krafträder mit einer Netto-Motorleistung von 15 Kilowatt, einem Eigengewicht von 400 Kilogramm und einem Eigengewicht von 550 Kilogramm im Güterverkehr führt. Batteriegewichte werden bei der Berechnung des Eigengewichts von elektrisch betriebenen Fahrzeugen nicht berücksichtigt.

e) Den Führerschein der Klasse B erhalten Personen, die Autos und Pickups fahren. Der Zertifikatsinhaber darf nicht gegen die einschlägigen Typgenehmigungsvorschriften verstoßen und die in der Verordnung des Ministeriums für Nationale Bildung für spezielle Kraftfahrzeugführerkurse, veröffentlicht im Amtsblatt vom 29 mit der Nummer 5, festgelegt sind. Er kann auch kombinierte Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 2013 Kilogramm führen, sofern er die Ausbildung abschließt oder die Geschicklichkeits- und Verhaltensprüfung bestanden hat.

f) Die Fahrerlaubnis der Klasse BE wird demjenigen erteilt, der kombinierte Fahrzeuge mit Anhängern oder Sattelanhängern führt, die an Fahrzeuge angehängt sind, die mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B verwendet werden und deren zulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg nicht überschreitet.

g) Die Fahrerlaubnis der Klasse C1 wird erteilt, wer Lastkraftwagen und Abschleppwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 Kilogramm und nicht mehr als 7.500 Kilogramm führt.

ğ) Kombinierte Fahrzeuge, bestehend aus Anhängern oder Sattelanhängern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 1 kg und ausgestattet mit Fahrzeugen, die mit einem Führerschein der Klasse C1E und einem Führerschein der Klasse C750 verwendet werden, und einem kombinierten Fahrzeug mit einem kombinierten Gewicht von nicht mehr als 12.000 Kilogramm und einem Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 Kilogramm und an Fahrzeugen mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B Es wird dem Fahrer von kombinierten Fahrzeugen bestehend aus Sattelanhängern und einem kombinierten Fahrzeuggewicht von nicht mehr als 12.000 Kilogramm verliehen.

h) Der Führerschein der Klasse C wird denjenigen erteilt, die Lastkraftwagen und Abschleppwagen fahren.

ı) Der Führerschein der Klasse CE wird demjenigen erteilt, der kombinierte Fahrzeuge aus Anhängern oder Sattelanhängern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg führt, die in Fahrzeuge mit einem Führerschein der Klasse C eingebaut sind.

i) Der Führerschein der Klasse D1 wird denjenigen ausgestellt, die einen Kleinbus fahren.

j) Die Fahrerlaubnis der Klasse D1E wird demjenigen erteilt, der kombinierte Fahrzeuge führt, die aus Anhängern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 1 kg bestehen und in Fahrzeuge eingebaut sind, die mit einem Führerschein der Klasse D750 verwendet werden.

k) Der Führerschein der Klasse D wird denjenigen erteilt, die Minibusse und Busse fahren.

l) Führerschein Klasse DE; Es wird an Fahrer vergeben, die kombinierte Fahrzeuge mit einem Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg führen und in Fahrzeuge mit einem Führerschein der Klasse D eingebaut sind.

m) Die Fahrerlaubnis der Klasse F wird demjenigen erteilt, der einen Radtraktor fährt.

n) Die Fahrerlaubnis der Klasse G wird demjenigen erteilt, der Kraftfahrzeuge der Bauart führt.

o) Das Fahreranwärterzertifikat der K-Klasse wird an Fahreranwärter vergeben, die das Fahren gemäß den in der Verordnung festgelegten Bedingungen und Grundsätzen erlernen und für Schulungen und Prüfungen verwendet werden sollen.

Anforderungen an Fahrerkandidaten

Madde 76 – (Geänderter Artikel: 17.04.2015 – 29329 S. ORG Reg./9. Art.)

Sie erhalten einen Führerschein; GEWALT

a) In Bezug auf das Alter;

1) 1 von denen, die die Führerscheine der Klassen M, A1 und B16 erwerben,

2) 2 für diejenigen, die Führerscheine der Klassen A1, B, BE, C1, C18E, F und G erhalten,

3) 20 (15 für dreirädrige Motorräder mit einer Leistung von mehr als 21 Kilowatt) für diejenigen, die einen Führerschein der Klasse A erwerben

4) 1 von denen, die den Führerschein der Klassen C, CE, D1 und D21E erhalten,

5) Diejenigen, die den Führerschein der Klasse D, DE 24 erhalten werden

ihr Alter erreicht haben,

b) in Bezug auf Erfahrung;

1) Klasse A2 für mindestens zwei Jahre für diejenigen, die einen Führerschein der Klasse A erhalten,

2) Führerscheine der Klassen C1, C, D1 und D müssen mindestens der Klasse B entsprechen,

3) B-Klasse für diejenigen, die einen Führerschein der BE-Klasse erhalten,

4) C-Klasse derer, die den Führerschein der CE-Klasse erhalten,

5) Klasse C1 derjenigen, die einen Führerschein der Klasse C1E erhalten,

6) Klasse D derer, die einen Führerschein der Klasse DE erhalten,

7) Wer einen Führerschein der Klasse D1E erhält, muss über einen Führerschein der Klasse D1 verfügen.

c) im Hinblick auf den Bildungsstatus mindestens eine Grundschulausbildung absolviert haben,

ç) Um die Bedingungen zu erfüllen, die in der Verordnung über den Gesundheitszustand und die Prüfung von Fahrerkandidaten und Fahrern festgelegt sind, die im Amtsblatt vom 26 mit der Nummer 9 veröffentlicht wurde,

d) nach bestandener Führerscheinprüfung und Erwerb eines Kraftfahrzeugführerscheins,

e) In seinem Strafregister gibt es keine Aufzeichnungen darüber, dass er wegen der in den Artikeln 26, 9 und 2004 des türkischen Strafgesetzbuchs vom 5237 mit der Nummer 188, dem siebten Absatz des 190. Artikels des Anti-Schmuggel-Gesetzes vom 191 mit der Nummer 21 und dem zweiten und den folgenden Absätzen des 3. Artikels des Gesetzes genannten Straftaten verurteilt wurde Schusswaffen, Messer und andere Werkzeuge vom 2007 mit der Nummer 5607,

f) Fehlen eines anderen Führerscheins derselben Klasse, der zuvor ausgestellt wurde,

g) Für diejenigen, die einen Führerschein einer anderen Klasse erhalten, ist es obligatorisch, dass der zuvor ausgestellte, aber entzogene Führerschein an seinen Besitzer zurückgegeben wurde, da die im Gesetz Nr. 2918 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

Die in Unterabsatz 24 Buchstabe b des ersten Absatzes festgelegte Erfahrungsanforderung wird nicht für Bewerber verlangt, die das XNUMX. Lebensjahr vollendet haben, um eine Fahrerlaubnis der Klasse A zu erhalten.

Für die der Generaldirektion Sicherheit angegliederten Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen und für die militärischen Spezialisierungsaufgaben der türkischen Streitkräfte gilt für die Führerscheine der Klassen A, C, D und D1 die in Unterabsatz (a) des ersten Absatzes festgelegte Altersanforderung von 20 Jahren für diejenigen, die die Offiziers- und Unteroffizierklassenschule, die Unteroffiziersberufsschule und den Grundkurs für Unteroffiziere erhalten oder diesen abgeschlossen haben, und für diejenigen, die die Fahrausbildungsschulen von Universitäten abgeschlossen haben und über Erfahrung verfügen Die in diesem Artikel festgelegte Anforderung ist nicht erforderlich. GEWALT

Um die Kraftfahrzeugführerpflicht der Generaldirektion Sicherheit zu erfüllen, wird dem Personal der Generaldirektion Sicherheit, das die im Rahmen der zu absolvierenden Richtlinie abzulegenden Prüfungen erfolgreich abgelegt hat, ein Kraftfahrzeugführerschein ausgestellt die von der Generaldirektion für Sicherheit erstellt wurden, und für diejenigen, die in den Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen der Generaldirektion für Sicherheit studieren, um in einen Führerschein umgewandelt zu werden. Diese Ausbildung und Prüfungen; In den Provinzen der Vorschlag des Polizeichefs und die Zustimmung des Gouverneurs, in der Zentralorganisation der Vorschlag des Leiters der Verkehrsdienste und die Zustimmung des Generaldirektors für Sicherheit. Zentrale Organisationen, Polizeidirektionen/Verwaltungen der Provinzen/Bezirke und polizeiliche Ausbildungseinrichtungen können die Fahrausbildung einzeln oder zusammen anbieten. Studierende und Personal der Polizeiausbildungseinrichtungen in diesem Bundesland und Personal, das in der zentralen Organisation tätig ist, falls vorhanden, Kurse, die von den Polizeidirektionen/-verwaltungen der Provinzen/Bezirke eröffnet wurden, und das Personal der zentralen Organisation, falls vorhanden, in den geöffneten Kursen von den polizeilichen Bildungseinrichtungen.

(Geänderter 5. Absatz: 24.08.2017 – 30164 S. O.G. Reg./6 Art.) Um den Bedürfnissen der Gendarmerie als Kraftfahrzeugführer gerecht zu werden, werden die Offiziere, Unteroffiziere, Fachgendarmerie- und Fachfeldwebel, die die im Rahmen der vom Generalkommando der Gendarmerie festzulegenden Ausbildungsprogramme abzuhaltenden Prüfungen erfolgreich bestehen, und die Studenten, die an der Gendarmerie- und Küstenwache-Akademie studieren, berücksichtigt eine Fahrerlaubnis zum Kraftfahrzeugführer. Diese Schulungen und Prüfungen werden von den Schulungsvorständen durchgeführt, die auf Vorschlag der Gendarmeriekommandeure der Provinzen und mit Zustimmung des Gouverneurs gebildet werden, und für die Zentralorganisation auf Vorschlag des Chefs der öffentlichen Sicherheit und mit Zustimmung des stellvertretenden Generalkommandanten der Gendarmerie.

(Anhang 6. Absatz: 24.08.2017 – 30164 S. O.G. Reg./6 Art.) (…) Mitarbeiter der Klasse „Sicherheitsdienste“, die in den Zentral- und Provinzorganisationen der Generaldirektion Sicherheit arbeiten, sowie Offiziere, Unteroffiziere, Fachgendarmerie und Fachfeldwebel, die in den Zentral- und Provinzorganisationen des Gendarmerie-Generalkommandos und des Küstenwachekommandos beschäftigt sind, haben erfolgreich einen Führerschein der Klasse B abgeschlossen und im Besitz eines Ausbildungsnachweises.) ist mit einem Befähigungsnachweis (Schein) berechtigt, gepanzerte Fahrzeuge zu nutzen.

(Anhang 7. Absatz: 03.07.2021 – 31530 S. O.G. Reg./1. Art.) Offiziere und Unteroffiziere, die in den Stäben und Institutionen des Ministeriums für Nationale Verteidigung arbeiten, über einen Führerschein der Mindestklasse „B“ verfügen und die von den Einheiten zu organisierende Orientierungsschulung für Militärfahrzeugführer erfolgreich abgeschlossen haben, haben Anspruch auf den Erhalt des Zertifikats über die Qualifikation (Zertifikat) für den Einsatz von Militärfahrzeugen mit diesem Dokument und sind berechtigt, Militärfahrzeuge zu verwenden.

Die Bedingungen, unter denen Fahrer und Fahreranwärter einen Führerschein erhalten können, sowie ihre Fahrbedingungen, die Verfahren und Grundsätze hinsichtlich der Qualifikationen und des Gesundheitszustands der Fahrzeuge, die verwendet werden dürfen, sind in der Verordnung über den Gesundheitszustand und die erforderlichen Untersuchungen für Fahreranwärter und Fahrer festgelegt.

ABSCHNITT ZWEI: Grundsätze der Gesundheitsuntersuchung von Führerscheinempfängern

Grundsätze der Gesundheitsuntersuchung

Madde 77 - (aufgehobener Artikel: 18/05/2007 - 26526 SRG Dir. / 43. Art.)

Vom Gesundheitsamt auszustellende Fahrergenehmigungsberichte

Madde 78 - (aufgehobener Artikel: 18/05/2007 - 26526 SRG Dir. / 43. Art.)

Psychotechnische Beurteilung und psychiatrische Untersuchung

Madde 79 – (Geänderter Artikel: 21.03.2020 – 31075 S. ORG Reg./1. Art.)

Fahrer, die Verkehrsdelikte im Sinne der in den einschlägigen Artikeln des Gesetzes definierten Art begehen, und Fahrer, die im Rahmen anderer Rechtsvorschriften psychotechnisch gesund sein müssen, werden einer psychotechnischen Beurteilung und einer psychiatrischen Fachuntersuchung gemäß den in der beigefügten Anlage 4 festgelegten Verfahren und Grundsätzen unterzogen.

Die Führerscheine der Fahrer, deren Status aufgrund der Prüfung als angemessen befunden wurde, werden nach Ablauf der in den entsprechenden Artikeln des Gesetzes festgelegten Fristen zurückgegeben. Die psychotechnische Beurteilung, die gemäß den in Tabelle 4 im Anhang aufgeführten Verfahren und Grundsätzen durchgeführt wird, wird unter der Aufsicht von Personen mit dem Titel eines Psychologen durchgeführt, die über die in derselben Tabelle der Verordnung definierten Infrastrukturmerkmale verfügen, in Zentren arbeiten, die innerhalb des Gremiums offizieller und privater Institutionen eingerichtet und von der Gesundheitsdirektion der Provinz lizenziert sind. Der psychotechnische Bewertungsbericht wird mit einer elektronischen Signatur über das elektronische System erstellt. Die Person wendet sich innerhalb von XNUMX Tagen mit dem Bericht über die psychotechnische Beurteilung an einen Psychiater, der in öffentlichen oder privaten Gesundheitseinrichtungen tätig ist. Der Psychiater wertet die Befunde des psychotechnischen Beurteilungsberichts der Person und die Befunde der psychiatrischen Untersuchung gemeinsam aus und erstellt über das elektronische System den psychiatrischen Bericht, der angibt, ob eine Situation vorliegt, die die betreffende Person am Fahren hindert. Diese erstellten Berichte werden für einen Zeitraum von zehn Jahren im System gespeichert.

Wer sich nicht fristgerecht zu einer psychiatrischen Untersuchung bewirbt, wird für die Dauer von sechs Monaten nicht erneut zur Untersuchung zugelassen. Personen, die die psychotechnische Beurteilung und die psychiatrische Untersuchung nach Ablauf von sechs Monaten nicht bestehen, werden zwei Jahre lang nicht erneut getestet.

Die Person kann innerhalb von dreißig Tagen Einspruch gegen den im Namen der Provinzgesundheitsdirektion erstellten Bericht einlegen. Erfolgt innerhalb von dreißig Tagen kein Einspruch gegen den Bericht, wird die Person zwei Jahre lang nicht erneut zur Prüfung zugelassen. Für die endgültige Entscheidung schickt die Gesundheitsdirektion der Provinz die Person zu einem anderen Zentrum mit einem Testsystem, in dem eine psychotechnische Beurteilung durchgeführt wurde, und zu einer im zweiten Absatz genannten Gesundheitseinrichtung zur psychiatrischen Untersuchung.

Besteht ein Unterschied zwischen dem Ergebnis des zweiten psychotechnischen Gutachtens und dem vorherigen Gutachten, gilt das Ergebnis des zweiten Gutachtens als gültig. Personen, die die zweite Prüfung nicht bestehen, werden auf Antrag drei Monate nach dem zweiten Prüfungstermin erneut einer psychotechnischen Begutachtung und einer psychiatrischen Untersuchung unterzogen. Personen, die diese Beurteilung nicht bestehen, werden zwei Jahre lang nicht erneut beurteilt.

Gegen die Verantwortlichen, die unvollständige oder falsche Angaben machen, werden gemäß dem türkischen Strafgesetzbuch Maßnahmen ergriffen. Darüber hinaus dürfen Testgeräte, die in Zentren registriert sind, die Falschmeldungen ausstellen, 5 (fünf) Jahre lang nicht wiederverwendet werden.

Es ist zwingend erforderlich, dass der psychotechnische Beurteilungsbericht und der psychiatrische Untersuchungsbericht von den oben genannten befugten Personen unter Berücksichtigung der in Anlage 4 festgelegten Bestimmungen erstellt werden.

Internationaler Führerschein

Madde 80 - (Geänderter Artikel: 25.05.2012 - 28303 SRG Dir. / 5. Art.)

Ein internationaler Führerschein ist ein Führerschein, der gemäß bi- oder multilateralen Vereinbarungen für drei Jahre ausgestellt wird und für andere Länder als das Ausstellungsland gültig ist, um seiner Klasse entsprechende Fahrzeuge führen zu können.

Internationale Führerscheine werden von vom Innenministerium autorisierten natürlichen oder juristischen Personen unter Berücksichtigung internationaler Konventionen ausgestellt.

Die Verfahren und Grundsätze für die Ausstellung internationaler Führerscheine sowie die Befugnisse und Verantwortlichkeiten der Berechtigten werden von der Generaldirektion Sicherheit festgelegt und der zuständigen Partei mitgeteilt. Protokoll Fertig.

ABSCHNITT DREI: Grundsätze für die Ausstellung und Ausstellung von Führerscheinen

Verfahren und Grundsätze für die Ausstellung, Personalisierung und Zustellung von Führerscheinen

Madde 81 – (Geänderter Artikel: 20.12.2013 – 28857 S. ORG Reg./1. Art.)

Die Ausstellung, Personalisierung, der Druck und die Zustellung der Führerscheine derjenigen, die über einen Führerschein für Kraftfahrzeuge verfügen, werden von der Generaldirektion Sicherheit auf der Grundlage der Informationen durchgeführt, die über das zu diesem Zweck eingerichtete elektronische System eingeholt werden. Die Aushändigung der personalisierten Führerscheine an die entsprechenden Personen kann auch an die von der Generaldirektion Sicherheit bestimmten öffentlichen Institutionen oder Organisationen sowie an juristische Personen des Privatrechts erfolgen.

Um einen Führerschein auszustellen; Gültiger Führerschein für Kraftfahrzeuge, Vorstrafen, Führerschein-Gesundheitsbericht, Führerscheingebühr, Wertpapiergebühr für den Führerschein, andere gesetzliche Anteile, Fingerabdruck, Blutgruppeninformationen sowie das Foto und die Unterschrift des Zertifikatsinhabers werden von der Generaldirektion für Sicherheit, dem Ministerium für Nationale Bildung und relevanten öffentlichen Einrichtungen und Organisationen sowie echten oder privaten juristischen Personen über ein sicheres elektronisches System eingeholt und an die Adressen der Fahrerkandidaten über die von ihnen persönlich angegebene Postanschrift gesendet, ohne die Bedingung einer Bewerbung bei den Verkehrsregistrierungsstellen einzuholen.

Abhängig von der Provinz und dem Bezirk, in dem der Führerschein ausgestellt wird, wird die Registrierungsnummer des Führerscheins in der von der Generaldirektion Sicherheit zu erstellenden elektronischen Umgebung in der Reihenfolge ihrer Reihenfolge angegeben und diese Nummer wird auch auf dem Führerschein vermerkt.

Bis zum Eingang der im zweiten Absatz genannten Informationen und Unterlagen über das sichere elektronische System laufen die Prozesse zur Annahme und Bewertung der Anträge wie folgt ab:

a) Die Umwandlung des Kraftfahrzeugführerscheins in einen entsprechenden Führerschein ist bei einer Verkehrszulassungsbehörde zu beantragen.

b) Bei der Antragstellung bei der Verkehrsbehörde; Andere Informationen und Dokumente als diejenigen, die von den zuständigen Institutionen über das elektronische System eingeholt wurden, einschließlich der im zweiten Absatz genannten Informationen und Dokumente, werden vom Fahrerkandidaten bereitgestellt und eingereicht.

c) Personalausweis-/Reisepassinformationen werden elektronisch mit den Informationen im Identity Sharing System abgeglichen.

ç) Der Antrag wird durch Unterzeichnung des von der Verkehrsbehörde elektronisch ausgestellten Führerscheinantragsformulars (Anhang 18) vor dem bevollmächtigten Beamten gestellt.

d) Das Antragsformular für den Führerschein wird vom Beamten, der den Antrag entgegennimmt, genehmigt und in elektronischer Form an das Druckzentrum gesendet.

e) Der Führerschein wird zentral von der Generaldirektion Sicherheit auf der Grundlage der von den Verkehrsregistrierungsbehörden in der elektronischen Umgebung übermittelten Informationen unter Angabe der Registrierungsnummer gemäß den Provinz-/Bezirksregistrierungsbehörden, von denen der Antrag eingeht, gedruckt und per Post an die von den betreffenden Personen angegebene Adresse gesendet. Die Adresse, an die die per Post zuzustellenden Dokumente gesendet werden, und die Fragen bezüglich der Zustellungsverfahren werden von der Generaldirektion Sicherheit festgelegt.

Bis die Führerscheine zentral ausgedruckt und an die Adresse der betroffenen Personen versandt werden, bleibt die Anwendung der vorläufigen Zustellungsart bestehen.

Weitere Verfahren und Grundsätze zur Umsetzung dieses Artikels werden vom Innenministerium, Generaldirektion Sicherheit, nach Stellungnahme des Ministeriums für nationale Bildung festgelegt.

Die im Rahmen dieses Artikels erklärten oder eingereichten Informationen und Dokumente sind bis zur Gültigkeitsdauer des Führerscheins gültig und die Richtigkeit dieser Informationen und Dokumente kann bei Bedarf überprüft werden. Wenn festgestellt wird, dass die bereitgestellten Informationen und Dokumente nicht der Wahrheit entsprechen, werden Maßnahmen gemäß Artikel 5237 ff. des türkischen Strafgesetzbuchs Nr. 204 ergriffen.

Führerschein der Klasse „K“.

Madde 82 – (Geänderter 1. Absatz: 17.04.2015 – 29329 S. O.G. Reg./10. Art.) Damit Fahrerkandidaten, die einen anderen Führerschein als die Klasse G erwerben möchten, das Fahren auf Autobahnen erlernen können, müssen sie unbedingt am Spezialkurs für Kraftfahrzeugführer der 29. Klasse des Ministeriums für nationale Bildung teilnehmen: Der Führerschein der Klasse K ist 5 Monate gültig.

Dafür;

1) Alle Lektionen der Verkehrsgesetze und -regeln in den Fahrkursen absolviert zu haben,

2) Die Trainer (die Person, die das Fahren unterrichtet) in den Fahrkursen müssen über einen Führerschein verfügen, der zur Fahrzeugklasse passt und zum Fahren berechtigt,

3) Die Autobahnen, auf denen die Fahreranwärter das Fahren erlernen, und die Fahrstunden auf diesen Straßen müssen im Voraus von den Verkehrskommissionen festgelegt und den Fahrkursen gemeldet werden.

a) Führerscheinanwärter;

1) Der Name der Fahrschule,

2) Identitäten des Trainers und des Kandidaten,

3) Ort, Name und Grenze des Gebiets und der Autobahn, auf der die Schulung stattfinden soll,

4) Stündliche Ausbildungszeit,

5) Ort, Datum und Nummer des Führerscheins des Trainers werden von der Fahrschule, die das Dokument ausgestellt hat, durch Schreiben und Einfügen der Fotos genehmigt.

b) Die Trainer sind dafür verantwortlich und verantwortlich, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um das Training von Anfang bis Ende sicher innerhalb des angegebenen Ortes und der angegebenen Zeit durchzuführen.

c) Die abgegebenen Fahreranwärterunterlagen werden auftragsbezogen im Buch erfasst (Anlage: 27/A).

Ersetzen verlorener oder abgenutzter Führerscheine

Madde 83 – (Geänderter Artikel: 17.04.2015 – 29329 S. ORG Reg./11. Art.)

Für die Ausstellung eines neuen verlorenen oder verschlissenen Führerscheins muss der Inhaber des Zertifikats bei einer Zulassungsstelle oder unseren ausländischen Vertretern einen Antrag stellen, die Gültigkeitsdauer des Führerscheins ist noch nicht abgelaufen, wenn die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist, die Verlängerungsvoraussetzungen erfüllt sind, die Voraussetzungen für den Erwerb des Führerscheins nicht verloren gegangen sind und sonstige notwendige Voraussetzungen erfüllt sind. Wird bei der Ausstellung des Führerscheins aufgrund von Verlust oder Abnutzung eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Führerscheins beantragt, werden die Verlängerungsbedingungen des Artikels 87 dieser Verordnung beantragt.

Der Antrag wird von der Registrierungsstelle, bei der der Antrag gestellt wird, anhand der Computeraufzeichnungen im Zusammenhang mit dem Führerschein kontrolliert. Die Situation derjenigen jedoch, die keinen Nachweis über den Besitz eines Führerscheins in den Computeraufzeichnungen haben und diejenigen, die sich in den von ihnen angegebenen Informationen unterscheiden, werden am schnellsten bei der zuständigen Zulassungsbehörde erfragt und entsprechend der Antwort auf erhalten.

Diejenigen, deren Antrag ausgefüllt wurde, können in (Anhang-15) ein „Vorläufiges Dokument zum Ersatz eines Führerscheins“ für 50 Tage erhalten, um bis zur Aushändigung ihres Führerscheins fahren zu dürfen. Mit der Aushändigung des Führerscheins an die betroffene Person gilt die vorläufige Fahrerlaubnis als ungültig.

Prüfungen für Militärfahrzeugführer und Ausstellung von Dokumenten

Madde 84 – Die Verfahren für die Prüfungen und die Ausstellung von Dokumenten für diejenigen, die Militärfahrzeuge aus der Privat- und Unteroffizierklasse fahren werden, werden vom Ministerium für Nationale Verteidigung durchgeführt.

Fahrerkandidaten; Die Grundsätze für die Durchführung der Prüfungen, die Ausstellung der Dokumente, welche Art von Fahrzeugen und wo mit den vorgelegten Dokumenten gefahren werden darf, sowie die Funktionsweise der in den Militäreinheiten eingerichteten Prüfungszentren in Zusammenarbeit mit den entsprechenden Organisationen sind in der vom oben genannten Ministerium erlassenen Verordnung festgelegt.

Diese Dokumente gelten nur für Militärfahrzeuge und während des Militärdienstes.

ABSCHNITT VIER: Grundsätze zum Führerschein

Zulassungsstatus beim Führen von Fahrzeugen

Madde 85 – (Geänderter Artikel: 17.04.2015 – 29329 S. ORG Reg./12. Art.)

Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen;

a) M mit Führerschein Klasse B1,

b) M mit Führerschein Klasse F,

c) M mit Führerschein der Klasse G,

ç) M mit Führerschein Klasse A1,

d) Mit Führerschein Klasse A2, M und A1,

e) M, A1 und A2 mit Führerschein Klasse A,

f) M, B1 und F mit Führerschein Klasse B,

g) M, B, B1 und F mit Führerschein der Klasse BE,

ğ) Führerschein Klasse C und M, B, B1, C1 und F,

h) M, B, BE, B1, C, C1, C1E, F mit Führerschein der Klasse CE; Wenn er neben der CE-Klasse auch einen Führerschein der Klasse D besitzt, hat er auch DE, D1 und D1E,

ı) Führerschein Klasse C1 und M, B, B1 und F,

i) M, B, BE, B1, C1 und F mit Führerschein der Klasse C1E,

j) M, B, B1, D1 und F mit Führerschein der Klasse D,

k) M, B, BE, B1, D, D1, D1E, F mit Führerschein der Klasse DE; Zusätzlich zu CE, C1 und C1E, wenn er einen Führerschein der Klasse C zusammen mit der Klasse DE besitzt,

l) Führerschein Klasse D1 mit M, B, B1 und F,

m) Fahrzeuge mit Führerschein der Klassen D1E und Führerscheinen der Klassen M, B, BE, B1, D1 und F können ebenfalls gefahren werden.

Fahren mit Anhänger

Madde 86 – (Geänderter Artikel: 17.04.2015 – 29329 S. ORG Reg./13. Art.)

Inhaber der Führerscheinklassen B, C, C1, D und D1 können ihre Fahrzeuge auch mit einem leichten Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 750 Kilogramm (davon 750 Kilogramm) fahren.

Gültigkeit und Erneuerung von Führerscheinen

Madde 87 – (Geänderter Artikel: 17.04.2015 – 29329 S. ORG Reg./14. Art.)

Führerscheine der Klassen M, A1, A2, A, B1, B, BE, F und G für 10 Jahre; Führerscheine der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE sind 5 Jahre gültig.

Die Erneuerung der Dokumente erfolgt durch Antrag bei einer Verkehrsregistrierungsstelle oder unseren Auslandsvertretungen. Während der Bewerbung;

a) Mitführen der in der Verordnung über die für Fahreranwärter und Kraftfahrer vorgeschriebenen Gesundheitsbedingungen und -prüfungen festgelegten Gesundheitsvorschriften,

b) Sie erfüllen die in Artikel 76 Absatz XNUMX Buchstabe e dieser Verordnung genannten Bedingungen im Zusammenhang mit der Verurteilung.

c) Wird der Führerschein aus irgendeinem Grund vorübergehend entzogen, müssen die Voraussetzungen für die Rückgabe erfüllt sein. Für die auf diese Weise erneuerten Führerscheine fallen keine Gebühren an.

Beim Verlängerungsantrag wird der alte Führerschein zurückgenommen. Personen, deren Antrag ausgefüllt wurde, können für 15 Tage ein „Vorläufiges Dokument zum Ersatz eines Führerscheins“ (Anhang 50) erhalten, um bis zur Aushändigung ihres Führerscheins fahren zu können. Mit der Aushändigung des Führerscheins an die betroffene Person gilt die vorläufige Fahrerlaubnis als ungültig.

Führen eines Fahrzeugs in unserem Land mit Führerscheinen aus dem Ausland und Ersetzen dieser Dokumente durch den Führerschein unseres Landes

Madde 88 – (Geänderter Artikel: 05.06.2020 – 31146 S. ORG Reg./1. Art.)

Unbeschadet der einschlägigen Gesetze und der Bestimmungen der bilateralen und multilateralen Abkommen sind die Verfahren und Grundsätze für das Fahren in unserem Land mit im Ausland erworbenen Führerscheinen wie folgt:

a) türkische Staatsbürger, die in unserem Land mit ihren im Ausland erworbenen Führerscheinen fahren;

1) Mit Führerscheinen aus dem Ausland kann das Fahrzeug ab dem Datum der Einreise in unser Land maximal 2 Jahre lang benutzt werden.

2) Personen, die sich länger als sechs Monate in unserem Land aufhalten, müssen während der Fahrt die türkische Übersetzung ihres Führerscheins von ausländischen Vertretern oder Notaren beglaubigen lassen, zusammen mit ihrem Führerschein.

3) Um in unserem Land fahren zu können, ist es nach Ablauf von zwei Jahren obligatorisch, die im Ausland erworbenen Führerscheine durch den Führerschein unseres Landes zu ersetzen.

b) Ausländer, die in unserem Land mit ihren im Ausland erworbenen Führerscheinen fahren;

1) Mit dem aus dem Ausland erworbenen Führerschein kann das Fahrzeug ab dem Datum der Einreise in unser Land maximal sechs Monate lang benutzt werden.

2) Um in unserem Land fahren zu können, müssen nach Ablauf von sechs Monaten die im Ausland erworbenen Führerscheine durch den Führerschein unseres Landes ersetzt werden. [ref]Es gibt keine Vereinbarung zwischen einigen Ländern und der Türkei. Führerscheine von Ländern, die kein Abkommen mit der Türkei haben, können nicht umgetauscht werden. Kanada hat beispielsweise kein Abkommen mit der Türkei, daher wird der Umtausch von Führerscheinen nicht akzeptiert.[/ref]

Unbeschadet der einschlägigen Gesetze und der Bestimmungen der bilateralen und multilateralen Abkommen sind die Verfahren und Grundsätze für den Ersatz der aus dem Ausland erworbenen Führerscheine durch die Führerscheine unseres Landes wie folgt:

a) Der Antrag kann bei jedem Standesamt gestellt werden.

b) Informationen und Dokumente, die während der Bewerbung eingereicht werden müssen, werden von der Generaldirektion für Bevölkerungs- und Staatsbürgerschaftsangelegenheiten festgelegt.

Pflicht zur Mitteilung von Adressänderungen und zur Aufbewahrung des Führerscheins

Madde 89 – Inhaber eines Führerscheins;

a) Mitteilung der Wohnadressenänderungen an die Meldebehörde, die das Dokument ausgestellt hat, innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Änderung,

b) Sie müssen Ihre Dokumente während der Fahrt bei sich führen und diese auf Verlangen den Behörden vorzeigen.

Über diejenigen, die einen Wohnortwechsel nicht melden; Es gelten die Bestimmungen des Artikels 44 der Straßenverkehrsordnung.

Bedingungen und Bedingungen für den Entzug des Führerscheins durch Verkehrspolizisten

Madde 90 – (Geänderter Artikel: 17.04.2015 – 29329 S. ORG Reg./16. Art.)

Für den Fall, dass sich der Gesundheitszustand des Führerscheininhabers offensichtlich verändert und das Fahren unmöglich macht, wird der Führerschein von den Verkehrspolizisten vorübergehend entzogen und der Person wird ein Gesundheitsbericht „wird zum Fahrer“ ausgestellt.

Im Falle einer schriftlichen Mitteilung von öffentlichen Einrichtungen oder Organisationen, dass eine gesundheitliche Veränderung des Fahrers vorliegen kann, die den Fahrer am Fahren hindert, wird der Person vorübergehend die Fahrerlaubnis entzogen und ein Gesundheitsbericht „wird Fahrer“ eingeholt.

Die Verfahren werden nach dem Gesundheitsbericht durchgeführt, der als Ergebnis der Untersuchungen gemäß den Bestimmungen der Verordnung über die zu erfüllenden Gesundheitsbedingungen für Fahranwärter und Fahrer erstellt wurde, und die Prüfung der Personen, deren Führerscheine vorübergehend entzogen wurden . Sofern die erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, werden die Führerscheine an diese Personen nicht zurückgegeben.

Wird durch ein ärztliches Gutachten festgestellt, dass gesundheitlich kein Hindernis für das Fahren vorliegt oder diese Situation nachträglich verschwunden ist, wird der Person der Führerschein zurückgegeben.

Wenn sich herausstellt, dass der Führerschein ohne eine der in Artikel 2918 des Gesetzes Nr. 41 genannten Bedingungen oder auf betrügerische Weise erworben wurde, wird dieser Führerschein von der Generaldirektion für Sicherheit oder angeschlossenen Verkehrsregistrierungsinstituten entzogen. Diesen Personen wird ein neuer Führerschein erteilt, wenn sie gemäß den Bestimmungen desselben Artikels erneut einen Führerschein für Kraftfahrzeuge erwerben.

Bedingungen und Empfangsbedingungen

Madde 91 – Der Führerschein kann jederzeit vorübergehend zur Prüfung durch die Straßenverkehrsordnung und die gemäß der Straßenverkehrsordnung erlassenen Vorschriften, durch die mit der Verkehrskontrolle beauftragten Personen und durch die allgemeine Polizei unter Einhaltung der folgenden Grundsätze und Bedingungen entzogen werden.

1) In Fällen, in denen der Verdacht besteht, dass es sich um eine Fälschung, einen Betrug oder eine nicht bestimmungsgemäße Bereitstellung handelt, sofern die Situation durch einen Bericht geklärt und der betroffenen Person ein Dokument ausgehändigt wird,

2) Bei den Kontrollen, bei denen der Gültigkeitsstatus der Untersuchung, der Identifizierung, der Erstellung des Straf- oder Strafberichts und ähnlicher Transaktionen durchgeführt wird, sofern diese nach Abschluss der Transaktion unverzüglich vor Ort zurückgegeben werden,

3) In Fällen, in denen es nicht möglich ist, die erforderlichen Notizen zu machen und sie sofort zurückzugeben, bei Verkehrsunfällen für die Aufzeichnung der Informationen im Dokument zum Bericht oder Bericht, sofern diese so schnell wie möglich abgeschlossen werden.

Mit Ausnahme der oben aufgeführten Fälle kann den betreffenden Personen der Führerschein nicht ohne triftigen Grund entzogen werden, auch nicht vorübergehend.

Die Fälle, in denen die Dokumente, die für bestimmte Zeiträume eingesehen wurden, von ihren Eigentümern nicht rechtzeitig zurückgenommen werden, werden in einem Bericht erfasst und den betroffenen Parteien bekannt gegeben.

(Geänderter 4. Absatz: 17.04.2015 – 29329 S. O.G. Reg./17. Art.) GESCHICHTE Falls der Tod des Führerscheininhabers festgestellt wird, wird der Führerschein von der Generaldirektion für Sicherheit oder von den angeschlossenen Verkehrsregistrierungsbehörden durch Anbringen eines Vermerks in den Computeraufzeichnungen entzogen. Die Feststellung des Todes des Führerscheininhabers kann auch elektronisch über das Identity Sharing System erfolgen.

ABSCHNITT FÜNF: Sonstige Bestimmungen zu Führerscheinen

Genehmigung ausländischer Personen zur Nutzung zugelassener Fahrzeuge in der Türkei

Madde 92 – Personen mit diplomatischer Ausnahmegenehmigung, die in der Türkei Dienst haben, ausländisches technisches und administratives Personal, ausländische Staatsangehörige mit einer Aufenthaltserlaubnis und Führerscheinen aus dem Ausland werden durch einen entsprechenden Führerschein gemäß den Grundsätzen in Artikel 88 dieser Verordnung ersetzt, diese Personen dürfen jedoch keine in der Türkei zugelassenen Fahrzeuge zu Erwerbszwecken oder zu gewerblichen Zwecken führen.

Form und Inhalt des Führerscheins

Madde 93 – (Geänderter Artikel: 17.04.2015 – 29329 S. ORG Reg./18. Art.)

Führerscheine werden gemäß dem Formular in Anlage 28 ausgestellt. Der Inhalt der Dokumente, die darauf befindlichen Sicherheitselemente und ihre physischen Eigenschaften werden vom Innenministerium nach Stellungnahme des Finanzministeriums und der Generaldirektion der Münz- und Briefmarkendruckerei festgelegt.

ABSCHNITT SECHS: Verkehrsregeln

KAPITEL EINS: Allgemeine Regeln

Verkehrsfluss auf Autobahnen und Nutzung von Autobahnen

Madde 94 – Auf Autobahnen fließt der Verkehr von rechts. Auf Autobahnen, es sei denn, es gibt eine gegenteilige Bestimmung oder ein gegenteiliges Schild;

A) Fahrzeugführer;

a) ihre Fahrzeuge entsprechend der Fahrtrichtung ganz rechts von der Fahrbahn zu führen, bei mehrspurigen Fahrbahnen auf der Spur, die die Geschwindigkeit entsprechend der Verkehrslage erfordert,

b) Vor dem Spurwechsel darauf warten, dass die auf der Spur fahrenden Fahrzeuge sicher passieren,

c) Keine Spurwechsel in einer Weise, die den Verkehr behindern oder gefährden würde,

d) den letzten Fahrstreifen des zur Abfahrt führenden Straßenabschnitts nicht zu belegen,

e) Auf Einbahnstraßen mit vier oder mehr Fahrspuren müssen alle anderen Fahrzeuge als Motorräder, Autos, Pickups, Kleinbusse und Busse der ganz rechten Spur folgen, außer beim Überholen und Abbiegen.

der Fahrer;

f) Spurwechsel mit Ausnahme von Pflichtsituationen wie Überholen, Abbiegen, Anhalten, Anhalten und Parken,

g) Nutzung beider Fahrspuren,

h) Annäherung an Kreuzungen; Spurwechsel innerhalb von 30 Metern in Wohngebieten und 150 Metern außerhalb von Wohngebieten und an Kreuzungen,

ı) Fahren auf einer Fahrspur, die für die Art und Geschwindigkeit ihrer Fahrzeuge nicht geeignet ist,

j) Spurwechsel ohne Signalisierung,

k) Einfahren in den für den Gegenverkehr reservierten Straßenabschnitt auf geteilten Straßen,

l) Einfahren in den für den Verkehr in der Gegenrichtung reservierten Straßenabschnitt auf vier- oder mehrspurigen und zweispurigen Straßen,

m) Auf zweispurigen und dreispurigen Straßen ist das Befahren der ganz linken Spur verboten.

B) Tierführer;

Tiere und Herden im Rahmen der Möglichkeiten von der äußersten rechten Straßenseite zu vertreiben, die die geringste Breite einnimmt und außerhalb der Fahrzeugstraße liegt, gemäß den in Artikel 95 dieser Verordnung aufgeführten Bedingungen und Auflagen,

C) Fußgänger;

Mit Ausnahme der in Artikel 95 dieser Verordnung aufgeführten Fälle und Bedingungen;

a) (Geänderter Unterabsatz: 09 – 09 SRG Reg/1997. Art.) Um die Bedingungen in Artikel 23105 dieser Verordnung einzuhalten, im Falle des Gehens auf Fußgängerwegen, Bänken und Bereichen neben oder in der Nähe der Fahrzeugstraße und auf der Fahrzeugstraße in zwingenden Fällen,

b) Auf die gegenüberliegende Seite der Fahrzeugstraße; Durchfahren von Fußgänger- und Schulübergängen sowie Ein- und Ausfahrten von Kreuzungen, und wenn diese nicht verfügbar sind, Durchfahren geeigneter Teile der Fahrzeugstraße unter Einhaltung der Bedingungen,

c) Beim Überqueren von Fußgänger- und Schulübergängen müssen sie auf der rechten Seite des Übergangs gehen.

Verkehrszeichen beachten

Madde 95 – Fahrzeug- und Tierführer sowie Fußgänger nutzen die Straße;

a) Warn- und Hinweisschilder von uniformierten oder besonderen Zeichenbeamten, die zur Regelung und Kontrolle des Verkehrs befugt sind,

b) beleuchtete und akustische Verkehrszeichen,

c) Verkehrszeichen, Anordnungen und Bodenmarkierungen,

d) In Bezug auf Verkehrssicherheit und Ordnung, Straßenverkehr

Sie haben die sonstigen im Gesetz und in der Straßenverkehrsordnung aufgeführten Regeln, Verbote, Pflichten und Pflichten einzuhalten.

Die Einhaltung dieser Vorrangigkeit richtet sich nach der oben getroffenen Reihenfolge.

Verkehrsregelung

Madde 96 – Die Grundsätze und Verfahren für das Verkehrsmanagement sind nachstehend aufgeführt.

a) Die Handlungen der für die Verkehrssteuerung verantwortlichen Personen;

1) Die verantwortliche Person hebt einen Arm senkrecht; Es handelt sich um einen STOP-Befehl für alle Verkehrsteilnehmer, mit Ausnahme von Fahrern, die nicht sicher anhalten können, und Fahrern, die gerade in die Kreuzung eingefahren sind und sich innerhalb der Kreuzung befinden.

2) Die verantwortliche Person streckt seinen Arm oder seine Arme horizontal zur Seite aus; Es handelt sich um einen STOPP-Befehl für diejenigen, die aus der Richtung (vorne und hinten) kommen, die die durch den Arm oder die Arme angegebene Richtung schneidet.

Diese Bewegung ist auch; Zeigt an, dass diejenigen, die aus der Richtung kommen, in der der Arm oder die Arme ausgestreckt sind, sich vorwärts bewegen können.

Der Beamte kann seine Arme senken, nachdem er sein Zeichen gesetzt hat. Das Absenken des Arms oder der Arme ändert nichts an der zuvor gegebenen Reihenfolge.

3) Der Beamte, der die rote Ampel schwenkt, ist ein STOP-Befehl für diejenigen, die die Straße in Richtung der Ampel benutzen.

4) Unterstützung der Verkehrsmanagementmaßnahmen des etablierten Betreibers; Ein kurzer einzelner oder intermittierender Pfiff ist eine Warnung, ein langer einzelner oder intermittierender Pfiff ist ein STOPP-Befehl.

b) Verantwortliche Personen;

1) Die Verwaltung an Kreuzungen, die mit beleuchteten Schildern bewacht werden, nicht zu beeinträchtigen, es sei denn, dies ist erforderlich.

2) An der grünen Ampel dürfen Sie die Fahrzeuge, die unterwegs sind oder kurz vor der Einfahrt in die Kreuzung stehen, nicht durch plötzliche Schilder anhalten.

3) Sie müssen darauf achten, keine Praktiken zuzulassen, die gegen Regeln, Beschränkungen und Verbote verstoßen.

ABSCHNITT ZWEI: Verbot des Fahrens unter Einfluss von Drogen, Freizeitmitteln und alkoholischen Getränken

Verbot des Fahrens unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder Aufputschmitteln

Madde 97 – (Geänderter Artikel: 19.02.2014 – 28918 S. ORG Reg./13. Art.)

Fahrern, die Drogen oder Aufputschmittel eingenommen haben, Fahrern privater Pkw mit einem Blutalkoholgehalt von mehr als 0.50 Promille und anderen Fahrzeugführern mit einem Blutalkoholgehalt von mehr als 0.20 Promille ist das Fahren auf der Autobahn untersagt.

Autofahrer können jederzeit einer Alkoholkontrolle durch die Verkehrspolizei unterliegen. Bei Fahrern, bei denen ein Verdacht besteht, werden Drogen- oder Stimulanzienkontrollen durchgeführt.

Bei der Bestimmung des Alkoholgehalts der Fahrer wenden die Verkehrspolizisten folgende Verfahren und Grundsätze an:

a) Bei der Ermittlung des Alkoholgehalts der Fahrer; Zum Einsatz kommen technische Geräte, die Datum, Uhrzeit, Messergebnis und die Seriennummer des Gerätes ausdrucken können und kalibriert sind.

b) Als Ergebnis der durchgeführten Messung wird dem Fahrer, bei dem festgestellt wird, dass er unter Alkoholeinfluss über die gesetzlichen Grenzen hinaus gefahren ist, eine Verwaltungsstrafe in der in Artikel 2918 Absatz 48 des Gesetzes Nr. XNUMX genannten Höhe auferlegt, und die Führerscheine werden beim ersten Mal für sechs Monate, beim zweiten Mal für zwei Jahre und bei drei oder mehr Malen für jeweils fünf Jahre zurückgenommen, und zwar innerhalb von fünf Jahren ab dem Datum des letzten Verstoßes.

c) Der Fahrer, der die Verwendung eines technischen Geräts nicht akzeptiert, wird mit einer Verwaltungsstrafe in der im Artikel 2918 Absatz 48 des Gesetzes Nr. XNUMX genannten Höhe belegt und ihm wird der Führerschein für zwei Jahre entzogen.

ç) Fahrern, bei denen festgestellt wird, dass sie Alkohol trinken und über die gesetzlichen Grenzwerte hinaus fahren, sowie Fahrern, die den Einsatz technischer Geräte nicht akzeptieren und aus diesem Grund strafrechtlich verfolgt werden, wird das Fahren untersagt.

d) Fahrer, bei denen aufgrund der Entdeckung festgestellt wurde, dass sie mehr als 1,00 Promille haben und die gemäß Artikel 2918 des Gesetzes Nr. 48 behandelt werden, werden gemäß den Bestimmungen von Artikel 5237 Absatz 179 des türkischen Strafgesetzbuchs Nr. XNUMX ebenfalls der örtlichen Polizei zur gerichtlichen Verfolgung übergeben.

e) Der Fahrer, bei dem festgestellt wird, dass er unter Alkoholeinfluss nicht in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen und zu führen, obwohl er weniger als 1,00 Promille hat, wird ebenfalls der örtlichen Polizei zur gerichtlichen Verfolgung gemäß den Bestimmungen von Artikel 5237 Absatz 179 des türkischen Strafgesetzbuchs Nr. XNUMX übergeben.

f) Im Falle eines Einspruchs gegen das mit dem technischen Gerät durchgeführte Messergebnis wird keine erneute Messung durchgeführt. Einspruch wird bei den zuständigen Gerichten im Rahmen von Artikel 30 des Ordnungswidrigkeitengesetzes Nr. 3 vom 2005 erhoben.

Bei der Feststellung, ob Fahrer Drogen oder Aufputschmittel konsumieren, wenden die Verkehrspolizisten die folgenden Verfahren und Grundsätze an:

a) (Geänderte Klausel: 17.04.2015 – 29329 S. O.G. Reg./19. Art.) GESCHICHTE Ob die Fahrer Drogen oder Stimulanzien konsumieren, wird durch eine technische Vorrichtung durch Atemluft, Speichel oder ähnliche biologische Proben festgestellt. Der Nachweis erfolgt mit Einweg-Testkits. Mit diesen Kits können auch Testgeräte verwendet werden, die Datum, Uhrzeit, Messergebnis und die Seriennummer des Geräts ausdrucken können. Eine Kopie des Prüfergebnisausdrucks wird dem Fahrer auf Verlangen ausgehändigt. Die für die Erkennung anzustrebenden Schwellenwerte werden gemeinsam von der Generaldirektion Sicherheit und dem Generalkommando der Gendarmerie unter Einbeziehung des Justizministeriums (Forensisches Medizininstitut) und des Gesundheitsministeriums festgelegt.

b) (Geänderte Klausel: 17.04.2015 - 29329 S. O.G. Reg./19. Art.) GESCHICHTE Der Fahrer, bei dem aufgrund der Untersuchung mit einem technischen Gerät festgestellt wurde, dass er Drogen oder Stimulanzien konsumiert, wird der örtlichen Polizei übergeben, um festzustellen, ob er Drogen oder Stimulanzien im Sinne des Strafprozessgesetzes Nr. 5271 konsumiert hat. Auf Anweisung des Staatsanwalts wird der Fahrer zur nächsten gerichtsmedizinischen Einrichtung oder zu einer dem Gesundheitsministerium angeschlossenen gerichtsmedizinischen oder Gesundheitseinrichtung gebracht, um ihm im Rahmen der in Artikel 75 Absatz 2918 der Strafprozessordnung genannten Verfahren Proben wie Blut, Speichel oder Urin aus dem Körper zu entnehmen. Als Ergebnis der getroffenen Entscheidung wird die örtliche Polizei die zuständige Verkehrsbehörde und die Justizbehörden informieren, um rechtliche Schritte gemäß den einschlägigen Bestimmungen des türkischen Strafgesetzbuchs Nr. 5237 einzuleiten, um Maßnahmen im Rahmen des Gesetzes Nr. 2918 zu ergreifen. Der Fahrer, bei dem von der Verkehrsbehörde festgestellt wird, dass er Drogen oder Stimulanzien konsumiert, wird mit einer Geldbuße in der in Artikel 48 Absatz XNUMX des Gesetzes Nr. XNUMX genannten Höhe belegt und ihm wird der Führerschein vorübergehend für fünf Jahre entzogen.

c) Dem Fahrer, der die Verwendung eines technischen Geräts nicht akzeptiert, wird eine Verwaltungsstrafe in der in Artikel 2918 Absatz 48 des Gesetzes Nr. 5271 genannten Höhe auferlegt, ihm wird der Führerschein für zwei Jahre entzogen und der Fahrer wird der örtlichen Polizei zur Feststellung im Rahmen der Strafprozessordnung Nr. 2918 übergeben. Die Ermittlungsverfahren werden von der örtlichen Polizei gemäß den Anweisungen der Staatsanwaltschaft durchgeführt. Als Ergebnis der Feststellung wird denjenigen, bei denen festgestellt wird, dass sie Drogen oder Stimulanzien konsumiert haben, außerdem eine Verwaltungsstrafe in der in Artikel 48 Absatz XNUMX des Gesetzes Nr. XNUMX genannten Höhe auferlegt und ihnen wird der Führerschein für die Dauer von fünf Jahren entzogen.

ç) Der Fahrer, der im Verdacht steht, Drogen oder Stimulanzien zu konsumieren, aber aufgrund fehlender technischer Ausrüstung von den Verkehrsbeamten nicht gemessen werden kann, wird im Rahmen des Strafprozessgesetzes Nr. 5271 zur Ermittlung an die örtliche Polizei übergeben. Die Ermittlungsverfahren werden von der örtlichen Polizei gemäß den Anweisungen der Staatsanwaltschaft durchgeführt. Aufgrund der Feststellung wird denjenigen, bei denen festgestellt wird, dass sie Drogen oder Stimulanzien konsumieren, von der Verkehrspolizei außerdem eine Verwaltungsstrafe in der in Artikel 2918 Absatz 48 des Gesetzes Nr. XNUMX genannten Höhe auferlegt und ihnen der Führerschein entzogen für fünf Jahre zurück.

d) Fahrern, bei denen der Konsum von Drogen oder Aufputschmitteln festgestellt wird, sowie Fahrern, die mangels technischer Ausrüstung oder Messverweigerung durch Verkehrspolizisten der örtlichen Polizei übergeben werden, ist das Fahren verboten.

Bei der Feststellung, ob die Fahrer, die an Unfällen mit Verletzten oder Todesopfern oder an Verkehrsunfällen mit von Verkehrspolizisten beschlagnahmtem Sachschaden beteiligt sind, an Alkoholkonsum beteiligt sind und ob die verdächtigen Fahrer Drogen oder Aufputschmittel konsumieren, werden die folgenden Verfahren und Grundsätze angewendet:

a) Um festzustellen, ob die Fahrer Drogen oder Stimulanzien konsumieren oder wie viel Alkohol sich im Blut befindet, werden von der Strafverfolgungsbehörde die in Unterabsatz (a) des zweiten und dritten Absatzes genannten technischen Geräte eingesetzt.

b) Fahrer, die keine Messung zur Feststellung des Alkohol-, Drogen- oder Genussmittelkonsums zulassen, indem sie in einen Verkehrsunfall verwickelt sind, bei dem es zu Verletzungen oder Todesfällen kommt oder Sachschäden, die von Verkehrspolizisten beschlagnahmt werden, werden mit einem Bußgeld in der im neunten Satz genannten Höhe bestraft Absatz von Artikel 2918 des Gesetzes Nr. 48. Das Zertifikat wird für zwei Jahre entzogen. In Bezug auf Fahrer, die die Messung nicht zulassen oder Einwände gegen das Messergebnis erheben;

1) Um festzustellen, ob der Fahrer bei Verkehrsunfällen Alkohol, Drogen oder Stimulanzien konsumiert hat, die zu Verletzungen oder zum Tod führten, wird der Fahrer zur nächstgelegenen Einrichtung für forensische Medizin oder zu Einrichtungen für forensische Medizin oder Gesundheitseinrichtungen gebracht, die dem Gesundheitsministerium angeschlossen sind, indem er dies dem Gesundheitsministerium mitteilt Sie werden von der örtlichen Polizei zur Staatsanwaltschaft geschickt und es werden Drogen oder Genussmittel abgenommen. Ihren Körpern werden Proben wie Blut, Speichel oder Urin entnommen, die zur Bestimmung von Alkohol oder Alkohol verwendet werden. Als Ergebnis der getroffenen Feststellung unterliegen diejenigen, bei denen festgestellt wird, dass sie Drogen oder Stimulanzien konsumiert haben oder Alkoholiker sind, ebenfalls einer Klage gemäß Artikel 2918 des Gesetzes Nr. 48.

2) Zur Feststellung, ob der Fahrer bei Verkehrsunfällen mit von Verkehrspolizisten beschlagnahmtem Sachschaden Alkohol, Drogen oder Genussmittel konsumiert hat, wird die Staatsanwaltschaft informiert und der Fahrer zur nächstgelegenen rechtsmedizinischen Einrichtung oder angeschlossenen rechtsmedizinischen bzw. gesundheitsmedizinischen Einrichtungen gebracht an das Gesundheitsministerium, und von den Verkehrspolizisten werden Drogen oder Drogen abgenommen. Aus ihren Körpern werden Proben wie Blut, Speichel oder Urin entnommen, um sie zum Nachweis von Genussmittel oder Alkohol zu verwenden. Als Ergebnis der getroffenen Feststellung unterliegen diejenigen, bei denen festgestellt wird, dass sie Drogen oder Stimulanzien konsumiert haben oder Alkoholiker sind, ebenfalls einer Klage gemäß Artikel 2918 des Gesetzes Nr. 48.

3) Wird das mit dem technischen Gerät durchgeführte Messergebnis beanstandet und erfolgt die Feststellung in der Gesundheitseinrichtung, so ist die Zeit zwischen beiden Feststellungen, und wenn die Messung mit dem technischen Gerät nicht zulässig ist, die Zeit zwischen dem Unfallzeitpunkt und dem Erkennungszeit in der Gesundheitseinrichtung unter Berücksichtigung des ersten Messergebnisses in der Gesundheitseinrichtung. Die Alkoholrate wird durch Hinzurechnung von 0,15 Promille pro Stunde durch die Verkehrsorganisation ermittelt und das Verfahren entsprechend dem Ergebnis festgelegt.

c) Wenn der Fahrer infolge eines Verkehrsunfalls ums Leben kommt oder so schwer verletzt ist, dass er nicht mehr auf ein technisches Gerät blasen kann, werden bei der Gesundheitseinrichtung, an die er überwiesen wird, Proben wie Blut, Speichel oder Urin aus seinem Körper entnommen, und es wird festgestellt, ob er Alkohol oder Drogen oder Aufputschmittel konsumiert hat. Als Ergebnis der Feststellung werden diejenigen, bei denen festgestellt wird, dass sie Drogen oder Stimulanzien konsumiert haben oder Alkoholiker sind, entsprechend ihrem Vorgehen auch gemäß dem entsprechenden Absatz von Artikel 2918 des Gesetzes Nr. 48 strafrechtlich verfolgt.

ç) Private Autofahrer, bei denen festgestellt wurde, dass sie mehr als 0,50 Promille Alkoholiker sind, und andere Fahrzeugführer, bei denen festgestellt wurde, dass sie mehr als 0,20 Promille Alkoholiker sind, unterliegen im Falle der Verursachung eines Verkehrsunfalls ebenfalls dem türkischen Strafgesetzbuch Nr. 2918 Maßnahmen gemäß Artikel 48 des Gesetzes Nr. 5237. Es wird der örtlichen Polizei zur gerichtlichen Verfolgung übergeben.

Damit die im Rahmen dieses Artikels vorübergehend entzogenen Führerscheine zurückgegeben werden können, müssen die in Artikel 2918 des Gesetzes Nr. 48 genannten Entzugsfristen abgelaufen sein, die gemäß diesem Gesetz verhängten Geldbußen eingezogen worden sein und andere notwendige Bedingungen erfüllt sein Sei getroffen.

Damit der vorübergehend entzogene Führerschein ausgestellt werden kann, ist die Einreichung von Dokumenten nicht möglich, wenn die Informationen über die Erhebung der gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 2918 verhängten Geldbußen bei der Finanzverwaltung elektronisch eingeholt werden können erforderlich.

ABSCHNITT DREI: Verpflichtung zur Einhaltung von Lenkzeiten und Kontrollgrundsätzen

Fahrpflicht und Einhaltung von Ruhezeiten sowie Kontrollgrundsätzen

Madde 98 - (Geänderter Artikel: 02/09/2004 - 25571 SRG Dir. / 1. Art.)

Die Pflicht zur Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten sowie die in den Kontrollgrundsätzen einzuhaltenden Verfahren sind nachstehend aufgeführt:

A) Fahrer von Fahrzeugen zur gewerblichen Güterbeförderung mit einem Höchstgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und Fahrer von Fahrzeugen zur gewerblichen Personenbeförderung mit einer Tragfähigkeit von mehr als 9 Personen, einschließlich des Fahrers, innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden; Es ist verboten, insgesamt länger als 9 Stunden und ununterbrochen 4,5 Stunden zu fahren.

Diese Fahrer müssen nach maximal 6 Fahrtagen einen 1-tägigen Wochenurlaub in Anspruch nehmen. Das Wochenende dauert mindestens 24 Stunden. Bei internationalen Personenbeförderungen, die keine regulären Flüge sind, können Fahrer 12 Tage lang fahren und müssen nach der Lenkzeit einen 2-tägigen wöchentlichen Urlaub in Anspruch nehmen. Die Gesamtlenkzeit darf 2 Stunden in zwei Wochen nicht überschreiten.

Diese Fahrer sind verpflichtet, am Ende einer ununterbrochenen Lenkzeit von 4,5 Stunden eine Pause von mindestens 45 Minuten einzulegen, sofern sie keine Ruhepause einlegen. Diese Pausen können auch als Pausen von mindestens 4,5 Minuten innerhalb der durchgehenden Lenkzeit von 15 Stunden genutzt werden.

Während dieser Pausen können die Fahrer nicht mit anderen Arbeiten beschäftigt sein. Wartezeiten in einem fahrenden Fahrzeug, einer Fähre oder einem Zug sowie die Zeit, in der das Fahrzeug nicht genutzt wird, gelten nicht als sonstige Arbeit. Eingelegte Pausen gelten nicht als tägliche Ruhezeiten.

Den Fahrern wird alle 24 Stunden eine Ruhezeit von 11 Stunden gewährt. Dieser Zeitraum kann in zwei oder drei getrennten Zeiträumen genutzt werden, von denen einer mindestens 8 Stunden ununterbrochen dauert. Und in diesem Fall wird die tägliche Ruhezeit durch Hinzufügen einer weiteren Stunde auf 1 Stunden erhöht. Die ununterbrochene tägliche Ruhezeit von 12 Stunden kann auf mindestens 11 Stunden verkürzt werden, jedoch nicht mehr als dreimal pro Woche. Wenn das Fahrzeug mit mindestens zwei Fahrern genutzt wird, muss jeder Fahrer alle 3 Stunden mindestens 9 Stunden ununterbrochen ruhen. Die tägliche Ruhezeit kann in Fahrzeugen mit Betten und speziellen Ruheplätzen in ihrer Konstruktion sowie in Fahrzeugen mit Abschnitten verbracht werden, damit der Fahrer bequem schlafen kann, indem die Fahrzeuge auf dem Parkplatz, in der Garage oder auf den Autobahnen außerhalb des Fahrzeugs abgestellt werden Siedlungen, außerhalb der Plattform und unter Ergreifung der erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen.

Werden die Fahrzeuge dieser Fahrer per Fähre oder Bahn transportiert, kann ihre tägliche Ruhezeit einmalig unterbrochen werden. Die Zeit zwischen den beiden Teilen der täglichen Ruhezeit sollte so kurz wie möglich sein und 1 Stunde vor der Einschiffung, der Fähre oder nach der Ausschiffung einschließlich Zollabfertigung nicht überschreiten. Die dadurch unterbrochene Ruhezeit verlängert sich um 2 Stunden.

B) Diejenigen, die Fahrzeuge zur Beförderung von Fracht und Passagieren betreiben und diejenigen, die diese Fahrzeuge führen;

a) Fahrzeugbetreiber;

1) Fahrtenschreibergeräte in Bussen, Lastkraftwagen und Zugfahrzeugen haben und sicherstellen, dass sie funktionsfähig sind,

2) Sie müssen die Fahrtenschreiberaufzeichnungen ihrer Fahrzeuge für einen Zeitraum von 1 Monat ab dem Datum der Registrierung in ihren Fahrzeugen, an ihren Arbeitsplätzen für 5 Jahre oder in ihren Fahrzeugen, wenn es keinen Arbeitsplatz gibt, aufbewahren oder aufbewahren.

3) Führung von Aufzeichnungen durch Erstellung eines Buchs oder einer Liste, in dem Typ und Nummernschilder der von ihnen auf die Straße gebrachten Fahrzeuge, die Fahrer, der Ort, der Tag und die Uhrzeit der Abfahrt sowie das Ziel aufgeführt werden,

4) Die Behörden der Organisationen, die Fracht und Passagiere befördern, sollten die Arbeitszeiten der Fahrer und ihre illegalen Aktivitäten während dieser Zeit überwachen, Fahrer schulen, die es zur Gewohnheit machen, gegen die Regeln zu verstoßen, und diesbezüglich vorbeugende Maßnahmen ergreifen.

5) Bei Fahrzeugen, die den innerstädtischen Güter- und Personenverkehr durchführen, ist es für die Fahrer verpflichtend, die Orte und Routen, die sie anfahren, zu berücksichtigen und in den Städten, Gemeinden oder Haltestellen, an denen sie anhalten, Ersatzfahrer bereitzuhalten unter Berücksichtigung der in dieser Verordnung vorgesehenen Arbeits- und Ruhezeiten.

b) Fahrzeugführer;

1) Führen eines Fahrzeugs mit einem Berufsbefähigungsnachweis,

2) Fahrzeuge, die nicht über einen Fahrtenschreiber verfügen oder deren Fahrtenschreiber nicht funktionstüchtig ist, nicht auf die Straße zu bringen, obwohl dies vorgeschrieben ist,

3) Es ist obligatorisch, die Fahrtenschreiberaufzeichnungen der Fahrzeuge in ihren Fahrzeugen einen Monat lang ab dem Datum der Registrierung aufzubewahren.

Die Kontrollen dieser Fahrer sollten mindestens 1 % der jährlichen Arbeitstage umfassen. Mindestens 15 % dieser Kontrollen werden am Straßenrand und 25 % von den zuständigen Behörden beim Arbeitgeber durchgeführt. In den Kontrollen; Es werden tägliche Lenkzeiten, Pausen, wöchentliche und tägliche Ruhezeiten, Anzeichen von Unregelmäßigkeiten in den Aufzeichnungen, frühere Aufzeichnungen und die ordnungsgemäße Funktion des Fahrtenschreibers überprüft.

Darüber hinaus wird auch geprüft, ob die wöchentlichen Ruhezeiten und die Lenkzeiten zwischen diesen Zeiträumen, die zweiwöchige Lenkzeitbegrenzung, ob die reduzierten täglichen oder wöchentlichen Ruhezeiten vergütet werden, ob die Meldeunterlagen verwendet werden, ob die Arbeitszeiten eingehalten werden des Fahrers organisiert sind oder nicht. Als Kontrollen in den Nebengebäuden gelten auch Kontrollen, die auf Verlangen der zuständigen Behörden unter Aushändigung der erforderlichen Unterlagen durchgeführt werden.

Die Formulare bezüglich der Lenk-, Pausen- und Ruhezeiten der Fahrer sowie der Kontrollverfahren werden vom Innenministerium und dem Verkehrsministerium festgelegt.

Verpflichtung zum Besitz und zur Nutzung einer Fahrer-Arbeitserlaubnis mit einem Fahrtenschreibergerät

Madde 99 – (Geänderter Artikel: 02 – 11 SRG Reg/2000. Art.)

Nachfolgend sind die Grundsätze aufgeführt, nach welchen Fahrzeugtypen das Fahrtenschreibergerät und die Arbeitserlaubnis des Fahrers aufbewahrt und verwendet werden.

a) Fahrtenschreibergeräte;

1) Fahrtenschreibergeräte; werden mechanisch, elektronisch oder elektromechanisch gemäß den vom Ministerium für Industrie und Handel zu erstellenden technischen Spezifikationen mit Genehmigung des Innenministeriums hergestellt oder importiert.

2) In Bussen, Lastkraftwagen und Abschleppwagen, die Güter oder Personen zwischen Städten transportieren, ist die Mitführung und Verwendung von Fahrtenschreibern verpflichtend.

3) Der Betreiber und Fahrer jedes Fahrzeugs, in das ein Fahrtenschreibergerät eingebaut ist, muss diese Geräte ab dem Datum des Einbaus in Betrieb halten.

4) In Fahrzeugen wie Bussen, Lastkraftwagen und Abschleppwagen, die Personen und Güter innerhalb der Stadt und des angrenzenden Gemeindegebiets befördern, besteht keine Pflicht zur Ausstattung mit einem Fahrtenschreiber.

5) Es besteht keine Verpflichtung, Fahrtenschreibergeräte in Fahrzeugen mit Baujahr 1984 und früher zu besitzen und zu verwenden. Wenn diese Fahrzeuge jedoch im innerstädtischen Güter- und Personenverkehr eingesetzt werden, ist anstelle des Fahrtenschreibers der Besitz und die Nutzung einer Fahrer-Arbeitserlaubnis verpflichtend.

6) Von den Fahrzeugen, die über einen Fahrtenschreiber verfügen und diese verwenden müssen, ist der Besitz und die Verwendung eines Fahrtenschreibers nicht für diejenigen Fahrzeuge erforderlich, die als Dienstfahrzeuge zugelassen wurden oder werden.

b) Arbeitserlaubnis des Fahrers;

Die Fahrer-Arbeitserlaubnis wird vom Finanzministerium im gebundenen Taschenformat gedruckt, das zur Bearbeitung von einjährigen Lenkperioden verwendet werden kann. Die Verteilung dieser Dokumente erfolgt durch den türkischen Fahrer- und Automobilverband.

Fahrerlaubniserlaubnisse werden von der Verkehrsbehörde am Wohnort bzw. am Arbeitsplatz erteilt, sofern der Bieter nachweist, dass er beim Gewerbeamt oder der zuständigen Gewerbetreibendenorganisation eingetragen ist. Bei Verlust dieser Dokumente wird in gleicher Weise ein neues ausgestellt.

Von den Fahrern von Fahrzeugen, die Güter und Personen zu gewerblichen Zwecken innerhalb der Stadt und im angrenzenden Gemeindegebiet befördern, ist kein Führerschein erforderlich.

c) (Geänderte Klausel: 19.02.2014 – 28918 S. RG Reg./14. Art.) Geschwindigkeitsbegrenzer,

Lastkraftwagen und Abschleppwagen der Klassen N2 und N3 sowie Kleinbusse und Busse der Klassen M2 und M3 müssen über einen Geschwindigkeitsbegrenzer verfügen und diesen verwenden. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind folgende Kraftfahrzeuge:

1) Kraftfahrzeuge, die in der für die öffentliche Ordnung zuständigen Generaldirektion Sicherheit, dem Generalkommando der Gendarmerie, dem Kommando der Küstenwache, dem Untersekretariat der National Intelligence Organization, den Streitkräften, dem Zivilschutz, der Feuerwehr und anderen Rettungsdiensten eingesetzt werden.

2) Lastkraftwagen und Abschleppwagen der Klassen N99 und N2, deren Geschwindigkeit 3 km/h nicht überschreitet, sowie Kleinbusse und Busse der Klassen M110 und M2, deren Geschwindigkeit 3 km/h nicht überschreitet.

3) Kraftfahrzeuge, die für wissenschaftliche Experimente auf der Autobahn verwendet werden.

4) Kraftfahrzeuge, die nur für den öffentlichen Dienst in der Stadt verwendet werden.

Der Status und die Eigenschaften der Geschwindigkeitsbegrenzer sind in Tabelle 1 im Anhang der Verordnung aufgeführt. Die Frage, welche Fahrzeugmodelle die in den Geltungsbereich dieses Artikels fallenden Fahrzeuge mit Geschwindigkeitsbegrenzern abdecken sollen, und das Datum, ab dem die Anwendung beginnt, werden vom Innenministerium festgelegt.

KAPITEL VIER: Geschwindigkeitsregeln

Geschwindigkeitsbegrenzungen

Madde 100 - (Geänderter Artikel: 01/09/2010 - 27689 SRG Dir. / 11. Art.)

Vorbehaltlich der in der Straßenverkehrsordnung und dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen und sofern kein gegenteiliges Zeichen vorhanden ist, sind die Mindest- und Höchstgeschwindigkeitsgrenzen pro Stunde für Fahrzeugtypen ohne Anhänger entsprechend den Straßenverhältnissen unten angegeben.

FAHRZEUGTYPINNERHALB DER WOHNUNGAUSSERHALB DER WOHNUNG IN INTERCITY DUPLEX HIGHWAYSAUSSERHALB DER WOHNUNG AUF GETEILTEN STRASSENAUF AUTOBAHNEN
Automobil (M1), (M1G),5090110120
Kleinbus (M2),508090100
Bus (M2-M3),508090100
Kleintransporter (N1, N1G)50808595
(Hinzugefügt: 21-03) Kastenwagen (N2012)5085100110
LKW (N2-N3), Traktor (N2-N3)50808590
Motorrad (L3)508090100
Motorrad (L4, L5, L7)50708080
Motorisiertes Fahrrad (L1, L2, L6) Nicht motorisiertes Fahrrad304545kann nicht eintreten
(Geändert: 17-04) Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern (es sei denn, ihre Dokumente enthalten eine gegenteilige Bestimmung)30506070
(Anlage: 17-04) Fahrzeuge im Straßenverkehr mit besonderer Güterbeförderungsgenehmigung oder Sondergenehmigung (sofern in den Unterlagen nichts anderes bestimmt ist)30505060
Gummiradtraktoren203040kann nicht eintreten
Fahrzeuge, die ein defektes Fahrzeug abschleppen20203040
Baumaschinen202020Ohne Genehmigung der für den Bau, die Instandhaltung oder den Betrieb der Straße verantwortlichen Organisation ist das Betreten nicht gestattet.

(Geänderter 2. Absatz: 19.02.2014 – 28918 S. RG Reg./15. Art.) In Fahrzeugen, die verpflichtet sind, Geschwindigkeitsbegrenzer zu haben und zu verwenden; Die Geschwindigkeitsbegrenzung beträgt 2 km/h für Busse und Kleinbusse der Klassen M3 und M110 und 2 km/h für Lastkraftwagen und Traktoren der Klassen N3 und N99, unabhängig vom Straßenabstand. Diese Fahrzeuge müssen die Höchstgeschwindigkeiten einhalten, die für andere Fahrzeuge auf Stadtstraßen gelten.

Abgesehen von zwingenden Auflagen beträgt die Mindestgeschwindigkeit für Kraftfahrzeuge auf Überlandstraßen 15 km/h und auf Autobahnen 40 km/h, unabhängig vom Fahrzeugtyp.

Fahrzeuge, die für den Transport gefährlicher Güter bestimmt sind und leer in den Verkehr kommen, dürfen mit der Geschwindigkeit der oben genannten Fahrzeuge ihrer eigenen Klasse gefahren werden.

(Geänderter 5. Absatz: 19.02.2014 – 28918 s. RG Reg./15. art.) Fahrzeuge mit Anhängern oder Sattelaufliegern (Fahrzeuge, die gefährliche Güter mit an einem Anhänger befestigtem LTT befördern, und Fahrzeuge, die mit einer Sonderladung unterwegs sind Transporterlaubnis oder ein Sondergenehmigungsdokument. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist 10 km/h niedriger als die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge ohne Anhänger des gleichen Typs.

Fahrzeuge, die Fahrzeuge mit defekten Betriebsbremsen ziehen, dürfen nicht schneller als 15 km/h fahren.

Das Innenministerium ist berechtigt, nach Stellungnahme des Verkehrsministeriums die Geschwindigkeitsbegrenzung für Autos auf bidirektionalen Überlandautobahnen, geteilten Straßen und Autobahnen außerhalb der Siedlung auf bis zu 20 km/h zu erhöhen.

(Geänderter 8. Absatz: 19.02.2014 – 28918 S. O.G. Reg./15. Art.) GESCHICHTE Provinz- und Bezirksverkehrskommissionen und Verkehrskoordinierungszentren, geteilte Staats- und Provinzstraßen, die durch die Siedlung führen, und Gemeinden sind für den Bau und die Instandhaltung verantwortlich des Transportwesens Auf geteilten Autobahnen mit hoher Kapazität sind die Geschwindigkeitsbegrenzungen getrennt nach Fahrzeugtypen auf 32 km/h festgelegt, wobei die notwendigen Vorkehrungen für die Sicherheit von Leben und Eigentum getroffen werden und Fußgängerüberwege mit oberen und unteren Übergängen versehen sind, und Auf anderen geteilten Autobahnen innerhalb der Siedlung beträgt die Höchstgeschwindigkeit 20 km/h. Eine Erhöhung auf bis zu ist zulässig Bei der Geschwindigkeitserhöhung auf Staats- und Provinzstraßen, die durch die Siedlung führen und in die Zuständigkeit der Generaldirektion Autobahnen fallen, werden die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen für die Straße getroffen und Informationen zur Betriebsgeschwindigkeit der Straße bereitgestellt Berücksichtigung durch die Generaldirektion Autobahnen.

Einhaltung von Geschwindigkeitsbegrenzungen und Sicherstellung der Geschwindigkeitseinhaltung geforderter Auflagen

Madde 101 – Fahrer dürfen die in Artikel 100 dieser Verordnung festgelegten Geschwindigkeitsbegrenzungen nicht überschreiten, es sei denn, es wurde eine gegenteilige Entscheidung getroffen und vermerkt.

Während der Fahrt kann die Geschwindigkeit mit Radar und ähnlichen technischen Geräten gemessen, durch Messung mit einer Stoppuhr oder anderen Methoden ermittelt werden.

(Geänderter 3. Absatz: 19.02.2014 – 28918 S. O.G. Reg./16. Art.) GESCHICHTE Beim Überqueren einer zweispurigen Autobahn überschreiten Fahrzeugführer aufgrund der durch die Überholregelung auferlegten Bedingungen die darin festgelegten Geschwindigkeitsbegrenzungen Regelung für Fahrzeuge des gleichen Typs. Es werden keine Maßnahmen gemäß Artikel 2918 des Gesetzes Nr. ergriffen.

Es werden keine Maßnahmen gemäß Artikel 10 der Straßenverkehrsordnung für Fahrer ergriffen, bei denen festgestellt wird, dass sie die in dieser Verordnung festgelegten Höchstgeschwindigkeitsgrenzen für verschiedene Fahrzeugtypen um 51 % überschreiten.

An Orten, an denen von den für den Bau und die Instandhaltung der Straße zuständigen Behörden Verkehrsschilder angebracht sind, die die maximale Geschwindigkeitsbegrenzung angeben, dürfen unter Berücksichtigung der Straßen- und Verkehrsbedingungen keine Maßnahmen gegen die Fahrer von Fahrzeugen ergriffen werden, die mit der festgelegten Geschwindigkeitsbegrenzung fahren gemäß Artikel 51 der Straßenverkehrsordnung.

In diesen Abschnitten der außerstädtischen Autobahnen, die durch Siedlungen oder um sie herum verlaufen und auf denen kein gegenteiliges Hinweisschild auf die Geschwindigkeitsbegrenzung vorhanden ist, ist das Überqueren im Hinblick auf die Sicherheit von Leben und Eigentum durch eine physische Barriere verboten oder durch Unter- und Überschreitung festgelegt Überquerungen und Geschwindigkeitsüberschreitungen stellen kein Hindernis für den Fußgänger- und Fahrzeugverkehr dar. Fahrzeugführer können unter Berücksichtigung der Straßen- und Verkehrsbedingungen innerhalb der in der Verordnung festgelegten Höchstgeschwindigkeitsgrenzen fahren.

Es ist verboten, Geräte zur Messung von Geschwindigkeitsbegrenzungen oder zur Warnung von Autofahrern herzustellen, zu importieren und in Fahrzeugen mitzuführen.

Sicherstellung der schnellen Einhaltung der erforderlichen Bedingungen;

Treiber,

a) Verringerung der Geschwindigkeit bei Annäherung an Kreuzungen, Einfahren in Kurven, Annäherung an Hügel, Vorrücken auf kurvenreichen Straßen, Annäherung an Fußgänger- und Bahnübergänge, Tunnel, schmale Brücken und Durchlässe, Betreten von Bau- und Reparaturbereichen;

b) Anpassung ihrer Geschwindigkeit an die Beladung und die technischen Eigenschaften des von ihnen genutzten Fahrzeugs, an die Sicht-, Straßen-, Wetter- und Verkehrsbedingungen,

c) Das Einhalten eines Sicherheitsabstands beim Verfolgen eines anderen Fahrzeugs unter Berücksichtigung der im obigen Absatz genannten Situationen,

d) Wer Fahrzeuge in Gruppen oder in Gruppen führt, ist verpflichtet, den Fahrzeugen vor ihm in einem Abstand zu folgen, der nicht weniger als die Hälfte der Höchstgeschwindigkeit beträgt, die er gemäß Artikel 100 dieser Verordnung je nach Typ erreichen kann des Fahrzeugs.

(Geänderter 9. Absatz: 19.02.2014 – 28918 S. RG-Verordnung/Artikel 16.) GESCHICHTE Wer die Bestimmungen dieses Artikels nicht einhält, wird gemäß Artikel 51 oder 52 des Gesetzes behandelt, der dem Gesetz entspricht.

ABSCHNITT FÜNF: Weitere von den Fahrern zu befolgende Regeln

Kurven (Geradeschaltung)

Madde 102 – Fahrzeugführer, die die Richtung durch Abbiegen ändern, wenn kein gegenteiliger Hinweis vorliegt;

a) Rechtskurven;

1) Einen Blinker geben,

2) Einfahren in die rechte Spur oder die Spur, die mit Schildern abbiegen darf,

3) Um die Geschwindigkeit zu reduzieren,

4) (Geänderte untere Kurve: 02 – 11 SRG Richtung/2000. Art.) Um mit einem engen Bogen zu wenden,

5) Fußgängern und Radfahrern auf dem Radweg, sofern vorhanden, beim Abbiegen Vorfahrt gemäß den Regeln zu gewähren,

6) (Zusätzliche untere Kurve: 02 – 11 SRG Richtung/2000. Art.) Um in die Fahrspur oder die ganz rechte Fahrspur einzufahren, die für die Abfahrt reserviert ist,

b) Bei Linkskurven;

1) Einen Blinker geben,

2) Annäherung an die ganz linke Spur auf mehrspurigen Straßen, links der rechten Spur auf zweispurigen und zweispurigen Autobahnen,

3) Um die Geschwindigkeit zu reduzieren,

4) Den Fußgängern, die die Kreuzung erreichen, in Übereinstimmung mit den etwaigen Regeln Vorfahrt zu gewähren,

5) (Zusätzliche untere Kurve: 02 – 11 SRG Richtung/2000. Art.) Um von rechts kommenden Fahrzeugen vor Beginn der Kurve die erste Vorfahrt zu gewähren,

6) Den Teil der Straße, auf den abgebogen werden soll, betreten und die Kurve mit einer weiten Kurve machen, um die anderen Fahrzeuge, die von hinten kommen und nach links abbiegen, nicht zu behindern,

7) Warten, bis die Fahrzeuge aus der Gegenrichtung kommen und sich zu nahe nähern, um beim Abbiegen sicher anhalten zu können,

8) Wenn die Straße, auf die er abbiegen wird, mehrspurig ist, die Kreuzung auf einer anderen geeigneten Spur als der Spur ganz rechts zu verlassen,

9) Einwechseln in die rechte Spur oder die Spur, die seine Geschwindigkeit erfordert, so schnell wie möglich nach der Einfahrt in die Straße, auf die er abgebogen ist, ohne den Verkehr zu gefährden,

c) An Kreisverkehren;

Unter Einhaltung der Rechts- und Linksabbiegeregeln in Kreisverkehren,

1) Wenn er nach links oder zurück abbiegen möchte, fahren Sie von der Fahrspur neben der Mittelinsel aus in die Kreuzung ein.

2) Wenn er am Kreisverkehr umkehren möchte, biegen Sie auf die Fahrspur neben der Mittelinsel ab.

3) Beim Abbiegen auf der Mittelinsel sind sie verpflichtet, ihre Fahrspur beizubehalten, es sei denn, sie wollen auf eine Autobahn oder eine Kreuzungsstraße auffahren, die sich an der Kreuzungsausfahrt befindet und nicht in der entsprechenden Entfernung liegt.

Fahrzeugführer während der Wende; während das grüne Licht für Fußgänger und Fahrräder eingeschaltet ist; Passiert kein Fußgänger den Fußgängerüberweg und den Radweg oder sind die Fußgänger weit entfernt, können sie ihren Abbiegevorgang fortsetzen, sofern dadurch die Vorfahrt von Fußgängern und Fahrrädern nicht behindert wird.

Auf Straßen mit mehr als einer Fahrspur; Das Abbiegen nach rechts oder links kann durch Markierung auf der oder den Fahrspuren neben der ganz rechten oder linken Fahrspur gestattet werden.

Verabschiedung von Regeln

Madde 103 – Beim Passieren gelten folgende Regeln.

a) Fahrer müssen ein vorausfahrendes Fahrzeug überholen;

1) Ein anderer Fahrer hinter ihm hat nicht begonnen, ihn zu überholen,

2) Der vor ihm fahrende Fahrer gab kein Warnsignal, um seine Absicht zum Überholen eines anderen Fahrzeugs anzuzeigen.

3) Unter Berücksichtigung der Geschwindigkeit des überholenden Fahrzeugs und seiner eigenen Geschwindigkeit beim Überholen ist die zu verwendende Fahrspur frei und leer genug, um ohne eine Gefahr oder ein Hindernis für alle Verkehrsteilnehmer, einschließlich des Gegenverkehrs im Gegenverkehr, zu passieren Straßen,

4) Es ist zwingend erforderlich, dass die Durchfahrt so verläuft, dass für die vorbeifahrenden Fahrzeuge keine Schwierigkeiten entstehen und dass sich ihre Fahrzeuge in einem für die Durchfahrt geeigneten Zustand befinden.

b) Das Überholen erfolgt auf der Spur links vom zu überholenden Fahrzeug.

Der Fahrer des vorbeifahrenden Fahrzeugs;

1) Um den Fahrer des zu überholenden Fahrzeugs mit einem akustischen Gerät oder durch aufeinanderfolgendes Einschalten des Abblend- und Fernlichts zu warnen,

2) Um mit dem linken Abbiegelicht zu signalisieren,

3) Einfahren auf die linke Spur bis zum folgenden Abstand zum zu überholenden Fahrzeug,

4) Auf der Überholspur weiterzufahren, bis das vorbeifahrende Fahrzeug im Rückspiegel zu sehen ist,

5) Er ist verpflichtet, seinen Übergang durch Einfahren auf die rechte Spur durch Signalisieren mit dem rechten Abbiegelicht abzuschließen.

c) Es ist verboten, rechts an den Fahrzeugen vorbeizufahren oder den Seitenstreifen zu benutzen.

Wenn jedoch ein Fahrzeug seine Geschwindigkeit verlangsamt, indem es nach links abbiegt, oder aus Verkehrsnotwendigkeit wartet, ist es möglich, über die Spur rechts davon oder die Straßenbahnen, die in der Mitte der Straße fahren, und Fahrzeuge, die rechts davon fahren, zu überqueren pflichtgemäß auf der linken Straßenseite bleiben.

Wenn die Straßenbahnlinien nicht verfügbar sind, ist das Überholen der linken Seite einer Straßenbahn, unabhängig davon, ob diese fährt oder nicht, nicht möglich und das Fahren von Fahrzeugen auf dieser Seite ist nicht möglich.

d) Fahrzeuge auf einer Fahrspur gelten nicht als schneller vorbeifahrende Fahrzeuge als Fahrzeuge auf der anderen Fahrspur, sofern sie nicht auf den für Abfahrten reservierten Straßenabschnitten die Spur wechseln.

Orte, an denen das Passieren verboten ist;

Madde 104 – Fahrer;

a) Wo das Überqueren durch ein Verkehrszeichen verboten ist,

b) Auf Hügelkuppen und Kurven mit schlechter Sicht,

c) Bei der Annäherung an Fußgänger- und Schulübergänge,

d) An Kreuzungen, Bahnübergängen und bei deren Annäherung,

e) In Brücken und Tunneln, in denen Gegenverkehr herrscht, der für Abfahrt und Ankunft jeweils eine Fahrspur aufweist,

Es ist ihnen verboten, ein vor ihnen fahrendes Fahrzeug zu überholen.

Vom Fahrer des überholten Fahrzeugs zu befolgende Regeln

Madde 105 – Fahrer von überholten Fahrzeugen;

a) Wenn Sie ein hörbares oder sichtbares Kreuzungszeichen erhalten, fahren Sie auf Autobahnen, auf denen der Verkehr in zwei Richtungen verläuft, nahe an die rechte Seite der Fahrzeugstraße, folgen Sie der Fahrspur auf Autobahnen mit mehr als vier Fahrspuren oder geteilten Fahrspuren und erhöhen Sie die Spur nicht Geschwindigkeit,

b) die Fahrzeuge so weit wie möglich nach rechts zu bringen, langsamer zu fahren und bei Bedarf anzuhalten, um sicherzustellen, dass die Fahrzeuge, die ihnen folgen, aufgrund der langsamen Fahrt auf engen Straßen und Autobahnen mit starkem Verkehr problemlos und sicher passieren können,

c) Wenn sie das akustische oder optische Signal eines vorfahrtsberechtigten Fahrzeugs erhalten, müssen sie auf der Fahrzeugstraße Platz machen und gegebenenfalls anhalten, um diesen Fahrzeugen ein ungehindertes Vorankommen zu ermöglichen.

Gemäß den Regeln ist es verboten, Überholwilligen nicht den Vortritt zu lassen, ein anderes überholendes Fahrzeug zu überholen oder zu versuchen, nach links abzubiegen.

Gewährleistung eines einfachen Übergangs bei der Bewältigung des eingehenden Verkehrs

Madde 106 – Fahrzeugführer;

a) Auf Straßen, auf denen Gegenverkehr herrscht; Wenn es eine Situation gibt, die die Bewegung von Fahrzeugen aus der Gegenrichtung erschwert, weisen Sie einen Platz zu, um die Durchfahrt zu erleichtern, das Fahrzeug auf der rechten Seite anzudocken und bei Bedarf auf der rechten Seite anzuhalten.

b) Bei Begegnungen auf Straßen mit starkem Gefälle; Wenn es für das ausfahrende Fahrzeug schwierig oder unmöglich ist, die absteigenden Fahrzeuge zu passieren, vorher in die Unterstandstasche einzufahren, wenn es keinen Unterstand gibt, sich auf die rechte Seite zu stellen, wenn es keinen Unterstand gibt, und zurückzugehen, wenn es einen gibt sich klar darüber im Klaren sein, dass für das ausfahrende Fahrzeug keine Manövriermöglichkeit besteht,

c) Wenn an Stellen, an denen die Fahrbahn schmal ist, kein Verkehrszeichen vorhanden ist, das das Gegenteil anzeigt;

1) Diejenigen, die nicht motorisierte Fahrzeuge fahren,

2) Wer Autos, Kleinbusse, Pickups, Busse, Lastkraftwagen, Landfahrzeuge, Traktoren mit Gummirädern und Baumaschinen fährt, muss für eine leichte Durchfahrt sorgen, indem er denjenigen, die vor ihm in der Reihenfolge des Schreibens fahren, Vorfahrt gewährt.

Es ist dem Fahrer verboten, auf einer abschüssigen Straße zu fahren, indem er den Motor abstellt und den Gang in den Leerlauf schaltet. Bergab führende Straßen müssen mit der für den Aufstieg verwendeten Ausrüstung bergab befahren werden.

Abstand zwischen Fahrzeugen

Madde 107 – Fahrer müssen den Fahrzeugen vor ihnen aus sicherem und erforderlichem Abstand folgen.

Diese Distanz beträgt mindestens die Hälfte der Geschwindigkeit ihres Fahrzeugs in Kilometern pro Stunde in Metern.

Die Folgedistanz kann so lang sein wie der Weg, den das nachfolgende Fahrzeug in 2 Sekunden zurücklegt.

Wer Fahrzeuge in Waffen oder in Gruppen (in Form eines Konvois) führt, muss zwischen seinen Fahrzeugen genügend Öffnungen haben, damit Fahrzeuge, die ihn überholen und vorbeifahren wollen, bei Bedarf sicher hineinfahren können. Diese Öffnungen dürfen nicht kleiner sein als der folgende Abstand entsprechend der Höchstgeschwindigkeit der im Arm oder in der Gruppe enthaltenen Fahrzeuge.

Fahrer von Fahrzeugen, die gefährliche Güter befördern, müssen auf Autobahnen außerhalb der Siedlungen anderen Fahrzeugen in einem Abstand von mindestens 50 Metern folgen.

Langsame Fahrt und Verzögerung

Madde 108 – Fahrzeugführer;

a) Sie fahren, sofern kein zwingender Grund vorliegt, so langsam, dass sie die Fortbewegung anderer Fahrzeuge behindern,

b) Fahren weit unterhalb der festgelegten Geschwindigkeitsbegrenzungen und in einer Weise, die den Verkehrsfluss behindert,

c) Unnötiges und plötzliches Abbremsen in einer Weise, die andere stört oder gefährdet, außer aus Sicherheitsgründen oder aufgrund gegebener Anweisungen, ist verboten.

Vorfahrt an Kreuzungen

Madde 109 – (Geänderter Artikel: 02 – 11 SRG Reg/2000. Art.)

Die folgenden Regeln werden an Kreuzungen angewendet.

a) Autofahrer, die sich der Kreuzung nähern, langsamer fahren, um den Bedingungen an der Kreuzung zu entsprechen, vorsichtig sein und Fahrzeuge mit Vorfahrt zuerst passieren lassen.

sie müssen geben.

b) An Kreuzungen, an denen es keine Verkehrspolizei oder Verkehrsbeschilderung oder beleuchtete Beschilderungseinrichtungen gibt;

1) Alle Fahrer haben Vorfahrt, Fahrzeuge,

2) Alle Fahrer der vorbeifahrenden Straßenbahnen,

3) Fahrer, die mit der rechten Straßenbahnlinie auf die Autobahn fahren, die diese Straße durchquert, zu den vorbeifahrenden Fahrzeugen,

4) Fahrer auf der geteilten Straße zu den an dieser Straße vorbeifahrenden Fahrzeugen,

5) Autofahrer, die die Nebenstraße auf die Hauptstraße verlassen, Fahrzeuge, die von der Hauptstraße kommen,

6) Autofahrer, die zum Kreisverkehr kommen, Fahrzeuge im Kreisverkehr,

7) Autofahrer, die einen Weg oder ein Grundstück verlassen, Fahrzeuge, die von der Autobahn kommen,

8) Fahrer in Richtung der vorbeifahrenden Fahrzeuge wenden,

c) wenn nicht durch Anzeichen festgestellt wird, dass sich die Kreuzungsarme hinsichtlich der Verkehrsdichte unterscheiden;

1) Nicht-Kfz-Fahrer, Kraftfahrzeuge,

2) Fahrer von Radtraktoren und Baumaschinen, anderen Kraftfahrzeugen,

3) Von Kraftfahrzeugen zum Fahrzeug links, von rechts kommend,

4) Abbiegende Autofahrer, vorschriftsmäßig überquerende Fußgänger, ggf. Radfahrer auf dem Radweg,

d) Autofahrer, die zur Kreuzung kommen, Fußgänger, die die Kreuzung überqueren oder im Begriff sind, die Kreuzung gemäß den Regeln von den Ein- und Ausgängen der Kreuzung zu überqueren,

Sie müssen Vorfahrt gewähren.

e) Selbst wenn die beleuchteten Verkehrszeichen dies zulassen, ist es Autofahrern verboten, die Kreuzung zu betreten, wenn der Verkehrsfluss sie zum Anhalten an der Kreuzung zwingt oder den Durchgang des Verkehrs in die andere Richtung verhindert.

f) An Kreuzungen, die von einem Verantwortlichen oder einer Ampel verwaltet werden, müssen Autofahrer die Kreuzung so schnell wie möglich überqueren. Es ist den Fahrern verboten, unnötigerweise langsamer zu fahren, anzuhalten, das Fahrzeug zu verlassen, auf die Fahrgäste aufzu- und abzusteigen oder die Motoren ihrer Fahrzeuge abzustellen.

g) Sofern kein gegenteiliges Verkehrszeichen vorhanden ist, müssen Fahrzeuge an allen Kreuzungen den auf der Schiene fahrenden Fahrzeugen Vorfahrt gewähren.

Regeln für das Herunterladen, Einsteigen und Öffnen von Türen

Madde 110 – Sofern kein gegenteiliges Zeichen vorliegt;

a) Fahrzeugführer müssen ihre Fahrzeuge entsprechend der Fahrtrichtung ganz rechts anhalten und ihre Passagiere auf der rechten Seite ein- und aussteigen lassen, und Passagiere müssen auf der rechten Seite in die Fahrzeuge ein- und aussteigen.

b) Es sei denn, es ist sichergestellt, dass dadurch keine Gefahr oder Behinderung für die Verkehrsteilnehmer entsteht;

1) Öffnen der Tür ohne Anhalten des Fahrzeugs,

2) Sich bewegen, ohne auf das Schließen der Türen zu warten,

3) Nach dem Anhalten die Tür öffnen, ohne die rechte Seite des Fahrzeugs zu prüfen, und unkontrolliertes Ein- und Aussteigen,

4) Es ist verboten, Passagiere auf der Fahrzeugstraße an den linken Türen der Fahrzeuge ein- und auszusteigen.

KAPITEL SECHS: Regeln zum Anhalten, Anhalten und Parken

stoppen

Madde 111 – Fahrzeuge; „Anhalten“ ist die Situation, in der die Fahrzeuge vor Ihnen angehalten werden, weil Sie den Haltebefehlen, akustischen, gekennzeichneten Haltebefehlen oder Rotlichtzeichen Folge leisten oder aufgrund aller Arten von Verkehrspflichten, wie z. B. Anhalten und Störungen.

Pause

Madde 112 – Das Anhalten der Fahrzeuge innerhalb eines kurzen Zeitraums zum Zweck des Be- oder Entladens von Fahrgästen, des Be- oder Entladens von Fracht oder des Wartens, außer in Haltesituationen, gilt als „Pause“.

Erfolgt die Pause zum Zweck des Wartens, beträgt ihre Dauer höchstens 5 Minuten.

Das Verstreichen dieser Zeit gilt als Parken.

Orte, an denen das Innehalten verboten ist

Madde 113 – Auf der Fahrbahn;

a) bei einem Halteverbot durch ein Verkehrszeichen,

b) Linke Spur (ausgenommen Straßen mit Schienensystem),

c) Fußgänger- und Schulübergänge und andere Übergänge,

d) An Kreuzungen, Tunneln, Brücken und Verbindungsstraßen und in einem Abstand von 5 Metern innerhalb der Siedlungen und 100 Metern außerhalb der Siedlungen,

e) An Orten in der Nähe von Hügelkuppen und in Kurven, wo die Sicht nicht ausreichend ist,

f) An Bus-, Straßenbahn- und Taxihaltestellen (für diejenigen, die nicht anhalten dürfen),

g) neben den stehenden oder geparkten Fahrzeugen am Straßenrand,

h) Wegweiser in Richtung der Zufahrt und außer dort, wo Parkgenehmigungen erteilt werden; in einem Abstand von 15 Metern innerhalb der Siedlung und 100 Metern außerhalb der Siedlung,

ı) Es ist verboten, auf den Autobahnen, auf der Fahrbahn und außerhalb von Wohngebieten anzuhalten, außer in Pflichtsituationen.

Parken

Madde 114 – Unter Parken versteht man das Verlassen von Fahrzeugen über einen längeren Zeitraum, außer beim Anhalten und Anhalten.

Die Tatsache, dass das Fahrzeug funktionstüchtig ist oder dass sich Personen darin befinden, ändert nichts am Zweck des Parkens.

Orte und Bedingungen, an denen das Parken verboten ist

Madde 115 – Das Parken von Fahrzeugen auf der Fahrzeugstraße ist unter den unten aufgeführten Orten und Bedingungen verboten.

A) Wo das Parken verboten ist;

1) Wo das Anhalten verboten ist,

2) Bei einem Parkverbot mit Verkehrszeichen,

3) Vor und auf den Durchgängen,

4) Innerhalb einer Entfernung von 5 Metern aus beiden Richtungen zu den vorgesehenen Hydranten,

5) Innerhalb von 15 Metern aus beiden Richtungen bis zu den Schildern, die die Haltestellen von Personenkraftwagen im öffentlichen Dienst anzeigen,

6) Auf der Straße mit drei oder mehr Fahrwegen, in der Mitte der Fahrbahn und auf Straßen mit drei oder mehr Fahrspuren, auf anderen Fahrspuren als der ganz rechten Fahrspur, die der Fahrtrichtung vorbehalten ist, sofern kein gegenteiliges Schild vorhanden ist,

7) An Orten und Orten, die das Ausfahren vorschriftsmäßig geparkter Fahrzeuge verhindern,

8) Innerhalb einer Entfernung von 15 Metern von den Schildern, die die Orte anzeigen, an denen die Fahrzeuge mit Vorfahrts- und Ausfahrtsrecht fahren,

9) Gemeinnütziger Nutzen;

a) Einrichtungen aller Art wie Parks, Gärten, Garagen, Kinos und ähnliche Einrichtungen, die jeder mit seinem Fahrzeug betreten und verlassen kann,

b) Fabrik, Werkstatt, Bürogebäude und ähnliche Arbeitsplätze,

c) Innerhalb eines Abstands von 5 Metern zu beiden Seiten der Eingangs- und Ausgangstüren von Schulen, Krankenhäusern und dergleichen,

10) Auf oder innerhalb von 10 Metern von Unterführungen, Überführungen und Brücken, wo kein Parkplatz reserviert oder nicht durch Verkehrszeichen gekennzeichnet ist,

11) Auf den mit einem Schild gekennzeichneten und durch Entscheidungen der Verkehrskommissionen reservierten Parkflächen für Fahrzeuge bestimmter Personen, Institutionen und Organisationen (mit Ausnahme von Fahrzeugen mit Genehmigung),

12) Auf Fußgängerwegen, bei denen es sich nicht um Parkplätze auf breiten und geeigneten Fußgängerwegen handelt, sofern diese so getrennt sind, dass sie den Durchgang von Fußgängern nicht behindern, durch Schilder festgelegt und von der Verkehrskommission der Provinz und des Bezirks beschlossen,

13) Auf Autobahnen außerhalb der Siedlungen, auf der Fahrbahn, sofern keine zwingenden Umstände vorliegen.

14) (Zusatzklausel: 18 – 05 SRG Reg./2007. Art.) Auf den für Behindertenfahrzeuge reservierten Parkplätzen,

B) Fälle, in denen das Parken verboten ist;

1) Mit Ausnahme der Parkzeit oder der auf den Wegweisern angegebenen Zeit,

2) auf den zum Parken reservierten Plätzen entgegen der vorgeschriebenen Form oder außerhalb der Zeit,

3) Beim Parken ohne Bezahlung oder außerhalb der Parkzeit, an Orten, an denen Parkgenehmigungen für bestimmte Zeiträume gegen Zahlung einer Gebühr erteilt werden und für diesen Zweck spezielle Vorrichtungen vorhanden sind.

Vorsichtsmaßnahmen für das Anhalten und Parken in Unfallsituationen außerhalb von Siedlungen

Madde 116 - Für den Fall, dass auf der Fahrzeugstraße auf der Straße außerhalb der Siedlungen Zwangssituationen wie technisches Versagen, Schlupf, ein plötzlicher Straßenschaden oder Erdrutsch, Ausrutschen und Herabfallen der Ladung usw. auftreten, sind die Fahrzeugführer dazu verpflichtet Bewegen, Schieben und Ähnliches mit allen Mitteln. In jedem Fall sind sie verpflichtet, ihre Fahrzeuge von der Fahrbahn abzustellen, auf den Seitenstreifen, wenn dies nicht möglich ist, und ganz rechts von der Fahrbahn, wenn dies nicht möglich ist und in jedem Fall, abhängig von der Straßen-, Witterungs- und Verkehrslage, Tag und Nacht, unverzüglich die erforderlichen Sicherheits- und Warnmaßnahmen zu treffen und umzusetzen.

Während der Pause zu treffende Vorsichtsmaßnahmen

Madde 117 – In Pausen;

a) Auswahl des am besten geeigneten Ortes für den Halt, der den geringsten Platz in der aktuellen Fahrspur einnimmt, unter Verwendung der Sitzbänke, falls vorhanden,

b) Wenn der Zweck des Stopps ein längeres Warten erfordert, stellen Sie den Motor ab, legen Sie den entsprechenden Gang ein, erkennen Sie ihn mit der Handbremse, schalten Sie bei Bedarf das Standlicht ein und blockieren Sie die entsprechenden Räder in der entsprechenden Richtung, wenn die Steigung zunimmt die Straße erfordert,

c) Es ist obligatorisch, Maßnahmen zu ergreifen, um das Passieren anderer Fahrzeuge und Fußgänger nicht zu erschweren, andere beim Entladen oder Laden von Ladung nicht zu gefährden und die Straßenstruktur nicht zu beschädigen oder zu verschmutzen.

Vorsichtsmaßnahmen beim Parken

Madde 118 – Beim Parken der Fahrzeuge gelten folgende Grundsätze:

a) Von der Handbremse erkannt.

b) Der Motor wird abgestellt, bei Gefälle wird der Rückwärtsgang eingelegt, bei Gefälle wird der erste Gang eingelegt und die Vorderräder werden nach rechts eingeschlagen.

c) Fahrzeug am Hang; Wenn es sich um einen LKW, einen Traktor oder einen Bus handelt, werden je nach Qualifikation Unterlegkeile an beiden Hinterrädern, Anhängern und, wenn es sich um mehrere handelt, an den Hinterrädern jedes Anhängers angebracht.

d) Wenn das Fahrzeug verlassen wird; Fenster sind geschlossen und Türen sind verschlossen.

Welche Fahrzeuge, die sich nicht an die Parkverbote halten, werden entfernt und die Behörden müssen sie entfernen

Madde 119 – Unter den Fahrzeugen, die an verbotenen Orten und in verbotenen Situationen geparkt sind, werden diejenigen, die an den unten aufgeführten Orten geparkt sind, von den Behörden gemäß den Grundsätzen und Verfahren entfernt.

a) Wo das Anhalten verboten ist,

b) Vor und auf den Durchgängen,

c) Innerhalb einer Entfernung von 5 Metern aus beiden Richtungen zu den vorgesehenen Hydranten,

d) (Geänderte Klausel: 09 – 09 SRG Reg/1997. Art.) Innerhalb von 23105 Metern von den Schildern, die die Haltestellen von Personenkraftwagen im öffentlichen Dienst anzeigen,

e) Auf anderen Fahrspuren als der rechten Fahrspur, sofern auf der Fahrbahn in der Mitte der Autobahn mit drei oder mehr getrennten Fahrzeugstraßen und auf Straßen mit drei oder mehr Fahrspuren keine gegenteilige Anordnung oder Markierung getroffen wird,

f) (Geänderte Klausel: 02 – 11 SRG Reg/2000. Art.) An Orten, die vorschriftsgemäß geparkte Fahrzeuge an der Ausfahrt hindern.

g) (Zusatzklausel: 09 – 09 SRG-Regel/1997. Art.) Innerhalb eines 23105-Meter-Abstands vom Schild, an dem festgestellt wird, dass die Fahrzeuge mit Vorfahrtsrecht ein- und ausfahren,

h) (Abgeschlossene Klausel: 09 – 09 SRG Reg/1997. Art.) Vor den Ein- und Ausgangstoren der öffentlich zugänglichen Orte und im Abstand von 23105 Metern in beide Richtungen,

ı) (Abgeschlossene Klausel: 09 – 09 SRG Reg/1997. Art.) Auf mit einem Schild gekennzeichneten Parkplätzen, die für Fahrzeuge von Institutionen und Organisationen reserviert sind, ausgenommen an Feiertagen,

Abgestellte Fahrzeuge und Fahrzeuge an anderen als den oben aufgeführten Orten, von denen jedoch erkennbar ist, dass sie die Verkehrsordnung und Verkehrssicherheit erheblich beeinträchtigen, die keinen Eigentümer haben und von denen angenommen wird, dass sie eine Gefahr für die allgemeine Sicherheit darstellen, auch wenn sie nicht verboten sind Ort, werden von der Verkehrspolizei von der allgemeinen Polizei an Orten entfernt, an denen die Verkehrspolizei nicht eingesetzt oder abwesend ist.

Die für den Bau und die Instandhaltung der Straße verantwortlichen Träger sind berechtigt, die auf der Autobahn geparkten Fahrzeuge außer in zwingenden Fällen und ohne die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen auch auf anderen Autobahnen als den Siedlungen zu entfernen.

Grundsätze und Verfahren zum Heben von Fahrzeugen

Madde 120 – An verbotenen Orten abgestellte Fahrzeuge werden mit einem speziell ausgerüsteten Fahrzeug (Retter oder Abschleppwagen) abgeschleppt und an einem bestimmten Ort aufbewahrt.

Hebebühnen werden bei Bedarf beim Abschleppen mit Rettern eingesetzt.

Verantwortung des Hebens und Abschleppens von Fahrzeugen und Fahrzeugbesitzern

Madde 121 – Beim Heben und Abschleppen von Fahrzeugen;

a) Verantwortung der Beamten,

1) Beamte, die Hebe- und Abschlepparbeiten durchführen, müssen die erforderliche Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit an den Tag legen, um die Fahrzeuge in keiner Weise zu beschädigen.

2) Fahrzeuge, die so geparkt sind, dass die Ausfahrt von Fahrzeugen mit Vorfahrt oder der Nutzung von Hydranten verhindert wird, und Fahrzeuge, die die Ein- und Ausfahrt anderer Fahrzeuge und Fußgänger verhindern, werden so entfernt, dass der geringste Schaden entsteht.

3) Fahrzeuge, deren Türen offen bleiben, werden an den nächstgelegenen und am besten geeigneten Ort gehoben. Der Besitzer wird gesucht und gefunden und ausgeliefert. Andernfalls wird die Lage mit einem Gutachten geklärt und das Fahrzeug unter Schutz gestellt.

4) Fahrzeuge können nicht an ihre Eigentümer übergeben werden, ohne die Kosten zu tragen, die bei der Entfernung und Entfernung der Fahrzeuge entstehen.

5) (Zusatzklausel: 21.03.2012 – 28240 SRG-Reg./14. Art.) Kommt der Halter vor oder während der Abholung des Fahrzeugs an, wird ihm der Bußgeldentscheid durch Benachrichtigung zugestellt ihn/sie und verpflichtet ihn, etwaige Kosten zu tragen.

b) Verantwortung der Fahrzeughalter;

1) Es wird davon ausgegangen, dass Besitzer von Fahrzeugen, die an verbotenen Orten und in verbotenen Situationen verpackt wurden, die Schäden akzeptiert haben, die nicht auf das Verschulden der Beamten zurückzuführen sind, da die Strukturen ihrer Fahrzeuge nicht zum Heben und Abschleppen geeignet sind.

2) Fahrzeughalter haben alle Kosten zu tragen, die durch die Entfernung ihres Fahrzeugs entstehen.

Festlegung der Parkplätze, auf denen die abgeschleppten, geborgenen und übernommenen Fahrzeuge abgestellt werden, und der mit diesen Transaktionen verbundenen Kosten.

Madde 122 - (Geänderter Artikel: 21.03.2012 - 28240 SRG Dir. / 15. Art.)

Zum Abschleppen von Fahrzeugen, die aufgrund von Verstößen gegen die Gesetze und diese Verordnung vom Verkehr ausgeschlossen sind, die in Gewahrsam genommen werden müssen oder in Gewahrsam genommen werden müssen, werden zunächst Abschlepp-/Rettungsfahrzeuge von Verkehrsverbänden und öffentlichen Einrichtungen bzw. Organisationen eingesetzt von ihrem aktuellen Standort entfernt. Im Bedarfsfall können Abschlepp-, Rettungs- und Lieferdienste für Fahrzeuge von natürlichen oder juristischen Personen auf Beschluss der Verkehrskoordinierungszentren in Großstädten sowie von Provinz- und Bezirksverkehrskommissionen in anderen Provinzen und Bezirken durchgeführt werden, sofern ihre Gebühren und Gebühren nicht erhoben werden andere Verfahren und Grundsätze werden festgelegt.

Fahrzeuge, die zurückgezogen, aus dem Verkehr gesperrt oder in Gewahrsam genommen oder von ihrem Standort entfernt werden, werden von den Verkehrskoordinierungszentren in Ballungsräumen und von den Provinz- und Bezirksverkehrskommissionen in anderen Provinzen und Bezirken bestimmt. Auf Parkplätze anderer Öffentlichkeit abgeschleppt Institutionen oder Organisationen.

Die auf den Parkplätzen öffentlicher Einrichtungen oder Organisationen zu ergreifenden Maßnahmen werden von der Organisation, die über das Abschleppen oder Behalten des Fahrzeugs entscheidet, in Abstimmung mit der Institution oder Organisation, zu der der Parkplatz gehört, getroffen.

Die folgenden Bedingungen sind erforderlich, um von den Transportkoordinierungszentren und Verkehrskommissionen für die Durchführung des Abschleppens, Bergens, Entfernens und Lagerns der Fahrzeuge durch natürliche oder juristische Personen zugelassen zu werden:

a) Der Parkplatz ist durch physische Barrieren wie Mauern oder Drahtzäune umgeben,

b) Ausreichende Beleuchtung des Parkplatzes bei Nacht,

c) Überwachung der Ein- und Ausgänge im Innen- und Außenbereich mit einem Kamerasystem für 24 Stunden und Aufbewahrung der Aufzeichnungen innerhalb der festgelegten Zeiträume,

ç) über ausreichend Feuerlöscher oder -systeme verfügen,

d) über einen festen Telefonanschluss verfügen,

e) Verfügbarkeit eines geschlossenen Bereichs von ausreichender Größe, in dem Geschäfte und Transaktionen durchgeführt werden können,

f) Der Parkplatz und seine Nebengebäude sind gegen Feuer, Überschwemmung, Erdbeben und ähnliche Katastrophen versichert,

g) 24 Stunden lang einen Wachmann oder Betreuer zur Verfügung zu stellen, um die Sicherheit auf dem Parkplatz zu gewährleisten,

ğ) Betreiber, Parkplatzmitarbeiter, Abschlepp-/Retterbesitzer und Fahrer; Sie sind nicht wegen anderer zu ermittelnder Straftaten verurteilt worden, insbesondere wegen Verbrechen gegen Eigentum, Gesellschaft, öffentliche Sicherheit, öffentliche Gesundheit, öffentlichen Frieden, Transportmittel oder feste Plattformen, öffentliche Moral, die Nation und den Staat, die Sicherheit des Staates usw Verfassungsordnung und das Funktionieren dieser Ordnung,

h) Wer zur Erbringung von Abschlepp- und Bergungsdiensten berechtigt ist, verfügt auf Wunsch Tag und Nacht über ein Fahrzeug mit Spezialausrüstung, um die Kontinuität des Dienstes sicherzustellen.

Zusätzlich zu den oben genannten Bedingungen können die Verkehrskoordinierungszentren und Verkehrskommissionen je nach den Besonderheiten der Provinz oder des Bezirks weitere Bedingungen festlegen. Darüber hinaus wird festgelegt, aus welchen Regionen die abgeschleppten, vom Verkehr verbannten oder auf die ausgewiesenen Parkplätze abzustellenden Fahrzeuge zurückgebracht werden sollen, und unter Berücksichtigung der Preispraxis in dieser Region, der Abschlepp-, Bergungs- und Zustellgebühren sowie des Parkens Gebühren werden festgelegt und beschlossen.

Die Verkehrspolizei beschließt, die Fahrzeuge abzuschleppen, zu bergen und mitzunehmen. Das Nummernschild und der Verstoßstatus des Fahrzeugs, das aufgrund der in den Gesetzen und dieser Verordnung genannten Verstöße mitgenommen werden muss, werden durch das Foto der Beamten bestimmt, die sich für die Aufnahme entschieden haben.

Es ist nicht möglich, die Kennzeichen von Fahrzeugen zu entfernen, die an verbotenen Orten und unter verbotenen Bedingungen geparkt sind.

Madde 123 – Kennzeichen von Fahrzeugen, die an verbotenen Orten und in verbotenen Situationen geparkt sind; Sie können von den Behörden an den Orten, an denen sie abgestellt, abgeschleppt oder unter Schutz gestellt werden, nicht demontiert werden, es sei denn, es bestehen Bedingungen für ihre Entnahme.

Fahrzeuge, die nicht auf den Autobahnen innerhalb der Siedlungen geparkt werden dürfen

Madde 124 – Auf den Autobahnen innerhalb der Siedlungen, außer bei Staus und Pannen, wenn dies mit einem Verkehrszeichen erlaubt ist; Es ist verboten, Lastkraftwagen, Abschleppwagen, Busse oder deren Anhänger, Gummiradtraktoren und Baumaschinen aller Art zu haben und zu parken. Trotz dieses Verbots werden solche Fahrzeuge, die auf Autobahnen in Wohngebieten geparkt sind, von den Behörden entfernt.

Kleinere Siedlungen wie Dörfer und Städte sind von dieser Regelung ausgenommen.

Fahrverbot für Autofahrer durch Verbot oder Sperrung von Fahrzeugen aus dem Verkehr

Madde 125 – (Geänderter Artikel: 19.02.2014 – 28918 S. ORG Reg./17. Art.)

Die folgenden Verfahren und Grundsätze gelten für Fahrzeuge, denen der Verkehr verboten ist oder die aufgrund eines Verstoßes gegen das Gesetz Nr. 2918 und die Bestimmungen dieser Verordnung bewacht werden müssen, sowie für Fahrer, denen das Fahren verboten wird:

a) Fahrzeuge, für die der Verkehr verboten ist oder die erhalten werden müssen, dürfen nicht an Orten abgestellt werden, die nicht geschützt werden können.

b) Befindet sich das vom Verkehr zu sperrende oder in Gewahrsam zu nehmende Fahrzeug außerhalb der Siedlung, wird das Fahrzeug zur nächstgelegenen Siedlung gebracht und dort das Verbots- oder Sicherungsverfahren durchgeführt. Fahrzeuge, für die keine Haftpflichtversicherung besteht, können mit einem Abschlepp-/Rettungsdienst an den Ort gefahren werden, an dem sie vom Verkehr ausgeschlossen werden, oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Straße gefahren werden. Fahrzeuge, die nicht für den Straßenverkehr geeignet sind, werden an einen Ort gebracht, an dem sie vom Verkehr ausgeschlossen oder durch Abschlepp-/Rettungsfahrzeuge unter Schutz gestellt werden. Die Kosten dieser Transaktionen trägt der Eigentümer, Betreiber oder Fahrer des Fahrzeugs.

c) Fahrzeuge, die vom Verkehr ausgeschlossen oder in Gewahrsam genommen wurden, werden auf dem zugelassenen Parkplatz unter Erteilung einer diesbezüglichen Anzeige abgeliefert.

ç) Während der Anlieferung der Fahrzeuge auf dem Parkplatz und ihrer Ausfahrt vom Parkplatz werden die Registrierungsunterlagen befragt und die erforderlichen Maßnahmen gegen diejenigen ergriffen, deren Aufzeichnungen gestohlen, erbeutet oder ähnliche Anmerkungen gemacht wurden.

d) Für Fahrzeuge, die in den entsprechenden Unterlagen der Pflichthaftpflichtversicherung als gültig befunden werden, besteht keine Pflicht zur Vorlage einer Versicherungspolice.

e) Fahrzeuge, denen der Verkehr aufgrund der im Gesetz Nr. 2918 und dieser Verordnung genannten Verstöße verboten ist, die jedoch die erforderlichen Bedingungen für eine vorübergehende Verkehrsgenehmigung im Rahmen dieses Artikels erfüllen, und Fahrzeuge, deren Mängel bei der Inspektion behoben werden werden, ohne dass sie mit dem erforderlichen Vermerk auf der Verkehrsverbotsmeldung zum Parkplatz gebracht werden müssen, an der Kontrollstelle dem Eigentümer oder Betreiber übergeben oder dem Fahrer übergeben.

f) Die Maßnahmen und Maßnahmen, die in Bezug auf die aus dem Verkehr gezogenen oder in Gewahrsam genommenen Fahrzeuge zu ergreifen sind, werden wie folgt durchgeführt:

1) Fahrzeuge, die gemäß den Artikeln 2918 und 20 des Gesetzes Nr. 25 vom Verkehr ausgeschlossen sind, dürfen nicht ohne ihre Zulassung oder vorläufige Verkehrsbescheinigung und ihr vorläufiges Kennzeichen in den Verkehr einfahren.

2) Gemäß Artikel 2918 des Gesetzes Nr. 23 können Fahrzeuge, die nicht über die Zulassungsbescheinigung und/oder das Kraftfahrzeug-Verkehrsdokument am Fahrzeug verfügen und über die erforderlichen Informationen verfügen, nicht aus den Zulassungsunterlagen ermittelt werden, und Fahrzeuge, die nicht auf dem Fahrzeug vorhanden sind Kennzeichen und ordnungsgemäßem Zustand sind bis zur Behebung der Mängel vom Verkehr ausgeschlossen.

3) Im ersten Absatz von Artikel 2918 des Gesetzes Nr. 65;

  • Im Falle eines Verstoßes gegen Absatz (a) werden die Passagiere an der nächstgelegenen Siedlung ausgeladen, wobei alle Verantwortlichkeiten und Kosten zu Lasten des Betreibers gehen.
  • Im Falle der Feststellung eines Verstoßes gegen Unterabsatz (b) werden die im Gesetz vorgesehenen strafrechtlichen Sanktionen verhängt. Bei einer Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts um mehr als 20 % wird das Fahrzeug jedoch bis zur Anpassung der Beladung vom Verkehr ausgeschlossen.
  • Bei einem Verstoß gegen Abschnitt (c) wird das Fahrzeug vom Verkehr ausgeschlossen, bis seine Beladung den Achslasten angepasst ist.
  • Wird ein Verstoß gegen Abschnitt (d) festgestellt, wird das Fahrzeug vom Verkehr ausgeschlossen, bis seine Ladung in einen angemessenen Zustand gebracht ist.
  • Im Falle der Feststellung eines Verstoßes gegen Abschnitt (e) wird das Fahrzeug vom Verkehr ausgeschlossen, bis die erforderlichen Genehmigungen und Maßnahmen ergriffen wurden.
  • Im Falle eines Verstoßes gegen Unterabsatz (f) wird das Fahrzeug vom Verkehr ausgeschlossen, bis die von der Generaldirektion Autobahnen einzuholende „Sondergenehmigung für den Gütertransport“ vorgelegt wird oder dies anhand der entsprechenden Unterlagen festgestellt wird.
  • Im Falle der Feststellung einer Beladung entgegen Abschnitt (g), bis die Ladung den Abmessungen entspricht, die in der im Amtsblatt vom 8. 11 und vom Ministerium für Verkehr, maritime Angelegenheiten und Kommunikation mit der Nummer 2012 versehen, bis das Fahrzeug vom Verkehr ausgeschlossen wird. Wenn Passagiere in das Fahrzeug ein- oder ausgeladen werden, trägt der Betreiber alle Verantwortlichkeiten und Kosten und das Ausladen der Passagiere erfolgt an der nächstgelegenen Haltestelle.
  • Wird ein Verstoß gegen Buchstabe h festgestellt, wird das Fahrzeug vom Verkehr ausgeschlossen, bis seine Ladung in einen angemessenen Zustand gebracht ist.
  • Wird ein Verstoß gegen Ziffer (i) festgestellt, wird das Fahrzeug vom Verkehr ausgeschlossen, bis seine Ladung in einen geeigneten Zustand gebracht ist.
  • Wird ein Verstoß gegen Ziffer (j) festgestellt, wird das Fahrzeug vom Verkehr ausgeschlossen, bis seine Ladung in einen angemessenen Zustand gebracht ist.
  • Im Falle eines Verstoßes gegen Abschnitt (k) darf das Fahrzeug nicht fahren, bis die in Artikel 133 dieser Verordnung genannten Bedingungen erfüllt sind.

4) Gemäß Artikel 2918 des Gesetzes Nr. 91 sind Fahrzeuge, die ohne obligatorische Haftpflichtversicherung auf die Autobahn fahren, vom Verkehr ausgeschlossen. Fahrzeuge, die im Sinne dieses Artikels vom Verkehr ausgeschlossen sind, dürfen auf die Straße gebracht werden, wenn aus den entsprechenden Unterlagen hervorgeht, dass die Versicherung abgeschlossen wurde, oder wenn die Versicherungspolice vorgelegt wird.

5) Fahrzeuge, denen gemäß Artikel 2918 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 15 ein Verkehrsverbot erteilt wurde, dürfen vor Ablauf von 3 Tagen nicht auf die Straße gebracht werden, auch wenn sie die erforderlichen Bedingungen erfüllen, und Fahrzeuge, die aufgrund eines Verkehrsverbots vom Verkehr ausgeschlossen sind nach Absatz 60 desselben Artikels dürfen nicht vor Ablauf der XNUMX-Tage-Frist auf die Straße gebracht werden.

6) Gemäß Artikel 53, wenn festgestellt wird, dass aus dem Ausland eingeführte, speziell ausgerüstete Behindertenfahrzeuge von anderen als den in dieser Verordnung zugelassenen Fahrzeugen genutzt werden; Das Fahrzeug wird vom Verkehr ausgeschlossen und an die zuständige Zollstelle übergeben, wo ein Bericht erstellt werden muss, um die erforderlichen rechtlichen Schritte einzuleiten.

7) Gemäß Artikel 128 sind unbeladene Fahrzeuge auf der Straße, zugelassene oder nicht zugelassene Fahrzeuge, die einer Sondergenehmigungsbescheinigung der Generaldirektion Autobahnen unterliegen, vom Verkehr ausgeschlossen, bis eine „Sondergenehmigungsbescheinigung“ vorliegt von der Generaldirektion Autobahnen eingeholt wird, vorgelegt oder aus den entsprechenden Aufzeichnungen ermittelt wird. ist verboten.

8) Um Fahrzeuge fahren zu dürfen, die gemäß Artikel 2918 des Gesetzes Nr. 21 vom Verkehr ausgeschlossen sind, muss ein vorläufiger Verkehrsausweis „C“ und, wenn die Abholung durch einen Abschlepp-/Retterdienst erwünscht ist, eine Genehmigung eingeholt werden Das Zertifikat (Anhang 33/A) wird ausgestellt und dem Eigentümer oder Betreiber des Fahrzeugs ausgehändigt. .

9) Fahrzeuge, denen der Verkehr gemäß Artikel 2918 Absatz 26 des Gesetzes Nr. 33 untersagt ist, werden durch Ausstellung einer „vorübergehenden Verkehrsgenehmigung (Anhang XNUMX)“ für bis zu sieben Werktage zugelassen, um die erforderlichen Bedingungen zu erfüllen oder diese zu beseitigen Mängel festgestellt und die erforderlichen Vermerke in die Fahrzeugunterlagen aufgenommen. . Fahrzeuge, bei denen festgestellt wird, dass sie die erforderlichen Bedingungen nicht erfüllen oder ihre Mängel am Ende der Frist nicht beseitigen, werden vom Verkehr ausgeschlossen. Diese Fahrzeuge sind wieder nicht zugelassen. Sie dürfen jedoch auf die Straße gebracht werden, wenn sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder ihre Mängel beseitigen.

10) Von den Fahrzeugen, die gemäß Artikel 2918 Absatz 26 des Gesetzes Nr. 33 verwendet werden, müssen die unter Verstoß gegen die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen installierte oder aufbewahrte Ausrüstung und die ohne Genehmigung verfassten Schriften auf Kosten entfernt oder gelöscht werden des Betreibers. Wenn diese Transaktionen jedoch an ihrem Standort nicht möglich sind, wird zur Erfüllung der erforderlichen Bedingungen eine „vorübergehende Straßenverkehrsgenehmigung (Anhang XNUMX)“ mit einer Frist von bis zu sieben Arbeitstagen ausgestellt und das Fahrzeug mit der erforderlichen Anmerkung versehen Aufzeichnungen. Fahrzeuge, bei denen am Ende des Zeitraums festgestellt wird, dass sie die erforderlichen Bedingungen nicht erfüllen, werden vom Verkehr ausgeschlossen und dürfen nicht auf die Straße gebracht werden, bis die erforderlichen Bedingungen erfüllt sind.

11) Fahrzeuge, die aufgrund von Verstößen gegen Artikel 2918 Absatz 28 des Gesetzes Nr. 33 vom Verkehr ausgeschlossen sind, dürfen bis zu sieben Werktage lang zugelassen werden, indem eine „vorübergehende Verkehrsgenehmigung (Anhang XNUMX)“ ausgestellt wird, um die erforderlichen Bedingungen zu erfüllen um die Mängel auszugleichen, und es wird der erforderliche Vermerk im Fahrzeugbuch eingetragen. wird abgezogen. Fahrzeuge, bei denen festgestellt wird, dass sie die erforderlichen Bedingungen nicht erfüllen oder ihre Mängel am Ende der Frist nicht beseitigen, werden vom Verkehr ausgeschlossen. Diese Fahrzeuge sind wieder nicht zugelassen. Sie dürfen jedoch in den Verkehr gebracht werden, wenn sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder ihre Mängel beseitigen.

12) Im ersten Absatz von Artikel 2918 des Gesetzes Nr. 30; Eine vorläufige Verkehrsgenehmigung (Anhang 33) wird durch Erteilung einer vorläufigen Verkehrsgenehmigung (Anhang XNUMX) für die Fahrzeuge erteilt, die aufgrund der in Unterabsatz (a) aufgeführten Mängel oder Unzulänglichkeiten zum Fahren auf der Straße geeignet sind und für Fahrzeuge, bei denen dies der Fall ist andere in Unterabsatz (b) aufgeführte Mängel oder Mängel. Arbeitstage sind zulässig und die erforderlichen Vermerke werden in den Fahrzeugunterlagen angebracht. Fahrzeuge, bei denen festgestellt wird, dass sie die erforderlichen Bedingungen nicht erfüllen oder ihre Mängel am Ende der Frist nicht beseitigen, werden vom Verkehr ausgeschlossen. Diese Fahrzeuge sind wieder nicht zugelassen. Sie dürfen jedoch in den Verkehr gebracht werden, wenn sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder ihre Mängel beseitigen.

Fahrzeuge, die aufgrund von Störungen oder Mängeln an der Beleuchtungsanlage vom Verkehr ausgeschlossen sind, dürfen zwischen Einbruch der Dunkelheit und Tageslichteinbruch vorübergehend nicht in den Verkehr einfahren. Fahrzeuge, die innerhalb dieser Frist aus dem Verkehr gezogen wurden, ihren Mangel aber nicht an der Kontrollstelle beheben, werden von einem Abschleppwagen/Retter aus dem Verkehr gezogen. Die Verantwortung und die Kosten für diese Transaktionen trägt der Eigentümer, Betreiber oder Fahrer des Fahrzeugs.

13) Fahrzeuge, die gemäß Artikel 2918 Absatz 31 Buchstabe b des Gesetzes Nr. 33 vom Verkehr ausgeschlossen sind, dürfen bis zu sieben Arbeitstage lang zugelassen werden, indem eine vorläufige Verkehrsgenehmigung (Anhang XNUMX) ausgestellt wird, um die erforderlichen Bedingungen zu erfüllen oder ihre Mängel zu beheben. Die Anmerkung wird gelöscht. Fahrzeuge, bei denen festgestellt wird, dass sie die erforderlichen Bedingungen nicht erfüllen oder ihre Mängel am Ende der Frist nicht beseitigen, werden vom Verkehr ausgeschlossen. Diese Fahrzeuge sind wieder nicht zugelassen. Sie dürfen jedoch auf die Straße gebracht werden, wenn sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder ihre Mängel beseitigen.

14) Gemäß Artikel 2918 des Gesetzes Nr. 32 dürfen Fahrzeuge, denen der Verkehr verboten ist, bis zu sieben Werktage lang durch Ausstellung einer vorläufigen Verkehrsgenehmigung (Anhang 33) zugelassen werden, um die vorgenommenen technischen Änderungen zu dokumentieren und registrieren zu lassen bei der Verkehrsbehörde melden und deren Dokumente prüfen lassen. Der Vermerk entfällt. Am Ende dieses Zeitraums werden Fahrzeuge, bei denen festgestellt wird, dass sie die erforderlichen Bedingungen nicht erfüllen, vom Verkehr ausgeschlossen und ihrem Eigentümer oder Betreiber durch Ausstellung einer Genehmigungsbescheinigung (Anhang 33/A) zur Mitnahme durch einen Abschleppwagen/Retter übergeben Die erforderlichen Anmerkungen werden zu ihren Aufzeichnungen hinzugefügt.

15) Gemäß Artikel 2918 des Gesetzes Nr. 34 wird Fahrzeugen, die vom Verkehr ausgeschlossen sind, eine Frist von bis zu sieben Arbeitstagen gewährt, indem eine vorläufige Verkehrsgenehmigung (Anhang 33) ausgestellt wird, um ihre Inspektion und die erforderlichen Anmerkungen durchführen zu lassen wird den Fahrzeugunterlagen hinzugefügt. Am Ende dieses Zeitraums werden Fahrzeuge, bei denen festgestellt wird, dass sie die erforderlichen Bedingungen nicht erfüllen, vom Verkehr ausgeschlossen und ihrem Eigentümer oder Betreiber durch Ausstellung einer Genehmigungsbescheinigung (Anhang 33/A) zur Mitnahme durch einen Abschleppwagen/Retter übergeben Die erforderlichen Anmerkungen werden zu ihren Aufzeichnungen hinzugefügt. Für den Fall, dass die Inspektion dreimal oder öfter nicht durchgeführt wird, wird ihm der Verkehr mit der Verhängung einer Verwaltungsstrafe jedes Mal verwehrt und es wird eine Genehmigungsbescheinigung (Anhang 33/A) ausgestellt und dem Eigentümer oder Betreiber ausgehändigt Die erforderlichen Anmerkungen werden zu ihren Aufzeichnungen hinzugefügt.

g) Wenn den Fahrern gemäß den Artikeln 2918, 36, 39, 48 und 49 des Gesetzes Nr. 118 das Fahren verboten ist; Die Aushändigung erfolgt an den Eigentümer, Betreiber oder mit Zustimmung dieser Personen an einen anderen Fahrer, der über einen gültigen Führerschein für den Fahrzeugtyp verfügt. Andernfalls wird das Fahrzeug unter Kontrolle gehalten, bis der Betroffene es in Empfang nimmt.

ğ) Fahrzeuge, die im Rahmen anderer einschlägiger Gesetze vom Verkehr ausgeschlossen oder aufgrund von Anmerkungen oder Einschränkungen in den Zulassungsunterlagen festgehalten wurden, an die Orte, die von der Institution oder Organisation, die das Verkehrsverbot oder das Festnahmeverfahren beantragt, festgelegt wurden, an die Parkplätze von der Treuhänder, wenn kein Platz bestimmt wurde, oder auf die Parkplätze des Treuhänders, falls diese nicht vorhanden sind, gemäß Artikel 122. werden auf den dafür vorgesehenen Parkplätzen aufbewahrt, bis sie von den betreffenden Personen entgegengenommen werden.

ABSCHNITT SIEBEN: Grundsätze der Beleuchtung und Nutzung von Fahrzeugen

Beleuchtung von Fahrzeugen

Madde 126 - Alle Fahrzeuge auf den Autobahnen müssen über eine Lichtausrüstung gemäß den Tabellen 1 und 2 sowie der Verordnung über die Herstellung, Änderung und Montage von Fahrzeugen verfügen und nachts oder an Orten, zu bestimmten Zeiten und in Situationen, in denen die Sicht nicht ausreichend ist, beleuchtet sein, z Nebel, Schnee, starker Regen und unzureichend beleuchtete Tunnel. Es ist Pflicht.

Es ist verboten, andere als die in den Tabellen 1 und 2 sowie in der Verordnung über die Herstellung, Änderung und Montage von Fahrzeugen aufgeführten Leuchten und Reflektoren zu haben und zu verwenden.

Verwendung von Fahrzeuglichtern

Madde 127 – Nachfolgend sind die Pflichten und Verbote bezüglich der Verwendung von Licht beim Führen von Fahrzeugen aufgeführt.

a) Abstandslichter (Fernlicht);

1) Bei der nächtlichen Fahrt auf Autobahnen außerhalb von Siedlungen und beim Einfahren in Tunnel, die nicht ausreichend beleuchtet sind, ist es an ähnlichen Orten und in ähnlichen Situationen obligatorisch, die Fernlichter einzuschalten.

Wenn der Fahrer jedoch eine ausreichende Entfernung klar erkennen kann und sein Fahrzeug aus ausreichender Entfernung gesehen werden kann, können anstelle von Fernanzeigeleuchten auch Nahanzeigeleuchten verwendet werden.

2) Das Einschalten der Entfernungsanzeige ist in allen Situationen verboten, die den Fahrer entgegenkommender Fahrzeuge und andere Verkehrsteilnehmer blenden könnten.

b) Nahlichter (Abblendlicht);

1) In Spielen,

2) In Bereichen mit ausreichender Beleuchtung,

3) Während das vorausfahrende Fahrzeug genau beobachtet wird,

4) Das Überholen eines Fahrzeugs, bis es Seite an Seite ist, außer im Fall der Verwendung der Fernanzeigeleuchten zur Warnung,

5) Bei nebligem, regnerischem und ähnlichem Wetter, das die Sicht tagsüber beeinträchtigt,

c) Die Rücklichter (hinteres Standlicht) müssen während der Fahrt zusammen mit den Fern- oder Nahlichtern oder Nebelscheinwerfern verwendet werden.

d) Sonstige Grundsätze bezüglich der Verwendung von Lichtern;

1) Die Verwendung von Blinkern im Sinne von „passieren“,

2) Fahren nur mit eingeschalteten Park- oder Nebelscheinwerfern,

3) Das Licht bei Streichhölzern ausschalten,

4) Einbau und Verwendung von Leuchten entgegen den Grundsätzen der Tabellen 1 und 2 und der Verordnung über die Herstellung, Änderung und Montage von Fahrzeugen,

5) Nebelscheinwerfer; Außer bei schlechter Sicht aufgrund von Nebel, Schnee, starkem Regen und nachts sollte es gleichzeitig mit Lichtern verwendet werden, die in die Nähe und in die Ferne zeigen.

6) Es ist verboten, die gemäß den Vorschriften Nr. 1 und 2 sowie der Verordnung über die Herstellung, Änderung und Montage von Fahrzeugen installierten Leuchten zweckentfremdet und unnötig zu verwenden.

Leichte Anregung beim Passieren; Es ist das Aufleuchten von Lichtern, die in sehr kurzer Zeit nacheinander oder beides gleichzeitig die Ferne und die Nähe zeigen.

Autofahrer müssen ihre Ankunft ankündigen, indem sie bei der Annäherung an Kreuzungen, Kurven und Hügelkuppen, die nachts nicht sichtbar sind, nacheinander und nacheinander das Nah- und Fernlicht einschalten.

ABSCHNITT ACHT: Abmessungen, Maße und Gewichte von Fahrzeugen sowie Beladungsgrundsätze

Abmessungen und Gewichte von Fahrzeugen

Madde 128 – (Geänderter Artikel: 17.04.2015 – 29329 S. ORG Reg./21. Art.)

Es ist zwingend erforderlich, dass die Abmessungen der Fahrzeuge, die auf den Autobahnen mit und ohne Ladung fahren, und die Gewichte, die diese Fahrzeuge sicher fahren können, ohne die Autobahnstruktur zu beschädigen, den unten angegebenen Bedingungen entsprechen.

a) Maximale Breite 
            Maximale Breite der Fahrzeuge2,55-Messgeräte
            Nur in Kühlaufbauten von Kühlfahrzeugen2,60-Messgeräte
            Städtische Oberleitungsbusse2,65-Messgeräte
b) Maximale Höhe 
            Maximale Höhe der Fahrzeuge4,00-Messgeräte
c) Maximale Länge 
            In anderen Kraftfahrzeugen als Bussen12,00-Messgeräte
            auf Anhängern12,00-Messgeräte
            Auf zweiachsigen Bussen13,50-Messgeräte
            Bei Bussen mit mehr als zwei Achsen15,00-Messgeräte
            Bei Sattelschleppern16,50-Messgeräte
            Gelenkbusse (Gelenkbusse)18,75-Messgeräte
            In Bussen mit Anhänger18,75-Messgeräte
            Auf LKW mit Anhänger trailer18,75-Messgeräte
            In Zwei-Anhänger-Zügen22,00-Messgeräte
d) Höchstgewichte 
            1) Achs- und Achsgruppengewichte 
            Maximales Achsgewicht; 
                        Auf Einzelachse ohne Antrieb10 ton
                        Auf einer angetriebenen Achse11,5 ton
            Bei Fahrzeugen mit zweiachsigen Motoren ist das Achsgruppengewicht am höchsten; 
                        Wenn der Achsabstand weniger als 1m beträgt (d<1m)11,5 ton
                        Wenn der Achsabstand zwischen 1 m und 1.3 m beträgt (1 m ≤ d< 1.3 m)16 ton
                        Wenn der Achsabstand zwischen 1.3 und 1.8 m beträgt (1.3 m ≤ d< 1.8 m)18 ton
            Bei zweiachsigen Anhängern und Sattelanhängern ist das Achsgruppengewicht am höchsten; 
                        Wenn der Achsabstand weniger als 1m beträgt (d<1m)11 ton
                        Wenn der Achsabstand zwischen 1 m und 1.3 m beträgt (1 m ≤ d< 1.3 m)16 ton
                        Wenn der Achsabstand zwischen 1.3 und 1.8 m beträgt (1.3 m ≤ d< 1.8 m)18 ton
                        Wenn der Achsabstand 1.8 m oder mehr beträgt (1.8 m ≤ d)20 ton
            2) Gesamtgewichte 
Zweiachsige Kraftfahrzeuge und Anhänger18 ton
Bei Kraftfahrzeugen mit drei Achsen (bei denen die angetriebene Achse mit Doppelbereifung und einer Luftfederung oder einer gleichwertigen Federung im Sinne der Verordnung 97/27/EG ausgestattet ist oder bei denen jede angetriebene Achse Doppelbereifung und ein Höchstgewicht von jede Achse ist 9,5 Es sind 26 Tonnen, wenn es Tonnen nicht überschreitet.*)25 Tonnen(26 Tonnen*)
In Gelenkbussen mit dreiachsigen Sattelfahrzeugen28 ton
Bei vierachsigen Kraftfahrzeugen32 ton
Für Fahrzeuge mit vierachsigen Anhängern und Aufliegern36 ton
Bei Fahrzeugen mit vierachsigem Sattelauflieger, bei Fahrzeugen mit einem Sattelauflieger-Achsgruppengewicht von 20 Tonnen38 ton
Für Sattel- oder Anhängerzüge mit fünf oder mehr Achsen40 ton
40 Fuß dreiachsige Kraftfahrzeuge mit zwei- oder dreiachsigen Sattelanhängern mit ISO-Containern44 ton

Unabhängig vom Herstellungsdatum der Fahrzeuge gelten die im ersten Absatz angegebenen Maße und Gewichte.

Bei der Prüfung von Gewichten und Abmessungen werden die ursprünglichen technischen Leistungswerte des Werkes, in dem die Fahrzeuge hergestellt und montiert wurden, zugrunde gelegt. Mit Ausnahme der in diesem Absatz genannten Ausnahmen kann für Fahrzeuge mit einer Nutzlast über den in Absatz XNUMX genannten Gewichtsgrenzen und Abmessungen keine Straßenzulassungsbescheinigung ausgestellt und diese Fahrzeuge nicht zugelassen werden:

a) Achskapazitäten in Zugfahrzeugen, höchstens 20 % (einschließlich) über deren maximalem Achsgewicht, in Fahrzeugen mit Bergung, mobiler Reparatur und Wartung, Betonmisch- und Pumpmaschinen und Zubehör montiert, und in ähnlichen Spezialfahrzeugen und mit Sonderausstattungen , die maximalen Achskapazitäten können bis zu 50 % (inklusive) über den Achsgewichten liegen.

1) Maximale Achsgewichte und maximale Gesamtgewichtswerte können während der Straßenfahrt dieser Fahrzeuge nicht überschritten werden.

2) Wenn die Eigenschaften dieser Fahrzeuge, die Toleranz verursachen, geändert werden und eine Änderung nach ihrer Zulassung vorgenommen werden muss, wird die zuvor ausgestellte Straßenzulassungsbescheinigung für ungültig erklärt, da sie nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt, wird das Zulassungsverfahren storniert und andere relevante Bestimmungen werden angewendet.

3) Diese Punkte werden in der auszustellenden Straßenzulassungsbescheinigung festgehalten. Die Bestimmungen des siebten Absatzes dieses Artikels sind dem Zugfahrzeug vorbehalten.

b) Die maximale Breite darf bei Fahrzeugen, die speziell für landwirtschaftliche Arbeiten hergestellt werden, Straßendienstfahrzeugen, Rettungsfahrzeugen und Feuerwehrfahrzeugen 3.05 Meter betragen. Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 2.55 Metern können keine Straßenzulassungsbescheinigung erhalten und können nicht in Verkehrszulassungsstellen registriert werden. Diese Fahrzeuge werden von den zuständigen Institutionen zugelassen. Fahrzeuge mit einer Breite zwischen 2.55 Meter und 3.05 Meter, die für den Einsatz in landwirtschaftlichen Betrieben hergestellt werden, können jedoch nicht von der Dunkelheit bis zum Tageslicht in den Straßenverkehr mitgenommen werden.

Fahrzeuge, die den Abmessungen, Gewichten und Ausnahmen in den Absätzen XNUMX und XNUMX entsprechen, unterliegen der normalen Zulassung, sofern sie auch die anderen in dieser Verordnung und den dazugehörigen Vorschriften festgelegten Bedingungen erfüllen und mit oder ohne Ladung innerhalb von diese Grenzen.

In obligatorischen und außergewöhnlichen Fällen, in denen kein anderes Transportmittel als die Straße zur Verfügung steht; Der Transport von nicht teilbaren Fahrzeugen und Sonderladungen, die nicht mindestens einer der im ersten Absatz dieses Artikels angegebenen Abmessungen entsprechen, ist möglich, wenn die folgenden Bedingungen eingeholt werden und eine "Sondergenehmigung für unbeladene Fahrzeuge" und eine "Sondergenehmigung" Güterbeförderungsgenehmigung" für beladene Fahrzeuge der Generaldirektion Straßen:

a) Bei der Auswahl des Fahrzeugs, das diese Ladung trägt, wird darauf geachtet, dass es den Bestimmungen des ersten, zweiten und dritten Absatzes dieses Artikels entspricht. Die Verfügbarkeit dieser Möglichkeit wird von der Generaldirektion für Autobahnen geschätzt. Steht diese Möglichkeit nicht zur Verfügung, ist es verpflichtend, die Verkehrssicherheit durch Berücksichtigung des Zustands von Straßen und Brücken beim Transport nicht zu gefährden und notwendige Sicherungsmaßnahmen auf der anzuzeigenden Strecke zu treffen.

b) Wenn es als notwendig erachtet wird, die Ausfahrt zum Verkehr auf der Straße unbeladen und kontinuierlich zu gestalten, ist für jedes Fahrzeug, jeden Sattelschlepper oder jeden Zug, der für diese Arbeit zugeteilt werden soll, eine Sondergenehmigung unter Angabe der Route und der Dauer erforderlich Wenn die Straßenausfahrt zum Verkehr mit einer Ladung erfolgt, ist das für diese Aufgabe zu verwendende Fahrzeug ein Sattelauflieger. Es ist obligatorisch, für jede Ausfahrt separat eine Sondergenehmigung für den Gütertransport einzuholen, in der die Route, die Transportbeschränkungen und -bedingungen sowie die angegeben sind Zeitpunkt des Transports für oder für Katar.

c) Beförderung von Sonderlasten, die in Größe und Abmessungen unteilbar sind; Die in Absatz 2 des ersten Absatzes dieses Artikels angegebenen Gesamtgewichte dürfen nicht überschritten werden, sofern das oder die für die Ladung geeigneten Fahrzeuge ausgewählt werden. Vorausgesetzt, dass dieser Artikel keinen weiteren Verstoß in Bezug auf die angegebenen Probleme verursacht, kann mehr als eine Ladung von derselben Ladung durchgeführt werden.

d) Für Fahrzeuge der türkischen Streitkräfte, der Generaldirektion Sicherheit und des Generalkommandos der Gendarmerie sowie für Sonderladungen, die nicht aufgeteilt werden können, sowie für Fahrzeuge, die bei Bränden, Überschwemmungen, Erdbeben, Naturkatastrophen und ähnlichen Situationen eingesetzt werden, und für Sonderladungen, die nicht geteilt werden können nicht geteilt werden kann, ist eine Genehmigung der Generaldirektion Autobahnen gemäß diesem Absatz und dem fünften Absatz erforderlich. Ist dies nicht der Fall. Es ist jedoch zwingend erforderlich, den Zustand von Straßen, Brücken und Bauwerken zu berücksichtigen, die Verkehrssicherheit nicht zu gefährden und bei der Überführung dieser Fahrzeuge in den Verkehr und bei der Beförderung durch die eigenen Einheiten die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen auf der festgelegten Strecke zu treffen von unteilbaren Sonderlasten.

e) An den Fahrzeugen, die mit einer Sondergenehmigung oder einer Sondergenehmigung für den Güterverkehr in Verkehr gebracht werden, sind die Sonderzeichen in den Genehmigungen zwingend anzubringen und besondere Auflagen zu erfüllen.

Erlangung einer "Besonderen Genehmigungsbescheinigung" von der Generaldirektion für Straßenwesen gemäß den im fünften Absatz dieses Artikels genannten Grundsätzen für Fahrzeuge, Sattelanhänger, Züge, Arbeitsmaschinen und ähnliche Fahrzeuge, die registriert oder nicht registriert sind und Mindestens eines der im ersten Absatz dieses Artikels angegebenen Maße nicht einhalten, unbelastet ist dies zwingend erforderlich. Unterabsatz (b) und vierter Absatz des dritten Absatzes dieses Artikels sind von dieser Bestimmung ausgenommen.

Fahrzeuge, Sattelanhänger und Anhänger, die nicht mindestens einer der Bestimmungen des ersten Absatzes dieses Artikels entsprechen, aber mit Erlangen einer besonderen Frachtbeförderungsgenehmigung gemäß den Absätzen fünf und sechs dieses Artikels befördert werden können, oder die mit einer Sondergenehmigung auf die Straße gehen können, werden bei jeder Beförderung mit oder ohne Ladung bei der Generaldirektion für Straßenwesen beantragt. In der Straßenverkehrsbescheinigung ist vermerkt, dass eine Sondergenehmigung für den Güterverkehr oder eine Sondergenehmigung Genehmigung erforderlich ist, und im Verkehrsdokument während des Registrierungsprozesses.

Fahrzeuge der Einrichtung, die für den Bau und die Instandhaltung der Straße zuständig ist, und Fahrzeuge, die im Auftrag der Einrichtung im Rahmen des Winterdienstes auf den Autobahnstrecken unterwegs sind, dürfen mit dem Salzstreuer vorne die im ersten Absatz genannten Maße überschreiten - seitliche Schneeräumschilde, Schneefräsen und ähnliche Anbaugeräte, die je nach Dienstbedarf zusammen oder getrennt betrieben werden können. Die Beladung kann über ihr maximales Gesamtgewicht hinaus erfolgen, sofern die Geschwindigkeit 70 km/h nicht überschreitet.

Fahrzeuge, die einer Sondergenehmigung oder einer Sondergenehmigung für den Güterverkehr bedürfen, werden vom Verkehr gesperrt, wenn sie ohne Genehmigung oder ohne Einhaltung der Genehmigungsauflagen auf die Autobahn gebracht werden.

Die Bestimmungen der Verordnung über Messungen und Verfahren zum Beladen von Fahrzeugen sowie über Wäge- und Maßtoleranzen gelten für Messungen und Verfahren, Verfahren und Grundsätze zur Gewichts- und Maßkontrolle sowie Wägetoleranzen beim Beladen von Fahrzeugen.

Maße und Abmessungen, die bei beladenen und unbeladenen Fahrzeugen einzuhalten sind, die auf Autobahnen verkehren

Madde 129 – Es ist obligatorisch, dass die beladenen und unbeladenen Fahrzeuge, die auf der Autobahn zum Verkehr gebracht werden, in Übereinstimmung mit den in der Verordnung über die Herstellung, Änderung und Montage von Fahrzeugen festgelegten Abmessungen oder Abmessungen hergestellt werden und mit Fahrzeugen hergestellt werden, die diesen Anforderungen entsprechen mit diesen Abmessungen und Abmessungen für den Güter- und Personentransport.

Auf den Außenteilen der Fahrzeuge wie Kotflügel, Trittstufen, Karosserieseite, Fahrersitz oder Fahrzeugdach, Gepäckleiter ist der Transport von Personen nicht gestattet.

Grundsätze der Personenbeförderung mit Lastkraftwagen, Kleintransportern und Anhängern

Madde 130 – Es ist verboten, Personen auf der Ladung in Lastkraftwagen, Lieferwagen, Anhängern und Sattelaufliegern zu transportieren.

Bei Bedarf mit LKW, Transportern, Anhängern und Sattelaufliegern;

a) Herstellung von Sitzmöbeln gemäß den in der Verordnung über die Herstellung, Änderung und Montage von Fahrzeugen festgelegten Abmessungen,

b) Sofern die Seitenwände der Box abgedeckt und gegen Absturz gesichert sind, können pro Tonne der Transportgrenze 2 Passagiere befördert werden.

c) Für diejenigen, die zum Transport von Arbeitern über kurze Distanzen verwendet werden, 90 cm der Seiten- und Rückabdeckung des Koffers. Pro Tonne der Transportgrenze können 120 Passagiere (Arbeiter) im Stehen transportiert werden, sofern dieser in der Höhe geschlossen und stabil ist und ein fester Handlauf mindestens 2 cm hoch vom Aufbauboden vorhanden ist. Zu diesem Zweck genutzte Fahrzeuge dürfen unbedeckt bleiben.

d) Bei der Beförderung von Passagieren und Bediensteten mit der Ladung sind die folgenden Grundsätze zwingend einzuhalten.

1) Lasten sind fest platziert und verbunden,

2) Die seitlichen und hinteren Abdeckungen des Gehäuses sind geschlossen,

3) Unterbringung der Passagiere an einem reservierten Platz im Safe,

4) Passagiere können mit der Ladung befördert werden, sofern keine Passagiere auf der Ladung geladen werden.

Die Grundsätze der Nutzung der Straße sowie des Güter- und Personentransports von landwirtschaftlichen Radtraktoren

Madde 131 – Es ist verboten, Güter zu gewerblichen Zwecken mit Gummiradschleppern und -anhängern zu transportieren. Diese Fahrzeuge können nicht als Nutzfahrzeuge zugelassen werden. Wenn jedoch aus der Entscheidung der Provinzverkehrskommissionen hervorgeht, dass der Transport eines bestimmten Gegenstands nicht mit Ladungsträgerfahrzeugen durchgeführt werden kann, mit Ausnahme des städtischen Transports, oder wenn dies aus zwingenden und berechtigten Gründen für notwendig erachtet wird, können sie dies tun dürfen Güter vorübergehend zu gewerblichen Zwecken befördern, sofern Dauer, Zeitpunkt und Weg der Beförderung festgelegt sind.

Auf den Anhängern oder Sattelaufliegern von Gummiradschleppern dürfen pro Tonne zulässiger Transportmenge maximal 3 Personen geladen werden, sofern diese sitzend sind und zum Zweck der Abholung und Verladung zum Feld oder Arbeitsplatz gebracht und wieder zurückgebracht werden oder Entladen landwirtschaftlicher Produkte. Personen können auf der Ladung nicht transportiert werden. In Fällen, in denen die gemeinsame Beförderung von Last und Personen erforderlich ist, ist es jedoch unbedingt erforderlich, dass die Last fest befestigt ist, damit sie bei allen Bewegungen und Stopps des Fahrzeugs und des Anhängers nicht in den Bereich eindringt, in dem sich die Personen befinden Abdeckungen müssen geschlossen sein, um ein Herunterfallen zu verhindern.

Transport gefährlicher Güter

Madde 132 – Nach dieser Verordnung gelten explosive, brennbare, brennbare, selbst- oder leicht entzündliche, giftige und radioaktive Stoffe und dergleichen hinsichtlich ihrer physikalischen und chemischen Struktur und Eigenschaften als gefährliche Güter.

Gefährliche Substanzen; Um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, sind Verlader und Frachtführer neben der Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften beim Be- und Entladen sowie beim Transport verpflichtet, die folgenden Grundsätze, Verfahren und Bedingungen einzuhalten.

a) Es wird entsprechend seiner Beschaffenheit so verpackt, wie es für einen sicheren Transport erforderlich ist.

b) Es werden die erforderlichen Maßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass sich die Versandstücke nicht verschlechtern, dass die Behälter mit explosiven Stoffen nicht geschüttelt werden, dass sie nicht aus großer Höhe fallen gelassen werden, dass sie nicht rollen, dass sie nicht verrutschen und dass sie nicht beschädigt werden werden nicht gezogen.

c) Waren, deren Verpackung in gefährlichem Ausmaß beschädigt oder beschädigt ist, werden nicht verladen.

d) Beim Be- und Entladen von explosiven, brennbaren und brennbaren Stoffen und Stoffen, die sich leicht und spontan entzünden, dürfen Zigaretten und ähnliche Gegenstände im Umkreis von 30 Metern um ihren Standort nicht verwendet werden, Flammen und Funken erzeugende Gegenstände wie Streichhölzer, Feuerzeuge, Beleuchtung Geräte und dergleichen dürfen nicht verwendet werden, 6-Volt-Einspeisung in Fahrzeuge ist nicht gestattet. Das Betreten mit anderen Beleuchtungsgeräten als batteriebetriebenen Laternen ist nicht gestattet.

e) In Bezug auf Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern;

1) Elektrische Geräte müssen so angeordnet und isoliert sein, dass Kurzschlüsse, Berührungen und Funken vermieden werden.

2) „GEFÄHRLICHE GÜTER“ ​​wird auf der Vorder- und Rückseite in weißer Farbe mit einer Länge von zwanzig und einer Strichstärke von mindestens zweieinhalb Zentimetern auf rotem Grund und mindestens 30-fachem rotem Tuch angebracht Auf der Vorder- und Rückseite werden ca. 30 Zentimeter gut sichtbar aufgehängt.

Außerdem muss der Name des Stoffes angegeben werden, der in den Zisternen der mit Kraftstoff beladenen Fahrzeuge befördert wird.

3) Es werden 2 Feuerlöscher am Ort vorhanden sein, an denen der Fahrer sie leicht bedienen kann und die sich in einem Zustand befinden, der jederzeit genutzt werden kann.

4) Es wird keine andere Ladung auf das Fahrzeug geladen und niemand außer dem Eigentümer oder Bediensteten wird geladen.

5) Beim Parken oder Anhalten steht der Fahrer des Fahrzeugs unter der Aufsicht eines Dieners oder eines Wachmanns.

f) Fahrer dieser Fahrzeuge; Auf den Autobahnen außerhalb der Siedlungen müssen sie einen Abstand von mindestens 50 Metern zu anderen Fahrzeugen und bei einem Halt einen Abstand von 20 Metern zwischen ihnen einhalten.

g) Während des Be- und Entladens werden ein nicht überfüllter Ort und eine angemessene Zeit gewählt, der Motor läuft nicht und die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen werden getroffen.

Gefährliche Güter dürfen nachts nicht in mit Tieren gezogenen Fahrzeugen transportiert werden.

Die Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes und die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht für Kraftstoffe, die zum Zweck des Betriebs der Fahrzeuge in den ortsfesten Tanks der Fahrzeuge aufbewahrt oder für den Betrieb von Geräten wie z. B. Kühlgeräten verwendet werden.

Für das Laden, Entladen und Transportieren radioaktiver Stoffe ist außerdem eine Genehmigung der Atomenergiekommission erforderlich. Gefährliche Substanzen; Weitere Grundsätze, Verfahren und Bedingungen hinsichtlich ihrer Art, Qualität und Eigenschaften, ihrer Beförderung und Lagerung, Beladung, Entladung und Beförderung sind in der „Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße“ aufgeführt, die von der Generaldirektion Straßen des Ministeriums für Straßenwesen herausgegeben wurde Öffentliche Arbeiten und Siedlung.

(Zusatzklausel: 09 – 09 SRG Reg/Artikel 1997.) Die folgenden Dokumente, Schilder und Materialien an Fahrzeugen, die gefährliche Abfälle transportieren;

1) „Lizenzzertifikat“, genehmigt von der zuständigen Verwaltung der Fahrzeuge, die gefährliche Abfälle transportieren, und des Unternehmens, mit dem sie verbunden sind,

2) Für den inländischen Transport gefährlicher Abfälle sind die im Anhang: 9-B der Verordnung über die Kontrolle gefährlicher Abfälle aufgeführten Abfalltransportformulare mit den entsprechenden Genehmigungen und für den internationalen Transport die im Anhang aufgeführten internationalen Transportformulare zu verwenden: 9-A derselben Verordnung und mit den entsprechenden Genehmigungen,

3) Internationales Schulungszertifikat des Fahrers des Fahrzeugs, das gefährliche Abfälle transportiert,

4) Notwendige Materialien für Intervention und Erste Hilfe im Falle eines Unfalls,

5) Türkische Informationsformulare und notwendige Materialien, die die physikalischen und chemischen Eigenschaften des zu transportierenden Abfalls sowie die zu ergreifenden Maßnahmen umfassen, um die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Umwelt im Falle eines Unfalls zu minimieren,

6) Gefahrenetiketten und -schilder müssen entsprechend der Gefährlichkeit der transportierten Abfälle aufbewahrt werden.

Abschlepp- und Anhängerfahrzeuge

Madde 133 – Fahrzeuge, die aus irgendeinem Grund abgeschleppt werden müssen, werden mit „Spezialfahrzeugen“, sogenannten Rettern, abgeschleppt. Allerdings können Fahrzeuge, die aufgrund einer Störung nicht fahrbereit sind oder deren Licht- und Bremsausrüstung beschädigt ist, mit einem anderen Fahrzeug zur nächstgelegenen Wartungs- und Reparaturstelle abgeschleppt werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind.

a) das abgeschleppte Fahrzeug;

1) Das Gewicht des Zugfahrzeugs überschreitet die zulässige Tragfähigkeit nicht.

2) Unter der Leitung des Fahrers stehen,

3) Wenn die Lichtausrüstung kaputt ist, platzieren Sie tagsüber einen roten Reflektor oder ein 20×20 großes rotes Tuch dahinter und nachts ein rotes Licht oder einen roten Reflektor.

b) Beide Fahrzeuge sind leer und ggf. sind außer dem Fahrer keine Passagiere, außer einem Bediensteten, dabei.

c) Für beide Fahrzeuge;

1) Sie müssen mit einer Stahlstange, einem Stahlseil oder einer Kette so miteinander verbunden sein, dass sich die Verbindung nicht lösen oder brechen kann.

2) Der Abstand zwischen zwei miteinander verbundenen Fahrzeugen sollte 5 Meter nicht überschreiten.

3) Wenn die Öffnung mehr als zweieinhalb Meter beträgt, sollte in der Mitte der Verbindung ein Tagesrotreflektor oder 20×20 cm angebracht werden. Größe rotes Tuch, rotes Licht oder roter Reflektor bei Nacht,

4) Wenn die Bremse des gezogenen Fahrzeugs kaputt ist, beträgt der Abstand zwischen dem Zugfahrzeug und dem Zugfahrzeug nicht mehr als 1 Meter, die Verbindung muss so erfolgen, dass eine Annäherung der beiden Fahrzeuge aneinander verhindert wird (die Deichsel). ), in diesem Fall wird nicht schneller als 15 Kilometer pro Stunde gefahren, in anderen Fällen 20 Kilometer,

d) Das Abschleppen von Anhängern und ähnlichen defekten Fahrzeugen, die nicht über einen eigenen Antrieb verfügen, sowie defekter Sattelanhänger, die nicht mit dem Abschleppwagen abgeschleppt werden können, ist nur mit Rettungsfahrzeugen zulässig.

Regeln für das Beladen von Fahrzeugen

Madde 134 – (Aufgehobener Artikel: 19.02.2014 – 28918 S. RG Reg./24. Art.)

Auf der Autobahn liegengebliebene Fahrzeuge

Madde 135 – Die folgenden Grundsätze und Verfahren gelten für Fahrzeuge, die aufgrund einer Störung oder eines Verkehrsunfalls nicht auf der Straße gefahren werden können.

a) Obwohl die erforderlichen Park- und Haltemaßnahmen bei Fahrzeugen angewendet werden, deren Zustand sich je nach Zustand verschlechtert;

1) Abhängig von den Straßen-, Wetter- und Verkehrsbedingungen sowie von Tag und Nacht können die regulären Park- und Rücklichter, wenn sie nicht oder sogar eingeschaltet sind, von anderen Fahrzeugführern aus nicht klar gesehen werden In einem Abstand von 150 Metern müssen andere Fahrzeugführer einen Abstand von 150 Metern vor der Vorder- und Rückseite des beschädigten Fahrzeugs einhalten. Eine rote reflektierende oder rote Lichtvorrichtung so anbringen, dass sie deutlich sehen können,

2) An Stellen wie Kurven oder über Kopf sollte die Rotlichteinrichtung oder der Rotreflektor in einem Abstand von mindestens 30 Metern von der Vorder- und Rückseite des Fahrzeugs angebracht und für andere Fahrzeugführer aus mindestens 150 Metern Entfernung gut sichtbar sein.

3) Wenn Busse, LKWs und Abschleppwagen längere Zeit auf der Autobahn stehen bleiben, 150×150 cm. Die Anbringung der Hindernismarkierung ist gemäß den technischen Bedingungen der ECE 25, einer der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft und der Verordnung der Europäischen Wirtschaftskommission, verpflichtend.

b) Befördert das liegengebliebene Fahrzeug gefährliche Güter, wird es in jedem Fall eine Rotlichtanlage nutzen und durch ständiges Warten überwacht werden.

Bis zum Abschluss der oben genannten Maßnahmen müssen Notwarnleuchten (Vierfachwarnleuchten) im Fahrzeug eingeschaltet sein, wenn diese Leuchten oder Blinker gemeinsam eingeschaltet werden können.

Regeln für Fahrräder, Motorräder, Motorräder und Fahrer

Madde 136 – Nachfolgend finden Sie die für Radfahrer, Mopeds und Motorräder zu beachtenden Regeln.

a) Fahrräder, Mopeds und Motorräder;

1) Fahren auf Fußgängerstraßen,

2) Fahren mit Fahrrädern und Mopeds auf Autostraßen, obwohl ein separater Radweg vorhanden ist,

3) Fahren von mehr als zwei Personen nebeneinander auf einer Fahrbahn,

4) Beladen mit anderen Personen, es sei denn, hinter dem Fahrer sind ausreichend Sitzplätze vorhanden.

5) Beförderung von mehr als einer Person, auch wenn hinter dem Fahrer ausreichend Sitzplätze vorhanden sind,

6) Mit diesen Fahrzeugen beim Verfolgen, Überholen und Manövrieren anderer Fahrzeuge; Verhaltensweisen, die die Bewegung von Verkehrsteilnehmern erschweren und gefährlich machen,

7) Durchführung akrobatischer Bewegungen auf diesen Fahrzeugen, mit Ausnahme der Shows, die mit Genehmigung durchgeführt werden,

8) Fahren durch Anbringen an einem anderen Fahrzeug, Einhängen und Festhalten,

9) Während ihrer Ausweisung; Das Mitführen von Gepäck, Paketen und ähnlichen Gegenständen in der Hand, das Verladen von Fracht entgegen den Vorschriften in Artikel 134 dieser Verordnung,

10) Mit Ausnahme von dreirädrigen und speziell angefertigten Motorrädern ist es verboten, diese Fahrzeuge für den gewerblichen Gütertransport unter Aufbau von Kisten, Kästen und dergleichen zu verwenden und auf Autobahnen zu fahren.

b) Mit speziell angefertigten dreirädrigen Motorrädern kann nur Fracht transportiert werden. Sie dürfen in keiner Weise für die Personenbeförderung hergestellt oder verändert werden. Gleichzeitig kann das Karosserieteil, das zum Tragen von Lasten bestimmt ist, nicht so gefertigt werden, dass es sich vor dem Fahrer befindet.

c) Radfahrer müssen mit mindestens einer Hand fahren, Motorradfahrer mit beiden Händen, außer beim Signalisieren zum Manövrieren, und Motorradfahrer ständig mit beiden Händen.

Mit ihnen können Passagiere nicht auf der Seite des Fahrers und am Körper transportiert werden.

Regeln zum Manövrieren von Fahrzeugen

Madde 137 – Fahrzeugführer; Beim Aussteigen aus geparkten Fahrzeugen, beim Anfahren rechts oder links von der Fahrbahn, beim Spurwechsel, beim Rechts- und Linksabbiegen, beim Rückwärtsfahren, beim Rückwärtsfahren und in ähnlichen Situationen; Es ist verpflichtend, dass sie keine Gefahren oder Hindernisse für die Verkehrsteilnehmer darstellen und dass sie bei ihren Manövern die folgenden Grundsätze und Verfahren einhalten.

A) Unterzeichnungsverfahren und Grundsätze von Fahrzeugführern;

1) Sie sind verpflichtet, während des Manövers weiterhin ihr Signal zu geben, indem sie zu einem angemessenen Zeitpunkt und in angemessener Entfernung die Abbiegelichter einschalten oder ihre Absichten beim Abbiegen, beim Spurwechsel, beim Bewegen oder Anhalten während des Manövers deutlich und angemessen anzeigen. und sie zu beenden, sobald das Manöver beendet ist.

2) Es ist verboten, beim Signalgeber plötzlich die Spur zu wechseln.

3) Bevor das Signal gegeben wird, wird die Verkehrssituation vorn, hinten und an den Seiten durch einen Blick in die Innen- und Außenspiegel und bei Bedarf durch Drehen des Kopfes des Fahrers überprüft.

B) Rückwärtsfahren, Umkehren, Aussteigen oder Ausstiegsmanöver von Fahrzeugführern;

1) Zurückgehen und zurückkehren;

a) Rückwärtsfahren auf Verbindungsstraßen, Rückwärtsfahren mit Ausnahme von Einbahnstopps oder Parkmanövern, Rückwärtsfahren auf zweispurigen Straßenabschnitten, die zu schmal sind, als dass zwei Fahrzeuge sicher passieren könnten, es sei denn, sie ermöglichen eine einfache Begegnung und Überholmöglichkeit, und Spurwechsel außerhalb des Manövers beim Rückwärtsfahren auf breiteren Straßen,

b) Es ist verboten, auf stark befahrenen Straßen umzukehren.

Auf Straßen, die sich in einem geeigneten Zustand befinden, erfolgt die Rückkehr durch Wenden mit dem geringsten Manöver in einer Weise, die die Ankunft anderer Fahrzeuge nicht behindert und keine Gefahr für die Verkehrsteilnehmer darstellt.

Wenn jedoch das Rückwärtsmanöver eines Lastkraftwagens, Busses, Abschleppwagens, Anhängers oder Sattelaufliegers in einem für den Fahrer sichtbaren Bereich nicht sicher gewährleistet werden kann, muss dieser über einen Beobachter verfügen, damit er gefahrlos zurückfahren und gewarnt werden kann .

2) Beim Verlassen eines angehaltenen und geparkten Ortes;

a) Überprüfung ihrer Fahrzeuge und ihrer Umgebung,

b) ihre Fahrzeuge starten, nachdem sie festgestellt haben, dass keine bedenkliche Situation vorliegt,

c) ein Ausfahrtssignal mit Licht oder Scharfschaltung zu geben, ggf. mit beiden gleichzeitig,

d) Wenn sich Orte außerhalb ihrer Sichtweite befinden oder es sich bei ihrem Fahrzeug um einen Lastkraftwagen, einen Abschleppwagen, einen Bus oder einen Anhänger handelt, müssen sie über einen Ausguck verfügen, damit sie sich sicher bewegen und gewarnt werden können.

e) Es ist obligatorisch, den vorbeifahrenden Fahrzeugen die Durchfahrt zu erleichtern und mit dem Manövrieren zu beginnen, nachdem sichergestellt wurde, dass eine sichere Situation eingetreten ist, und die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen bis zum Ende des Manövers fortzusetzen.

C) Erleichterung des Verkehrs von Personenkraftwagen des öffentlichen Dienstes; Um die Ein- und Ausfahrt der öffentlichen Personenkraftwagen zu den Haltestellen zu erleichtern, müssen die Fahrer der Fahrzeuge, die vorwärts fahren und ihren Platz verlassen oder bei Bedarf die Spur wechseln, ihre Manöver verzögern.

Diese Verpflichtung gilt für die Zeiträume, in denen das An- oder Ausfahren an den Haltestellen abgeschlossen werden kann, sofern die Fahrer von Personenkraftwagen des öffentlichen Dienstes ein Zeichen gegeben haben.

ABSCHNITT NEUN: Fußgänger – von Tieren oder von Hand angetriebene Fahrzeuge – Tierführer und Rennregeln

Fußgänger

Madde 138 – Die von Fußgängern zu beachtenden Regeln sind nachstehend aufgeführt.

a) Fußgänger sind verpflichtet, auf den Gehwegen, Seitenstreifen oder Flächen neben oder in der Nähe der Fahrbahn zu gehen, und auf den Straßen, auf denen beidseitig Sitzbänke angebracht sind und die benutzbar sind, müssen sie entsprechend ihrer eigenen Fahrtrichtung auf der linken Seite gehen .

Allerdings;

1) Personen, die Güter in einer Größe oder Form schieben oder tragen, die für andere Fußgänger erhebliche Beschwerden oder eine Gefahr für andere Fußgänger darstellen, dürfen auf der Fahrbahn gehen, vorausgesetzt, dass sie sich so wenig wie möglich auf der äußersten rechten Spur der Fahrbahn aufhalten und sie nicht behindern Verfolgen Sie die Fortbewegung der Fahrzeuge und treffen Sie Vorkehrungen, um Kollisionen und Warnungen zu verhindern.

2) Regelmäßig unter der Leitung eines Beamten oder Beamten gehende Fußgängerkolonnen, sofern sie nicht mehr als die ganz rechte Spur der Fahrbahn belegen, gehen bei schlechter Sicht bei Tag und Nacht möglichst im Gänsemarsch, nicht die Bewegung der Fahrzeuge behindern oder erschweren und Vorkehrungen treffen, um das Fahrzeug zu verhindern und zu warnen. Sie können auf der Straße laufen.

3) In Fällen, in denen die Nutzung der für Fußgänger reservierten Abschnitte nicht möglich oder nicht möglich ist, können diese auf dem Radweg gehen, sofern ein Radweg vorhanden ist, sofern sie den Radverkehr nicht behindern, oder auf dem Fahrzeugweg, sofern vorhanden dass sie sich in der Nähe des Fahrweges befinden, wenn kein Radweg vorhanden ist.

4) Auf Einbahnstraßen, die auf beiden Seiten keine Fußgängerwege und Seitenstreifen haben oder nicht benutzbar sind, müssen Fußgängergruppen auf der rechten Fahrbahnseite gehen, während andere Fußgänger auf der linken Fahrbahnseite gehen müssen.

b) Kreuzungen;

Fußgänger, die auf die gegenüberliegende Seite der Fahrbahn wechseln möchten, müssen die Fahrbahn über die Ein- und Ausgänge für Fußgänger- und Schulüberwege überqueren.

1) Wenn an Orten, an denen sich Fußgänger- und Schulübergänge befinden, beleuchtete Schilder für Fußgänger vorhanden sind, sind diese Schilder zu beachten.

2) Wenn an der Kreuzung kein beleuchtetes Schild für Fußgänger vorhanden ist und die Kreuzung nur durch eine Verkehrsampel oder eine autorisierte Person überwacht wird, betreten Sie die Fahrbahn, nachdem die Richtung, in die sie passieren werden, klar ist.

3) An Kreuzungen oder Kreuzungen, an denen es keine beleuchteten Schilder oder autorisierten Personen gibt, müssen sie rechtzeitig vorbeikommen und dabei zu ihrer Sicherheit den Abstand und die Geschwindigkeit der sich nähernden Fahrzeuge berücksichtigen.

An Orten, an denen es im Umkreis von 100 Metern jedoch keine Fußgängerüberwege, Schulübergänge oder Kreuzungen gibt, können Fußgänger die Fahrzeugstraße in kürzester Richtung und in kürzester Zeit überqueren, nachdem sie ihre eigene Sicherheit durch Kontrolle des Abstands und der Geschwindigkeit der entgegenkommenden Fahrzeuge gewährleistet haben der Straße, sofern sie den Fahrzeugverkehr nicht erschweren oder behindern.

Eine sichere Durchfahrt auf den Straßen erfolgt durch den Blick nach links und dann nach rechts, durch das Betreten der Fahrbahn, wenn es keine Einwände gibt, und durch die Fortsetzung des Spaziergangs durch den Blick nach links und rechts während der Durchfahrt, wenn sich Fahrzeuge befinden, die zu nahe sind, um sicher anhalten zu können Bevor Sie die Fahrbahn betreten, geben Sie ihnen die erste Vorfahrt und warten Sie, bis sie vorbeikommen. Wenn speziell für Fußgänger angelegte Einrichtungen wie Unter- oder Überführungen, Fußgängerbrücken oder Fußgängertunnel vorhanden sind, müssen Fußgänger diese nutzen.

c) Fußgänger, die sich auf Straßen ohne Gehwege bewegen müssen, müssen Vorsichtsmaßnahmen wie das Tragen von reflektierendem Zubehör, das Tragen von Warnlichtkleidung oder das Mitführen von Lichtern in der Dämmerung und in der Dämmerung treffen, um ihre Sichtbarkeit für Fahrzeugführer sicherzustellen und ihre Sichtbarkeit zu erhöhen Lebenssicherheit auf eine positivere Art und Weise.

d) Den Fußgängern, die sich auf den Fußgängerwegen, Kreuzungen oder in zwingenden Fällen auf der Fahrbahn aufhalten, ist es verboten, sich so zu verhalten, dass sie den Verkehr behindern oder gefährden, sich unvorsichtig zu verhalten, zu spielen oder diese Orte respektlos zu nutzen.

Tiergeführte und manuelle Fahrzeugführer und Tierführer

Madde 139 – Die folgenden Regelungen gelten für Fahrer von gezogenen und manuell geführten Tierfahrzeugen sowie für Tierführer.

a) Verbote;

1) Das Halten von Tieren auf anderen Straßen als Wohngebieten, außer in zwingenden Fällen,

2) Führen von Fahrzeugen, Tieren, Herden und von Tieren gezogenen und getriebenen Personentieren auf den für sie nicht verbotenen Straßenabschnitten unter Missachtung der Verkehrsregeln,

3) Sie der Verwaltung von Personen zu übergeben, die nicht in der Lage sind, sie zu fahren oder sie unbeaufsichtigt zu lassen,

4) Herde oder Cluster; durch Tunnel fahren, ohne die nötigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen,

5) Es ist verboten, die durch Markierungen deutlich gekennzeichneten Straßenabschnitte zu betreten.

b) Personen, die Tierführer und Gruppen, die zur Benutzung der Fahrzeugstraße verpflichtet sind, leiten und leiten;

1) Halten der Herden oder Gruppen mit einer Länge von weniger als 30 Metern,

2) Trennung von Schwärmen oder Gruppen mit einer Länge von mehr als 30 Metern und einem Abstand von mindestens 30 Metern zwischen den getrennten Teilen,

3) Beim Durchgang von Schwärmen und Gruppen durch Tunnel; Je nachdem, ob es Tag oder Nacht ist, ist in einem Abstand von 150 Metern auf beiden Seiten eine rote Ampel oder ein rotes Tuch und in Ermangelung eines solchen ein weißes Tuch angebracht, um die sich dem Tunnel nähernden Fahrzeuge zu stoppen und diese Schilder bis zum Ende des Tunnels aufrechtzuerhalten Die Passage ist abgeschlossen,

4) Sie müssen sich auf der äußersten rechten Spur der Fahrbahn befinden und den geringstmöglichen Teil dieser Spur einnehmen.

Rennen und Läufe

Madde 140 – Im Hinblick auf die Verkehrssicherheit bei Rennen und Läufen auf Autobahnen gelten die folgenden Grundsätze und Verfahren.

a) Einholen der Genehmigung des Gouverneurs dieser Provinz für Rennen und Rennen innerhalb der Grenzen der Provinz sowie des Innenministeriums für interprovinzielle oder internationale Rennen und Bedingungen,

b) Antrag auf Genehmigung mindestens dreißig Tage im Voraus,

c) Für diejenigen, die am Rennen teilnehmen und eine Versicherung gemäß Artikel 105 der Straßenverkehrsordnung abgeschlossen haben,

d) Die Einhaltung der in der Genehmigung aufgeführten Auflagen ist zwingend. Die Genehmigung der Generaldirektion Autobahnen wird eingeholt, während die Genehmigung vom Innenministerium erteilt wird.

Bei Rennen und Rennen innerhalb der Provinzgrenzen oder zwischen Provinzen werden die erforderlichen Maßnahmen zur Verkehrssicherheit von den Gouverneursämtern gemäß den Anweisungen des Innenministeriums entsprechend dem Umfang, der Qualität und den Merkmalen des Rennens getroffen oder Rennen.

Nicht genehmigte Rennen und Rennen werden von den Verantwortlichen sofort abgebrochen und es werden rechtliche Schritte gegen den Veranstalter eingeleitet.

TEIL ZEHN: Verschiedene Regeln

Übergangsvorteilsfahrzeuge

Madde 141 – (Aufgehobener Artikel: 02.02.2021 – 31383 S. RG Reg./1. Art.)

Regeln, die von Fahrzeugführern zu befolgen sind, die das Schild für Fahrzeuge mit Durchfahrtsberechtigung erhalten

Madde 142 Fahrer von Fahrzeugen, die ein akustisches oder optisches Signal eines vorfahrtsberechtigten Fahrzeugs erhalten, müssen auf der Fahrbahn Platz machen, ggf. anhalten und warten, bis sie von diesen Fahrzeugen vollständig überholt wurden, damit diese Fahrzeuge ungehindert weiterfahren können .

Fahrer von Fahrzeugen, die an einer Kreuzung ein solches Zeichen erhalten, müssen die Kreuzung unverzüglich räumen und ggf. in sicherem Abstand von der Kreuzung anhalten und warten, bis vorfahrtsüberlegene Fahrzeuge die Kreuzung vollständig passiert haben.

Fahrzeuge, für die in den Servicebedingungen besondere Bestimmungen gelten

Madde 143 – Die folgenden Bestimmungen gelten für Fahrzeuge, die für den Bau, die Reparatur, die Instandhaltung und den Betrieb des Autobahnbauwerks und der städtischen Struktur sowie für die Reinigung der Autobahn verwendet werden, Rettungsfahrzeuge und Fahrzeuge, die mit Sondergenehmigung in Bezug auf Gewicht und Abmessungen auf die Autobahn fahren und sie begleiten.

a) An diesen Fahrzeugen ist ein gelbes Warnschild angebracht. Dieses Schild gewährt keine Vorfahrt.

Das gelb beleuchtete Warnschild dient ausschließlich der Unterscheidung dieser Fahrzeuge, dem sicheren Fahren und der Warnung der Verkehrsteilnehmer.

b) Sofern keine absolute Notwendigkeit besteht, wird darauf geachtet, diese Fahrzeuge an Orten, zu Zeiten und zu Zeiten mit geringem Verkehrsaufkommen zu betreiben.

Audio-, Musik-, Anzeige- und Kommunikationsgeräte

Madde 144 – Die folgenden Grundsätze gelten für Ton-, Musik-, Video- und Kommunikationsgeräte in Fahrzeugen.

a) Diese; Es ist obligatorisch, es gemäß den Bedingungen der Anhänge 1 und 2 dieser Verordnung und der „Verordnung über die Inspektion von Fahrzeugen und die Eröffnung und den Betrieb von Inspektionsstationen“ sowie den Bestimmungen des einschlägigen Gesetzes zu haben und zu nutzen und einzuholen Genehmigungen und Lizenzen für diejenigen, die als notwendig erachtet werden.

b) Audiogeräte, die als Warnzeichen verwendet werden;

1) Nicht zu verwenden, wenn man sich Orten nähert, an denen es keine nahe Zukunft gibt, wie z. B. Kreuzungen, Kurven und Hügelkuppen, um die Verkehrsteilnehmer entsprechend der Straßen- und Verkehrssituation zu warnen, und außerhalb von Überholfällen zu verwenden.

2) Die Verwendung einer Hupe in der Stadt mit unnötigen oder langen und unangepassten Lautäußerungen, die den Komfort und die Ruhe der Öffentlichkeit stören,

3) Es ist verboten, Gegenstände, die in Fahrzeugen mit Vorfahrt aufbewahrt werden sollen, durch Anbringen an anderen Fahrzeugen zu verwenden.

Diese Geräte, die in Fahrzeugen aufbewahrt oder verwendet werden, werden ohne Genehmigung und Lizenz entfernt.

Rücksichtsloses und rücksichtsloses Fahren

Madde 145 – Auf Autobahnen in einer Weise, die den Komfort und die Ruhe der Öffentlichkeit stört oder Menschen schadet;

a) Spritzen, Werfen, Ausschütten von Wasser, Schlamm und dergleichen,

b) Um zu erschrecken oder zu überraschen,

c) Zigarettenasche und -kippen oder andere Dinge auf die Straße werfen,

d) Nutzung von Mobiltelefonen, Autotelefonen und ähnlichen Kommunikationsgeräten des Fahrers während der Fahrt,

e) Es ist verboten, rücksichtslos und respektlos zu handeln, die Sicherheit des Fußgänger- oder Fahrzeugverkehrs durch willkürliches oder vorsätzliches Handeln zu privaten Zwecken zu verletzen oder zu gefährden und Fahrzeuge zu führen.

(Geänderter 2. Absatz: 21.03.2012 – 28240 SRG-Reg./17. Art.) GESCHICHTE Die Nutzung von Mobiltelefonen, Autotelefonen und ähnlichen Kommunikationsgeräten durch Fahrer ohne Steuerung durch verschiedene elektronische Systeme fällt jedoch nicht in den Anwendungsbereich von Unterabsatz (d) des ersten Absatzes.

Fußgänger- und Schulübergänge

Madde 146 – An Fußgänger- und Schulübergängen gelten die folgenden Regeln.

Alle Autofahrer, die sich Fußgänger- und Schulübergängen nähern, an denen es keine Aufsichtsperson oder kein beleuchtetes Verkehrszeichen gibt, die jedoch durch ein anderes Verkehrszeichen gekennzeichnet sind, sind verpflichtet, ihre Fahrzeuge abzubremsen und den vorbeikommenden oder umhergehenden Fußgängern den Vortritt zu lassen diese Kreuzungen zu passieren und gegebenenfalls den Schildern und Anweisungen der Schulübergangsbeamten Folge zu leisten.

Schulfahrzeuge

Madde 147 – Die Grundsätze und Regeln für die Verwendung des STOP-Leuchtzeichens von Schulfahrzeugen und den Betrieb dieser Fahrzeuge sind unten aufgeführt.

a) Verwendung des STOP-Lichtzeichens;

1) Verbrennen der Schüler während ihres Aus- und Aussteigens und Anzünden bis zum Ende des Ein- und Aussteigens,

2) Wenn die STOP-Leuchte leuchtet, müssen alle von hinten kommenden Fahrzeuge anhalten.

Es ist zwingend erforderlich, dass das Leuchtschild STOP so angeschlossen wird, dass es nicht zusammen mit den Lichtern aufleuchtet, die beim Betätigen der Bremse aufleuchten, und es darf nur zum Be- und Entladen von Schülern verwendet werden.

b) Grundsätze für den Betrieb von Schulfahrzeugen,

1) Verfügbarkeit der erforderlichen Auszeichnungszeichen gemäß den Bedingungen,

2) Beladen einer Anzahl von Schülern, die das Transportlimit nicht überschreitet,

3) Fahren unter Einhaltung der Schul- und Ankunftszeiten sowie des von der Schule festgelegten Transportplans,

4) Einen begleitenden Lehrer oder eine Begleitperson haben, die für Ordnung im Fahrzeug sorgt und den Schülern beim Ein- und Aussteigen aus dem Fahrzeug behilflich ist,

5) Es ist verpflichtend, dass die für die Studierenden gut erreichbaren Fenster und Fenster befestigt sind.

Weitere Grundsätze und Verfahren für den Betrieb dieser Fahrzeuge sind in der Schulbusdienstordnung festgelegt.

Bahnübergänge

Madde 148 – An Bahnübergängen gelten die folgenden Regeln.

a) Von den Fahrern kontrollierte Bahnübergänge;

1) Nichtbeachtung des „STOP“-Befehls durch die Licht- oder Tonanweisung,

2) Sie passieren nicht mit einer der Torsituation angemessenen Geschwindigkeit,

3) Es ist verboten, die Durchfahrt zu betreten, wenn Voll- und Halbschranken auf der Fahrbahn abgesenkt sind oder abgesenkt werden.

b) An den (unkontrollierten) Bahnübergängen der Triebfahrzeugführer, die nicht mit beleuchteten Schildern und Schranken ausgestattet sind;

1) Halten Sie vor dem Überqueren einen angemessenen Abstand ein.

2) Das Passieren ist obligatorisch, nachdem sichergestellt wurde, dass sich kein Eisenbahnfahrzeug nähert.

Patienten- und Behindertenfahrzeuge, Fußgänger mit verbundenen Augen, gehende Arme

Artikel 149 – Im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes und dieser Verordnung;

a) Für die Fahrer von nicht motorisierten Fahrzeugen für Kinder und Behinderte gelten die Vorschriften für Fußgänger.

b) Von denen, die nicht sehen können;

1) Einen weißen Stock tragen,

2) Mit 3 schwarzen runden gelben Bändern an seinen Armen,

3) Wenn Personen unterwegs sind, die mit Hilfe eines Fußgängers oder eines Hundes unterwegs sind, müssen alle Fahrer langsamer fahren, bei Bedarf anhalten und helfen.

c) Es ist verboten, unter der Leitung autorisierter oder autorisierter Personen zwischen den Laufarmen hindurchzugehen.

Die Pflicht von Fahrern und Passagieren, Schutzvorrichtungen zu verwenden

Madde 150 - (Geänderter Artikel: 09/06/2008 - 26901 SRG Dir. / 2. Art.)

Bestimmte Fahrer und Passagiere müssen beim Führen von Fahrzeugen Schutzausrüstung tragen.

(Geänderter 2. Absatz: 19.02.2014 – 28918 S. OG Reg. / 19. Art.) GESCHICHTE Für Fahrer und Passagiere, deren Menge und Qualität in der Tabelle (1) im Anhang dieser Verordnung und in anderen Vorschriften aufgeführt sind ausgestellt nach der Straßenverkehrsordnung. von Schutzeinrichtungen;

a) Schutzhelme und Schutzbrillen für Elektrofahrräder, Motorräder und Motorräder, ausgenommen dreirädrige Frachtmotorräder;

b) "Sicherheitsgurt" im Anhang dieser Verordnung für alle Sitze von Pkw der Klasse M1, Geländefahrzeugen der Klassen M1G und N1G, Lieferwagen der Klassen N1, N2, N3, Lastkraftwagen und Traktoren sowie Kleinbussen und Bussen der Klassen M2 und M3. Es ist obligatorisch zu haben und zu verwenden. Es ist nicht obligatorisch, in Bussen der Klassen A und I der Klassen M1 und M2 einen Sicherheitsgurt anzulegen, der die Sitze nur bei stehendem Fahrzeug und stehenden Fahrgästen trägt. Aber;

1) Minibusse und Busse der M2- und M3-Klasse (ausgenommen Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes) und Passagiere mit Minibussen, die Passagiere zu gewerblichen Zwecken innerhalb der Siedlung befördern,

2 km / h in Rückwärtsrichtung oder in Parklücken. Fahrer, die die Geschwindigkeit nicht überschreiten,

3) Beamte in Krankenwagen, die sich außerhalb des Fahrersitzes befinden und die sich aufgrund des Eingreifens des Patienten oder eines Verletzten in einer Sonderstellung befinden,

muss nicht angeschnallt werden.

Gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung ist es seit 1995 obligatorisch, Sicherheitsgurte auf den Rücksitzen von Fahrzeugen der Klasse M1 zu haben und zu verwenden, die in unserem Land hergestellt wurden oder aus dem Ausland importiert werden dürfen. Besitzer anderer als dieser Fahrzeuge, die sich noch im Straßenverkehr befinden, können optional den „Sicherheitsgurt“ gemäß dem Muster in der Tabelle Nr. 1 im Anhang dieser Verordnung anlegen lassen. Die Vorschriften über Sicherheitsgurte für die Vordersitze von Pickups, Lastkraftwagen und Abschleppwagen gelten für Fahrzeuge, die nach dem 1 hergestellt wurden, und für andere Sitze nach dem 8.

In Kleinbussen und Bussen der Klassen M1 und M8, die nach dem 1998 und bis zum 13 hergestellt wurden, besteht keine Sicherheitsgurtpflicht auf allen Sitzplätzen. In Überlandbussen, mit Ausnahme der Rücksitze, auf den Vorder- und Rücksitzen mit Platz vorn, einschließlich des Fahrers, vor den Türsitzen mit Platz vorn; In Doppeldecker-Überlandbussen muss es für die Fahrgäste vor der Treppe, auf den Vorder- und Rücksitzen mit Freiräumen vorn sowie auf den Sitzen rund um den Tisch in Fahrtrichtung aufbewahrt und genutzt werden.

In Fahrzeugen der Klassen M1, M1G, N1, N1G, N2 und N3 ist bei der Beförderung von Kindern unter 150 kg die Verwendung von Kinderrückhaltesystemen gemäß Tabelle (36) im Anhang dieser Verordnung vorgeschrieben, die für das Gewicht der Kinder geeignet sind cm und weniger als 1 kg wiegen. Allerdings können Kinder über 135 cm anstelle von Kinderrückhaltesystemen auch auf anderen Sitzplätzen Sicherheitsgurte nutzen, sofern sie nicht auf dem Vordersitz sitzen.

Kinder unter drei Jahren können in Fahrzeugen der Klassen M1, M1G, N1, N1G, N2 und N3 ohne Kinderrückhaltesysteme nicht befördert werden.

Für Kinder ist es Pflicht, während der Fahrt in Taxis Kinderrückhaltesysteme zu benutzen oder auf dem Rücksitz zu sitzen, wenn diese nicht verfügbar sind.

Kinder können im Fahrzeug nicht mit einem rückwärts gerichteten Kinderrückhaltesystem auf einem durch einen Frontairbag geschützten Beifahrersitz transportiert werden, ohne dass der Airbag deaktiviert ist.

Kinder ab drei Jahren, die in Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 reisen, müssen Sicherheitsgurte oder Kinderrückhaltesysteme verwenden.

Passagiere, die in den Klassen M2 und M3 reisen, müssen darauf hingewiesen werden, ihre Sicherheitsgurte auf eine der folgenden Arten anzulegen, wenn sie sitzen und sich das Fahrzeug bewegt:

a) durch den Fahrer,

b) Von dem zum Assistenten oder Gruppenleiter ernannten Beamten,

c) Mit audiovisuellen Mitteln,

ç) Mit dem in jeder Sitzposition sichtbaren Zeichen oder den im Anhang (Anhang: 41) dieser Verordnung aufgeführten Symbolen.

Für Fahrzeuge, die nicht über einen Sicherheitsgurt oder ein Isofix-System im Sinne dieser und verwandter Vorschriften verfügen, besteht keine Pflicht zur Nutzung von Kinderrückhaltesystemen. Kinder müssen in diesen Fahrzeugen auf den Rücksitzen transportiert werden.

Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht angeschnallt sein können, sollten von öffentlichen oder privaten Gesundheitseinrichtungen einen Gesundheitsbericht einholen, aus dem hervorgeht, dass sie nicht angeschnallt sein dürfen. Diese Personen sind für den im Bericht genannten Zeitraum von der Pflicht zur Anschnallpflicht befreit. Auf Verlangen der Beamten sind diese Berichte von der zuständigen Person vorzulegen.

An der Expedition teilnehmende Zivilfahrzeuge werden gemäß den Bestimmungen der einschlägigen Gesetzgebung behandelt.

Behörden erheben Gebühren für das Parken auf der Autobahn

Madde 151 – Für Fahrzeuge auf den Parkplätzen an der Autobahn können nur die für den Bau und die Instandhaltung der Autobahn verantwortlichen Organisationseinheiten Gebühren erheben.

Abgesehen davon kann keine natürliche oder juristische Person in irgendeiner Weise Geld erhalten. Diese Parkplätze können in keinem Fall gemietet werden. Artikel 79 des Gesetzes wird auf diejenigen angewendet, die die Bestimmungen dieses Artikels nicht einhalten. Parkplätze auf der Straße; Es wird in Taschen errichtet, die durch die Nutzung geeigneter Fußgängerstraßenabschnitte neben der Autostraße innerhalb der Siedlungen geöffnet werden, und an geeigneten Stellen außerhalb der Bankette außerhalb der Siedlungen.

Durch Beschluss der Landes- und Bezirksverkehrskommissionen können Parkgenehmigungen jedoch auch auf breiten und geeigneten Fußgängerwegen erteilt werden, die mit Schildern gekennzeichnet sind, um den Durchgang von Fußgängern nicht zu behindern.

In jedem Fall ist es obligatorisch, dass sich Taxistände an Orten befinden, an denen Taschen geöffnet werden können.

Park- und Haltegenehmigungen können durch eine Markierung am Straßenrand des Fahrzeugs erteilt werden, bei der die Tasche nicht geöffnet werden kann und die sich in einem ausreichenden Zustand befindet.

Allerdings dürfen auf der Fahrzeugstraße keine anderen physischen Barrieren als Betonmassen, Steine, bewegliche oder feste Pfosten, Pfähle, Ketten, Platten, Lichter und ähnliche Standard-Straßenmaterialien angebracht werden, um die Park- oder Halteplätze zu begrenzen oder festzulegen. Diese Stellen können mit Straßenmarkierungsfarben bestimmt werden. Wenn die oben aufgeführten Hindernisse auf der Fahrzeugstraße platziert sind, gelten die Bestimmungen von Artikel 14 der Straßenverkehrsordnung.

ABSCHNITT SIEBEN: Verkehrsunfälle

An Verkehrsunfällen beteiligte Personen

Madde 152 - (Geänderter Artikel: 21.03.2012 - 28240 SRG Dir. / 18. Art.)

Personen, die bei einem Verkehrsunfall unverletzt oder leicht verletzt sind;

a) Wenn es sich um Fahrzeugführer handelt, halten Sie sofort so an, dass keine zusätzliche Gefahr für den Verkehr entsteht, stellen Sie zur Verkehrssicherheit Leuchtschilder oder reflektierende Vorrichtungen auf und treffen Sie die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen.

b) die Situation an der Unfallstelle, einschließlich der Spuren und Beweise, die zur Feststellung der Verantwortlichkeit beitragen, bei Unfällen mit Todesfolge, Personenschäden oder Sachschäden, die die Verkehrs-, Lebens- und Sachsicherheit nicht beeinträchtigen, nicht zu verändern,

c) der anderen Partei auf Verlangen ihre Identität und Adresse mitzuteilen, den Fahrer und die Verkehrsdokumente und Versicherungspolicen vorzuzeigen und die erforderlichen Informationen über sie sowie deren Daten und Nummern anzugeben,

ç) Vorfall, mit Ausnahme des Verlassens des Unfallorts zum Zwecke der Ersten Hilfe und Notfallhilfe für den Verletzten; die Behörden und Beamten zu benachrichtigen und die Unfallstelle nicht vor ihrem Eintreffen oder ohne deren Erlaubnis zu verlassen,

d) Kraftfahrzeuge, die nicht Eigentum oder Verantwortung sind, bewegliche oder unbewegliche Güter und Fahrer, die das Eigentum beschädigen;

1) Auffinden des Betroffenen des Fahrzeugs, Eigentums oder Eigentums,

2) Falls nicht gefunden, Hinterlassen schriftlicher Informationen an sichtbaren und geeigneten Stellen von Fahrzeugen und anderen beschädigten Gegenständen,

3) Sie müssen die Behörden so schnell wie möglich informieren.

Nur bei Unfällen mit Sachschaden;

a) Alle am Unfall beteiligten Fahrer können den Unfallort verlassen, indem sie einen „Verkehrsunfall-Erkennungsbericht mit Sachschaden“ ausstellen und diesen gemeinsam unterschreiben, wenn sie keine Notwendigkeit sehen, dass die Behörden kommen und sie mit der Unfallerkennung einverstanden sind einen Bericht, den sie erstellen werden.

b) Um keinen neuen Verkehrsunfall zu verursachen und den Verkehrsfluss nicht zu behindern, werden in Fällen, in denen die Parteien sich darauf einigen, die in den Unfall verwickelten Fahrzeuge nach Möglichkeit durch Fotografieren des Unfallorts von der Fahrbahn entfernt Hier wird der Bericht über die Feststellung von Verkehrsunfällen mit Sachschäden erstellt.

c) Es wird davon ausgegangen, dass Parteien, die den Unfallort im Einvernehmen verlassen haben, damit einverstanden sind, dass der Schaden direkt von ihrer Versicherung oder von ihnen selbst gedeckt wird, und dass sie die Behörden nicht nachträglich um die Erstellung eines Unfallberichts bitten können.

ç) In den folgenden Fällen wird der Bericht über die Feststellung von Verkehrsunfällen mit Sachschaden von der Verkehrspolizei und an Orten, an denen er nicht verfügbar oder nicht ausreichend ist, von der allgemeinen Strafverfolgung ausgestellt:

1) Beteiligung eines Fahrzeugs am Unfall (sofern es sich um einen einseitigen Sachschadenunfall handelt),

2) Eine der Parteien nicht über einen Führerschein verfügt oder der Führerschein für den verwendeten Fahrzeugtyp nicht ausreicht,

3) Wenn für eines der Fahrzeuge keine in unserem Land gültige Pflichthaftpflichtversicherung besteht,

4) Verdacht auf die Einnahme von Alkohol, Drogen oder Aufputschmitteln durch einen der Fahrer,

5) (Geänderter Unterabsatz: 19.02.2014 – 28918 S. OG Reg./20. Art.) GESCHICHTE Alle in den Unfall verwickelten Fahrzeuge gehören einer öffentlichen Einrichtung oder Organisation (mit Ausnahme von Krankenwagen und Rettungsfahrzeugen der öffentlichen Einrichtung oder Organisation). Gesundheitsministerium),

6) Schäden an öffentlichem Eigentum oder Eigentum Dritter beim Unfall.

Haftung bei Verkehrsunfällen

Madde 153 – In Bezug auf Verkehrsunfälle auf Autobahnen;

a) Personen, die am Unfall beteiligt waren oder am Unfallort vorbeikamen;

1) Um am Unfallort geeignete Erste-Hilfe-Maßnahmen zu ergreifen,

2) Um den Vorfall der nächstgelegenen Polizei oder Gesundheitseinrichtung zu melden,

3) Den Verletzten auf Verlangen der Behörden zur nächstgelegenen Gesundheitseinrichtung zu bringen,

b) Diejenigen, die Tankstellen außerhalb der Siedlungen betreiben;

Gesundheitsversorgung gemäß den Standards der für diese Einrichtungen erlassenen Verordnung und jederzeit in gebrauchsfähigem Zustand zu haben,

c) Eigentümer oder Verantwortlicher für Fahrzeugwartung, Reparatur, Tankstelle, Garage und Parkplatz;

1) zu ihren Einrichtungen; unverzügliche Benachrichtigung der Polizei über Kraftfahrzeuge, die zur Wartung oder Reparatur zurückgelassen oder abgestellt werden müssen, sowie über Kraftfahrzeuge, bei denen bekannt ist, dass sie einen Unfall hatten oder an denen Anzeichen einer Straftat vorliegen,

2) Sie müssen sie in ein Notizbuch schreiben (Anhang: 38).

Beschlagnahme von Verkehrsunfällen

Madde 154 – Bei der Beschlagnahmung von Verkehrsunfällen kommen die nachfolgend dargestellten Grundsätze und Verfahren zur Anwendung.

a) Verkehrsunfälle;

1) An die örtliche Generalpolizei, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist,

2) Es wird von der Verkehrspolizei (Polizei oder Gendarmerie) beschlagnahmt, um einen „Unfallerkennungsbericht“ zu erstellen, der die Ursachen, Spuren und Beweise des Unfalls ermittelt.

In Fällen, in denen die Verkehrspolizei die Orte außerhalb ihres Dienstbereichs nicht besetzen kann, wird der Verkehrsunfallbericht von der örtlichen Polizei nach ihrem Muster erstellt und eine Kopie an die Verkehrspolizei des jeweiligen Ortes gesendet.

b) In Fällen, in denen die Straße bei Verkehrsunfällen für den Verkehr gesperrt ist;

Verkehrspolizei und allgemeine Polizei; Es ist berechtigt, die Straße für den Verkehr freizugeben, nachdem die Spuren und Beweise so festgelegt und markiert wurden, dass die Spuren und Beweise nicht beeinträchtigt werden, und die erforderlichen Feststellungen getroffen wurden.

Wenn die Sperrung der Straße für den Verkehr zu einem Unfall mit Todesfolge oder Personenschäden geführt hat, die zum Tode führen können, und dieser Unfall Auswirkungen auf Leben, Eigentum und Verkehrssicherheit hat und wenn eine andere Straße nicht passiert werden kann; Wenn davon auszugehen ist, dass sich der Staatsanwalt verspäten wird, wird die Straße für den Verkehr freigegeben, nachdem die erforderlichen Markierungen und Feststellungen vorgenommen und die Situation mit einem Bericht festgestellt wurden.

Pflichten und Befugnisse derjenigen, die Verkehrsunfälle beschlagnahmen

Madde 155 – Im Hinblick auf die Sicherheit von Leben, Eigentum und Verkehr;

a) Ergreifen und Ergreifen notwendiger Maßnahmen zur Vermeidung einer zusätzlichen Gefährdung der Verkehrsteilnehmer,

b) Sicherstellen, dass den Verletzten, falls vorhanden, Erste Hilfe geleistet wird und sie, sofern dies von den Behörden als angemessen erachtet wird, an die nächstgelegene Gesundheitseinrichtung geschickt werden,

c) Freigabe der Straße für den Verkehr gemäß den Grundsätzen in Artikel 154 dieser Verordnung durch Vornahme der erforderlichen Markierungen und Feststellungen in Fällen, in denen die Straße für den Verkehr gesperrt ist,

d) Im Hinblick auf die Sicherheit des Eigentums;

1) Die Fahrzeuge werden nicht beschädigt, die in den Fahrzeugen befindlichen Waren oder Ladungen werden nicht mitgenommen, sie gehen nicht verloren,

2) Eingriffe oder Durchsuchungen von Fahrzeugen ohne Zustimmung des Halters oder der Angehörigen und in zwingenden Fällen auch ohne Anzeige erfolgen dürfen,

3) Sind die Eigentümer der Fahrzeuge, Güter oder Ladungen tot oder so verletzt oder gestört, dass sie sich nicht um sie kümmern können, ist es erforderlich, die Situation durch ein Protokoll unter Angabe der Menge und Qualität der Fahrzeuge zu dokumentieren , Waren und Ladungen, die an einen Ort oder an einen anderen Ort verbracht werden sollen, sowie die zu schützenden Orte und diejenigen, die sie schützen werden. ,

e) Es ist verantwortlich und befugt, einen Unfallerkennungsbericht nach seinem Vorbild zu erstellen.

Transaktionen im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen

Madde 156 - (Geänderter Artikel: 21.03.2012 - 28240 SRG Dir. / 19. Art.)

Bei den im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen durchzuführenden Transaktionen gelten die folgenden Verfahren und Grundsätze.

a) Erstellung eines Verkehrsunfallerkennungsberichts

1) Gemäß seinem Beispiel; Dabei werden die Lage der Unfallstelle, Spuren und Spuren, am Unfall beteiligte Fahrer, ggf. Tote oder Verletzte, Beschädigungen oder Verluste, Tag und Uhrzeit sowie weitere als notwendig erachtete Angaben ermittelt und die Lage am Unfallort in einer Skizze dargestellt. Der Todes- oder Verletzungsstatus der Opfer vor Ort wird im Bericht erfasst.

Verkehrsunfallbericht; Es wird in ausreichender Zahl zusammengestellt, um den Ermittlungsunterlagen beigefügt, in der Akte aufbewahrt und den Parteien entsprechend der Zahl ausgehändigt zu werden.

Die Verfahren und Grundsätze für die Erstellung des Verkehrsunfallerkennungsberichts, die Erfassung der im Bericht enthaltenen Informationen in einer Datenbank und die Weitergabe dieser Informationen an die relevanten Parteien werden von der Generaldirektion Sicherheit festgelegt.

2) Gemäß Artikel 154 Buchstabe a sind die Verkehrspolizei und das Personal der Generalpolizei befugt, eine Verkehrsunfallmeldung zu erstellen.

Das Protokoll wird von mindestens zwei Beamten erstellt. Bei geringfügigen Verletzungen oder Sachschäden kann es auch in Form eines Gutachtens durch einen einzelnen Beamten ausgestellt werden.

Allerdings ist die Anwesenheit eines Militärvertreters bei Verkehrsunfällen mit Fahrzeugen der türkischen Streitkräfte obligatorisch.

3) Die Berichterstatter geben an, wer bei dem Unfall gegen welche Verkehrsregel verstoßen hat, ohne die Verschuldensquote der Beteiligten im Bericht anzugeben.

4) In Fällen, in denen aufgrund der Erkennung und Auswertung der Spuren und Beweise am Unfallort davon ausgegangen wird, dass es zu einem Verkehrsunfall kommt, der zum Tod oder zur Verletzung auf der Autobahn führt; Wenn einer, mehrere oder alle Unfallbeteiligten den Unfallort verlassen haben, wird ein Verkehrsunfallbericht erstellt.

5) Bei Unfällen mit bereits eingetretenen oder von der Unfallstelle entfernten Fahrzeugen, die nur zu Sachschäden führen, wird von der Verkehrspolizei und den allgemeinen Strafverfolgungsbehörden kein Bericht oder Gutachten zur Feststellung des Schadens für die Unfallbeteiligten erstellt. In diesen Fällen erfolgt die Schadensfeststellung auf Antrag bei der Versicherung des Betroffenen oder bei den zuständigen Gerichten.

Allerdings;

Bei Verkehrsunfällen, die Leben, Eigentum und Verkehrssicherheit beeinträchtigen oder bei denen die Straße für den Verkehr gesperrt ist, sollten die Unfallbeteiligten die Spuren und Beweise entsprechend dem Unfallgeschehen markieren, nach Möglichkeit Bilder vom Unfallort anfertigen und diese nach Möglichkeit fotografieren Fahrzeuge zu den nächstgelegenen und geeigneten Orten,

Bei Verkehrsunfällen, an denen mehr als ein Fahrzeug auf der Autobahn beteiligt ist und die nur zu Sachschäden führen und bei denen die Parteien im Rahmen dieser Verordnung keinen Bericht über die Feststellung von Verkehrsunfällen mit Sachschäden erstellt haben; Wird am Unfallort mindestens eines der Fahrzeuge der Parteien aufgefunden und lässt sich anhand der Spuren und Beweise am Unfallort vermuten, dass sich der Unfall an diesem Ort ereignet hat, wird von den Beamten ein Verkehrsunfallbericht erstellt .

b) Unfallstatistik

Um die Unfallursachen zu ermitteln und die zu ergreifenden Maßnahmen zu ermitteln, wird von den Einheiten, die den Unfall erfasst haben, unter Verwendung der Informationen im Verkehrsunfallbericht ein für die Stichprobe geeignetes Statistikformular erstellt.

Vorbereitete statistische Formulare werden in den Zweigstellen der städtischen Verkehrskontrolle in jeder Provinz gesammelt und nach einer Auswertung in der gesamten Provinz an die Generaldirektion für Sicherheit gesendet.

Bestimmung von Zuständen, die als wesentliche Fehler bei Verkehrsunfällen und Fahrerfehlern gelten

Madde 157 - (Geänderter Artikel: 21.03.2012 - 28240 SRG Dir. / 20. Art.)

Die Fälle, in denen die Fahrer der Fahrzeuge bei Verkehrsunfällen als vorrangig fehlerbehaftet gelten, sowie die Verfahren und Grundsätze zur Feststellung der Fehlerbedingungen sind nachstehend aufgeführt.

a) Umstände, die als wesentliches Verschulden gelten

1) Fahren Sie nicht an einem Ampel- oder Stoppschild des autorisierten Beamten vorbei.

2) Einfahren auf die Autobahn mit einem Verkehrsverbotsschild oder auf Fahrspuren, Auffahrten und Verbindungsstraßen, auf denen der Verkehr aus der Gegenrichtung auf der geteilten Autobahn genutzt wird,

3) Einfahren in die Fahrspur oder den Straßenabschnitt, der vom entgegenkommenden Verkehr auf Fahrzeugstraßen mit mehr als zwei Fahrspuren genutzt wird,

4) Rückenschwimmen,

5) Durchqueren verbotener Orte,

6) Falsche Richtungswechselmanöver durchführen,

7) Die Fahrspur nicht verletzen,

8) Nichteinhaltung der Übergangspriorität an Kreuzungen,

9) Nichteinhaltung der Passpriorität an Stellen mit schmaler Beschichtung,

10) Nichteinhaltung der allgemeinen Manöverbedingungen,

11) Parken und Anhalten auf der Fahrbahn der Autobahn mit Ausnahme der Wohneinheiten, außer in zwingenden Situationen, und in keinem Fall das Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen,

12) Kollision mit Fahrzeugen, die vorschriftsmäßig auf Parkflächen oder außerhalb der Fahrbahn abgestellt sind.

Fahrer, die in den oben genannten Situationen und Handlungen handeln, gelten als grundsätzlich mangelhaft. Durch illegale Bewegungen von Fahrern oder Fußgängern oder technische Störungen an Fahrzeugen wurde jedoch ein anderer Fahrer gefährdet, und dieser Fahrer war gezwungen, gegen eine der Grundregeln der Straßenverkehrsordnung zu verstoßen, um einen möglichen Unfall zu verhindern und die Sicherheit von Leben und Eigentum zu schützen. Wenn es einen Unfall verursacht hat, kann es nicht als wesentliches Verschulden angesehen werden.

b) Erkennung von Treiberdefekten

Unbeschadet der Bestimmungen der gerichtlichen Gesetzgebung und Rechtsprechung gilt die Schuldfähigkeit der an Verkehrsunfällen Beteiligten; Sie wird unter Berücksichtigung der im Gesetz Nr. 2918 und dieser Verordnung festgelegten Regeln, Bedingungen, Rechte und Pflichten sowie der Fälle ermittelt, die als wesentliche Fehler gelten.

Bei der Feststellung der Mängelsituation werden neben den am Ende der Untersuchungen am Unfallort gefundenen Spuren und Beweismitteln auch die Aussagen der Unfallbeteiligten und ggf. Zeugenaussagen berücksichtigt.

Unfalluntersuchungsbeamte und Sachverständige

Madde 158 – Unbeschadet der Bestimmungen der Gerichtsgesetzgebung gelten die folgenden Bestimmungen für diejenigen, die „Unfallerkennungsberichte“ ausstellen und als Sachverständige für Verkehrsunfälle tätig werden.

a) Unfalluntersuchungsbeamte „Ermittlung“;

Bei Verkehrsunfällen sind alle Mitarbeiter der Verkehrspolizei oder der allgemeinen Polizei, die eine Verkehrsschulung absolviert haben, befugt, den Vorfall zu untersuchen, die erforderlichen Feststellungen zu treffen und einen „Verkehrsunfallerkennungsbericht“ zu erstellen.

Auch Unfalluntersuchungskurse werden vom Generalkommando der Gendarmerie eröffnet.

b) Sachkenntnis;

Als Sachverständige für Verkehrsunfälle fungieren die Verkehrspolizisten bzw. das Personal der Allgemeinen Polizei in den Verkehrseinheiten, wenn sie nach den Verfahrensgesetzen beauftragt oder von den Behörden ausgewählt werden.

TEIL ACHT: Gesetzliche Haftung und Versicherung

Gesetzliche Haftung und Versicherung des Betreibers und des Eigentümers des Unternehmens, dem der Fahrzeugbetreiber angeschlossen ist

Madde 159 – (Geänderter 1. Absatz: 18 – 05 SRG Reg./2007. Art.) In Bezug auf die gesetzliche Haftung des Betreibers und des Eigentümers des Unternehmens, dem der Fahrzeugbetreiber angeschlossen ist, und die Versicherung der Fahrzeuge Es gelten die Bestimmungen der Artikel 26526 bis 28 des Straßenverkehrsgesetzes und 85. Die Bestimmungen der im Amtsblatt vom 111 mit der Nummer 03 veröffentlichten Verordnung über Straßenverkehrsgarantie-Versicherungskonten werden angewendet.

Gemäß den Bestimmungen des Artikels 104 des Straßenverkehrsgesetzes werden im Beispielbuch (Anlage: 39) die Protokolle der Eigentümer der Unternehmen aufgeführt, die Kraftfahrzeuge für berufliche oder gewerbliche Zwecke halten.

Wenn die Fahrzeuge auf die Straße gebracht werden, ist es obligatorisch, die obligatorische Haftpflichtversicherungspolice, die über die gültigen Deckungssummen abgeschlossen wurde, im Fahrzeug mitzuführen und auf jede Anfrage der Behörden vorzuzeigen oder vorzulegen.

TEIL NEUN: Gerichtliche Verfolgung und Strafvollstreckung

KAPITEL EINS: Gerichtliche Strafverfolgung

Einspruch gegen Verwaltungssanktionen aufgrund von Verstößen gegen die Verkehrsregeln und Gerichte, die sich mit diesen Fällen befassen

Madde 160 – (Geänderter Artikel: 17.04.2015 – 29329 S. ORG Reg./23. Art.)

Mit Ausnahme der Fälle, in denen die in Artikel 2918 des Gesetzes Nr. 6 aufgeführten Beamten und Verkehrsregistrierungsstellen autorisiert sind, entscheiden die Friedensgerichte über den Entzug und die Aufhebung der Führerscheine.

Für die Einwände gegen die Verwaltungssanktionen des Gesetzes Nr. 2918 gelten die Bestimmungen des Ordnungswidrigkeitsgesetzes Nr. 5326.

Nach dem Gesetz Nr. 2918 verhandelte Klagen können nicht mit Klagen nach anderen Gesetzen kombiniert werden.

Die Klagen von Personen, die Militärfahrzeuge und Soldaten fahren, wegen der in diesem Gesetz genannten Verbrechen werden ebenfalls vor diesen Gerichten verhandelt.

Die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 25 über die Einrichtung von Militärgerichten und Gerichtsverfahren vom 10 für Straftaten im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen, die von Fahrern von Militärfahrzeugen gegen Militärangehörige während der Ausübung militärischer Aufgaben und Dienste begangen werden, bleiben vorbehalten.

ABSCHNITT ZWEI: Durchsetzung von Strafen

Ausstellung eines Bußgeldbescheids und Überweisungsberichts an die Zivilbehörde

Madde 161 – (Geänderter Artikel: 17.04.2015 – 29329 S. ORG Reg./24. Art.)

In Bezug auf diejenigen, die gegen die im Straßenverkehrsgesetz festgelegten Verkehrsregeln und -verbote verstoßen, sind das Personal der Verkehrspolizei der Generaldirektion Sicherheit und das Personal der Sicherheitsdienstklassen, die in anderen Einheiten der Generaldirektion Sicherheit tätig sind, gemäß den Grundsätzen in Artikel 7 zuständig dieser Verordnung und dem vom Generalkommando der Gendarmerie gemäß den Grundsätzen von Artikel 8 dieser Verordnung autorisierten Personal wird vom Unternehmen ein Bußgeldentscheidungsbericht und/oder ein Überweisungsbericht an die Zivilbehörde erstellt.

Für Personen, die gegen Artikel 13, 14, 16, 17 und 18 des Straßenverkehrsgesetzes, Artikel 47 Absatz 65 Buchstabe a, verstoßen, wird von den von der Generaldirektion Autobahnen autorisierten Mitarbeitern eine Verwaltungsstrafe verhängt. und Artikel 47. Im Falle der Feststellung von Verstößen gegen die in Artikel XNUMX Absatz XNUMX Buchstaben b, c und d des Gesetzes genannten Regeln wird die Situation der nächstgelegenen Verkehrsbehörde in einem Schreiben gemeldet, um die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen Aktion.

Für diejenigen, die gegen die Artikel 35 und 65 des Straßenverkehrsgesetzes verstoßen, wird von den vom Ministerium für Verkehr, maritime Angelegenheiten und Kommunikation autorisierten Mitarbeitern eine Verwaltungsstrafe verhängt.

Protokolle gibt es in zwei Formen: Verweisungsbericht an die Zivilbehörde für die an die Zivilbehörde verwiesenen Personen, Bußgeldbescheid der Verkehrsverwaltungsbehörde.

Anträge bezüglich der Erstellung des Protokolls und anderer durchzuführender Transaktionen werden gemäß den Bestimmungen der im veröffentlichten Verordnung über die Verfahren und Grundsätze für die Erstellung, Sammlung und Nachverfolgung der Bußgeldentscheidungsberichte der Verkehrsverwaltung gestellt Amtsblatt vom 6 mit der Nummer 4.

Verpflichtung der Protokollredakteure

Madde 162 – (Geänderter Artikel: 17.04.2015 – 29329 S. ORG Reg./25. Art.)

Schallplattenhersteller;

a) Um den Namen der Einheit auszudrucken, auszudrucken und zu schreiben, mit dem Namen der Einheit, der sie dem Protokoll beigefügt ist,

b) zu unterzeichnen, indem der Name, der Nachname, die Berufsbezeichnung und die Registrierungsnummer in das Protokoll eingetragen werden oder jede Kopie des Stempels mit diesen Informationen ausgedruckt wird,

c) Um das Kommuniqué zu ersetzen, den Bericht zu unterzeichnen und der Person, gegen die die Maßnahmen ergriffen wurden, eine Kopie zu übergeben,

ç) für diejenigen, die es unterlassen, das Protokoll zu unterschreiben, „nicht unterschrieben“ zu vermerken,

d) Sie sind verpflichtet, im Einklang mit Artikel 116 des Gesetzes zu handeln, damit die Verwaltungsstrafen auf dem Kennzeichen verhängt werden.

Bei mehr als einer Beschlagnahme wird der Verweisungsbericht an die Gemeinde von mindestens zwei Beamten unterzeichnet.

Ab dem Datum der Fertigstellung werden die Protokolle des Bußgeldbescheides an die vom Finanzministerium zu bestimmende Stelle bzw. Einrichtung zur Nachverfolgung und Abholung übermittelt. Werden die Informationen zum Protokoll in elektronischer Form an das Finanzministerium gemeldet, wird keine gesonderte Kopie übermittelt.

Als Grundlage für die Bußgeldbeurteilung werden die Listen, in denen die vom Generalkommando der Gendarmerie und der Generaldirektion Autobahnen erstellten Bußgeldbescheide der Verkehrsverwaltung erfasst sind, an die zuständige Verkehrskontrolleinheit übermittelt. Sofern die Protokolle von diesen Institutionen elektronisch in das System übernommen werden können, wird auf den Versand gesonderter Kopien verzichtet.

Erstellung von Straf- oder Strafberichten über Personen mit diplomatischer Immunität

Madde 163 Das Innenministerium informiert die Gouverneure über die Grundsätze der Ausführung und Umsetzung der von Verkehrsbeamten zu ergreifenden Maßnahmen und berücksichtigt dabei die Situationen, in denen die Ausstellung eines Straf- oder Strafberichts für Ausländer mit diplomatischer Befreiung gemäß internationalen bilateralen oder internationalen bilateralen Bestimmungen erforderlich ist multilateraler Vereinbarungen und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Praktiken in verschiedenen Ländern.

Zahlungsart der Bußgelder

Madde 164 – (Aufgehobener 1. Absatz: 17.04.2015 – 29329 S. OG Reg./26. Art.)

(Geänderter 2. Absatz: 17.04.2015 – 29329 S. RG Reg./26. Art.) GESCHICHTE Verwaltungsstrafen im Straßenverkehr; Die Zahlung kann an die dem Finanzministerium angeschlossenen Buchhaltungsstellen, die Finanzämter und die von der Finanzverwaltung des Finanzministeriums zugelassene Bank sowie über PTT erfolgen.

Bei Zahlungen per Bank oder Post gilt als Zahlungstag das Datum der Geldeinzahlung bei der Bank oder der Post.

(Geänderter 4. Absatz: 17.04.2015 – 29329 S. RG Reg./26. Art.) GESCHICHTE Verkehrsstrafen können auch per Kreditkarte bezahlt werden. Der Zeitraum für die Überweisung der von den Banken und der PTT eingezogenen Gelder sowie der per Kreditkarte getätigten Einzüge auf die Konten der Buchhaltungseinheit sowie die Verfahren und Grundsätze für die Umsetzung werden vom Finanzministerium festgelegt.

Zahlungsfrist für Bußgelder

Madde 165 - (Geänderter Artikel: 18/05/2007 - 26526 SRG Dir. / 33. Art.)

(Geänderter 1. Absatz: 17.04.2015 – 29329 S. RG Reg./27. Art.) Verkehrsstrafen müssen innerhalb eines Monats ab dem Datum der Benachrichtigung über die Meldung gezahlt werden. Für Vertragsstrafen, die nicht innerhalb eines Monats gezahlt werden, werden monatlich 5 % Zinsen berechnet. Bruchteile des Monats werden bei der Berechnung der monatlichen Zinsen als ganzer Monat berücksichtigt. Der auf diese Weise ermittelte Betrag darf das Doppelte der Strafe nicht überschreiten.

(Anhang 2. Absatz: 17.04.2015 – 29329 S. RG Reg./27. Art.) Für den Fall, dass die Verkehrsstrafe innerhalb von 15 Tagen ab dem Datum der Benachrichtigung gezahlt wird; Rabatt von einem Viertel. Ist die wirtschaftliche Lage des Strafpflichtigen nicht angemessen und stellt er innerhalb von 1 (einem) Monat einen Antrag beim zuständigen Finanzamt, kann das Finanzamt beschließen, die erste Rate in bar und die restlichen drei Raten innerhalb eines Jahres zu zahlen und zwar in vier gleichen Raten. Werden die Raten nicht fristgerecht und vollständig gezahlt, wird der gesamte Restbetrag des Bußgeldes eingezogen.

Bußgelder, die endgültig festgesetzt und nicht rechtzeitig bezahlt werden, werden gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 6183 über die Einziehung öffentlicher Forderungen eingezogen.

Erstellung von Protokollen gemäß Kennzeichen

Madde 166 – Verkehrspolizei, die durch das Straßenverkehrsgesetz Nr. 2918 zugelassen ist, Polizei an Orten, an denen es keine oder ausreichend Verkehrspolizei gibt, und Gendarmerie an Orten außerhalb der Zuständigkeit der Polizei und der Verkehrsorganisation; durch verkehrsgeschulte Offiziere, Unteroffiziere und erfahrene Gendarmen;

a) Fahrzeuge, die so abgestellt sind, dass sie den Verkehr gefährden oder behindern, oder an verbotenen Orten,

b) Fahrzeuge, deren Verhalten gegen Verkehrsregeln und -verbote festgestellt wurde und deren Fahrer nicht erkannt werden kann,

c) (Geänderte Klausel: 18 – 05 SRG Reg./2007. Art.) GESCHICHTE Fahrer, die Fahrzeuge nutzen, die nicht den Bestimmungen der Artikel 26526/34-2918, 26/1-b, 2 und 31 entsprechen des Straßenverkehrsgesetzes Nr. 1 Wenn der Fahrzeughalter nicht gleichzeitig Eigentümer des Fahrzeugs ist, wird den Fahrzeughaltern gemäß Kennzeichen der gleiche Betrag ausgezahlt.

Für diejenigen, die gegen die Bestimmungen der Artikel 13, 14, 16, 17, 18, 35, 47/a und 65 des Gesetzes verstoßen, wird von den autorisierten Mitarbeitern der Generaldirektion Autobahnen ein Straf- oder Strafbericht erstellt. Artikel 47 (b), (c) und ( Im Falle der Feststellung der in den Unterabsätzen genannten Regelausschreibungen wird die Situation der nächstgelegenen Verkehrsbehörde in einem Schreiben gemeldet, um die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

(Geänderter 3. Absatz: 25.05.2012 – 28303 SRG-Reg./7. Art.) GESCHICHTE Das anhand des Kennzeichens der Fahrzeuge erstellte Protokoll, die Verfahren und Grundsätze, die bei der Erhebung und Nachverfolgung der Verwaltungsstrafen anzuwenden sind Wird gemäß den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes und der Quittungen, Protokolle und Protokolle umgesetzt. Es wird gemäß den Bestimmungen der Buchverordnung weiterverfolgt und gesammelt.

Strafpunktantrag und vorübergehender Entzug des Führerscheins

Madde 167 – (Geänderter Artikel: 17.04.2015 – 29329 S. ORG Reg./28. Art.)

Fahrer, die wegen einer Tat bestraft werden, die nach der Straßenverkehrsordnung als Verstoß gegen die Vorschriften gilt, erhalten für jede erhaltene Strafe und diese Strafpunkte die in der „Strafpunktetabelle für Fahrer“ (Anhang: 35) festgelegten Strafpunkte werden im PolNet-Informationssystem der Generaldirektion Sicherheit erfasst.

Innerhalb eines Jahres ab dem Datum des Verstoßes gegen die Verkehrsregeln;

a) Bei Fahrern, die insgesamt 100 Strafpunkte überschritten haben, wird der Führerschein für 2 Monate zurückgenommen. Nach Ablauf der Widerrufsfrist werden die Führerscheine der Fahrer zurückgegeben, die bescheinigen, dass sie die Ausbildung, die sie gemäß der Verordnung über spezielle Kraftfahrzeugführerkurse des Ministeriums für Nationale Bildung absolvieren, abgeschlossen haben.

b) Die Führerscheine der Fahrer, die zum zweiten Mal die Summe von 100 Strafpunkten überschritten haben, werden für die Dauer von 4 Monaten entzogen und die Unterlagen der Fahrer, die bescheinigen, dass dadurch kein Fahrhindernis vorliegt des psychotechnischen Gutachtens und der Psychiateruntersuchung, werden nach Ablauf der Widerrufsfrist zurückgegeben.

c) Fahrer, die zum dritten Mal insgesamt 100 Strafpunkte überschritten haben, werden mit einem diesbezüglich zu erstellenden Bericht an die Friedensrichterschaften verwiesen und entsprechend der gerichtlichen Entscheidung vorgegangen.

Die zum Zeitpunkt des Erreichens von 100 Strafpunkten über dieser Punktzahl ermittelte Strafpunktzahl wird bei der nachfolgenden Strafpunktberechnung nicht berücksichtigt.

Diese Strafpunkte, die die Fahrer erhalten haben, die zwischen dem Zeitpunkt der Vollendung der 100 Strafpunkte und dem Tag, an dem der Entzug der Fahrerlaubnis eingeleitet wurde, durch Fahren bestraft worden sind, werden auch bei der nachfolgenden Strafpunktberechnung berücksichtigt.

Die Führerscheine der Fahrer, die die Verkehrsunfälle mit Todesfolge verursacht haben, werden vom zuständigen Gericht für die Dauer von 1 Jahr zurückgenommen. Notwendige Anmerkungen werden von der zuständigen Verkehrspolizei in die Computeraufzeichnungen eingetragen.

Für den Fall, dass der Führerschein nicht beim Fahrer ist oder aus anderen Gründen während der Transaktion nicht abgerufen werden kann, werden die erforderlichen Vermerke durch einen Wiederherstellungsvorgang in den Computeraufzeichnungen abgezogen. Darüber hinaus werden die erforderlichen Maßnahmen gegen den Fahrer gemäß Artikel 44 Absatz XNUMX Buchstabe b des Gesetzes ergriffen.

Während die Führerscheine vorübergehend entzogen werden, wird die Situation in einem Bericht festgestellt und am Ende der Frist gegen Unterschrift zugestellt.

Gegen diejenigen, bei denen festgestellt wird, dass sie innerhalb der Rückruffrist ein Fahrzeug benutzt haben, werden gemäß Artikel 2918 Absatz 36 Buchstabe b des Gesetzes Nr. XNUMX Maßnahmen ergriffen.

Grundsätze für die Wiedererlangung des Führerscheins von wegen verschiedener Straftaten Verurteilten nach Erhalt ihres Führerscheins

Madde 168 – (Geänderter Artikel: 17.04.2015 – 29329 S. ORG Reg./29. Art.)

Die zu ergreifenden Maßnahmen zum Entzug des Führerscheins von Personen, die wegen verschiedener Straftaten nach Erhalt des Führerscheins verurteilt wurden, und die Umsetzung der Entscheidungen der Gerichte oder der Staatsanwaltschaft zum Entzug ihres Führerscheins sind nachstehend aufgeführt.

a) Falls das Gericht oder die Staatsanwaltschaft beschließt, der Person den Führerschein zu entziehen; Die Anwendung der Bestimmung zum vorübergehenden Entzug erfolgt nach der Umsetzung etwaiger Strafbestimmungen. Rollback-Operationen; Sie wird in Zusammenarbeit mit der Verkehrspolizei und der örtlichen Polizei am Ort der Ausstellung des Dokuments bzw. am Wohn- und Arbeitsplatz des Dokumentinhabers durchgeführt und beginnt mit der Meldung der Situation an die zuständigen Stellen Person. Darüber hinaus erfolgt ab dem Tag, an dem die Entscheidung über den Führerscheinentzug bei der Verkehrsbehörde eingeht, in den EDV-Datensätzen ein Vermerk über den Entzug des Führerscheins.

b) Inhaber eines Führerscheins; Artikel 26, 9 und 2004 des türkischen Strafgesetzbuches vom 5237 mit der Nummer 188, im siebten Absatz von Artikel 190 des Gesetzes zur Bekämpfung des Schmuggels vom 191 mit der Nummer 21 und Schusswaffen mit der Nummer 3 vom 2007. Wenn er wegen der im zweiten und folgenden Absätze des Artikels 5607 des Gesetzes über Messer und andere Werkzeuge genannten Straftaten verurteilt wird, wird ihm der Führerschein entzogen, bis die Aufzeichnungen dieser Straftaten aus seinem Strafregister gelöscht werden.

TEIL ZEHN: Verkehrserziehung – Fahrkurse – Verkehrserziehungsparks für Kinder

ERSTER TEIL: Verkehrsschulung und -kontrolle

Allgemeine Grundsätze der Verkehrserziehung und -überwachung

Madde 169 – Die Generaldirektion Sicherheit und die Generaldirektion Autobahnen sind befugt, unter der Koordination der Generaldirektion Sicherheit die Studien im Zusammenhang mit der Ausbildung von natürlichen und juristischen Personen in Bezug auf Thema und Umfang sowie in Bezug auf festzulegen Umsetzung, abgesehen von Bildungseinrichtungen.

Tag und Woche des Straßenverkehrs

Madde 170 – Um die Bedeutung der Aufklärung der Verkehrsteilnehmer im Hinblick auf Verkehrsordnung und -sicherheit hervorzuheben und den Beitrag verschiedener Institutionen und Organisationen zur Verkehrserziehung zu erhöhen;

a) (Geänderte Klausel: 18 – 05 SRG Reg./2007. Art.) GESCHICHTE Jedes Jahr am ersten Samstag im Mai „Tag der Straßenverkehrssicherheit“

b) Die auf diesen Tag folgende Woche gilt als „Straßenverkehrswoche“.

ZWEITER TEIL: Fahrkurse und Verkehrstrainingsparks für Kinder

Fahrschulen

Madde 171 – Die Grundsätze und Verfahren für die Ausbildung von Kraftfahrzeugführern, die Ausstellung von Zertifikaten für diejenigen, die als Ergebnis der Prüfung geschult wurden, und die Bereitstellung von Bildung und Schulung im Zusammenhang mit dem Verkehr werden durch die vom Ministerium für nationale Bildung herausgegebene Verordnung über die Ausbildung von Kraftfahrzeugführern festgelegt .

Verkehrserziehungsparks für Kinder

Madde 172 – Spezielle Provinzverwaltungen und Kommunen bauen kostenlose Bildungsparks für Kinder gemäß den Grundsätzen der „Verordnung über Verkehrserziehungsparks für Kinder“, die vom Ministerium für nationale Bildung erlassen werden, um Vorschulkinder und Grundschüler mit Verkehrsinformationen zu versorgen sich angewöhnen, sich an die Regeln zu halten.

Die Kommunen gestatten auch natürlichen und juristischen Personen den Bau eines Verkehrstrainingsparks für Kinder.

TEIL ELF: Verschiedene Bestimmungen

Regulierung und Kontrolle des Straßenverkehrs in Notfällen und im Krieg

Madde 173 – Die für den militärischen Verkehr zu nutzenden Autobahnen werden vom Generalstab gemäß den im Ausnahme- und Kriegszustand erstellten Plänen bzw. der aktuellen Situation festgelegt.

Im Ausnahmezustand und im Krieg;

a) Die Leitung, Regelung und Kontrolle des Verkehrs auf den dem Militärverkehr vorbehaltenen Straßen erfolgt durch Militärpersonal.

b) In den Abschnitten, in denen sich die vom militärischen und zivilen Verkehr genutzten Autobahnen kreuzen, in denen Umsteige- und Kreuzungsvorgänge durchgeführt werden, werden die Wünsche der Militärbeamten von der Verkehrspolizei und autorisierten allgemeinen Polizeikräften erfüllt.

c) Auf der Autobahn unter Militärverwaltung; Zivilpersonen, die die Autobahn benutzen, müssen den Anweisungen der Militärbeamten Folge leisten, und auf der Straße unter ziviler Leitung müssen die Militärpersonen den Anweisungen der Verkehrsbeamten Folge leisten.

Bezüglich der vorbereiteten Pläne zur Umsetzung in Notsituationen und im Krieg; Bei durchzuführenden Manövern und Übungen können vom Generalstab Anträge gestellt werden, um die Regelung und Führung zu testen.

Im Rahmen dieser Anwendungen können auch Aktivitäten zur Personal- und Fahrzeugmobilisierung, zur Ersatzteil- und Materialbevorratung, zur Nutzung von Bauwerken und Führungsebenen ausgewertet werden.

Verlassene, beschädigte oder lange geparkte Fahrzeuge

Madde 174 - (Geänderter Artikel: 18/05/2007 - 26526 SRG Dir. / 37. Art.)

Die Verkehrspolizei ist befugt, geparkte, verlassene oder beschädigte Fahrzeuge, die die Verkehrsteilnehmer für längere Zeit beeinträchtigen, durch Feststellung der Situation mit einer Anzeige zu entfernen und aus dem Verkehr zu verbannen.

Während des Verbotsverfahrens;

a) Fahrzeughalter, denen gemäß den einschlägigen Artikeln des Straßenverkehrsgesetzes ein Verkehrsverbot erteilt wurde, werden während des Verbotsverfahrens schriftlich über die Bestimmungen von ANHANG 14 des Gesetzes informiert und ein Verkehrsverbotsbericht erstellt Die Transaktion wird im Fahrzeugverbotsbuch erfasst.

b) Durch ein Verkehrsverbot festgehaltene Fahrzeuge und Fundfahrzeuge werden auf offiziellen Einrichtungen oder privaten Parkplätzen abgestellt.

c) Während des Verkehrsverbotsverfahrens die Benachrichtigung der Fahrzeughalter sowie gegebenenfalls die Informationen und Dokumente zu den Fahrzeugen und deren Eigentümern zu den Einzelheiten (Verkehrsverbotsbericht, Abschleppwagenbericht, Parkplatzlieferbericht, Verkehrsregistrierungsaufzeichnungen). des Fahrzeugs usw.) Bei gefundenen Fahrzeugen wird diese innerhalb von 4 Monaten nach Ausstellung des Fundberichts an das Finanzamt oder die Vermögensverwaltung übermittelt.

ç) Bei Fahrzeugen, die von ihren Eigentümern nach dem Benachrichtigungsdatum beantragt wurden, werden Informationen über diese Fahrzeuge vor dem Verkaufsprozess an das Finanzamt oder die Immobiliendirektion gemeldet.

Bei der Entfernung von Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen werden die erforderlichen Verfahren gemäß der Zollgesetzgebung durchgeführt.

Entwicklungsfonds für Verkehrsdienste

Madde 175 - (aufgehobener Artikel: 18/05/2007 - 26526 SRG Dir. / 43. Art.)

Druck und Vertrieb von bedrucktem Papier und Kennzeichen

Madde 176 – Gemäß der Bestimmung von Artikel 131 der Straßenverkehrsordnung;

a) Gedrucktes Papier und Kennzeichen, die von Unternehmern und Auszubildenden in Verkehrszweigen oder -büros sowie in vom Ministerium für nationale Bildung genehmigten Kraftfahrzeugführerkursen abgegeben und verwendet werden müssen;

1) Gattung und Sorten; Von den Ministerien für Inneres, nationale Bildung, öffentliche Arbeiten und Siedlung,

2) Verkaufspreise; Es wird vom Ministerium für Inneres, für öffentliche Arbeiten und Siedlung sowie vom türkischen Fahrer- und Automobilverband festgelegt.

b) Die folgenden Grundsätze und Verfahren werden bei der Festlegung, dem Druck und dem Vertrieb ihrer Art, Sorte und ihres Verkaufspreises angewendet.

1) Gattung und Sorten; Es besteht aus Korrespondenz, Formularen, Diagrammen, Linealen und ähnlichen Papieren, die nach Bedarf aus den in dieser Verordnung und anderen Vorschriften aufgeführten Dokumenten ausgewählt werden.

2) Verkaufspreise; Unter Berücksichtigung der Kosten und Vertriebskosten wird jeweils der Verkaufspreis ermittelt und auf Papier ausgewiesen.

3) Der Druck und die Verteilung der gedruckten Papiere und Kennzeichen erfolgt durch den türkischen Fahrer- und Automobilverband.

c) Der türkische Fahrer- und Automobilverband ist dafür verantwortlich, sie gemäß den festgelegten Grundsätzen zu drucken und zu verbreiten, indem er sie jederzeit einsatzbereit hält.

d) Weitere Grundsätze, Verfahren und Einzelheiten, die beim Drucken und Verteilen von gedrucktem Papier und Kennzeichen anzuwenden sind, werden durch ein Protokoll der Generaldirektion Sicherheit und des türkischen Fahrer- und Automobilverbandes geregelt.

e) Die Zulassungsbescheinigung, die Verkehrsbescheinigung und die Arbeitsbescheinigung des Fahrers, die in Form von wertvollem Papier vorliegen, werden vom Finanzministerium gedruckt und an die Geschäftsinhaber verteilt.

Führerscheine werden von der Generaldirektion Sicherheit gedruckt und verteilt.

(Zusätzlicher Absatz: 17.04.2015 – 29329 S. O.G. Reg./30. Art.) 2918 % des Nettoeinkommens aus den vom türkischen Fahrer- und Automobilherstellerverband im Rahmen von Artikel 131 verkauften gedruckten Papieren und Nummernschildern das Gesetz Nr. 60 Es wird jedes Jahr bis Ende Februar vom Verband der Automobilhersteller auf das Konto der Buchhaltungseinheit des Innenministeriums eingezahlt, um für die Dienste der Generaldirektion Sicherheit verwendet zu werden. Die restlichen Einnahmen gehören dem türkischen Fahrer- und Automobilverband.

Beschränkungen und Verbote des Fahrzeughandels

Madde 177 – Vom Innenministerium auf Autobahnen, auf denen der Verkehr und die Autobahnstruktur stark beeinträchtigt sind;

a) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Abkommen sowie die Bestimmungen der Gesetzgebung über die Grundsätze des grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehrs auf der Straße.

b) Wird durch die Durchführung von Prüfungen, Forschungen, Studien und Zählungen unter Mitwirkung der zuständigen Institutionen gebildet,

c) Um Zeit, Dauer, Ort, Tag und Stunden zu bestimmen,

d) (Geänderte Klausel: 02 – 11 SRG Reg/Artikel 2000) Um die Stellungnahme der Ministerien für öffentliche Arbeiten und Siedlung und Verkehr sowie des Unterstaatssekretariats für Zoll einzuholen,

e) Für ausländische Fahrzeuge können internationale und inländische Transporte eingeschränkt oder verboten werden, sofern sie den betreffenden Ländern über das Außenministerium, TRT und Medienorgane für inländische Transportfahrzeuge bekannt gegeben werden.

Schulpförtner

Madde 178 - (Geänderter Artikel: 21.03.2012 - 28240 SRG Dir. / 21. Art.)

Um sicherzustellen, dass Grund- und weiterführende Schüler die Schule vor der Schule und an den Kreuzungen sicher betreten und verlassen, sind die Beamten zuständig und befugt, die über ein von der Verkehrspolizei ausgestelltes Zeugnis verfügen und besondere Kleidung und Schilder tragen Lenken und verwalten Sie den Verkehr an diesen Orten.

Auswahl, Ausbildung, Pflichten, Befugnisse und Verantwortlichkeiten des Schulpförtners sind nachstehend aufgeführt.

a) Die Voraussetzungen für die Tätigkeit als Schulpförtner und die Grundsätze für die Wahl

1) Interessierte Lehrer, Eltern und Schüler ab 12 Jahren in Grund- und weiterführenden Schulen können Schulpförtner werden.

2) Lehrer und Schüler, die die Voraussetzungen für die Tätigkeit als Schulpförtner erfüllen, teilen ihre Wünsche schriftlich den Schuldirektionen, denen sie angehören, und die Eltern den Provinzpolizeidirektionen mit.

3) Die Bewerbungen der von den Schuldirektionen ausgewählten Kandidaten werden der Provinzpolizeidirektion über die nationalen Bildungsdirektionen der Provinzen, denen sie angeschlossen sind, mitgeteilt.

4) Die Bewerber werden von einer Kommission ausgewählt, die aus dem Leiter der städtischen Verkehrskontrollabteilung, dem Leiter der regionalen Verkehrsabteilung und zwei von der nationalen Bildungsdirektion zu ernennenden Schulungsexperten unter der Koordination der Provinzpolizeidirektion besteht.

Bei der Auswahl wird besonderes Augenmerk auf die Nähe der Kandidaten zu den Verkehrsdiensten sowie ihre Talente und Fähigkeiten gelegt.

5) Kandidaten, die als Schulpförtner für geeignet erachtet werden, erhalten von der Verkehrspolizei eine praktische und anwendungsorientierte Ausbildung an einem Ort und zu einer Zeit, die beide Organisationen für angemessen halten.

Während der Schulung werden die Verkehrsregeln, Verkehrszeichen, Zeichen und Vorrichtungen, die Verfahren und Grundsätze, die bei der Leitung und Leitung des Verkehrs zu berücksichtigen sind, sowie die Sicherheitsvorkehrungen im Hinblick auf die Sicherheit von Leben und Eigentum beim Anhalten und Lenken der Fahrzeuge berücksichtigt und wie und was der Vorrang von Fußgängern gegenüber Fahrzeugen und von Fahrzeugen gegenüber Fußgängern ist. Es werden die unter den gegebenen Bedingungen einsetzbaren Fächer vermittelt.

Während der angewandten Schulung werden die vom Torbeamten anzugebenden Schilder und Richtungsbestimmungsgrundsätze sowie die Orte und Punkte festgelegt, an denen sich der Beamte vor der Schule oder an den Kreuzungen aufhalten kann, um seine Lebenssicherheit zu schützen in der Praxis unter der Aufsicht eines autorisierten Beamten.

6) Kandidaten, die aufgrund der praktischen und angewandten Ausbildung als erfolgreich erachtet werden und von denen angenommen wird, dass sie in der Lage sind, an diesen unabhängigen Paraden teilzunehmen, werden von den Ausbildungsbeauftragten durch die Erstellung eines Ausbildungsplans als mittelmäßig, gut oder gut benachrichtigt unter Berücksichtigung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten und unterzeichnet. Erfolgsbescheinigungen werden in den Verkehrszweigdirektionen aufbewahrt.

7) Erfolgreiche Kandidaten erhalten das „School Passage Officer Certificate“, das vom Provinzpolizeichef im Namen der Generaldirektion Sicherheit unterzeichnet wird und dessen Grundsätze in Anhang 36 enthalten sind.

b) Arbeitsverfahren und Grundsätze der Schulübergangsbeamten

1) Es ist wichtig, dass Schulübergangsbeamte innerhalb der Grenzen der Provinz, in der sie wohnen, vor der Schule oder an Kreuzungen in der Nähe des Wohnorts oder Arbeitsplatzes die Kontrolle übernehmen. Davon werden Lehrer oder Schüler vor der Schule, in der sie sich befinden, zugewiesen. Wer zu welchen Zeiten an welche Schulfronten bzw. Kreuzungen zugewiesen wird, wird den Verkehrsleitdirektionen/Büroleitern durch Festlegung durch die Schuldirektionen unter Berücksichtigung der Ein- und Ausgangszeiten der Schüler mitgeteilt.

Ort und Zeit des Einsatzes der Schulübergangsbeamten werden in den Büchern der Zweigdirektionen/Büros für die Verkehrskontrolle auf Provinz-/Distriktebene und den Schuldirektionen erfasst.

2) Schulpförtner dürfen außerhalb dieser zugewiesenen Dienstorte nicht arbeiten.

3) Schulübergangsbeamte sind befugt, den Fahrzeugverkehr bei Bedarf zu stoppen, um die sichere Überquerung von Schülern oder den Ein- und Ausgang der Schule vor dem ihnen zugewiesenen Tor oder der Schule zu gewährleisten.

Fahrzeugführer sind außerdem verpflichtet, den Zeichen und Anweisungen des Beamten Folge zu leisten.

Die Nummernschilder der Fahrzeuge, die von Fahrern verwendet werden, die den Anweisungen oder Zeichen der Schulübergangsbeamten nicht Folge leisten, die Verkehrsregel, gegen die verstoßen wurde, der Ort und die Zeit des Verstoßes gegen die Verkehrsregel werden ermittelt und der „Schulübergang“ wird ermittelt Der „Bericht über die Erkennung von Verstößen gegen die Verkehrsregeln durch Beamte“ in Anhang 48 wird erstellt und die erforderlichen Maßnahmen werden ergriffen. Er wird spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen an die Verkehrsorganisationen oder -teams vor Ort übermittelt.

4) Der Dienst am Schultor ist eine ehrenamtliche Tätigkeit und für diesen Dienst wird keine Gebühr erhoben.

5) Beamte müssen pünktlich an ihrem Dienstort erscheinen, es sei denn, sie haben einen wichtigen Grund. Wer sein Amt jedoch aus gesundheitlichen oder anderen Gründen vorübergehend nicht antreten kann, muss seine Entschuldigungen den Direktionen/Büros und Schuldirektionen der Provinz-/Bezirksverkehrskontrollabteilungen mitteilen.

6) Schulabgänger bzw. Lehrer und Eltern von Schülern, die aus pflichtbedingten Gründen umgezogen sind, sind verpflichtet, dies den zuständigen Verkehrsdirektionen mitzuteilen.

7) Beamte, die ihren Wohnsitz aus dienstlichen oder zwingenden Gründen in andere Provinzen oder Bezirke verlegen, können ihr Amt auf Antrag antreten, indem sie sich mit der ihnen ausgehändigten Schulkreuzungs-Verkehrsbeamtenkarte an die Zweigdirektionen/Bürozentralen der Provinz-/Bezirksverkehrskontrolle wenden. In diesem Fall sind die Verkehrsdirektionen verpflichtet, dieser Aufforderung nachzukommen und gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung zu handeln.

8) Schulübergangsbeamte werden von der örtlichen Verkehrspolizei unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten, auf die sie bei ihrer Arbeit stoßen könnten, beaufsichtigt und erhalten bei Bedarf Unterstützung.

Wer seinen Pflichten nicht nachkommt oder es sich zur Gewohnheit macht, seinen Pflichten nicht nachzukommen, wird von der Verkehrspolizei gewarnt. Die Pflichten derjenigen, die diese Einstellung und dieses Verhalten beibehalten, werden mit Zustimmung des Provinzpolizeidirektors beendet, das ihnen ausgehändigte Schulpass-Beamtenzertifikat wird annulliert und die zuständige Schuldirektion wird informiert.

c) Die Kleidung der Schulübergangsbeamten und die Schilder, die sie tragen werden, sind unten aufgeführt.

1) Schulübergangsbeamte tragen während ihrer Arbeit weiße Warnwesten und Mützen mit reflektierenden Streifen.

Auf der Vorder- und Rückseite der Warnweste befindet sich ein Verkehrszweigzeichen und am unteren Rand der Mütze ein reflektierendes Band, auf dem in weißen Buchstaben „TRAFIK“ steht.

Schulübergangswärter können im Winter arbeiten, indem sie einen Mantel oder Mantel und reflektierendes Klebeband tragen (unter Berücksichtigung der saisonalen Bedingungen).

2) Schulübergangsbeamte; Während ihrer Tätigkeit tragen sie auf der einen Seite einen grünen Signalstab und auf der anderen Seite einen roten Signalstab, der für die Steuerung und Verwaltung des Fahrzeug- und Fußgängerverkehrs verwendet wird.

Auf der grünen Seite des Signalstabes steht in Großbuchstaben der Schriftzug „GO“, auf der roten Seite der Schriftzug „STOP“. Die Wörter „PASS“ und „STOP“ bestehen aus weißen Buchstaben.

Beide Oberflächen des Queue-Sticks können reflektierend oder beleuchtet sein.

Die Teile des Zeigers, auf denen die Worte „STOP“ und „PASS“ stehen, müssen mindestens 20 cm groß sein. Durchmesserkreis, der von Hand zu haltende Teil beträgt 30 cm. lang und weiß gefärbt.

Die spezielle Kleidung und Ausrüstung für die Schulübergangsbeamten wird von der Schulverwaltung bereitgestellt und verteilt, die den Auftrag erteilt.

ZWÖLFTER TEIL: Aufgehobene und Schlussbestimmungen

Ekler

Madde 179 – Die im Anhang dieser Verordnung enthaltenen Anhänge sind in der Verordnung enthalten.

Bestimmungen aufgehoben

Madde 180 – Die Straßenverkehrsordnung, veröffentlicht im Amtsblatt vom 16 mit der Nummer 6, sowie Anhänge und Änderungen zu dieser Verordnung wurden aufgehoben.

Zusatzartikel 1 - (Zusätzlicher Artikel: 11/04/2003 - 25076 SRG Dir. / 6. Art.)

Im Zuge der Harmonisierung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union werden die Grundsätze und Verfahren für den Einbau von Geschwindigkeitsbegrenzern in in unserem Land zugelassenen Kraftfahrzeugen, die in den Artikeln 2, 3 und 4 dieser Verordnung geregelt sind, vom Innenministerium festgelegt.

Nutzung elektronischer Systeme, die von den Gemeinden durch die Generaldirektion Sicherheit eingerichtet wurden

Zusatzartikel 2 - (Zusätzlicher Artikel: 09/09/2011 - 28049 SRG Dir. / 12. Art.)

Für den Fall, dass die von den Kommunen zur Gewährleistung der Sicherheit von Leben und Eigentum auf den Autobahnen eingerichteten oder einzurichtenden elektronischen Systeme zur Gewährleistung eines regelmäßigen und sicheren Verkehrsflusses unter Verwendung eigener Haushaltsmittel von der Generaldirektion Sicherheit genutzt werden Zur Feststellung von Verkehrsverstößen werden verkehrsrechtliche Sanktionen auf der Grundlage monatlicher Feststellungen über diese Systeme verhängt. Der im Entscheidungsprotokoll enthaltene Betrag von 30 % des verkehrsrechtlichen Bußgeldes wird als Systemnutzungsgebühr aus dem Haushalt an die zuständigen Gemeinden gezahlt der Generaldirektion Sicherheit bis zum Ende des Folgemonats.

Die technischen Spezifikationen der im Rahmen dieses Artikels zu verwendenden elektronischen Systeme, die zu installierenden Orte, die sonstigen Bedingungen für die mit den Gemeinden zu erstellenden Protokolle sowie die Verfahren und Grundsätze für die Umsetzung werden vom Ministerium gemeinsam festgelegt für Finanzen und das Innenministerium (Generaldirektion für Sicherheit).

Kandidat Fahrer

Zusatzartikel 3 – (Zusätzlicher Artikel: 17.04.2015 – 29329 S. ORG Reg./31. Art.)

Personen, die zum ersten Mal seit dem Inkrafttreten dieses Artikels einen Führerschein erworben haben, und Personen, deren Führerschein aus irgendeinem Grund entzogen wurde und die ihren Führerschein erneut ausgestellt haben, gelten für einen Zeitraum von zwei als Kandidaten für Fahrer drivers Jahre ab Erhalt der Lizenz.

Während der Fahrzeit des Kandidaten, Gesetz Nr. 2918;

a) dreimaliger Verstoß gegen Artikel 47 Absatz XNUMX Buchstabe b,

b) Entzug der Fahrerlaubnis gemäß Artikel 48 oder 118,

c) drei Verstöße gegen Artikel 51,

ç) Verstoß gegen Artikel 53 Absatz XNUMX dreimal,

d) Drei Verstöße gegen Artikel 74,

e) Wenn einer der drei Verstöße gegen Artikel 78 in Bezug auf die Verwendung der Schutzvorrichtung auftritt oder wenn festgestellt wird, dass das Fahrzeug ungeachtet des Fahrzeugtyps mit mehr als 0,20 promil betrunken ist, oder wenn insgesamt eine Strafe von 75 % verhängt wird Werden Punkte überschritten, wird der Führerschein von den Verkehrspolizisten entzogen.

Damit diejenigen, denen der Führerschein entzogen wurde, ihren Führerschein wiedererlangen können; Sie müssen an Fahrkursen teilnehmen und durch erfolgreiches Absolvieren der Prüfungen den Führerschein für Kraftfahrzeuge erlangen. Aufgrund der psychotechnischen Begutachtung und Untersuchung durch den Psychiater ist es zwingend erforderlich, dass der Fahrschule das Dokument vorgelegt wird, aus dem hervorgeht, dass kein Fahrhindernis vorliegt, und dass gegebenenfalls die in den Rücktrittsgründen angegebene Widerrufsfrist einzuhalten ist , ist abgelaufen, damit diese Personen ihre Ausbildung in den Fahrkursen beginnen können.

Vorläufiger Artikel 1 – Registrierungsverfahren für in der Landwirtschaft eingesetzte Gummiradschlepper, Anhänger und Sattelauflieger, Motorräder und Motorräder, falls vorhanden, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 2918 erworben wurden und aus verschiedenen Gründen nicht innerhalb von 4199 registriert wurden Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 1 zur Änderung dieses Gesetzes abgeschlossen ist. Dieser Zeitraum kann vom Innenministerium bei Bedarf um bis zu 1 Jahr verlängert werden.

Vorläufiger Artikel 2 – Wenn die ehemaligen Eigentümer der Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 2918 verkauft wurden und in den Verkehrs- und Steuerunterlagen als Eigentümer gelten, einen vom Notar ausgestellten Verkaufsbeleg bei den Verkehrszweigen oder Büros beantragen 4199 Jahr ab Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 1 zur Änderung dieses Gesetzes. Der Registrierungs- und Registrierungsprozess im Namen des letzten Eigentümers wird gelöscht und der Registrierungs- und Registrierungsprozess wird durchgeführt. Darüber hinaus wird dieser Vorgang dem zuständigen Finanzamt gemeldet.

Vorläufiger Artikel 3 – Die Anforderung für diejenigen, die einen Führerschein der Klassen A2918, A41, B, C, D, E erhalten möchten, ist in Abschnitt (b) des 4199. Artikels des Straßenverkehrsgesetzes Nr. 1, geändert durch das Gesetz Nr. 2, festgelegt mindestens abgeschlossene Sekundarschule oder acht Jahre Grundausbildung erforderlich 31. Erst 12 gesucht. Ein Grundschulabschluss wird als ausreichend angesehen.

Vorläufiger Artikel 4 - (Geänderter Artikel: 09/06/2008 - 26901 SRG Dir. / 5. Art.)

Bis zum Inkrafttreten des fünften, sechsten, siebten, achten, neunten und elften Absatzes des Artikels 150 dieser Verordnung ist es verboten, Kinder unter 10 Jahren auf dem Vordersitz neben dem Fahrer zu befördern.

Vorläufiger Artikel 5 - (Zusätzlicher Artikel: 25/01/2008 - 26767 SRG Dir. / 1. Art.)

Die Verschrottung von Lastkraftwagen, Bussen, Abschleppwagen und Tankfahrzeugen, die bis zum 31 an die Schrottdirektionen der Machinery and Chemical Industry Corporation geliefert werden sollen, kann auch von der Verkehrsregistrierungsbehörde am Standort der Schrottdirektionen durchgeführt werden.

Entfernen des Behindertenzeichens von den Schildern

Vorläufiger Artikel 6 - (Zusätzlicher Artikel: 09/09/2011 - 28049 SRG Dir. / 13. Art.)

Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind Kennzeichen mit Sonderausstattung für Behinderte und Fahrzeuge mit einem Invaliditätsgrad von 90 % und mehr und ohne Sonderausstattung sowie auf Wunsch des Fahrzeughalters an Fahrzeuge ohne Sonderausstattung zu vergeben , oder wenn der Fahrzeughalter dies wünscht, wird es im Falle der Übertragung an eine andere Zulassungsstelle durch Kennzeichen ersetzt, deren Qualität und Abmessungen in Anhang-12/U und Anhang-12/V angegeben sind.

Übergangsbestimmungen

Vorläufiger Artikel 7 – (Zusatzartikel: 21.03.2012 – 28240 SRG Reg./26. Art.)

Bestehende Parkplätze und Besitzer und Fahrer von Abschlepp-/Rettungsfahrzeugen, die vor der Veröffentlichung dieses Artikels autorisiert wurden, müssen die in Artikel 122 genannten Bedingungen innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum der Veröffentlichung dieses Artikels erfüllen. Wer innerhalb dieser Frist die genannten Bedingungen nicht erfüllen kann, erlischt die Zulassung.

Vorläufiger Artikel 8 – (Zusatzartikel: 25.05.2012 – 28303 SRG Reg./9. Art.)

Bis das Innenministerium die Ausstellung internationaler Führerscheine genehmigt, gilt die bisherige Fassung von Artikel 80.

Vorläufiger Artikel 9 – (Zusätzlicher Artikel: 22.11.2014 – 29183 S. ORG Reg./3. Art.)

Für Fahrzeuge, die vor dem Geltungsbeginn von Artikel 51/A der Verordnung in unser Land eingereist sind, ist es verpflichtend, spätestens innerhalb von 60 Tagen eine vorläufige Verkehrsbescheinigung und ein vorläufiges Kennzeichen zu erhalten. (Zusätzlicher Satz: 15.05.2015 – 29356 S. RG Reg./2. Art.) Bei Bedarf kann diese Frist mit Zustimmung des Innenministers noch einmal verlängert werden. Bei der Durchführung dieser Verfahren ist die Vorlage eines vorläufigen Straßendokuments (Anhang: 49/A) nicht erforderlich.

Vorläufiger Artikel 10 – (Zusätzlicher Artikel: 17.04.2015 – 29329 S. ORG Reg./32. Art.)

Ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Artikels;

a) Führerscheine der Klasse A1 Führerscheine der Klasse M und A1,

b) Führerscheine der Klasse A2 Führerscheine der Klasse M, A1, A2, A und B1,

c) Führerscheine der Klasse B Führerscheine der Klasse M, B1, B, D1 und F,

ç) Führerscheine der Klasse C M, B1, B, D1, C1, C und F Führerscheine,

d) Führerschein Klasse D M, B1, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E und F Klasse Führerschein,

e) Führerscheine der Klasse E (erworben vor dem 28) Führerscheine der Klassen M, B4, B, BE, C1997, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE und F,

f) Führerscheine der Klasse E (erhalten nach dem 28) Führerscheine der Klassen M, B4, B, C1997, C, D1, D und F,

g) Führerscheine der Klasse F, Führerscheine der Klassen M und F,

ğ) Führerscheine der Klasse G werden in Führerscheine der Klassen M und G geändert.

Wenn die Führerscheine oder Führerscheine, die vor dem Inkrafttreten dieses Artikels erworben wurden und den Besitzer zum Fahren durch Anhängen eines Anhängers berechtigen, durch Führerscheine einer neuen Klasse ersetzt werden, wird der Satz "E" der neuen Klasse hinzugefügt. Die Bestimmung dieses Absatzes gilt auch für diejenigen, die sich für die Fahrschule angemeldet haben.

Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes gelten auch für diejenigen, die einen Kraftfahrzeugführerschein besitzen und sich vor dem Inkrafttreten dieses Artikels zu Fahrkursen angemeldet haben.

Inhaber eines Führerscheins vor dem Inkrafttreten dieses Artikels sind berechtigt, Fahrzeuge mit der Klasse zu führen, die der Klasse seines Führerscheins gemäß Absatz XNUMX entspricht, bis er seinen Führerschein innerhalb der angegebenen Frist ändert.

Führerscheine der Klasse "H" werden durch Führerscheine der Klasse "A" oder "B" ersetzt, je nach Fahrzeugtyp, der die behinderte Person führen darf. Während des Austauschprozesses wird ein Gesundheitsbericht angefordert. Die besondere Ausrüstung, die die behinderte Person im Fahrzeug verwenden wird, wird aus der gemäß der Verordnung über den Gesundheitszustand und die Untersuchung von Fahranwärtern und Fahrern erstellten Liste bestimmt und zusammen mit ihrem Code in den Gesundheitsbericht eingetragen.

Änderungen von Führerscheinen, die vor dem Inkrafttreten dieses Artikels ausgestellt wurden und gemäß dem Gesetz Nr. 2918 geändert werden müssen, werden innerhalb von fünf Jahren abgeschlossen. Bei Bedarf kann diese Frist vom Innenministerium verlängert werden.

Um die Führerscheine zu ändern;

a) das Tragen der in der Verordnung über Gesundheitsbedingungen und die Prüfung von Fahranwärtern und Fahrern festgelegten Gesundheitsbedingungen,

b) Die Betroffenen müssen die in Artikel 76 Absatz XNUMX Buchstabe e dieser Verordnung genannten Haftbedingungen erfüllen,

c) Wird der Führerschein aus irgendeinem Grund vorübergehend entzogen, müssen die Voraussetzungen für die Rückgabe erfüllt sein.

Für die im Rahmen dieses Artikels vorzunehmenden Änderungen wird keine Gebühr erhoben. Allerdings werden 13 türkische Lira als ermäßigter Papierpreis und 2918 türkische Lira im Rahmen des letzten Absatzes von Artikel 131 des Gesetzes Nr. 2 gezahlt.

Führerscheine, die nicht innerhalb der angegebenen Frist geändert werden, gelten als ungültig. Auf Antrag der Interessenten werden ihnen jedoch neue Führerscheine ausgehändigt, die dem ungültigen Führerschein gleichwertig sind, nachdem die erforderlichen Gebühren und die nicht ermäßigte Papiergebühr entrichtet wurden. Allerdings wird denjenigen, deren Führerschein aus verschiedenen Gründen entzogen wurde, und denjenigen, die ihren Führerschein aufgrund höherer Gewalt nicht innerhalb der in diesem Artikel genannten Frist ändern, bei der Änderung ihres Führerscheins keine Gebühr berechnet.

Die Verfahren und Grundsätze für die Wiederbeschaffung, Aufbewahrung und Vernichtung ersetzter Führerscheine alten Stils und Aufzeichnungen über die Veruntreuung wertvoller Papierkosten werden gemeinsam vom Innenministerium und dem Finanzministerium festgelegt.

Vorläufiger Artikel 11 – (Zusätzlicher Artikel: 13.04.2016 – 29683 S. ORG Reg./3. Art.)

Die Nummernschilder von Fahrzeugen, bei denen ein oder zwei Kennzeichen gestohlen wurden oder bei denen vor dem Inkrafttreten dieses Artikels zwei Kennzeichen als fehlend gemeldet wurden, werden innerhalb von 15 Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Artikels durch Buchstaben- und Zahlengruppen in den von der Generaldirektion Sicherheit festgelegten Listen ersetzt Datum der Benachrichtigung des Fahrzeughalters nach Inkrafttreten dieses Artikels. Im Falle einer schriftlichen Erklärung, dass innerhalb dieser Frist Kennzeichen vorhanden sind, wird der Vermerk „gestohlen/verloren“ aus dem System entfernt, ohne dass weitere Maßnahmen erforderlich sind.

Geltung

Madde 181 - Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Exekutive

Madde 182 - (Geänderter Artikel: 25.05.2012 - 28303 SRG Dir. / 10. Art.)

Die Bestimmungen dieser Verordnung werden von den Ministern für Inneres, Umwelt und Urbanisierung sowie Verkehr, Maritime Angelegenheiten und Kommunikation gemeinsam ausgeführt.

REGELN

TAFEL Nr. 1

(Geändert: 21.03.2012 – 28240 SRG-Reg./22. Art.)

PLAN, DER DIE IN FAHRZEUGEN MITZUFÜHRENDEN INSTRUMENTE UND IHRE QUALIFIKATIONEN AUFZEIGT

A) NICHTMOTORISIERTE FAHRZEUGE

FahrzeugAusrüstungStatus und Qualifikationen
Schubkarren (auf Autobahnen)KörperEs ist so hergestellt, dass es optisch nicht hässlich aussieht und die transportierten Materialien nicht verschütten oder auf den Boden fließen.
FrenEs wird in Form einer Kette vorliegen und das Auto erkennen können.
Frontlicht oder ReflektorEs wird eine weiße Farbe haben, die die linke Seite anzeigt.
Hintergrundbeleuchtung oder ReflektorEs wird eine rote Farbe haben, um die linke Seite anzuzeigen.
Tiere haben Autos gezogenGeschirrausrüstungGeschirre müssen fest im Zügel sitzen, sodass sie angepasst und angeordnet werden können; Tiere, die beißen können, werden mit einem Maulkorb ausgestattet; Die Schuhe werden mit Materialien wie Gummi, Säcken umwickelt, um im Winter mit Eisspikes ausgestattet zu werden oder in der Stadt ein Ausrutschen zu verhindern.
VorderlichtAuf der linken Außenseite befindet sich ein- oder beidseitig eine Lampe, die weißes Licht spendet.
Hintergrundbeleuchtung oder ReflektorAuf der linken Außenseite befindet sich ein- oder beidseitig je ein rotes Licht bzw. rechts und links jeweils ein roter Reflektor.
FrenEs ermöglicht die Steuerung des Fahrzeugs durch Anbringen an einem oder mehreren Rädern und die Möglichkeit, es vor Ort zu erkennen; Dadurch verformt sich das Rad nicht auf der Straße und reibt nicht ständig am Boden.
AchsendenEs ragt nicht aus den Radnaben heraus.
BisikletWeitVorne wird es eine Lampe geben, die weißes Licht spendet und 20 Meter weit vorn ausleuchten kann.
Rücklicht oder ReflektorHinten wird es ein rotes Licht bzw. einen roten Reflektor geben.
FrenKann sicher anhalten; Es wird zwei separate Einheiten geben, die die Vorder- und Hinterräder steuern.
HinweisgeberEs wird eine Glocke, eine Hupe oder ein ähnliches Geräuschgerät geben, das normalerweise aus einer Entfernung von 30 Metern zu hören ist.
Kiste (in Frachtträgern zu finden)Es darf die Sicht des Fahrers nicht behindern und es bequem und sicher nutzen, und seine Breite darf 80 cm bei zweirädrigen Fahrzeugen und 160 cm bei dreirädrigen Fahrzeugen nicht überschreiten.

B) KRAFTFAHRZEUGE

Ausrüstung, die in Kraftfahrzeugen aufbewahrt werden muss, und ihre Eigenschaften; Typgenehmigungsverordnung für Kraftfahrzeuge und Anhänger, Verordnung über die Herstellung, Änderung und Montage von Fahrzeugen, Typgenehmigungsverordnung für zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, deren Anhänger und Wechselanhänger sowie deren Systeme, Komponenten und gesonderte technische Einheitengenehmigungsverordnung und Verordnung über die Eröffnung, den Betrieb und die Fahrzeugprüfung von Fahrzeugprüfstellen.

Es ist zwingend erforderlich, dass die Fahrzeuge den in dieser Verordnung festgelegten Qualifikationen entsprechen.

C) AUSRÜSTUNG, DIE ENTSPRECHEND IHREN EIGENSCHAFTEN IN DIE FAHRZEUGE EINZULEGEN SIND

FahrzeugAusrüstungStatus und Qualifikationen
In Kraftfahrzeugen zur PersonenbeförderungInnenleuchteEs beleuchtet den Innenraum des Fahrzeugs, blendet den Fahrer nicht und hat ein weißes Licht.
in TaxisTaxameterEs wird mit den vom Ministerium für Wissenschaft, Industrie und Technologie festgelegten Merkmalen hergestellt, so im Fahrzeug montiert, dass es für den Passagier sichtbar ist, und immer in gebrauchsfähigem Zustand sein.
In Bussen, LKWs und AbschleppwagenFahrtenschreiberEs bestimmt die Fahrweise des Fahrers, die Ruhezeiten und die Geschwindigkeit während der Fahrt und entspricht hinsichtlich Qualifikationen, Funktionen und technischen Merkmalen der vom Ministerium für Wissenschaft, Industrie und Technologie ausgearbeiteten Verordnung oder technischen Spezifikation für den Fahrtenschreiber.
Lastkraftwagen und Abschleppwagen der Klassen N2 und N3 sowie Kleinbusse und Busse der Klassen M2 und M3GeschwindigkeitsbegrenzerEs entspricht der Typgenehmigungsverordnung für Geschwindigkeitsbegrenzungsgeräte von Kraftfahrzeugen und deren Einbau, die vom Ministerium für Wissenschaft, Industrie und Technologie ausgearbeitet und im Amtsblatt vom 5 mit der Nummer 6 veröffentlicht wurde.
TaksiUnterscheidungszeichenSeine Seiten sind 105×320 mm groß. in der Größe, lichtdurchlässig 3 mm. dick, chromgelb, aus Plexiglas, mit der Aufschrift „TAKSI“ auf beiden Seiten und mit einer Halterung aus Stahl oder eloxiertem Aluminium am Fahrzeug montiert oder zur Befestigung an der Decke. Darüber hinaus gibt es keinen anderen Text als Mit dem Wort „TAKSI“ wird es nachts im leeren Zustand verbrannt. Es ist so hergestellt, dass es bei Mitnahme des Passagiers von innen gelöscht werden kann.
KleinbusseUnterscheidungszeichenEs gibt einen zum Muster passenden Flachgurt in Kontrastfarbe und 10 cm Breite, der das Fahrzeug bis knapp unter die Glasscheibe, ausgenommen die Windschutzscheibe, umschließt. Darüber hinaus befindet sich am oberen vorderen Teil des Daches des Fahrzeugs eine Platte , passend für die Probe, zeigt die Zeile an, an der gearbeitet wird.
SchulfahrzeugeUnterscheidungszeichenAuf der Rückseite des Fahrzeugs befindet sich ein Gürtel mit der Aufschrift „SCHOOL VEHICLE“ in Farbe, Größe und Form passend zum Muster, sowie eine Rotlichtlampe mit der Aufschrift „STOP“ in Schwarz, mit einem Durchmesser von mindestens 30 Zentimeter, die beim Ausladen und bei der Benachrichtigung der Schüler verwendet werden sollen.
Fahrzeuge, die mit einem Führerschein genutzt werden dürfenUnterscheidungszeichenAuf der Vorder- und Rückseite des Fahrzeugs befindet sich ein für die Probe geeignetes Schild, aus dem hervorgeht, dass der Benutzer ein Kandidat ist.
Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 255 cm, die ausschließlich für den Einsatz in der Landwirtschaft hergestellt werden, Straßeninstandhaltungsfahrzeuge, Arbeitsmaschinen, Rettungsfahrzeuge, spezielle Trägerfahrzeuge, die diese transportieren, Anhänger, die landwirtschaftliche Produkte transportieren und mit Gummiradtraktoren gezogen werden, und Tierschleppwagen und Genehmigung von Fahrzeuge der Generaldirektion Autobahnen mitgenommen werdenUnterscheidungszeichenBei der Ausfahrt dieser Fahrzeuge aus dem Verkehr müssen Vorder- und Rückseite in weißen Buchstaben auf rotem Grund mit reflektierendem Material beschriftet sein, die aus mindestens 150 Metern Entfernung sichtbar und aus mindestens 50 Metern Entfernung gut lesbar sind mindestens 180×24 Zentimeter groß (Großes Fahrzeug), (Große Ladung), (Langes) Fahrzeug), (Lange Ladung), (Große und lange Ladung) und (Großes und Langes Fahrzeug) sind schriftliche Aufschriften.
Pickup-Trucks (N1) und Lkw (N2-N3) sowie deren Anhänger und SattelaufliegerHeckaufprallschutzrahmenKleintransporter und Lastkraftwagen sowie deren Anhänger und Auflieger sind mit einem Rahmen gegen Auffahrunfälle ausgestattet, dessen Merkmale in der jeweiligen Typgenehmigungsverordnung oder der Verordnung über die Herstellung, Änderung und Montage von Fahrzeugen festgelegt sind , und die verhindert, dass das von hinten angefahrene Fahrzeug unter das vorausfahrende Fahrzeug gelangt.
Sattelzugmaschinen und Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h.Beschilderung hintenSattelzugmaschinenanhänger sind mit zwei Kennzeichnungsschildern gemäß den Vorschriften der Europäischen Wirtschaftskommission ECE R 69 ausgestattet.
LKW, Sattelauflieger und AnhängerBeschilderung hintenLKWs mit einem maximalen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen sind mit zwei Kennzeichnungsschildern für LKWs ausgestattet, die den Vorschriften der Europäischen Wirtschaftskommission ECE R70 entsprechen.
Anhänger, Sattelauflieger und SattelschlepperReflektierender StreifenAnhänger, Sattelauflieger und Sattelzugmaschinen sind mit einem retroreflektierenden Streifen mit ECE R 104-Zulassung ausgestattet, der gemäß 2007/35/AT oder ECE R 48 am Fahrzeug angebracht wird.
auf TraktorenBlinkendes, blinkendes, gelbes Licht, rotierendes WarnlichtEs wird gemäß der Verordnung der Europäischen Wirtschaftskommission ECE R 65 zugelassen.
Autos, Kleinbusse, Transporter, Busse, LKWs, Abschleppwagen und alle Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördernFeuerlöscherEs gibt Handfeuerlöscher gemäß der Norm TS 862 EN3 oder mit CE-Zulassung, die alle Brandklassen A, B und C für Brände in Automobilen, Personenkraftwagen und Lastkraftwagen betreffen. Diese Feuerlöscher müssen in einem betriebsbereiten Zustand und in der unten beschriebenen Anzahl sein: 1- Bei Fahrzeugen, die gefährliche Güter befördern, sind die Bestimmungen der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße zwingend erforderlich. Mindestens 2 kg Trockenpulver oder eines mit einer gleichwertigen Kapazität gegen Brände, die im Motor und in der Kabine entstehen können; bei Fahrzeugen mit einem maximalen Ladegewicht über 7,5 Tonnen beträgt das Gesamtgewicht des Trockenpulvers mindestens 12 kg. Mindestens einer dieser Feuerlöscher hat ein Fassungsvermögen von 6 kg. Bei Fahrzeugen mit einem maximalen Ladegewicht von 3,5 bis 7,5 Tonnen beträgt das Gesamtgewicht des Trockenpulvers mindestens 8 kg und die Kapazität eines davon beträgt mindestens 6 kg. Das Gesamtgewicht des Trockenpulvers beträgt mindestens 3,5 kg bei einem Gewicht von weniger als 4 Tonnen. (mindestens zwei Feuerlöscher mit Trockenpulver). Trockenpulver-Feuerlöschgerät oder -geräte. 2-Bei LKWs mit einem maximalen Ladegewicht von weniger als 6 kg beträgt die Gesamtfüllkapazität mindestens 26 kg. Trockenpulver-Feuerlöschgerät oder -geräte. 2-Für Autos, Kleinbusse und Pickup-Trucks beträgt die Gesamtfüllkapazität mindestens 3 kg. mindestens ein Feuerlöscher mit Trockenpulver. Der Handfeuerlöscher wird an einer gut sichtbaren und leicht zugänglichen Stelle von Fahrzeugen aufbewahrt und vor Witterungseinflüssen geschützt. Mindestens eines der Geräte befindet sich direkt neben dem Fahrer.
Automobil, Kleinbus, Bus, Pickup, LKW, Zugfahrzeuge, GummiradtraktorErsatzmaterialien und WerkzeugeWagenheber, Radschraubenschlüssel, je eine Ersatzbirne für Außenbeleuchtung, Zange, Schraubendreher, Taschenlampe oder Taschenlampe, Paar Gleitketten für verschneite und eisige Tage, Abschleppseil.
Alle Kraftfahrzeuge (außer Motorräder und Mopeds)ReflektorEs gibt zwei Reflektoren, die der ECE R 27-Verordnung der Europäischen Wirtschaftskommission entsprechen.
Busse, Lastwagen und AbschleppwagenHinderniszeichenFür den Fall einer Störung oder eines längeren Verbleibs auf der Autobahn gibt es ein Hindernisschild in der Größe 150 x 150 cm, das bei normalen Wetterbedingungen und gemäß den technischen Anforderungen der ECE 25 aus mindestens 70 Metern Entfernung gut sichtbar ist , eine der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft und Verordnungen der Europäischen Wirtschaftskommission.
Alle Kraftfahrzeuge, die Passagiere zwischen Städten befördern (ausgenommen Motorräder und Traktoren mit Gummirädern)ErsatzFahrzeuge der Kategorien M1 und N1 sind mit einem gebrauchsfertigen Reserverad oder der für den Ersatz erforderlichen Ausrüstung sowie einem Reifen für den vorübergehenden Gebrauch oder einem alternativen System (z. B. selbstheilend, selbstaufblasend, selbsttragend usw.) ausgestattet pannensichere Reifen), um die Kontinuität der Fahrzeugbewegung zu gewährleisten. M1, N1, L, Landwirtschaft Mit Ausnahme von Traktoren und Bussen der Klasse 1 ist bei anderen Fahrzeugen mindestens ein Reserverad (Reserverad) verfügbar und diese Reserveräder (Reserverad). ) werden so transportiert, dass sie die Fahrzeuge nicht daran hindern, Fracht und Passagiere zu befördern.
Busse und Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.5 Tonnen (ausgenommen Kettenfahrzeuge) und zweiachsige Anhänger (ausgenommen Sattelanhänger) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kgUnterlegkeilEs gibt einen Unterlegkeil. Dies sind diejenigen, die so effektiv und einfach zu verwenden sind wie nötig.
Kraftfahrzeuge mit drei oder mehr Achsen, Sattelanhänger und Einachsanhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kgUnterlegkeilEs gibt zwei Unterlegkeile. Dies sind diejenigen, die so effektiv und einfach zu verwenden sind wie nötig.
Kann bei Fahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit von weniger als 10 Kilometern pro Stunde verwendet werdenunermüdliches RadDie statische Belastung, die auf die Breite von 1 Zentimeter des mit der Straße in Berührung kommenden Teils fällt, darf 125 Kilogramm nicht überschreiten; Es wird nicht so sein, dass es die Straße wie Nägel beschädigt, sondern die Kanten werden abgerundet.
Pkw, Lkw, Transporter, Abschleppwagen und alle Arten von Geländefahrzeugen, Überlandbussen und KleinbussenSicherheitsgurtEs entspricht der Richtlinie EWG-77/541 der Europäischen Gemeinschaft oder der Verordnung ECE R 16 der Europäischen Wirtschaftskommission.
Fahrzeuge der Klassen M1, M2, M3, M1G, N1, N2, N3 und N1GKinderrückhaltesystemeTSE, ECE, R 44 (Bestimmungen zur Genehmigung von Kindersitzen für Kindersitze in Kraftfahrzeugen) und 77/541/AT-Verordnung oder TSE ECE R 16 (Kraftfahrzeuge; I. Sicherheitsgurte, Befestigungssysteme, Kinderrückhaltesysteme in Kraftfahrzeuge) und Isofix-Kinderrückhaltesysteme, II. Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Kinderrückhaltesysteme und Isofix-Kinderrückhaltesysteme, die mit den Genehmigungsbestimmungen ausgestattet sind.) Dementsprechend ist die Einteilung nach Gewichten wie folgt: a) Gruppe 0; für Kinder bis 10 kg, b) Gruppe 0+; für Kinder bis 13 kg, c) Gruppe I; seine Masse beträgt 9 kg. mit 18 kg. ç) Gruppe II; seine Masse beträgt 15 kg. mit 25 kg. für Kinder zwischen d) Gruppe III; seine Masse beträgt 22 kg. mit 36 ​​kg. für Kinder dazwischen
Fahrzeuge der Klassen M2 und M3Sicherheitsgurt-SymbolDas Symbol (weiße Figur auf blauem Unterboden) im Anhang dieser Verordnung (Anhang 41) ist so angebracht, dass es in jeder mit einem Sicherheitsgurt ausgestatteten Sitzposition sichtbar ist.
Fahrzeuge zur Personenbeförderung, die über eine Zulassung nach der Straßenverkehrsordnung verfügenHalskorsettAuf 10 Sitzplätze kommt mindestens einer.
Mopeds, Motorräder und Elektrofahrräder (außer solche, deren Fahrer durch einen Rahmen oder eine Karosserie geschützt ist)Schutzkappe (Helm)Für den Fahrer und die Passagiere bei Beförderung; Es brennt nicht und schützt den Kopf vor Hitze, Stößen und äußeren Einflüssen, beeinträchtigt nicht das Sehen und Hören und lässt sich leicht anbringen und entfernen (gemäß der ECE R 22-Verordnung der Europäischen Wirtschaftskommission).
SchutzbrilleFür Fahrer; Es schützt das Auge vor äußeren Einflüssen, behindert die Sicht nicht, beeinträchtigt das normale Sehvermögen nicht, ist farbig oder farblos (wenn die Schutzkappe eine Brille hat, ist keine Brille erforderlich).
Fahrrad, Moped und Motorradreflektierendes ZeichenFahrer und Fahrgäste müssen, wenn sie befördert werden, reflektierende Markierungen auf ihrer Kleidung tragen, um ihre Sichtbarkeit bei Nachtfahrten zu gewährleisten.
AutoSchild, das auf die Mittel der Tauben und Stummen hinweistZwei links und rechts am Fahrzeugheck, seinem Vorbild entsprechend.
Taubstumme retrospektive Spiegel oder GeräteEs wird mindestens eine innen und zwei außen, rechts und links, geben, und sie werden so konstruiert und platziert, dass der Fahrer alle ihn betreffenden Verkehrsbewegungen außerhalb seines Sichtfeldes deutlich erkennen kann. Anstelle von Spiegeln können auch Kamerasysteme eingesetzt werden.
LKWs und Pick-ups, die alle Arten von innerstädtischen und außerstädtischen Transporten befördernMarkierungen zur Identifizierung des beladenen und unbeladenen GewichtsIn der Mitte der Rückseite des Gehäuses, 24×24 cm. Auf einem Metallschild sind die Größe sowie das beladene und unbeladene Gewicht angegeben.
Taxifahrzeuge, die zu gewerblichen Zwecken in Provinzen und Bezirken betrieben werden, die in den Geltungsbereich des Ministerratsbeschlusses Nr. 86/10553 fallen und in denen durch die Entscheidung der Verkehrskommissionen Kennzeichenbeschränkungen gelten, sowie Fahrzeuge zur Personenbeförderung, die erhalten wurden Zulassungsbescheinigung gemäß Straßenverkehrsordnung.Funk- oder KommunikationsgerätDabei handelt es sich um ein Funkgerät oder ein ähnliches Kommunikationsgerät, mit dem kommerzielle Taxis in der Stadt über ein bestimmtes Zentrum an Kundenadressen gesendet werden. Es muss ein funktionierendes Radio oder ein ähnliches Kommunikationsgerät vorhanden sein, das die Funktionsfähigkeit des Fahrzeugs während des Transports nicht beeinträchtigt.

TAFEL Nr. 2

(Geändert: 21.03.2012 – 28240 SRG-Reg./22. Art.)

OPTIONALE AUSRÜSTUNG, DIE AUF DEN FAHRZEUGEN VERFÜGBAR IST, UND DER PLAN, DER IHRE QUALIFIKATIONEN ANGEZEIGT

AusrüstungQualitäten
FlaggenpfostenEs findet sich bei Fahrrädern und Motorrädern auf Höhe des Vorderrads, bei anderen Fahrzeugen auf dem Vorderrad, bei der Nationalflagge vorne rechts, bei anderen Wimpeln und Forts auf der linken Seite, sofern es so gefertigt ist verbiegt sich nicht und es befindet sich kein Lichtgerät darauf.
Spezielle TellerEs wird an der Karosserie montiert; Zeigt den Typ oder die Handelsform des Fahrzeugs an und kann beleuchtet oder unbeleuchtet sein.
Handelsname oder Titel, Logo, Emblem und ähnliche Texte, Bilder und ZeichenDer Handelsname oder Titel des Fahrzeugbetreibers sowie das Logo, Emblem und ähnliche Texte, Bilder und Schilder zur Werbung für den Betreiber dürfen sich an anderen Stellen als den Fenstern, Rädern, Vorder- und Hinterteilen des Fahrzeugs befinden. Auf der Vorder- und Rückseite von Bussen und Kleinbussen kann auch der kurze Firmenname oder Titel des Betreibers stehen.
Rückfahrscheinwerfer, Nebelscheinwerfer, Notwarnleuchte, Innenfenster-Bremsleuchte, SpoilerWenn es in Kraftfahrzeugen vorkommt, entspricht es den in der Verordnung über die Herstellung, Änderung und Montage von Fahrzeugen festgelegten Anforderungen.
ProjektorDie verwendeten Geräte sind baumustergeprüft bzw. CE-gekennzeichnet und werden vom Fahrersitz aus eingestellt (außer bei Sonderfahrzeugen).
FahrzeugschutzsystemMöglicherweise gibt es ein für die Probe geeignetes Fahrzeugschutzsystem, das durch Schreiben der Fahrgestellnummer dieses Fahrzeugs mit der „Oyum-Schreibmethode“ auf die Scheinwerfer, Windschutzscheiben und Seitenfenster der Fahrzeuge sowie die Metallteile des Fahrzeugs erhalten wird. 
Privates SicherheitsfachTaxis können mit gepanzerten Trennwänden ausgestattet sein, die die Kommunikation und den Kontakt zwischen Kunden und Fahrzeugführer verhindern und deren Eigenschaften in der Verordnung über die Herstellung, Änderung und Montage von Fahrzeugen festgelegt sind.
Beleuchtetes NotfallwarnsystemFür den Einsatz bei Notfällen, die in Taxis auftreten können, kann vom Taxifahrer durch Drücken der Notruftaste ein beleuchtetes, von vorne und hinten einsehbares Notfallwarnsystem mit einer Größe von mindestens 300×10 mm installiert werden Taste gedrückt und unter der Taxibake montiert. Die Lichtstärkewerte, die die Warnleuchte an bestimmten Stellen liefern muss, müssen den in der ECE-7-Regelung für Bremsleuchten der Kategorie S3 angegebenen Werten entsprechen.
NotrufsystemDer Taxifahrer kann ein Notrufsystem installieren, um durch Drücken der Notruftaste eine Notfallwarnung an die Fahrzeugverfolgungszentrale zu senden, die im Falle eines Notfalls, der in Taxis auftreten kann, verwendet werden kann.
AnzeigegeräteFahrzeuge, die gewerblich Fahrgäste befördern, dürfen über Anzeigegeräte verfügen, sofern diese vom Fahrer nicht einsehbar sind. Anzeigegeräte können jedoch nicht über Treiber verwaltet werden.

TAFEL Nr. 3

(Aufgehoben: 18-05 S. O.G. Richtung)

TAFEL Nr. 4

(Geändert: 15.05.2015 – 29356 S. ORG Reg./3. Art.)

ANLAGE NUMMER 4: ZU FRAGENDE BEDINGUNGEN FÜR FAHRER UND METHODEN UND GRUNDSÄTZE IM ZUSAMMENHANG MIT DER BEWERTUNG UND UNTERSUCHUNG BEI DER PSYCHO-TECHNISCHEN BEWERTUNG UND DER PSYCHIATRISCHEN UNTERSUCHUNG

ATTACHMENTS

EK-1 (Geändert: 18 – 05 S. O.G. Reg.)


Der Ausdruck „Gemeinde“ im Abschnitt „Nutzungszweck“ des Abschnitts „B) REGISTRIERUNGSINFORMATIONEN“ von ANHANG 1 wurde mit dem 19.02.2014. Artikel der Verordnung, der im Amtsblatt vom 28918 veröffentlicht wurde, in „Offizielle kommerzielle Nutzung“ geändert und nummeriert 21.

EM 2

EK-3 (Geändert: 18 – 05 S. O.G. Richtung)

EK-4 (Geändert: 16 – 4 S. O.G. Richtung)

EK-10


Anhang: 10/A im Abschnitt „1.B“ Vorläufiges Verkehrsdokument:“; „Die Gültigkeitsdauer beträgt 30 Tage für das Führen von Fahrzeugen, die nicht zugelassen sind oder deren Zulassungs- und Verkehrsbescheinigungsverfahren noch nicht abgeschlossen sind.“ Der Ausdruck findet sich in Artikel 19.02.2014 der im Amtsblatt vom 28918 veröffentlichten Verordnung mit der Nummer 21: „Für das Führen von Fahrzeugen, deren Zulassung beantragt wurde, deren Zulassung jedoch aus Gründen, die bei der Zulassungsbehörde liegen, nicht abgeschlossen wurde.“ , es ist sieben Tage gültig.“ wurde geändert in.

Anhang 10-B (Geändert: 09 – 06 S. O.G. Reg.)

TC

…………………………. GOUVERNEUR / GOUVERNEURSCHAFT

Polizeibehörde / Hauptquartier

„A“ VORLÄUFIGES ZERTIFIKAT DER AUSSTELLENDEN BEHÖRDE FÜR VERKEHRSDOKUMENTE

……………………………………………………………………………………. Das Unternehmen wurde ermächtigt, innerhalb der unten angegebenen Daten unter eigener rechtlicher Verantwortung ein vorläufiges Verkehrsdokument „A“ auszustellen. …./…./20…

(UNTERSCHRIFT STEMPEL)

………………Verkehrsregistrierungs-Zweigstellenleiter

Büroleiter

Startdatum: …./…./20…

Enddatum: …./…./20…

Zugewiesenes Kennzeichen: …………………


EK-11

EK-12

Anhang-12/G

ANHANG: 12-H

ANHANG: 12/J

ANHANG-12/K (Aufgehoben: 21-03 S. O.G.)

ANHANG-12/K-1 (Aufgehoben: 21-03 S. O.G.)

ANHANG-12/L (Aufgehoben: 21-03 S. O.G.)

ANHANG-12/L-1 (Aufgehoben: 21-03 S. O.G.)

Annex-12/M (Aufgehoben: 21-03 S. O.G.)

ANHANG-12/M-1 (Aufgehoben: 21-03 S. O.G.)

ANHANG-12/N

ANHANG-12/P

ANHANG-12/R

EK-12/S

EK-12/T

ANHANG-12/U

EK-12/V

ANHANG-12/Y

EK-12/Z (Aufgehoben: 09-09 S. OG.)

EK-13

EK-14 (Geändert: 19.02.2014 – 28918 S. ORG Reg./21. Art.)

TABELLE MIT DEN BESTELLNUMMERN, DIE SIE BEI ​​DER BESTELLUNG MIT DEN NAMEN DER PROVINZEN ERHALTEN HABEN

01 ADANA28 GIRESUN55 Samsung
02 ADIYAMAN29 GUMUSHANE56 SİİRT
03 AFYONKARAHİSAR30 HAKKARI57 SINOP
04 SCHMERZ31 HATAY58 SİVAS
05 AMASYA32 ISPARTA59 TEKIRDAG
06 ANKARA33 MERSİN60 Ohrfeigen
07 ANTALJA34 ISTANBUL61 Trabzon
08 ARTVIN35 IZMIR62 TUNCELI
09 AYDIN36 AUTOS63 SANLIURFA
10 BALIKESIR37 KASTAMONU64 USAK
11 BILECIK38 KAYSERI65 VAN
12 BINGOL39 KIRKLARELİ66 YOZGAT
13 BITLIS40 KIRŞEHİR67 ZONGULDAK
14 BOLU41 KOCAELİ68 AKSARAY
15 BURDUR42 KONJA69 BAYBURT
16 BURSA43 KUTAHYA70 Karaman
17 CANAKKALE44 MALATIA71 KIRIKKALE
18 CANKIRI45 MANISA72 BATMAN
19 CORUM46 KAHRAMANMARAS73 SIRNAK
20 DENIZLI47 MARDIN74 BARTIN
21 DIYARBAKIR48 MUGLA75 ARDAHAN
22 EDIRNE49 MUŞ76 IĞDIR
23 ELAZIG50 NEVSEHIR77 YALOVA
24 ERZINCAN51 NIGDE78 KARABUK
25 ERZÜRUM52 ARMEE79 KILIS
26 ESKISEHIR53 RIZE80 Ottomane
27 GAZIANTEP54 SAKARYA81 DUZCE

1- Diese Liste wurde nach 81 Provinzen erstellt.

2- Auch wenn der Name einer der Provinzen in dieser Liste geändert wird, ändert sich ihre Nummer nicht.

3- Wenn der Provinzname eines der Namen in dieser Liste entfernt wird, bleibt diese Nummer leer.

4- Die Nummern nach 81 werden an Orte vergeben, die nicht in dieser Liste enthalten sind, und werden wieder Provinzen sein, unabhängig von der alphabetischen Reihenfolge.

ANHANG-14/A (Aufgehoben: 19.02.2014 – 28918 S. OG Reg./24. Art.)

ANHANG-14/A-2 (Aufgehoben: 19.02.2014 – 28918 S. OG Reg./24. Art.)

ANHANG-14/B (Aufgehoben: 19.02.2014 – 28918 S. OG Reg./24. Art.)

ANHANG-14/B-2 (Aufgehoben: 19.02.2014 – 28918 S. OG Reg./24. Art.)

ANHANG-14/C-1 (Aufgehoben: 19.02.2014 – 28918 S. ORG Reg./24. Art.)

ANHANG-14/C-2 (Aufgehoben: 19.02.2014 – 28918 S. ORG Reg./24. Art.)

EK-15

EK-16

EK-17

EK-18 (Geändert: 17.04.2015 – 29329 S. ORG Reg./34. Art.)

ANHANG-19 (Abgeschafft: 21 – 03 S. O.G. Administration)

EK-20

EK-21

EK-22

EK-23

EK-24

EK-25

ANHANG-26 (Abgeschafft am 17.04.2015 – 29329 S. ORG Reg./36. Art.)

ANHANG-27 (Abgeschafft am 17.04.2015 – 29329 S. ORG Reg./36. Art.)

ANHANG-27/A

EK-28 (Geändert: 17.04.2015 – 29329 S. ORG Reg./34. Art.)

ANHANG-29 (Abgeschafft am 17.04.2015 – 29329 S. ORG Reg./36. Art.)

ANHANG-30 (Abgeschafft: 26 – 09 S. O.G. Administration)

EK-31

EK-32

EK-33

Anhang – 33/A (Anlage: 19.02.2014 – 28918 S. OG Reg./22. Art.)

Anhang-34 (Aufgehoben: 19.02.2014 – 28918 S. OG Reg./24. Art.)

EK-35 (Geändert: 09 – 06 S. O.G. Reg.)

Auf den Fahrer anzuwendende Strafpunktzahl

RECHTSARTIKELGegenstand eines Verstoßes gegen die VerkehrsregelnStrafergebnis(5-10-15-20) 
 
14(Zusätzliche Zeile: 21 – 03 S. ORG. Reg.) Das Werfen, Gießen, Verlassen und ähnliche Handlungen auf dem Straßenbauwerk in einer Weise, die den Verkehr erschwert, gefährdet oder behindert, die Sichtbarkeit der Verkehrszeichen verhindert oder erschwert, das Straßenbauwerk und die Sicherheitseinrichtungen beschädigt, versetzt oder entfernt und Verkehrszeichen.10 
21Mitnahme der zugelassenen Fahrzeuge auf die Autobahn, ohne eine Verkehrsbescheinigung und ein Kennzeichen einzuholen10 
23/2-a(Zusätzliche Zeile: 24.08.2017 – 30164 S. ORG Reg./8. Art.) Den Fahrzeugschein nicht im Fahrzeug aufbewahren10 
23.-geb(Zusätzliche Zeile: 24.08.2017 – 30164 S. ORG Reg./8. Art.) Anbringen des Kennzeichens an einer anderen Stelle als der, an der es angebracht werden soll15 
23/3-a-1(Zusätzliche Zeile: 24.08.2017 – 30164 S. ORG Reg./8. Art.) Platzierung von Platten entgegen den in der Verordnung angegebenen Qualifikationen oder Abmessungen20 
23/3-a-2(Zusätzliche Zeile: 24.08.2017 – 30164 S. ORG Reg./8. Art.) Das Versäumnis, bis zum Ablauf der vorgegebenen 7-Tage-Frist ein Nummernschild zu tragen, das den in der Verordnung festgelegten Qualifikationen oder Abmessungen entspricht.20 
23/3-b-1(Zusätzliche Zeile: 24.08.2017 – 30164 S. ORG Reg./8. Art.) Das zugelassene Fahrzeug nicht mit der in der Verordnung vorgeschriebenen Anzahl an Kennzeichenschildern anbringen15 
23/3-b-2(Zusätzliche Zeile: 24.08.2017 – 30164 S. ORG Reg./8. Art.) Versäumnis, das zugelassene Fahrzeug bis zum Ablauf der angegebenen 7-Tage-Frist mit der in der Verordnung vorgeschriebenen Anzahl an Kennzeichen zu versehen.20 
23/3-c-1(Zusätzliche Zeile: 24.08.2017 – 30164 S. ORG Reg./8. Art.) Änderungen am Kennzeichen vornehmen, sodass es anders lesbar oder unleserlich ist15 
23/3-c-2(Zusätzliche Zeile: 24.08.2017 – 30164 S. ORG Reg./8. Art.) Versäumnis, die Nummernschilder bis zum Ablauf der 7-Tage-Frist in Übereinstimmung zu bringen, die durch Maßnahmen aufgrund von Änderungen am Nummernschild gesetzt wurde.20 
23/4(Zusätzliche Zeile: 24.08.2017 – 30164 S. ORG Reg./8. Art.) Nutzung eines zugelassenen Fahrzeugs ohne Nummernschild20 
23/5-a(Zusätzliche Zeile: 24.08.2017 – 30164 S. ORG Reg./8. Art.) Anbringen oder Verwenden eines registrierten Nummernschilds an einem anderen Fahrzeug20 
23.-geb(Zusätzliche Zeile: 24.08.2017 – 30164 S. ORG Reg./8. Art.) Anbringen oder Verwenden eines gefälschten Nummernschilds am Fahrzeug20 
23(Aufgehobene Zeile: 24.08.2017 – 30164 S. ORG Reg./8. Art.)  
25Nicht zugelassene Fahrzeuge vorübergehend auf die Straße zu bringen, ohne eine vorläufige Verkehrsbescheinigung und vorläufige Kennzeichen zu erhalten, diese Dokumente und Kennzeichen in einem anderen Fahrzeug zu verwenden oder auch wenn ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist10 
26/1An den Fahrzeugen dürfen keine Diskriminierungszeichen (z. B. Nummernschild, Licht, Farbe, Form, Symbol und Text, die den Arbeitsplatz und die Form, Kapazität und andere Eigenschaften bestimmen) angebracht werden.5 
26/2Abgesehen von den vorgeschriebenen Schildern, die außerhalb der Fahrzeuge angebracht werden müssen, sind Fahrzeuge; Ohne Genehmigung Werbung, Texte, Schilder, Bilder, Formen, Symbole, Anzeigen, Wimpel, Fahnen und dergleichen anzubringen, zu schreiben, über Ton- und Lichtanlagen zu verfügen5 
28Kennzeichen inoffizieller Fahrzeuge in der Farbe des Kennzeichens staatlicher Fahrzeuge10 
30/1-aFahrende Fahrzeuge, denen die Betriebsbremse, die Reifen, die in die Nähe und die Ferne der Außenbeleuchtung sichtbaren Lichter, die Park-, Brems- und Abbiegelichter fehlen, sind kaputt oder verstoßen gegen die technischen Bedingungen.20 
30.-gebDas Benutzen von Fahrzeugen mit anderen Mängeln und Mängeln, das Benutzen von Fahrzeugen mit Verzierungen, Zubehörteilen, Gegenständen und Vorsprüngen, die die Sicht beeinträchtigen oder im Falle eines Unfalls eine Gefahr für die Insassen darstellen können, das Führen von Fahrzeugen, die eine Gefahr für die Verkehrsteilnehmer darstellen oder die Rauch erzeugen, oder Lärm in einer Weise, die die Sicht beeinträchtigt und die Menschen in der Umgebung stört20 
31/1-aDie Ausrüstung, deren Qualität und Quantität in der Verordnung festgelegt sind, in den Fahrzeugen entsprechend ihren Eigenschaften und Typen nicht zu behalten, nicht zu verwenden oder aufzubewahren.10 
31.-gebKeine Fahrtenschreiber in Lastkraftwagen, Abschleppwagen und Bussen und keine Taxameter in Taxis.20 
32Versäumnis, die am Fahrzeug vorgenommene technische Änderung innerhalb von 30 Tagen der Zulassungsstelle mitzuteilen10 
34Bestehen der Inspektionsfrist für Fahrzeuge10 
39/2(Zusätzliche Zeile: 17.04.2015 – 29329 S. ORG Reg./35. Art.) Führen von anderen Fahrzeugen als den Fahrzeugen, die sie gemäß der Klasse ihres Führerscheins führen dürfen,20 
39/1-a(Aufgehobene Zeile: 17.04.2015 – 29329 S. ORG Reg./35. Art.)   
39/1- geb(Aufgehobene Zeile: 17.04.2015 – 29329 S. ORG Reg./35. Art.)  
44 / aVersäumnis, das Register innerhalb von dreißig Tagen über Änderungen der Wohnadresse zu informieren10 
44 / bDen Führerschein während der Fahrt nicht bei sich zu haben und ihn nicht bei jeder Aufforderung der Behörden vorzuzeigen.5 
46/2-aSofern kein gegenteiliges Zeichen vorliegt, ist es verboten, mit dem Fahrzeug entsprechend der Fahrtrichtung rechts von der Straße zu fahren und auf mehrspurigen Straßen nicht auf der Fahrspur zu fahren, die aufgrund der Geschwindigkeit und der Verkehrsverhältnisse erforderlich ist.20 
46.-gebSofern kein gegenteiliges Zeichen vorliegt, darf mit dem Spurwechsel nicht abgewartet werden, bis die Fahrzeuge sicher auf der einzufahrenden Fahrspur vorbeigefahren sind.20 
46/2-cEin Spurwechsel in einer Weise, die den Verkehr stört oder gefährdet, sofern nicht anders angegeben20 
46/2-dSofern nicht anders angegeben, darf bis zur Abfahrt nicht ständig die Spur ganz links eingenommen werden20 
46/2-dAuf Straßen mit vier oder mehr Fahrspuren, auf denen Gegenverkehr herrscht, dürfen Nicht-Motorräder, Autos, Pick-ups und Busse nicht der äußersten rechten Spur folgen, außer beim Überholen und Abbiegen, es sei denn, es gibt ein gegenteiliges Schild.20 
47/1-aNichtbeachtung der Warnhinweise und Schilder des für die Regelung und Kontrolle des Verkehrs zuständigen Verkehrspolizisten oder anderer befugter Personen mit besonderer Kleidung und Schildern.20 
47.-gebVerstoß gegen die Rotlichtregel20 
47/1-cNichteinhaltung der durch Verkehrszeichen, Geräte und Bodenmarkierungen vorgegebenen oder angezeigten Punkte20 
47/1-dNichteinhaltung anderer Regeln, Verbote, Pflichten oder Pflichten im Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit und -ordnung, die in der Verordnung aufgeführt sind20 
48/5Fahren mit alkoholischen Getränken20 
48/8(Zusätzliche Zeile: 17.04.2015 – 29329 S. ORG Reg./35. Art.) Fahren durch Einnahme von Drogen oder Stimulanzien,20 
48/9(Zusätzliche Zeile: 17.04.2015 – 29329 S. ORG Reg./35. Art.)  den Einsatz technischer Geräte durch die Strafverfolgungsbehörden nicht zu akzeptieren, um festzustellen, ob Drogen oder Stimulanzien oder der Alkoholgehalt im Blut konsumiert werden,20 
49/3Führen und Nutzen eines Fahrzeugs außerhalb der Fahrzeugnutzungszeiten (an den Fahrer, Fahrzeughalter, Betreiber oder Unternehmen)20 
51/2-aÜberschreitung der Geschwindigkeitsbegrenzungen von 10 % bis 30 % (einschließlich dreißig)10 
51.-gebGeschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 30 %15 
51.-geb(Zusätzliche Zeile: 21 – 03 S. ORG. Reg.) Geräte in den Fahrzeugen, die den Standort von Geräten bestimmen, Geschwindigkeitsbegrenzungen erkennen oder den Fahrer warnen.15 
52/1-aDie Geschwindigkeit von Fahrzeugen nicht zu reduzieren, wenn man sich Kreuzungen, Kurven oder Hügeln nähert, auf kurvigen Straßen fährt, sich Fußgängerüberwegen, Bahnübergängen, Tunneln, schmalen Brücken und Durchlässen nähert und in Bau- und Reparaturbereiche einfährt.15 
52.-gebUnterlassene Anpassung der Geschwindigkeit der Fahrzeuge an die Beladung und die technischen Eigenschaften des Fahrzeugs sowie an die erforderlichen Sicht-, Straßen-, Wetter- und Verkehrsbedingungen15 
52/1-cBeim Verfolgen eines anderen Fahrzeugs keinen Sicherheitsabstand einzuhalten, ohne die Geschwindigkeit an die Beladung und die technischen Eigenschaften des von ihnen verwendeten Fahrzeugs sowie an die erforderlichen Sicht-, Straßen-, Wetter- und Verkehrsbedingungen anzupassen.20 
52/1-dLassen Sie beim Fahren mit Waffen oder in Gruppen keine Lücken zwischen den Fahrzeugen, in die andere Fahrzeuge sicher einfahren können.15 
53/1-aNichteinhaltung der Rechtsabbiegeregeln20 
53.-gebNichteinhaltung der Linksabbiegeregeln20 
53/1-cNichtbeachtung der Abbiegeregeln an Kreisverkehren20 
53/1-dNichtbeachtung der Wenderegeln an Kreisverkehren20 
53/2(Zusätzliche Zeile: 19.02.2014 – 28918 S. ORG Reg./23. Art.) Den vorschriftsmäßig überquerenden Fußgängern sowie Radfahrern auf dem Radweg, sofern vorhanden, in Rechts- und Linkskurven nicht die Vorfahrt zu gewähren.20 
54/1-aNichteinhaltung der Passregeln20 
54.-gebDurchqueren verbotener Orte20 
55Beim Überholen durch ein Fahrzeug verstößt der Fahrer des überholten Fahrzeugs gegen die Überholregeln.15 
56/1-aNichteinhaltung der Spurüberwachungs- und Änderungsregeln20 
56.-gebWenn es eine Situation gibt, die die Durchfahrt von Fahrzeugen aus der Gegenrichtung auf den Straßen mit Gegenverkehr erschwert, ist es verboten, sich dem Fahrzeug auf der rechten Seite zu nähern, um die Durchfahrt zu erleichtern, und nicht auf der rechten Seite zu stehen Um bei Begegnungen auf bergigen und steilen Autobahnen eine sichere Durchfahrt zu gewährleisten, wenn dem ausfahrenden Fahrzeug die Durchfahrt erschwert oder nicht möglich ist, betritt der Fahrer des herabfahrenden Fahrzeugs nicht vorher die Unterstandstasche, wenn kein Unterstand vorhanden ist Tasche, egal ob er sich der rechten Seite nähert oder nicht, geht bei Bedarf nicht zurück15 
56/1-cDen vorausfahrenden Fahrzeugen nicht aus sicherer und ausreichender Entfernung folgen (Enge Verfolgung)20 
56/1-dDas Fahren des Fahrzeugs auf eine Art und Weise, die die Fortbewegung anderer Fahrzeuge behindert, oder weit unter der ausgeschilderten Geschwindigkeitsbegrenzung, es sei denn, es liegt ein zwingender Grund vor;10 
56/1-dAn Orten, an denen die Straße eng ist und kein Verkehrsschild vorhanden ist, das das Gegenteil anzeigt, ist für Nutzer nicht motorisierter Fahrzeuge kein einfacher Übergang zu Kraftfahrzeugen, Autos, Kleinbussen, Pick-ups, Bussen, Lastkraftwagen und Landfahrzeugen möglich , Gummiradtraktoren, Baumaschinen, entsprechend der Reihenfolge des Schreibens.20 
57/1-aBei der Annäherung an die Kreuzungen nicht entsprechend den Verhältnissen an der Kreuzung verlangsamen und Fahrzeugen mit Vorfahrt nicht die Vorfahrt gewähren20 
57.-gebAn Kreuzungen, an denen es keine Verkehrspolizei oder beleuchtete Verkehrssignalanlagen oder Verkehrszeichen gibt; 1. Alle Fahrer haben Vorfahrt, 2. Alle Fahrer der vorbeifahrenden Straßenbahnen, 3. Autofahrer, die mit der rechten Straßenbahnlinie auf die Autobahn fahren, durchfahren die von dieser Straße kommenden Fahrzeuge,4. Fahrer auf der geteilten Straße gegenüber Fahrzeugen, die diese Straße durchqueren,5. Autofahrer, die die Nebenstraße zur Hauptstraße verlassen, zu den von der Hauptstraße kommenden Fahrzeugen, 6. Autofahrer, die zum Kreisverkehr kommen, zu Fahrzeugen im Kreisverkehr, 7. Autofahrer, die einen Weg oder ein Grundstück verlassen und Fahrzeugen, die von der Autobahn kommen, nicht den Vortritt lassen20 
57/1-cSofern nicht durch Schilder festgestellt wird, dass die Kreuzungszweige hinsichtlich der Verkehrsdichte unterschiedlich sind, gewähren die Fahrer nicht motorisierter Fahrzeuge den Kraftfahrzeugen nicht die Vorfahrt, von den Kraftfahrzeugen zum Fahrzeug auf der linken Seite, zum Fahrzeug kommt von rechts.20 
57/1-dEinfahren in eine Kreuzung, wenn eine Situation vorliegt, die den Verkehrsfluss behindert, auch wenn die beleuchteten Verkehrsschilder dies zulassen.20 
57/1-dUnnötiges Anhalten, Verlangsamen, Absteigen oder Abstellen des Motors der Fahrzeuge an Kreuzungen,20 
57/1-fFahrzeugen, die sich auf Schienen bewegen, wird an allen Kreuzungen kein Vorfahrtsrecht gewährt, es sei denn, es gibt ein gegenteiliges Zeichen.20 
58Sofern kein gegenteiliges Zeichen vorhanden ist, dürfen ihre Fahrzeuge nicht auf der äußersten rechten Straßenseite entsprechend ihrer Richtung anhalten, ihre Passagiere nicht auf der rechten Seite ein- und aussteigen und nicht auf der rechten Seite ein- und aussteigen Seite der Passagiere.15 
59Auf der Autobahn außerhalb der Siedlungen anzuhalten oder zu parken, außer in vorgeschriebenen Situationen, in vorgeschriebenen Situationen anzuhalten oder zu parken, ohne die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen,20 
60 / aHalten an Orten, an denen durch ein Verkehrszeichen gekennzeichnet ist, dass das Halten auf der Fahrzeugstraße verboten ist,10 
60 / bHalten auf der linken Spur (außer auf den Straßen, auf denen sich das Schienensystem befindet) auf der Fahrzeugstraße,10 
60 / cHalten an Fußgänger- und Schulübergängen und anderen Kreuzungen auf der Fahrzeugstraße,10 
60 / dAnhalten an Kreuzungen, Tunneln, Rampen, Brücken und Verbindungsstraßen auf der Fahrbahn und in einem Abstand von fünf Metern innerhalb der Siedlungen und hundert Metern außerhalb der Siedlungen,10 
60/eAnhalten auf der Straße in der Nähe von Hügeln und Kurven, wo die Sicht nicht ausreichend ist,10 
60 / fHalten an Bus-, Straßenbahn- und Taxihaltestellen auf der Fahrbahn,10 
60 / gHalten neben Fahrzeugen, die auf der Fahrzeugstraße angehalten oder geparkt sind,10 
60 / hAusgenommen die Wegweiser auf der Fahrzeugstraße, in Richtung der Zufahrt und dort, wo Parkberechtigungen erteilt werden; in einer Entfernung von fünfzehn Metern innerhalb der Siedlung und in einer Entfernung von hundert Metern außerhalb der Siedlung anzuhalten,10 
61 / aParken auf der Straße, wo das Anhalten verboten ist,15 
61 / bParken auf der Straße, wo das Parken durch Verkehrszeichen verboten ist,10 
61 / cParken vor oder auf Durchgängen auf der Fahrzeugstraße,10 
61 / dParken an den auf der Fahrzeugstraße ausgewiesenen Hydranten innerhalb von fünf Metern aus beiden Richtungen,10 
61/eParken auf der Fahrzeugstraße in einem Abstand von fünfzehn Metern aus zwei Richtungen unter Angabe der Haltestellen von Personenkraftwagen, die öffentliche Dienste leisten,10 
61 / fParken auf der Fahrzeugstraße in der Mitte der Straße mit drei oder mehr separaten Fahrzeugstraßen auf der Fahrzeugstraße,10 
61 / gParken an Stellen, die das Ausfahren von vorschriftsmäßig geparkten Fahrzeugen auf der Fahrzeugstraße verhindern,10 
61 / hParken in einer Entfernung von fünfzehn Metern von dem Schild, an dem festgestellt wird, dass die Fahrzeuge, die auf der Fahrzeugstraße Vorfahrt haben, ein- und ausfahren dürfen,10 
61/iParken außerhalb der Parkzeit oder erlaubten Parkzeit auf den Verkehrszeichen,10 
61 / jParken in einem Abstand von fünf Metern in beiden Richtungen der Ein- und Ausfahrtstore der von der Öffentlichkeit genutzten Plätze, die in der Straßenverkehrsordnung festgelegt sind,10 
61 / kParken auf oder innerhalb von zehn Metern von Unterführungen, Überführungen und Brücken, die nicht für das Parken auf der Fahrzeugstraße reserviert oder durch Verkehrszeichen gekennzeichnet sind,15 
61 / lParken außerhalb der festgelegten Zeit und Form zum Parken auf der Fahrzeugstraße,10 
61 / mParken der Fahrzeuge bestimmter Personen, Institutionen und Organisationen auf der Fahrzeugstraße auf den mit einem Schild gekennzeichneten und nach den Grundsätzen der Verordnung getrennten Parkflächen,10 
61 / nParken auf der Autostraße und auf Fußgängerwegen, außer in den in der Verordnung genannten Fällen,10 
61/oParken auf den für Behindertenfahrzeuge reservierten Parkplätzen an der Fahrzeugstraße,10 
62Abstellen von LKWs, Bussen und deren Zügen, Gummiradschleppern und Baumaschinen aller Art auf der Autobahn innerhalb der Siedlungen, sofern nicht durch ein Verkehrszeichen erlaubt und aus zwingenden Gründen wie Be-, Entladen, Entladen, Beladen, Pannen,15 
63Keine für die Bedingungen in den Fahrzeugen geeignete leichte Ausrüstung,10 
64/1-a-1Das Fernlicht an ähnlichen Orten und Situationen nicht einzuschalten (außer bei Begegnungen und beim Beobachten des vorausfahrenden Fahrzeugs), beim nächtlichen Navigieren auf den Autobahnen außerhalb der Siedlungen, beim Einfahren in Tunnel, die nicht ausreichend beleuchtet sind,20 
64/1-a-2Nachts, bei Begegnungen auf Straßen außerhalb von Wohngebieten, beim Verfolgen eines Fahrzeugs, beim Überholen eines Fahrzeugs, das Einschalten der Nachbarlichter erst, wenn sie zusammenkommen, und in den Siedlungen, tagsüber bei Nebel, Regen und Ähnlichem Wetter, das die Sicht beeinträchtigt,20 
64/1-a-3Schlusslichter (Hinterkantenlichter) dürfen nicht zusammen mit Fern- oder Nahlichtern verwendet werden.10 
64/1-b-1Einschalten der Nachtnebelscheinwerfer zusammen mit anderen Scheinwerfern, außer bei nebligem, verschneitem und sintflutartigem Regenwetter,15 
64/1-b-2(Zusätzliche Zeile: 21 – 03 S. ORG. Reg.) Blinker zu verwenden bedeutet „spät“.5 
64/1-b-3(Zusätzliche Zeile: 21 – 03 S. ORG. Reg.) Bei Streichhölzern das Licht ausschalten.10 
64/1-b-4Dauerlicht des Fernlichts zur Warnung beim Vorbeifahren an vorausfahrenden Fahrzeugen,15 
64/1-b-5Das Tragen und Benutzen von Lichtern entgegen den Grundsätzen der Verordnung,20 
64/1-b-6Nur mit Standlicht gucken,15 
65/1-a(Geänderte Zeile: 01-09 S. O.G. Reg.) Mitnahme von Passagieren über der Beförderungsgrenze,10 
65/1-d(Geänderte Zeile: 01-09 S. O.G. Reg.) Eine Beladung, die im Hinblick auf die Straßenstruktur und -kapazität sowie die Verkehrssicherheit gefährlich sein kann15 
65/1-d(Geänderte Zeile: 01-09 S. O.G. Reg.) Transport gefährlicher und schädlicher Stoffe ohne erforderliche Genehmigungen und Vorsichtsmaßnahmen15 
65/1-f(Geänderte Zeile: 01-09 S. O.G. Reg.) Das unerlaubte Verladen, Transportieren und Befördernlassen von Gütern, die hinsichtlich Gewicht und Abmessungen einer Sondergenehmigung bedürfen,15 
65/1-Std(Geänderte Zeile: 01-09 S. O.G. Reg.) Die Ladung so laden, dass sie die Straße berührt, herunterfällt, verschüttet, verschüttet, ausläuft, fließt, rutscht und Lärm macht15 
65/1-ich(Geänderte Zeile: 01-09 S. O.G. Reg.) Laden Sie die Ladung so, dass sie sich auf allen Arten von Straßen und an allen Straßenneigungen destabilisiert, an etwas auf der Straße hängen bleibt und scharfe Vorsprünge erzeugt,15 
65 / 1-)(Geänderte Zeile: 01-09 S. O.G. Reg.) Eine Beladung, die die Sicht des Fahrers behindert, die Fahrsicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigt und Kennzeichen, Trennungsschilder, Brems- und Blinklichter sowie Reflektoren verdeckt.15 
65/1-k(Geänderte Zeile: 01-09 S. O.G. Reg.) Abschleppen von Fahrzeugen, ohne die Bedingungen und Maßnahmen für abgeschleppte und abgeschleppte Fahrzeuge zu erfüllen15 
65 / A(Zusätzliche Zeile: 24.08.2017 – 30164 S. ORG Reg./8. Art.) Keine Winterreifen am Fahrzeug verwenden10 
66Wenn ein separater Radweg vorhanden ist, auf der Fahrbahn von Fahrrädern und Mopeds; Radfahrer, Mopeds und Motorräder dürfen nicht mit mehr als zwei Fahrzeugen nebeneinander auf einer Fahrspur in Bereichen fahren, die für Fußgänger reserviert sind; sie entsprechen nicht den in der Verordnung festgelegten Sicherheitsanforderungen; Fahrradfahrer, motorisierte Fahrräder und seitlich montierte Fahrräder Motorradfahrer befördern andere Personen, es sei denn, dass hinter dem Fahrer ausreichend Sitzplätze vorhanden sind, und befördern mehr als die in der Verordnung festgelegte Grenze; ​​Beförderung von mehr als einer Person mit Fahrrädern, Mopeds und Motorrädern ohne Beiwagen mit separatem Sitzplatz hinter dem Fahrer,15 
67Das Verhalten des Fahrers beim Aussteigen aus geparkten Fahrzeugen, beim Annähern rechts oder links von der Fahrzeugstraße beim Anhalten, beim Rechts- oder Linksabbiegen in einer Weise, die eine Gefahr für die Verkehrsteilnehmer darstellen und deren Fortbewegung erschweren kann, beim Abbiegen oder Rückwärtsfahren außerhalb der Fahrbahn in der Verordnung festgelegte Bedingungen, die eine Gefahr oder ein Hindernis für die Verkehrsteilnehmer darstellen, der Fahrer seine Absichten beim Abbiegen oder beim Spurwechsel nicht klar und angemessen durch Blinker oder Hebelzeichen zum Ausdruck bringt, die gegebenen Zeichen während des Manövers nicht fortbestehen und nicht so bald enden als sie fertig sind,20 
71Bei der Nutzung der vorfahrtsberechtigten Fahrzeuge sich gegenseitig nicht die Vorfahrt zu gewähren, wenn sie anderen vorfahrtsberechtigten Fahrzeugen begegnen, und die Vorfahrt zu nutzen, obwohl keine Verpflichtung besteht,15 
72Das Mitführen von Audio-, Musik-, Video- und Kommunikationsgeräten in Fahrzeugen unter Missachtung der Bedingungen und die Verwendung dieser Geräte in einer Weise, die den Komfort und die Ruhe der Öffentlichkeit stört,10 
73Respektloses Fahren von Fahrzeugen in einer Weise, die den Frieden und die Ruhe der Öffentlichkeit stört oder Menschen schadet, das Werfen oder Verschütten von Gegenständen aus Fahrzeugen, die Verwendung von Mobiltelefonen oder Autotelefonen und ähnlichen Kommunikationsgeräten während der Fahrt10 
74Ihre Fahrzeuge nicht zu verlangsamen, wenn sie sich Fußgänger- oder Schulübergängen nähern, an denen es keine autorisierte Person oder kein beleuchtetes Verkehrszeichen gibt, die jedoch durch ein anderes Verkehrszeichen gekennzeichnet sind, und Personen und Schülern, die vorbeikommen oder sich in der Nähe befinden, kein Vorfahrtsrecht einzuräumen diese Übergänge zu passieren.20 
75Andere Fahrzeuge können nicht anhalten, wenn Schulfahrzeuge das „STOP“-Schild aufleuchten.15 
76An Bahnübergängen: Fahrer, die Bahnübergänge mit einer Geschwindigkeit überqueren, die nicht für die Bedingungen des Bahnübergangs geeignet ist, die durch das beleuchtete oder akustische Signal gegebene „STOP“-Anweisung nicht befolgen, das Tor betreten, wenn Voll- oder Halbschranken vorhanden sind Vor dem Überqueren von Bahnübergängen, die nicht mit beleuchteten Schildern oder Schranken ausgestattet sind, müssen die Fahrer anhalten und vorbeifahren, nachdem sie sich vergewissert haben, dass sich kein Eisenbahnfahrzeug nähert20 
77.-gebWenn blinde Menschen unterwegs sind, die die in der Verordnung vorgesehenen Sonderzeichen und ähnliche Zeichen tragen, sollten die Fahrer nicht bremsen, anhalten und bei Bedarf helfen.15 
77/1-cDurchschreiten der marschierenden Waffen, angeführt von einem Beamten oder Beamten10 
78/1-aNichtanlegen und Nichtbenutzen von Sicherheitsgurten in angurtungspflichtigen Fahrzeugen,15 
78.-gebDas Fehlen und Tragen von Schutzhelmen und Schutzbrillen durch Motorradfahrer sowie das Fehlen und Tragen von Schutzhelmen für Beifahrer.15 
81/1-aNicht an der Unfallstelle anhalten und nicht die notwendigen Maßnahmen zur Verkehrssicherheit ergreifen20 
81/1-cVersäumnis von Personen, die an Verkehrsunfällen beteiligt sind, ihre Identität, Adresse, Fahrer- und Verkehrslizenz sowie Datum und Nummer der Versicherungspolice mitzuteilen und vorzulegen, wenn dies von den am Unfall beteiligten Personen verlangt wird.10 
81/1-dDen Unfall nicht den Behörden melden, den Unfallort verlassen20 
81/1-dUnterlassene Meldung der Situation an die Polizei oder eine andere Person in Abwesenheit des Unfallgegners.15 
81/3Verlassen des Unfallorts ohne Erlaubnis der Polizei bei Verletzungen oder tödlichen Unfällen20 
82/1-aVersäumnis der am Unfall beteiligten Fahrzeugführer oder der am Unfallort vorbeifahrenden Fahrzeugführer, Erste-Hilfe-Maßnahmen zu ergreifen und die Polizei und das Gesundheitsamt zu verständigen20 
82.-geb(Aufgehobene Zeile: 01-09 S. RG. Reg.)  
91(Aufgehobene Zeile: 19.02.2014 – 28918 S. ORG Reg./23. Art.)

EK-36

EK-38

EK-39

EK-40

EK-41

ANHANG-42 (Anhang: 18 – 07 S. O.G. Reg.) (Abgeschafft: 2008 – 26940 S. O.G. Reg.)

ANHANG-43/A (Hinzugefügt: 18 – 07 S. O.G. Reg.)

EK-43/B

EK-44

EM 45 (Hinzugefügt: 09 – 09 S. O.G. Reg.)

EK-46 (Hinzugefügt: 09 – 09 S. O.G. Reg.)

ANHANG – 47 (Hinzugefügt: 09 – 09 S. O.G. Reg.)

ANHANG – 48 (Hinzugefügt: 21 – 03 S. O.G. Reg.)

SCHULDURCHGANGSPERSONAL VERKEHRSREGELN ERKENNUNG VON VERLETZUNGEN MINUTE

(Gemäß den Bestimmungen des Artikels 134 des KTK)

SCHULDURCHGANGSPERSONAL VERKEHRSREGELN ERKENNUNG VON VERLETZUNGEN MINUTE 
(Gemäß den Bestimmungen des Artikels 134 des KTK) 
Ort des Verstoßes gegen die Verkehrsregeln:............................................. 
Geschichte von Verstößen gegen die Verkehrsregeln:............................................. 
Zeitpunkt des Verstoßes gegen die Verkehrsregeln:............................................. 
Verstoß gegen Verkehrsregeln festgestellt:............................................. 
…………………………………………………………………………………………………………………. 
…………………………………………………………………………………………………………………. 
           
Bei Verkehrsverstoß wurde das Kennzeichen des Fahrzeugs gefunden:.................................... 
Art des Fahrzeugs mit Verkehrsverstoß:.................................... 
Farbe des Fahrzeugs bei Verkehrsverstoß:.................................... 
           
Schulübergangsbeamte machen Detektion 
Name und Nachname…..…………………………Name und Nachname.......................... 
Schule…..…………………………Schule.......................... 
....................................... ............................................... 
İmza.............................İmza………………….……………. 
 
Hinweis: Es wird im A5-Format arrangiert.

ANHANG – 49/A (Anhang: 22.11.2014 – 29183 S. ORG Reg./2. Art.)

Anhang - 49/B (Anlage: 22.11.2014 – 29183 S. OG Reg./2. Art.)

Ek-50 (Anlage: 17.04.2015 – 29329 S. OG Reg./34. Art.)

  • Erstveröffentlichung: 01. Juni 2022

Über den Autor: Rechtsanwalt Saim İncekaş

Saim İncekaş ist ein bei der Adana Bar Association registrierter Anwalt. Seit 2016 arbeitet er in der von ihm gegründeten Anwaltskanzlei İncekaş mit Sitz in Adana. Nach Abschluss seiner juristischen Ausbildung mit einem Masterabschluss führte er zahlreiche verschiedene Studien in diesem Bereich durch. Er ist Experte in Bereichen wie Familienrecht, Scheidung, Sorgerecht, Kinderrechte, Strafsachen, Handelsstreitigkeiten, Immobilien, Erbschaft und Arbeitsrecht. Saim İncekaş engagiert sich nicht nur aktiv in der Adana Bar Association, sondern auch in Verbänden und Organisationen wie der European Lawyers Association, der Union of Turkish Bar Associations und Access to the Right to a Fair Trial. Auf diese Weise beteiligt sie sich an zahlreichen Studien, die darauf abzielen, das Bewusstsein für die Universalität des Rechts und das Vertrauen in das Rechtssystem zu stärken. Kontaktieren Sie uns jetzt über WhatsApp für einen Termin und ein Vorgespräch

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