Verordnung über die Vollstreckung von Urteilen und einstweiligen Verfügungen in Bezug auf die Übergabe von Kindern und die Herstellung einer persönlichen Beziehung zum Kind

„Verordnung über die Vollstreckung von Urteilen und einstweiligen Verfügungen in Bezug auf die Kindesübergabe und den Aufbau einer persönlichen Beziehung zum Kind“ legt die Verfahren und Grundsätze fest, wie die von Familiengerichten getroffenen Entscheidungen über die Kindesübergabe und persönliche Beziehungen umgesetzt werden. Kinderschutzgesetz Gemäß der erteilten Autorität erstellt. Ziel dieser Verordnung ist es, Entbindungsvorgänge auf sichere und gesunde Weise durchzuführen und dabei das Wohl des Kindes zu berücksichtigen. Vom Justizministerium autorisierte Einheiten leiten diesen Prozess in Begleitung von Experten und beraten die Parteien bei Bedarf. Die Verordnung zielt auch darauf ab, mögliche Streitigkeiten zwischen den Parteien bei der Geburt eines Kindes und bei persönlichen Beziehungsprozessen zu minimieren.

Es trat mit der Veröffentlichung im Amtsblatt am 4. August 2022 in Kraft. Erstellt vom Justizministerium.

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VERORDNUNG ÜBER DIE AUSFÜHRUNG VON ENTSCHEIDUNGEN UND EINSTweiligen Verfügungen im Zusammenhang mit der Entbindung eines Kindes und dem Aufbau einer persönlichen Beziehung zu dem Kind.

KAPITEL EINS Vorläufige Bestimmungen

Ziel

ARTIKEL 1- (1) Zweck dieser Verordnung ist es, die Pflichten, Befugnisse und Verantwortlichkeiten sowie die Verfahren und Grundsätze für die Vollstreckung der von den Familiengerichten erlassenen Entscheidungen und Anordnungen über die Herausgabe des Kindes und die Herstellung persönlicher Beziehungen zu dem Kind festzulegen Kind.


Anwendungsbereich

ARTIKEL 2 - (1) Diese Verordnung regelt die Pflichten und Verantwortlichkeiten der zuständigen und bevollmächtigten Stellen im Prozess der Vollstreckung der von den Familiengerichten erlassenen Verfügungen und Anordnungen in Bezug auf die Entbindung des Kindes und die Herstellung persönlicher Beziehungen zu dem Kind, die Festlegung von Entbindungsorten, das Verfahren zur Vollstreckung von Verfügungen, Beschwerden und Beschwerden. Es umfasst die Verfahren und Grundsätze in Bezug auf Einspruch, Zusammenarbeit mit anderen Institutionen, Schulung und Überwachung sowie Überwachung des Dienstes.


Unterstützung

ARTIKEL 3 - (1) Diese Verordnung wurde auf der Grundlage von Artikel 3/I des Kinderschutzgesetzes Nr. 7 vom 2005 erstellt.


Begriffsbestimmungen

ARTIKEL 4 - (1) In dieser Verordnung;

a) Ministerium: Justizministerium,

b) Vorsitz: Justizministerium, Abteilung Rechtshilfe und Opferhilfe,

c) Oberstaatsanwaltschaft: Die zuständige Oberstaatsanwaltschaft unter der Aufsicht und Kontrolle der Direktion für Rechtsberatung und Opferhilfe,

ç) Kind: Eine Person, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, außer in Fällen, in denen sie in einem früheren Alter erwachsen wird.

d) Kindesübergabe: Der nicht dauerhafte Prozess, bei dem das Kind dem Schuldner weggenommen und dem rechtmäßigen Eigentümer übergeben wird, basierend auf der Entscheidung oder einstweiligen Verfügung bezüglich des Sorgerechts.

e) Sonstiges Personal: Andere Mitarbeiter als Direktoren, stellvertretende Direktoren, Psychologen, Pädagogen und Sozialarbeiter in den Direktionen Rechtsberatung und Opferdienste,

f) Begünstigter: Die Person, der bei den Transaktionen zur Kindesübergabe das Sorgerecht übertragen wird, und die Person, mit der bei den Transaktionen zur Herausgabe eine persönliche Beziehung zu dem Kind hergestellt wird, das nicht unter seiner Obhut steht oder ihm nicht überlassen wird eine persönliche Beziehung,

g) Persönliche Beziehung: Der Prozess, bei dem sich Mutter und Vater oder andere Personen, die aufgrund des Urteils oder der einstweiligen Verfügung nicht unter Obhut stehen oder dem Kind überlassen werden, treffen oder für eine begrenzte Zeit bei dem Kind bleiben,

g) Strafverfolgung: Personal und Offiziere der Generaldirektion Sicherheit, des Generalkommandos der Gendarmerie und des Kommandos der Küstenwache, die die von den zuständigen Behörden auf der Grundlage der Gesetze und Vorschriften zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen, um den Schutz von Sicherheit und Gefahrenabwehr zu gewährleisten öffentliche Ordnung,

h) Direktor: Direktor für Rechtsberatung und Opferdienste,

i) Direktion: Direktion für Rechtshilfe und Opferdienste,

i) Stellvertretender Direktor: Stellvertretender Direktor für Rechtsberatung und Opferdienste,

j) Lehrkräfte: Lehrkräfte, die in öffentlichen Einrichtungen und Organisationen tätig sind,

k) Entbindungsort: Kinderfreundliche Umgebungen, in denen Bescheide und einstweilige Verfügungen bezüglich der Entbindung des Kindes und des persönlichen Kontakts mit dem Kind ausgeführt werden,

l) UYAP: Das Informationssystem, das zum Zweck der elektronischen Erbringung von Justizdienstleistungen geschaffen wurde,

m) Experte: Diejenigen, die als Psychologen, Pädagogen und Sozialarbeiter in den Direktionen für Rechtshilfe und Opferdienste arbeiten, sowie Psychologen, Pädagogen, Sozialarbeiter, Experten für Kinderentwicklung und Berater, die in öffentlichen Einrichtungen und Organisationen arbeiten, die auf der von den Gouverneursämtern erstellten Liste aufgeführt sind auf Antrag der Direktion,

n) Verpflichtet: Bezieht sich auf die Person, die das Kind gemäß dem Urteil oder der einstweiligen Verfügung über die Entbindung des Kindes oder die Herstellung einer persönlichen Beziehung mit dem Kind herausgeben muss.


KAPITEL ZWEI Grundprinzipien

Grundprinzipien

ARTIKEL 5 - (1) Das Kind hat das Recht, sich mit seinen Eltern zu treffen, und die Eltern haben das Recht, sich regelmäßig mit dem Kind zu treffen.

(2) Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann das Gericht eine persönliche Beziehung zwischen dem Kind und anderen Personen als der Mutter und dem Vater herstellen, soweit dies dem Wohl des Kindes dient.

(3) Die persönliche Beziehung darf vom Gericht nur eingeschränkt oder verhindert werden, wenn das Wohl des Kindes dies erfordert.

(4) Eine persönliche Beziehung zu dem Kind kann unter Aufsicht eines Dritten oder Sachverständigen hergestellt werden, wenn das Gericht in dieser Angelegenheit entscheidet, dass eine direkte persönliche Beziehung zu dem Rechteinhaber dem Wohl des Kindes zuwiderläuft.

(5) Die Übergabe des Kindes und die persönliche Beziehung zum Kind erfolgen in erster Linie auf freiwilliger Basis zwischen den Parteien.

(6) Während des Prozesses der Übergabe des Kindes und des Aufbaus einer persönlichen Beziehung zu dem Kind werden die Arbeiten und Transaktionen ohne persönliche Begegnung der Parteien durchgeführt, außer in Fällen der Notwendigkeit.

(7) diejenigen, die an der Erbringung der Leistungen im Rahmen dieser Verordnung beteiligt sind;

a) handelt im Einklang mit den Grundsätzen der Gleichheit, der Achtung der Menschenwürde, der Ehrlichkeit und der Privatsphäre und berücksichtigt das Wohl des Kindes.

b) Kümmert sich um die Gesundheit und das Wohlergehen des Kindes.

c) Ergreift Maßnahmen, um zu verhindern, dass das Kind misshandelt wird.

ç) Für das Kind, den Schuldner oder den Begünstigten; Sie dürfen nicht aufgrund von Geschlecht, Alter, Behinderung, Rasse, sozialer Klasse, Sprache, Religion, politischer Meinung oder anderen Gründen diskriminieren und dürfen sich nicht auf erniedrigende Sprache und Verhalten einlassen.

d) Handelt entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes.

e) Verwendet in der schriftlichen oder mündlichen Kommunikation eine einfache und klare Sprache anstelle von Fachbegriffen.

f) Darf sich nicht auf Einstellungen und Verhaltensweisen einlassen, die die Berufsethik und Unparteilichkeit gefährden würden.

g) Schützt die Vertraulichkeit personenbezogener Daten und Informationen, die bei der Vollstreckung von Urteilen oder Verfügungen erlangt werden, sowie der erstellten Protokolle und Berichte. Diese Daten und Informationen dürfen nicht an Institutionen oder Personen weitergegeben werden, es sei denn, dies ist durch die einschlägigen Rechtsvorschriften vorgeschrieben.

g) Stellt sicher, dass Arbeiten und Transaktionen in wirksamer Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Institutionen und Organisationen und der Direktion durchgeführt werden.


Wohl des Kindes

ARTIKEL 6 - (1) Bei der Vollstreckung von Verfügungen und Verfügungen über die Herausgabe des Kindes und die Herstellung persönlicher Beziehungen zu dem Kind ist das Wohl des Kindes zugrunde zu legen.

(2) Bei diesen Aufgaben und Verfahren greift der Experte bzw. Lehrer professionell ein, um den emotionalen Zustand des Kindes zu überwachen und es möglichst von möglichen Konflikten fernzuhalten.

(3) Kinder werden entsprechend ihrem Entwicklungsstand über die durchzuführenden Arbeiten und Abläufe informiert.

(4) Es werden die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um Handlungen zu verhindern, die bei Kindern zu Traumata führen können.

(5) Der rechtmäßige Eigentümer und der Verpflichtete handeln nach dem Grundsatz des Kindeswohls.

(6) Im Falle eines Konflikts zwischen den Interessen des Kindes und denen des Rechteinhabers oder Schuldners hat das Wohl des Kindes Vorrang.

(7) Unter Berücksichtigung des Alters und des Entwicklungsstandes des Kindes wird das Recht des Kindes respektiert, sich zu Themen, die es betreffen, eine Meinung zu bilden und diese Meinung frei zu äußern.


Zu ergreifende Maßnahmen im Falle einer vorsorglichen Entscheidung

ARTIKEL 7 - (1) Für den Fall, dass gemäß dem Gesetz Nr. 8 zum Schutz der Familie und zur Verhütung von Gewalt gegen Frauen vom 3 gegen den rechtmäßigen Eigentümer oder Schuldner eine Vertraulichkeitsentscheidung oder eine andere Maßnahme ergangen ist, gelten die Verfahren für die Übergabe über das Kind oder der Aufbau einer persönlichen Beziehung zu dem Kind erfolgen, indem diese Entscheidungen berücksichtigt werden.

(2) Im Falle einer Vertraulichkeitsentscheidung gemäß Gesetz Nr. 6284; Anträge der betroffenen Parteien auf Akteneinsicht werden erfüllt, indem die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um die Vertraulichkeit der Adress-, Kontakt- und Identitätsinformationen in der Akte sowie anderer Informationen und Dokumente, deren Geheimhaltung beschlossen wurde, sicherzustellen.


Bewerbung und Zusammenarbeit

ARTIKEL 8 - (1) Wenn das Urteil oder die einstweilige Verfügung vom Verpflichteten mit Zustimmung nicht erfüllt wird; Um von den Diensten und Unterstützungen dieser Verordnung profitieren zu können, muss der Rechteinhaber einen Antrag bei der Direktion stellen und kooperieren.


Eine Benachrichtigung erstellen

ARTIKEL 9 - (1) Kommt der Facharzt oder Lehrer zu dem Schluss, dass bei der Durchführung der Arbeiten und Verfahren zur Entbindung des Kindes und beim Aufbau einer persönlichen Beziehung zum Kind Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen ergriffen werden sollten, wird die Situation der Provinzdirektion gemeldet Familien- und Sozialdienste.


KAPITEL DREI Zuständige Einheit und autorisierte Direktion

Verantwortliche Einheit

ARTIKEL 10 - (1) Entscheidungen oder einstweilige Verfügungen von Familiengerichten über die Entbindung eines Kindes oder die Herstellung einer persönlichen Beziehung zu dem Kind werden von den vom Ministerium eingerichteten Direktionen auf der Grundlage des Wohls des Kindes durchgeführt.

(2) An Orten, an denen es keine Direktion gibt, werden diese Aufgaben von der vom Ministerium bestimmten Zivilgerichtsstandsstelle wahrgenommen.


Kompetente Direktion

ARTIKEL 11 - (1) Entscheidungen und Anordnungen über die Herausgabe des Kindes oder die Herstellung persönlicher Beziehungen zu dem Kind werden von der Direktion des Wohnortes des Kindes getroffen.

(2) Für Kinder, die keinen Wohnsitz in der Türkei haben, ist die Direktion an dem Ort zuständig, an dem sich das Kind in der Türkei aufhält.


KAPITEL VIER Pflichten und Arbeitsverfahren und Grundsätze der Direktionen

Personal, das in Direktionen arbeitet

ARTIKEL 12 - (1) In Direktionen des Ministeriums; Es werden der Schulleiter, stellvertretende Schulleiter, Psychologen, Pädagogen, Sozialarbeiter und sonstiges Personal in ausreichender Zahl ernannt.


Vollstreckung von Urteilen und einstweiligen Verfügungen

ARTIKEL 13 - (1) Urteile und Mahnbescheide werden durch von der Direktion bestellte Sachverständige vorgenommen.

(2) An Stellen, an denen die Zahl der Sachverständigen nicht ausreicht, werden Urteile und Ermahnungen durch den Lehrer vorgenommen.

(3) Sind der Schulleiter und sein Stellvertreter Psychologen, Pädagogen oder Sozialarbeiter, können Bescheide und Mahnbescheide auch von diesen Personen vollzogen werden.


Pflichten des Managers

ARTIKEL 14 - (1) Die Pflichten des Direktors in Bezug auf die Entbindung eines Kindes und den Aufbau einer persönlichen Beziehung zu dem Kind sind wie folgt:

a) Um Dateien an Experten und Lehrer zu verteilen, die an diesen Arbeiten und Verfahren beteiligt sind.

b) Die Akte aus dem Verfahren zu entfernen und zu beschließen, den Lieferauftrag nach Benachrichtigung durch Experten oder Lehrer gemäß Artikel 42 ungültig zu machen.

c) Wenn sich der Wohnort des Kindes ändert, so dass es in die Zuständigkeit einer anderen Direktion fällt, sicherzustellen, dass die Akte geschlossen und an die zuständige Direktion weitergeleitet wird.

ç) Sicherstellen, dass die Meldeverfahren unverzüglich durchgeführt werden.

d) Sicherzustellen, dass stellvertretende Schulleiter, Fachkräfte, Lehrer und anderes Personal effektiv und effizient zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass Arbeiten und Transaktionen ohne Unterbrechung ausgeführt werden.

e) Festlegung der Orte und Daten, an denen die Experten und Lehrer arbeiten werden, die auf der von den Gouverneursämtern erstellten Liste aufgeführt sind.

f) Sicherstellung der Abstimmung mit relevanten Institutionen und Organisationen, um die notwendigen Maßnahmen für den Betrieb von Entbindungsstellen im Einklang mit dem Wohl des Kindes zu ergreifen.

g) Ermittlung des Personal-, Ausrüstungs- und sonstigen Bedarfs im Zusammenhang mit den Lieferorten und Übermittlung dieser Informationen an die Generalstaatsanwaltschaft zur Weiterleitung an die entsprechenden Institutionen und Organisationen.

g) Sich unverzüglich mit den Strafverfolgungsbehörden in Bezug auf die Sicherheit in Verbindung zu setzen und zu fordern, dass Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden, und die Situation bei Bedarf unverzüglich der Generalstaatsanwaltschaft zu melden.

h) Den Vorsitz über die durchgeführten Studien, die aufgetretenen Probleme und den festgestellten Bedarf zu informieren.

i) Zur Wahrnehmung anderer durch die Gesetzgebung oder die Präsidentschaft zugewiesener Aufgaben.


Aufgaben des stellvertretenden Direktors

ARTIKEL 15 - (1) Die Aufgaben des stellvertretenden Schulleiters im Hinblick auf die Entbindung des Kindes und die Herstellung des persönlichen Kontakts zum Kind sind folgende:

a) Den Manager bei der Erfüllung seiner Pflichten unterstützen.

b) Überwachung, Überwachung und Bewertung der Ergebnisse der Arbeiten und Transaktionen im Zusammenhang mit der Ausführung von Verfügungen oder einstweiligen Verfügungen zur Übergabe des Kindes und zum Aufbau persönlicher Beziehungen zum Kind, sofern dies im Arbeitsabschnitt vom Direktor festgelegt ist.

c) Sicherstellung der notwendigen Koordination zur Durchführung der Arbeiten und Verfahren im Zusammenhang mit der Entbindung des Kindes.

ç) Zur Erfüllung anderer durch die Gesetzgebung oder den Direktor zugewiesener Aufgaben.


Pflichten zur Kommunikation mit dem Rechteinhaber und dem Verpflichteten

ARTIKEL 16 - (1) Der Direktor benennt aus dem Kreis der in der Direktion tätigen Sachverständigen eine ausreichende Zahl von Psychologen, Pädagogen und Sozialarbeitern für die Kommunikation mit dem rechtmäßigen Eigentümer und dem Verpflichteten.

(2) Folgende Aufgaben werden von Psychologen, Pädagogen und Sozialarbeitern wahrgenommen:

a) Bereitstellung von Informationen über den Zustellungsprozess für den Fall, dass der Rechteinhaber bei der Direktion die Vollstreckung des Urteils oder der einstweiligen Verfügung beantragt.

b) Kontaktieren Sie die verpflichtete Person über alle Arten von Kommunikationsmitteln und informieren Sie die verpflichtete Person unverzüglich über die Überbringung des Kindes an den als Lieferort angegebenen Ort an dem Tag und der Uhrzeit, die in der Verfügung oder der einstweiligen Verfügung über die Herstellung einer persönlichen Beziehung mit dem Kind angegeben sind. und im Falle von Kindesentbindungen an dem von der Direktion festgelegten Tag und Zeitpunkt und die verpflichtete Person über die Probleme zu informieren, mit denen sie konfrontiert sein könnte, wenn sie das Kind nicht mitbringt, und dies unter Angabe der Sanktionen zu dokumentieren.

c) Ist der Schuldner nicht erreichbar, wird der Grund der Nichterreichbarkeit im Protokoll festgehalten.

ç) Um sicherzustellen, dass dem Verpflichteten unverzüglich ein Lieferauftrag bezüglich der Entbindung des Kindes oder der Herstellung einer persönlichen Beziehung mit dem Kind zugesandt wird, falls der Verpflichtete nicht erreichbar ist oder der Verpflichtete erklärt, dass er das Kind nicht mitbringen wird oder das Kind nicht an den angegebenen Ort bringt.

d) Falls der Schuldner oder Begünstigte mitteilt, dass sich der Wohnort des Kindes geändert hat, sodass es in die Zuständigkeit einer anderen Direktion fällt, muss er den Direktor benachrichtigen, die Akte zu schließen und an die zuständige Direktion zu senden.

(3) Aufgaben im Rahmen des zweiten Absatzes werden von dem vom Ministerium bestellten Zivilgerichtsbeamten oder anderen vom Ministerium beauftragten Mitarbeitern wahrgenommen, sofern die Direktion nicht verfügbar ist.


Pflichten von Experten und Lehrern

ARTIKEL 17 - (1) Die Pflichten der Fachkräfte und Lehrkräfte, die an der Übergabe eines Kindes und der Herstellung einer persönlichen Beziehung zu dem Kind beteiligt sind, sind folgende:

a) Durchführung der Verfahren zur Übergabe des Kindes an den rechtmäßigen Eigentümer, falls die verpflichtete Partei das Kind zum Übergabeort bringt.

b) Den Rechtsinhaber und den Verpflichteten vor der Transaktion getrennt über den Vorgang zu informieren.

c) Befragung des Kindes, um es auf diesen Prozess vorzubereiten und das Angstniveau zu verringern.

d) Im Rahmen der einschlägigen Gesetze und Berufsgrenzen die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, falls Situationen festgestellt werden, die zu einer Verletzung des Kindes führen können.

d) In Fällen, in denen die verpflichtete Partei die Anforderungen der Anordnung bezüglich der Entscheidung oder Anordnung bezüglich der Übergabe des Kindes nicht erfüllt, muss sie sich an die Adresse begeben, an der sich das Kind befindet, und das entwendete Kind dem rechtmäßigen Eigentümer übergeben.

e) Den Direktor zu benachrichtigen, die Akte zu schließen und sie an die zuständige Direktion weiterzuleiten, falls bekannt wird, dass das Kind aufgrund eines Wohnortwechsels während der Geburt des Kindes oder einer persönlichen Beziehung in die Zuständigkeit einer anderen Direktion fällt.

f) Zur Erfüllung sonstiger durch die Gesetzgebung zugewiesener Aufgaben.


Pflichten des übrigen Personals

ARTIKEL 18 - (1) Die Pflichten des weiteren Personals, das an der Entbindung des Kindes und der Herstellung des persönlichen Kontakts mit dem Kind beteiligt ist, sind folgende:

a) Den Antrag des Rechteinhabers, der bei der Direktion die Vollstreckung des Urteils oder der einstweiligen Verfügung beantragt, entgegenzunehmen, eine Akte zu eröffnen und die Akte der Direktion zur Verteilung vorzulegen.

b) Vom Rechteinhaber während der Antragstellung; Die eigenen Adress- und Kontaktdaten, die aktuellen Adress- und Kontaktdaten des Verpflichteten, sofern bekannt, sowie die Adressdaten, an denen der Personenbeziehungsvorgang durchgeführt wird, zu erfassen und im Protokoll festzuhalten.

c) Durchführung von Benachrichtigungsverfahren bezüglich der Benachrichtigung des Lieferauftrags an die verpflichtete Partei gemäß dem Benachrichtigungsgesetz Nr. 11 vom 2 auf Antrag des Experten oder Lehrers.

d) Falls sich der Wohnort des Kindes ändert, die Benachrichtigungsverfahren durchzuführen, die der verpflichteten Partei gemäß Gesetz Nr. 7201 zu erteilen sind, um den neuen Ort zu benachrichtigen, an dem die Lieferung im Rahmen des Gesetzes erfolgen wird Lieferauftrag in der Datei.

d) Durchführung der zu erlassenden Benachrichtigungsverfahren, um den rechtmäßigen Eigentümer und den Verpflichteten über die Entscheidung über die Entfernung der Akte aus dem Verfahren und die Ungültigkeit des Lieferauftrags zu informieren.

e) An den Tagen, an denen die Lieferung erfolgen soll, an dem für die Lieferung vorgesehenen Ort anwesend zu sein, sofern dies gemäß der vom Geschäftsführer festgelegten Arbeitsteilung erforderlich ist.

f) Zur Wahrnehmung anderer Aufgaben, die durch die Gesetzgebung oder durch den Direktor oder stellvertretenden Direktor übertragen werden.


Erstellen einer Liste von Experten und Lehrern

ARTIKEL 19 - (1) Zur Durchführung der gerichtlichen oder einstweiligen Entscheidung über die Herausgabe des Kindes oder die Herstellung persönlicher Beziehungen zu dem Kind ist eine Liste von Sachverständigen wie Psychologen, Pädagogen, Sozialarbeitern, Sachverständigen für Kinderentwicklung und Berufsberatern erforderlich, die in öffentlichen Einrichtungen und Organisationen tätig sind wird von den Gouverneursämtern auf Antrag der Direktion über die Generalstaatsanwaltschaft erstellt. Wenn nicht genügend Experten vorhanden sind, werden auch Lehrer in die Liste aufgenommen.


ABSCHNITT FÜNF Lieferorte und Erfüllung sonstiger Bedürfnisse

Lieferorte

ARTIKEL 20 - (1) Verfahren zur Vollstreckung von Verfügungen oder Anordnungen zur Entbindung eines Kindes und zur Herstellung eines persönlichen Kontakts mit dem Kind werden an den von der Direktion bestimmten Entbindungsorten durchgeführt.

(2) Bei der Festlegung der Entbindungsorte wird darauf geachtet, Orte auszuwählen, die für die körperliche und geistige Entwicklung des Kindes im Sinne des Kindeswohls geeignet sind.

(3) Für den Fall, dass das Sicherheitselement des Lieferorts nicht vorhanden ist oder nicht ausreicht, werden von den Strafverfolgungsbehörden die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um Zwischenfälle zu verhindern, die während der Ausführung des Lieferorts und seiner unmittelbaren Umgebung auftreten können Verfahren zur Geburt eines Kindes und zum Aufbau persönlicher Beziehungen.


Anlegen von Lieferorten

ARTIKEL 21 - (1) Auf Ersuchen der Direktion durch die Generalstaatsanwaltschaft werden von den Gouverneursämtern oder Gemeinden je nach Interesse eine ausreichende Anzahl von Entbindungsorten in den Provinzen und Bezirken sowie unter den für die Entbindung von Kindern geeigneten öffentlichen Einrichtungen und Organisationen sowie Gemeinden festgelegt , oder wenn nicht, werden sie erstellt.


Allgemeine Standards für Lieferorte

ARTIKEL 22 - (1) An Lieferorten werden, soweit möglich, folgende allgemeine Standards eingehalten:

a) Festlegung oder Einrichtung geeigneter Bereiche dieser Siedlung im Hinblick auf einfachen Zugang und Sicherheit für Kinder, Rechteinhaber und verpflichtete Personen.

b) Bereitstellung des Zugangs durch eine separate Tür in einem leicht zugänglichen Teil des Gebäudes, um behinderten Menschen den Zugang und den Zutritt mit einer Karte zu ermöglichen.

c) Jeder Raum muss mindestens vierundzwanzig Quadratmeter groß, hell und geräumig sein.

d) Bereitstellung von Materialien wie Spielzeug, Malsets, Papierstiften und Geschichtenbüchern, die dem Kind helfen, eine schöne Zeit zu verbringen.

d) Bereitstellung der notwendigen technischen Ausrüstung zur Überwachung des Lieferorts mit einem Sicherheitskamerasystem zur Aufzeichnung des Liefervorgangs.

(2) Zusätzlich zu den im ersten Absatz genannten allgemeinen Standards werden auch andere vom Ministerium festgelegte Standards eingehalten.


Fahrzeugversorgung

ARTIKEL 23 - (1) Auf Ersuchen der Direktion über die Generalstaatsanwaltschaft werden von den Gouverneursämtern und Kommunen Fahrzeuge für die Vollstreckung von Verfügungen oder einstweiligen Verfügungen zur Entbindung eines Kindes oder zur Herstellung eines persönlichen Kontakts mit dem Kind bereitgestellt.

(2) Das zugeteilte Fahrzeug wird von der Einrichtung oder Kommune, von der es bereitgestellt wurde, zur Nutzung bereitgehalten. Darüber hinaus werden Kosten wie Treibstoff und Wartung übernommen und ein Fahrer ernannt.


Bereitstellung von Unterstützung durch öffentliche Institutionen

ARTIKEL 24 - (1) Öffentliche Einrichtungen und Organisationen sowie Kommunen sind verpflichtet, die Direktion bei der Festlegung, Einrichtung, Einrichtung, Bewachung, Beheizung, Reinigung von Lieferflächen und der Erbringung von Lieferdiensten in jeder Hinsicht zu unterstützen.

(2) Die Direktion fordert über die Generalstaatsanwaltschaft die zuständige öffentliche Einrichtung und Organisation oder Gemeinde schriftlich auf, die in Absatz XNUMX genannten erforderlichen Unterstützungen bereitzustellen.


KAPITEL SECHS Die Übergabe des Kindes

Der Prozess der Vollstreckung von Urteilen oder einstweiligen Verfügungen

ARTIKEL 25 - (1) Kommt der Schuldner der Entscheidung oder Verfügung über die Entbindung des Kindes mit seiner Zustimmung nicht nach, kann der rechtmäßige Eigentümer bei der Direktion die Vollstreckung der Verfügung oder Verfügung beantragen. Im Rahmen des Antrags ist es zwingend erforderlich, der Direktion den Beschluss bzw. die einstweilige Verfügung über die Entbindung des Kindes vorzulegen.

(2) Bei der Antragstellung teilt der Begünstigte der Direktion mit, über welche Wege die Direktion mit ihm in Kontakt treten kann, und dieser Sachverhalt wird im Protokoll festgehalten.

(3) Nach Bestätigung des eingereichten Schriftsatzes oder der einstweiligen Verfügung durch die Direktion kontaktiert die Direktion den Verpflichteten über alle Kommunikationsmittel. Die Direktion benachrichtigt den Verpflichteten unverzüglich, das Kind zum angegebenen Tag und zur angegebenen Uhrzeit an den vorgesehenen Ort zu bringen, um es dem rechtmäßigen Eigentümer zu übergeben, und die Angelegenheiten, in denen diese Benachrichtigung erfolgte oder der Verpflichtete nicht kontaktiert werden konnte, werden im Protokoll festgehalten Minuten.

(4) Bei der Festlegung von Datum, Uhrzeit und Ort der Entbindung wird das Wohl des Kindes berücksichtigt und die Meinungen der Parteien so weit wie möglich berücksichtigt.

(5) Ist der Verpflichtete nicht erreichbar oder erklärt der Verpflichtete, dass er das Kind nicht mitbringen wird, oder bringt der Verpflichtete das Kind nicht an den angegebenen Ort, so benachrichtigt die Direktion den Verpflichteten unverzüglich mit einer Lieferung Anordnung zur Entbindung des Kindes.

(6) Wird der Berechtigte oder Verpflichtete verurteilt oder in der Justizvollzugsanstalt inhaftiert, werden die Geschäfte über die Justizvollzugsanstalt abgewickelt.

(7) Beantragt der Berechtigte die Vollstreckung des Urteils oder der vorsorglichen Entscheidung bei einer Behörde außerhalb des Aufenthaltsortes des Kindes, so fordert diese Behörde die Vorlage des dem Antrag zugrunde liegenden Urteils oder der vorsorglichen Entscheidung. Sofern der Rechtsinhaber mit seiner Anschrift und seinen Kontaktdaten bekannt ist, wird dieser Sachverhalt im Protokoll festgehalten und um Mitteilung der aktuellen Anschrift und Kontaktdaten des Schuldners gebeten. Der mit dem eingereichten Urteil bzw. Mahnbescheid aufbewahrte Bericht wird der Akte beigefügt und unverzüglich an die Direktion am Wohnort des Kindes weitergeleitet.


Angelegenheiten, die im Lieferauftrag enthalten sein sollten

ARTIKEL 26 - (1) In den dem Schuldner zugesandten Lieferauftrag sind folgende Punkte aufzunehmen:

a) Er hat das Kind an dem von der Direktion bestimmten Tag und zu der in der Anordnung bestimmten Stelle zu bringen.

b) Ist er aus triftigem Grund daran gehindert, das Kind an den in der Anordnung bezeichneten Ort zu bringen, soll er die Direktion vor dem Entbindungstag benachrichtigen und verlangen, dass das Kind von der Direktion abgeholt wird.

c) Wenn das Kind nicht mitgebracht wird oder die Direktion die Mitnahme des Kindes aus berechtigten Gründen nicht verlangt, wird das Kind von einem Sachverständigen oder Lehrer, gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Ordnungskräften, übernommen und von der zuständigen Behörde übernommen Gewaltanwendung.

ç) Wird der Anordnung nicht nachgekommen, wird sie mit einer Disziplinarstrafe bestraft.

d) kann innerhalb einer Woche ab dem Datum der Kenntnisnahme oder Mitteilung eine Beschwerde gegen die von der Direktion durchgeführten Arbeiten und Transaktionen beim Familiengericht einreichen, an dem die Direktion, die die Klage ausführt, ihren Sitz hat.


Übergabe des Kindes

ARTIKEL 27 - (1) Das von der verantwortlichen Person an den von der Direktion bestimmten Ort gebrachte Kind wird dem rechtmäßigen Eigentümer übergeben.

(2) Kommt der Verpflichtete den Auflagen der Anordnung nicht nach, wird das Kind von der zuständigen Fachkraft oder Erzieherin übernommen und dem rechtmäßigen Eigentümer übergeben.

(3) Hat der rechtmäßige Eigentümer die Justizvollzugsanstalt als Verurteilter oder Häftling betreten, nachdem das Gericht ein Urteil oder eine einstweilige Verfügung über die Herausgabe des Kindes erlassen hat, und erlässt das Gericht hierüber auf Antrag eine neue Entscheidung, so ist der Das Kind wird der Person übergeben, die in der Entscheidung über die Übergabe an den rechtmäßigen Eigentümer angegeben ist.

(4) Um Situationen vorzubeugen, die zu Traumata für das Kind führen können, führt der zuständige Sachverständige oder Lehrer bei Bedarf vor der Entbindung eine Befragung des rechtmäßigen Eigentümers, der verpflichteten Person und des Kindes durch.

(5) Sachverhalte wie etwa die Tatsache, dass das Kind übergeben wurde, dass das Kind nicht erreicht werden konnte und dass die verantwortliche Person der Anordnung nicht nachgekommen ist, werden von der Direktion im Protokoll festgehalten.


Entfernung des Kindes durch die Direktion aus berechtigtem Grund

ARTIKEL 28 - (1) Beantragt der Verpflichtete mit der Begründung, dass eine berechtigte Entschuldigung vorliegt, die Übernahme des Kindes durch die Direktion, so werden die entsprechenden Informationen und ggf. Unterlagen über die Entschuldigung an die Direktion weitergeleitet.

(2) Wenn die Direktion feststellt, dass die Entschuldigung gerechtfertigt ist, wird das Kind der verantwortlichen Person abgenommen und dem rechtmäßigen Eigentümer übergeben, wobei der rechtmäßige Eigentümer, wenn nötig, im Einklang mit dem Wohl des Kindes anwesend sein muss.


Der Verpflichtete nimmt das Kind ohne berechtigten Grund zurück

ARTIKEL 29 - (1) Nimmt der Schuldner das Kind nach der Übergabe an den rechtmäßigen Eigentümer erneut ohne berechtigten Grund entgegen, wird das Kind von der Direktion, wo auch immer es sich befindet, übernommen und an den rechtmäßigen Eigentümer übergeben, ohne dass eine erneute Bereitstellung erforderlich ist , Kontaktaufnahme mit dem Schuldner oder Benachrichtigung über einen Lieferauftrag.


Vollstreckung des Urteils oder der einstweiligen Verfügung ohne Herausgabeanordnung

ARTIKEL 30 - (1) Treten während der Vollstreckung des Beschlusses oder der einstweiligen Verfügung bezüglich der Übergabe des Kindes Situationen ein, die dem Wohl des Kindes zuwiderlaufen, beispielsweise die Möglichkeit einer Entführung, wird das Kind von der Direktion übernommen und dem Berechtigten übergeben Eigentümer ohne die Notwendigkeit, den Verantwortlichen zu kontaktieren oder den Lieferauftrag mitzuteilen.

(2) In den Fällen, in denen Maßnahmen gemäß Absatz XNUMX ergriffen werden, wird die Begründung dieser Maßnahme in einem Bericht des zuständigen Sachverständigen oder Lehrers festgehalten.


Hilfe von Strafverfolgungsbehörden erhalten

ARTIKEL 31 - (1) Bei Verfahren zur Vollstreckung von Urteilen oder einstweiligen Verfügungen über die Herausgabe eines Kindes kann bei Bedarf die Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden beantragt werden. Die Strafverfolgungsbehörden erfüllen diesbezügliche Anfragen unverzüglich, auch unter Anwendung von Gewalt.


KAPITEL SIEBEN Eine persönliche Beziehung zum Kind aufbauen

Der Prozess der Vollstreckung von Urteilen oder einstweiligen Verfügungen

ARTIKEL 32 - (1) Wird das Urteil oder die abmahnungsrechtliche Entscheidung über die Aufnahme persönlicher Beziehungen zum Kind von der verantwortlichen Person mit ihrer Zustimmung nicht erfüllt, kann der Rechteinhaber bei der Direktion die Vollstreckung des Urteils oder der abmahnungsrechtlichen Entscheidung beantragen. Im Rahmen der Antragstellung ist es zwingend erforderlich, den Bescheid bzw. die einstweilige Verfügung über die Begründung eines Personenverhältnisses bei der Direktion einzureichen.

(2) Bei der Antragstellung teilt der Rechteinhaber der Direktion mit, über welche Wege die Direktion mit ihm in Kontakt treten kann, und dieser Sachverhalt wird im Protokoll festgehalten.

(3) Nach Bestätigung des eingereichten Verfügungsbeschlusses oder der einstweiligen Verfügung durch die Direktion kontaktiert die Direktion die verantwortliche Partei auf allen Kommunikationswegen und informiert sie regelmäßig über die Bedeutung der Herstellung und Aufrechterhaltung einer persönlichen Beziehung zwischen den Parteien und dem Kind und seine positiven Auswirkungen auf die gesunde Entwicklung des Kindes.

(4) Der Verpflichteten wird unverzüglich mitgeteilt, dass das Kind an dem von der Direktion bestimmten Ort zur Übergabe an den rechtmäßigen Eigentümer an dem im Urteil oder in der einstweiligen Verfügungsbeschluss genannten Tag und zu der Uhrzeit oder, falls nicht anders angegeben, an dem Tag gebracht werden muss Der von der Direktion festgelegte Zeitpunkt und Zeitpunkt sowie die Frage, ob diese Mitteilung erfolgt ist oder ob der Verpflichtete nicht erreichbar war, werden im Protokoll festgehalten.

(5) Ist der Verpflichtete nicht erreichbar oder erklärt der Verpflichtete, dass er das Kind nicht mitbringen wird, oder bringt der Verpflichtete das Kind nicht an den angegebenen Ort, so benachrichtigt die Direktion den Verpflichteten unverzüglich mit einer Übergabe Anordnung zur Herstellung einer persönlichen Beziehung zum Kind.

(6) Wird der Berechtigte oder Verpflichtete verurteilt oder in der Justizvollzugsanstalt inhaftiert, werden die Geschäfte über die Justizvollzugsanstalt abgewickelt.

(7) Beantragt der Berechtigte die Vollstreckung des Urteils oder der vorsorglichen Entscheidung bei einer Behörde außerhalb des Aufenthaltsortes des Kindes, so fordert diese Behörde die Vorlage des dem Antrag zugrunde liegenden Urteils oder der vorsorglichen Entscheidung. Sofern der Rechteinhaber mit seinen Anschriften und Kontaktdaten bekannt ist, wird dieser Sachverhalt im Protokoll festgehalten, indem die aktuellsten Anschriften und Kontaktdaten des Verpflichteten abgefragt werden. Das zusammen mit dem eingereichten Urteil oder der einstweiligen Verfügung aufbewahrte Protokoll wird der Akte hinzugefügt und unverzüglich an die Direktion am Wohnort des Kindes weitergeleitet.


Angelegenheiten, die im Lieferauftrag enthalten sein sollten

ARTIKEL 33 - (1) In den dem Schuldner zugesandten Lieferauftrag sind folgende Punkte aufzunehmen:

a) Er ist verpflichtet, das Kind zu dem in der Anordnung bestimmten Ort an dem in der Entscheidung oder Verfügung bestimmten Tag und zu der von der Direktion bestimmten Tag und Zeit zu bringen, wenn Tag und Zeit nicht bestimmt sind.

b) Ist er aus triftigem Grund daran gehindert, das Kind an den in der Anordnung bezeichneten Ort zu bringen, soll er die Direktion vor dem Entbindungstag benachrichtigen und verlangen, dass das Kind von der Direktion abgeholt wird.

c) In der Zeit nach Zustellung der Anordnung im Rahmen der Verfügung bestehen die Pflichten aus den Buchstaben (a) und (b) fort und es wird keine neue Anordnung zu diesem Zweck erlassen.

ç) Wird der Anordnung nicht nachgekommen, wird sie mit einer Disziplinarstrafe bestraft.

d) Bei Änderungen des Wohnortes oder der Kontaktdaten ist die neue Anschrift bzw. Kontaktdaten unverzüglich der Direktion mitzuteilen.

e) Gegen die von der Direktion durchgeführten Arbeiten und Transaktionen kann innerhalb einer Woche ab dem Datum der Kenntnisnahme bzw. Benachrichtigung beim Familiengericht, an dem die Direktion, die die Transaktion durchführt, ansässig ist, Beschwerde eingelegt werden.


Übergabe des Kindes

ARTIKEL 34 - (1) Das Kind, das an den von der Direktion bestimmten Ort gebracht wird, wird dem rechtmäßigen Eigentümer übergeben.

(2) Wird der rechtmäßige Eigentümer als Verurteilter oder Häftling in die Justizvollzugsanstalt aufgenommen, nachdem das Gericht ein Urteil oder eine einstweilige Verfügung über die Herstellung einer persönlichen Beziehung erlassen hat, wird das Kind auf die diesbezügliche Entscheidung des Gerichts übergeben der im Gerichtsbeschluss bezeichneten Person zu übergeben, damit die persönliche Beziehung in der Justizvollzugsanstalt durchgeführt werden kann.

(3) Dem Rechteinhaber wird in einem schriftlichen Bericht mitgeteilt, dass er verpflichtet ist, das Kind nach Ablauf der im Beschluss oder der einstweiligen Verfügung festgelegten Frist an den vorgesehenen Ort zu bringen, und dass er das Kind nicht oder nicht mitbringt Kommt das Kind zu spät, außer aus triftigen Gründen, die es nicht zu vertreten hat, wird es mit einer Disziplinarstrafe bestraft und es wird eine Strafanzeige gegen es eingereicht.

(4) Wird das Kind vom Rechtsinhaber nicht an den von der Direktion bestimmten Ort gebracht, so wird von der Direktion gegen den Rechtsinhaber Strafanzeige erstattet und der Verantwortliche über das weitere Vorgehen informiert.


Unterlassene Übergabe des Kindes an die verantwortliche Person nach einer persönlichen Beziehung

ARTIKEL 35 - (1) Nach Begründung einer persönlichen Beziehung durch den Rechteinhaber statt Lieferung Ist eine Übergabe des mitgebrachten Kindes an den Schuldner oder die vom Schuldner bestimmte Person nicht möglich, verbleibt das Kind beim rechtmäßigen Eigentümer.

(2) Wenn es gemäß Absatz XNUMX nicht möglich ist, das Kind beim rechtmäßigen Eigentümer zu belassen, werden auf Antrag der Provinzdirektion für Familien- und Sozialdienste Maßnahmen zur vorübergehenden Unterbringung des Kindes ergriffen.

(3) Alle im Rahmen dieses Artikels durchzuführenden Transaktionen werden protokolliert.


Entfernung des Kindes durch die Direktion aus berechtigtem Grund

ARTIKEL 36 - (1) Beantragt der Verpflichtete mit der Begründung, dass eine berechtigte Entschuldigung vorliegt, die Übernahme des Kindes durch die Direktion, so werden die entsprechenden Informationen und ggf. Unterlagen über die Entschuldigung an die Direktion weitergeleitet.

(2) Wenn die Direktion feststellt, dass die Entschuldigung gerechtfertigt ist, wird das Kind der verantwortlichen Person abgenommen und dem rechtmäßigen Eigentümer übergeben, wobei der rechtmäßige Eigentümer, wenn nötig, im Einklang mit dem Wohl des Kindes anwesend sein muss.


Mitteilungspflicht des Rechteinhabers

ARTIKEL 37 - (1) In der Zeit nach der Mitteilung der Anordnung an den Verpflichteten muss der Rechteinhaber der Direktion schriftlich, elektronisch oder über den im Antragsstadium angegebenen Kommunikationskanal mitteilen, dass er das Kind abholen wird mindestens achtundvierzig Stunden vor der Lieferzeit.

(2) In den Fällen, in denen der Rechteinhaber keine Mitteilung macht oder erklärt, dass er nicht kommen kann, wird der Verpflichtete darüber informiert und es besteht keine Verpflichtung, das Kind an den in der Anordnung angegebenen Ort zu bringen. Es wird erwartet, dass sich der Rechteinhaber erneut an die Direktion wendet.

(3) Meldet sich der/die Berechtigte erneut bei der Direktion und teilt ihr mit, dass er/sie das Kind abholen wird, wird der/die Verantwortliche erneut kontaktiert. Der Verpflichtete wird gebeten, das Kind gemäß dem Terminplan in der Verfügung oder der einstweiligen Verfügung zur persönlichen Kontaktaufnahme mit dem Kind zum vorgesehenen Entbindungsort zu bringen.

(4) Alle diese Transaktionen werden in Minuten aufgezeichnet.


Aufbau einer persönlichen Beziehung im Unternehmen Dritter

ARTIKEL 38 - (1) Eine persönliche Beziehung erfolgt unter Begleitung eines Dritten, wenn das Gericht in dieser Angelegenheit im Einklang mit dem Wohl des Kindes entscheidet.

(2) Hat das Gericht entschieden, dass der persönliche Verkehr unter Begleitung eines Sachverständigen oder Lehrers durchgeführt werden soll, so ist der persönliche Verkehr unter Begleitung dieser Personen an dem von der Direktion bestimmten Abgabeort durchzuführen.

(3) Während des persönlichen Beziehungsprozesses mit dem Kind am Entbindungsort werden bei Bedarf professionelle Interventionen durch den Experten oder Lehrer vorgenommen und ein Bericht mit seinen Beobachtungen und Erkenntnissen erstellt.

(4) Gemäß Absatz XNUMX ist das vom Sachverständigen oder Lehrer erstellte Gutachten dem Familiengericht vorzulegen, das die persönliche Beziehungsentscheidung getroffen hat, wenn es das Wohl des Kindes erfordert.


Verfahren, die ergriffen werden müssen, wenn das Kind sich weigert, sich zu treffen

ARTIKEL 39 - (1) Für den Fall, dass sich das Kind während des Prozesses des Aufbaus einer persönlichen Beziehung weigert, sich mit dem rechtmäßigen Eigentümer zu treffen, führt der Sachverständige oder Lehrer zunächst getrennte Gespräche mit dem Kind und den Parteien, um sicherzustellen, dass der rechtmäßige Eigentümer und das Kind treffen kann. Nimmt das Kind das Gespräch dennoch nicht an, wird die Situation unter Angabe der Gründe detailliert erfasst.

(2) Der Sachverständige oder Lehrer erstellt einen Plan zur Durchführung von Befragungen des Kindes, des rechtmäßigen Eigentümers und des Verpflichteten, um die Probleme zu ermitteln, die dazu führen, dass das Kind die Befragung verweigert, und um Lösungen für diese Probleme zu entwickeln. Der erstellte Plan wird dem rechtmäßigen Eigentümer und der verpflichteten Person mitgeteilt.

(3) Die Befragung des Kindes, des Berechtigten und des Verpflichteten durch den Sachverständigen oder Lehrer erfolgt entsprechend dem vorbereiteten Plan bis spätestens zum nächsten persönlichen Kontakttermin. Dieser Zeitraum darf jedoch fünfzehn Tage nicht überschreiten.

(4) In diesem Prozess werden die Parteien an ihre Verantwortung für die gesunde Entwicklung des Kindes erinnert und es werden Studien durchgeführt, um die Kommunikationsfähigkeiten der Parteien mit dem Kind zu verbessern. Durch die Fachkraft bzw. den Lehrer werden notwendige fachliche Eingriffe vorgenommen, um sicherzustellen, dass die persönliche Beziehung zwischen dem Kind und dem Berechtigten auch in der Folgezeit ordnungsgemäß aufrechterhalten wird.

(5) Als Ergebnis der Beobachtungen und Feststellungen des Sachverständigen oder Lehrers werden in den erstellten Bewertungsbericht Vorschläge zum Kind, zum rechtmäßigen Eigentümer oder zur verpflichteten Person entsprechend dem Wohl des Kindes aufgenommen.

(6) Alle diese Transaktionen werden in Minuten aufgezeichnet.


Entscheidung über Beratungsmaßnahmen

ARTIKEL 40 - (1) Um die Verfahren zur Herstellung einer persönlichen Beziehung zu dem Kind in einer Weise durchzuführen, die das Wohl des Kindes schützt, kann das Familiengericht beschließen, Beratungsmaßnahmen für das Kind, den Bezugsberechtigten oder den Verpflichteten anzuwenden, auf Empfehlung der Direktion.

(2) Wird festgestellt, dass das Kind, der Berechtigte oder die verpflichtete Person Beratungsleistungen bei der Umsetzung von Entscheidungen über die Aufnahme einer persönlichen Beziehung zum Kind benötigt, wird dieser Sachverhalt in einem Bericht festgehalten und der Direktion durch den zuständigen Sachverständigen oder zuständigen Sachverständigen mitgeteilt Lehrer.

(3) Die Direktion ersucht das Familiengericht, im ersten Fall eines Verstoßes des Verpflichteten gegen den Lieferauftrag gegen den Verpflichteten Beratungsmaßnahmen anzuordnen.


Verfahren im Falle eines Wechsels der autorisierten Direktion

ARTIKEL 41- (1) Ändert sich der Aufenthaltsort des Kindes so, dass es weiterhin der Zuständigkeit einer anderen Direktion untersteht, so wird die Akte von Amts wegen von der Direktion an die zuständige Direktion weitergeleitet.

(2) Die Direktion, von der die Akte stammt, setzt die Vorgänge dort fort, wo sie aufgehört hat, und teilt dem Schuldner nur den neuen Ort mit, an dem die Lieferung im Rahmen des Lieferauftrags in der Akte stattfinden wird.

(3) Die Änderung des Lieferortes wird dem Rechteinhaber von der Direktion durch alle Arten von Kommunikation mitgeteilt und dieser Sachverhalt wird im Protokoll festgehalten.


Entfernen der Datei aus der Verarbeitung

ARTIKEL 42 - (1) In der Zeit nach der Mitteilung des Lieferauftrags an die verantwortliche Person, wenn der rechtmäßige Eigentümer der Direktion mitteilt, dass er das Kind mindestens XNUMX Stunden vor dem Liefertermin abholen wird, jedoch nicht zweimal Nacheinander oder dreimal im Jahr ohne triftigen Grund wird die Akte nach Benachrichtigung des zuständigen Sachverständigen oder Lehrers aus dem Verfahren entfernt und die Entscheidung, den Lieferauftrag ungültig zu machen, wird vom Vorgesetzten getroffen. Diese Entscheidung wird dem rechtmäßigen Eigentümer und dem Verpflichteten mitgeteilt.

(2) Erfüllt der Verpflichtete die Anforderungen der Anordnung mindestens ein Jahr nach Bekanntgabe der Auslieferungsanordnung ordnungsgemäß und verpflichtet er sich, in der Folgezeit nach der gerichtlichen Entscheidung über die Begründung eines Personenverhältnisses zu handeln, so ist die Stellungnahme zu erlassen des zuständigen Experten oder Lehrers, der den endgültigen Liefervorgang durchgeführt hat, wird ebenfalls berücksichtigt. Der Direktor kann beschließen, die Datei aus dem Prozess zu entfernen und den Lieferauftrag ungültig zu machen. Diese Entscheidung wird dem rechtmäßigen Eigentümer und dem Verpflichteten mitgeteilt. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, wird dem Verpflichteten auf Verlangen des Rechteinhabers direkt ein Lieferauftrag mitgeteilt.

(3) Wenn der Rechteinhaber zu irgendeinem Zeitpunkt nach der Eröffnung der Datei die Direktion auffordert, die Datei aus dem Verfahren zu entfernen, beschließt der Direktor, die Datei aus dem Verfahren zu entfernen und den Lieferauftrag ungültig zu machen. Diese Entscheidung wird dem rechtmäßigen Eigentümer und dem Verpflichteten mitgeteilt.


KAPITEL ACHT Beschwerde und Einspruch

Beschwerde

ARTIKEL 43 - (1) Gegen die Maßnahmen und Entscheidungen der Direktion bezüglich der Vollstreckung des Beschlusses oder der einstweiligen Verfügung über die Entbindung des Kindes und die Herstellung persönlicher Beziehungen zu dem Kind kann innerhalb einer Woche ab dem Datum der Kenntnisnahme oder Benachrichtigung Beschwerde eingelegt werden.


Das für die Klage zuständige und zuständige Gericht

ARTIKEL 44 - (1) Zuständiges Gericht für die Klage ist das Familiengericht, bei dem die Direktion ihren Sitz hat, die das Verfahren zur Entbindung des Kindes und die Vollstreckung der Entscheidung oder Anordnung über die Herstellung persönlicher Beziehungen zu dem Kind durchführt.


Maßnahmen, die das Gericht im Falle einer Beschwerde ergreifen muss

ARTIKEL 45 - (1) Auf Antrag kann das Gericht die Durchführung des Verfahrens aussetzen und auf der Grundlage der Akte oder bei Bedarf durch Anhörung der Beteiligten eine Eilentscheidung treffen.


Einspruch

ARTIKEL 46 - (1) Gegen die Beschwerde kann innerhalb einer Woche ab Zustellung Einspruch bei dem Gericht eingelegt werden, das über die Beschwerde entschieden hat.


Befugnis zur Prüfung des Einspruchs

ARTIKEL 47 - (1) Zur Prüfung des Einspruchs übersendet das Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, die Akte an die ihm nachfolgende Kammer, wenn es an dieser Stelle mehrere Kammern des Familiengerichts gibt, an die erste Kammer für die Kammer mit die letzte Nummer, an das Zivilgericht erster Instanz, wenn es an diesem Ort nur eine Kammer des Familiengerichts gibt, an den Familienrichter, wenn der Richter und der Richter des Zivilgerichts erster Instanz identisch sind unverzüglich an das nächstgelegene Familiengericht oder Zivilgericht erster Instanz weitergeleitet werden.


Bewertung des Einspruchs

ARTIKEL 48 - (1) Die für den Widerspruch zuständige Behörde entscheidet innerhalb einer Woche.

(2) Hält die Behörde den Einspruch für begründet, entscheidet sie in der Sache.

(3) Die Entscheidung über den Widerspruch ist endgültig.


Beschwerde mit der Behauptung, die persönliche Beziehung sei einvernehmlich gewesen

ARTIKEL 49 - (1) Der Verpflichtete, der behauptet, der Entscheidung oder Anordnung über die Aufnahme eines persönlichen Umgangs mit dem Kind mit seiner Einwilligung nachgekommen zu sein, kann mit einer Beschwerde innerhalb der Frist verlangen, dass die nach Maßgabe des dritten und dritten Absatzes erfolgten Informationen und Mitteilungen nicht eingehalten werden Artikel 32 Absätze XNUMX und der gemäß Absatz XNUMX desselben Artikels versandte Lieferschein sind missbräuchlich.


KAPITEL NEUN Sanktionen

Widerspruch gegen die Vollstreckung von Urteilen oder einstweiligen Verfügungen

ARTIKEL 50 - (1) Wer gegen die Auslieferungsverfügung zur Vollstreckung des Urteils oder der einstweiligen Anordnung zur Auslieferung von Kindern verstößt und wer die Erfüllung der Anordnung verhindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft, auch wenn die Tat ein Verbrechen darstellt, auf Reklamation innerhalb eines Monats.

(2) Wer im Hinblick auf die Vollstreckung der Verfügung über die Aufnahme eines persönlichen Umgangs mit dem Kind gegen die Zustellungsanordnung verstößt und wer die Vollstreckung der Anordnung verhindert, wird auf Antrag mit einer Disziplinarstrafe von drei Tagen bis zu zehn Tagen bestraft innerhalb eines Monats erfolgen.

(3) Bringt der rechtmäßige Eigentümer, dem ein Kind zum Zweck der Herstellung einer persönlichen Beziehung übergeben wird, das Kind nach Ablauf der im Urteil oder in der einstweiligen Entscheidung bestimmten Frist auf Beschwerde nicht an den dafür vorgesehenen Ort Wenn er innerhalb eines Monats einen Antrag stellt, wird er mit einer Disziplinarstrafe von bis zu drei Monaten bestraft, auch wenn es sich bei der Tat um eine Straftat handelt.

(4) Zuständiges und zur Prüfung der Beschwerde ermächtigtes Gericht im Sinne der vorstehenden Absätze ist das Familiengericht am Sitz der Direktion.

(5) Mit dem Beschwerdeantrag wird dem Beschwerdeführer eine Einladung unter Angabe von Datum und Uhrzeit der Verhandlung zugesandt. In der Einladung wird darauf hingewiesen, dass er seine Verteidigung und seine Beweise bis zum Termin der Anhörung vorlegen muss und dass, wenn er nicht an der Anhörung teilnimmt, die Verhandlung in seiner Abwesenheit fortgesetzt wird und die Entscheidung getroffen wird.

(6) Das Gericht übernimmt die Verteidigung des Beschwerdeführers, der zur Verhandlung erscheint, und erinnert ihn an seine Rechte gemäß Artikel 4 der Strafprozessordnung Nr. 12 vom 2004; führt notwendige Forschung durch; wertet die Beweise in der Akte aus; Stellt es fest, dass die beanstandete Person gegen den Lieferbefehl verstoßen oder die Ausführung des Befehls verhindert oder das Kind nach Ablauf der Frist nicht an den vorgesehenen Ort gebracht hat, beschließt es, das Kind mit einer Disziplinarstrafe zu bestrafen, andernfalls die Beschwerde wird abgewiesen.


Vollstreckung der Disziplinarstrafe

ARTIKEL 51 - (1) Entscheidungen über die Bestrafung mit einer Disziplinarstrafe werden von der Generalstaatsanwaltschaft nach ihrer Rechtskraft vollzogen. Diese Entscheidungen können erst nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Datum ihrer Finalisierung umgesetzt werden.

(2) Im Falle der Einstellung der Klage oder der Übergabe des Kindes an den Sorgeberechtigten gemäß Artikel 50 Absätze XNUMX und XNUMX werden das Verfahren und die Strafe mit allen Konsequenzen abgeschafft.


Einspruch gegen Disziplinarverwahrungsentscheid

ARTIKEL 52 - (1) Gegen Entscheidungen des Familiengerichts nach § 50 kann nach Maßgabe des § 46 Widerspruch eingelegt werden.


Entfernung oder Sperrung von Inhalten

ARTIKEL 53 - (1) Im Rahmen der Entbindung des Kindes und der Herstellung einer persönlichen Beziehung zu dem Kind machen die betroffenen Personen geltend, dass ihre Persönlichkeitsrechte durch die Veröffentlichung der bei der Entbindung aufgezeichneten Ton- oder Bildaufnahmen im Internet verletzt worden sind vom Sachverständigen oder Lehrer vom Verpflichteten oder Rechteinhaber oder an den anderen geliefert, 4/5/2007 Gemäß Artikel 5651 des Gesetzes über die Regulierung von Sendungen im Internet und die Bekämpfung von Straftaten, die durch diese Sendungen begangen werden, datiert und Nummer 9, kann sie die Entfernung des Inhalts oder die Sperrung des Zugangs verlangen.


KAPITEL ZEHN Sonstige und Schlussbestimmungen

Urteile oder einstweilige Verfügungen regionaler Gerichte

ARTIKEL 54 - (1) Entscheidungen oder einstweilige Verfügungen der Landesgerichte über die Entbindung eines Kindes oder die Herstellung eines persönlichen Umgangs mit einem Kind werden ebenfalls nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt.


Ausführung von Anordnungen zur Rückgabe des Kindes oder zur Herstellung persönlicher Beziehungen

ARTIKEL 55 - (1) Gemäß Artikel 22 des Gesetzes Nr. 11 über die rechtlichen Aspekte und den Umfang internationaler Kindesentführung vom 2007 gelten die Anordnungen hinsichtlich der Rückgabe des Kindes oder der Herstellung einer persönlichen Beziehung für Kinder, die dies nicht getan haben Vollendung des sechzehnten Lebensjahres kann ohne Kontaktaufnahme mit der verantwortlichen Person erfolgen und die Mitteilung über den Lieferauftrag gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung wird unverzüglich erfüllt.


Arbeitsteilung

ARTIKEL 56 - (1) Die Arbeitsteilung hinsichtlich der stellvertretenden Schulleiter, Fachkräfte, Lehrer und sonstigen Mitarbeiter, die mit der Durchführung der Entscheidungen oder Anordnungen über die Herausgabe des Kindes oder die Herstellung persönlicher Beziehungen zu dem Kind betraut sind, obliegt dem Schulleiter.


Verteilung

ARTIKEL 57 - (1) Akten über die Vollstreckung von Verfügungen oder einstweiligen Verfügungen bezüglich der Entbindung eines Kindes oder der Herstellung einer persönlichen Beziehung zu dem Kind werden vom Schulleiter gemäß den UYAP-Verteilungskriterien automatisch elektronisch an Experten und Lehrer verteilt. In Ausnahmefällen kann die Zuteilung unter Angabe des Grundes durch die Führungskraft erfolgen, um eine gerechte Arbeitsverteilung zu gewährleisten.


temporäre Datei

ARTIKEL 58 - (1) Wenn die Lieferdatei aus irgendeinem Grund an eine andere Behörde gesendet wird, wird eine temporäre Datei erstellt, die diese Datei ersetzt.

(2) Eine leserliche Kopie aller in der Hauptlieferungsdatei enthaltenen und vom Manager genehmigten Dokumente wird in die vorläufige Datei aufgenommen.


Verwendung von UYAP

ARTIKEL 59 - (1) UYAP-Bildschirme werden von der Generaldirektion Informationstechnologie des Ministeriums erstellt, um den Arbeitsablauf elektronisch sicherzustellen, indem die von der Direktion im Rahmen dieser Verordnung erbrachten Dienstleistungen so erfasst werden, dass ein statistischer Datenabruf möglich ist.

(2) Alle Arten von Daten-, Informations- und Dokumentenflüssen und Dokumentationsvorgängen im Zusammenhang mit der Vollstreckung von Anordnungen oder Anordnungen bezüglich der Entbindung eines Kindes oder der Herstellung einer persönlichen Beziehung zu dem Kind bei der Direktion sowie alle Arten der Aufzeichnung, Ablage, Speicherung und Damit verbundene Archivierungsvorgänge werden mit einer sicheren elektronischen Signatur bei UYAP registriert. Nutzen Sie die Möglichkeiten von. Mit einer sicheren elektronischen Signatur erstellte Dokumente werden nicht physisch versendet.

(3) Falls erforderlich, sendet die Direktion zur Bestätigung des gemäß Artikel 25 Absatz 32 und Artikel XNUMX Absatz XNUMX eingereichten Schreibens oder der einstweiligen Verfügung einen Überprüfungsantrag über UYAP an den zuständigen Gerichtsbildschirm. Nach Genehmigung der Überprüfung durch das Gericht wird die entsprechende Verfügung durch die Direktion in UYAP bestätigt.

(4) UYAP-Benutzer sind dafür verantwortlich, die Auftragslisten täglich zu überprüfen, die Anforderungen der Transaktionen zu erfüllen, Daten und Informationen in den erforderlichen Bereichen zusammenzustellen und auszuwerten und die Informationen, die zur Erstellung der erforderlichen forensischen Statistiken erforderlich sind, korrekt in die UYAP-Umgebung einzugeben. zur Einhaltung der Grundsätze der Zuverlässigkeit, Kontinuität und Aktualität verpflichtet.

(5) In Fällen, in denen es erforderlich ist, eine physische Probe aus der elektronischen Umgebung zu entnehmen, um sie an andere Personen, Institutionen oder Organisationen weiterzugeben, werden die Protokolle oder Dokumente vom zuständigen Personal unterzeichnet und bestätigt, dass sie mit dem Original übereinstimmen , und durch Angabe des Vor- und Nachnamens, des Titels und der Registernummer, ggf. versiegelt.

(6) Dokumente, die nicht elektronisch bei der Direktion eingehen, werden gescannt, auf elektronische Medien übertragen und im UYAP erfasst. Dokumente, die von Institutionen und Organisationen nicht elektronisch eingehen, sowie andere Dokumente, die physisch aufbewahrt werden müssen, werden ebenfalls in speziellen Kartons aufbewahrt.

(7) Aus technischen Gründen physisch erstellte Dokumente oder Berichte werden nach Beseitigung des Hindernisses unverzüglich in die elektronische Umgebung übertragen, von autorisierten Personen mit einer sicheren elektronischen Signatur unterzeichnet und in UYAP erfasst und bei Bedarf über UYAP an die entsprechenden Einheiten weitergeleitet. Auf diese Weise werden die Originale der in die elektronische Umgebung übertragenen und an die zuständigen Einheiten übermittelten Dokumente und Entscheidungen vor Ort aufbewahrt und nicht physisch versendet. Vorbehalten bleiben jedoch Fälle, in denen eine Prüfung des Originaldokuments oder der Originalentscheidung erforderlich ist. Dokumente, die nicht elektronisch übertragen werden können, werden auf physischen Datenträgern gespeichert und bei Bedarf physisch versendet.

(8) Bei der Erfassung und Weitergabe personenbezogener Daten werden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um zu verhindern, dass diese Daten von Unbefugten erlangt oder unrechtmäßig verwendet werden.


Bildung

ARTIKEL 60 - (1) Schulungen werden in Zusammenarbeit mit dem Präsidium, der Bildungsabteilung des Ministeriums und anderen relevanten Institutionen für den Schulleiter, den stellvertretenden Schulleiter, den Chefredakteur, den Spezialisten, den Lehrer und andere Mitarbeiter organisiert, die mit der Durchführung aller Aufgaben und Verfahren in diesem Bereich beauftragt sind die Geburt eines Kindes oder der Aufbau einer persönlichen Beziehung zu dem Kind.

(2) Für die Experten und Lehrer, die in den gemäß Artikel 19 erstellten Listen aufgeführt sind, können in Zusammenarbeit mit dem Präsidium, der Bildungsabteilung des Ministeriums und relevanten Institutionen Schulungen organisiert werden.

(3) Vom Präsidium erstellte Materialien werden auch für Schulungsaktivitäten verwendet. Bei der Erstellung dieser Schulungsmaterialien werden auch die Bedürfnisse und Meinungen der Mitarbeiter berücksichtigt.


Zusammenarbeit

ARTIKEL 61 - (1) Präsidentschaft; Kommunen können gemeinsame Programme mit anderen öffentlichen Institutionen und Organisationen entwickeln, um Verfügungen oder einstweilige Verfügungen bezüglich der Übergabe des Kindes oder des persönlichen Kontakts mit dem Kind wirksam umzusetzen.

(2) Zwischen dem Präsidium und den Universitäten kann eine Zusammenarbeit erfolgen, um gemeinsame Programme und Projekte zu entwickeln und Schulungsprogramme wie Zertifikate und Masterabschlüsse zu organisieren, um zur Sensibilisierung für die Kindesabgabe und zum Aufbau einer persönlichen Beziehung zum Kind beizutragen. Von Universitäten durchgeführte wissenschaftliche Forschungen zur Übergabe von Kindern und zum Aufbau einer persönlichen Beziehung zum Kind werden von der Präsidentschaft im Rahmen der einschlägigen Gesetzgebung unterstützt.

(3) Zwischen der Präsidentschaft, dem Verband türkischer Anwaltskammern und Anwaltskammern kann eine Zusammenarbeit eingerichtet werden, um das Bewusstsein für die Übergabe von Kindern zu schärfen und eine persönliche Beziehung zu dem Kind aufzubauen.


Überwachung und Überwachung

ARTIKEL 62 - (1) Die Direktion führt alle ihre Arbeiten und Transaktionen im Zusammenhang mit der Übergabe von Kindern und der Herstellung persönlicher Beziehungen zu dem Kind unter der Aufsicht und Aufsicht der Oberstaatsanwaltschaft durch. Auch diese Arbeiten und Transaktionen unterliegen der Aufsicht der Justizinspektoren.


Deckung der Kosten

ARTIKEL 63 - (1) Transaktionen im Zusammenhang mit der Vollstreckung von Verfügungen oder einstweiligen Verfügungen bezüglich der Entbindung des Kindes und der Herstellung persönlicher Beziehungen mit dem Kind sind von allen Gebühren befreit, die gemäß dem Gebührengesetz Nr. 2 vom 7 und anderen erhoben werden müssen Gesetze. Darüber hinaus werden alle für die Durchführung dieser Arbeiten und Transaktionen anfallenden Kosten, mit Ausnahme der Anwaltskosten, aus dem Haushalt des Justizministeriums gedeckt.

(2) Sachverständige und Lehrkräfte, die mit der Durchführung von Verfahren zur Vollstreckung von Verfügungen oder Anordnungen zur Kindesübergabe und zur Herstellung persönlicher Beziehungen zu dem Kind an Wochenenden und Feiertagen beauftragt sind, erhalten für jeden Entbindungsvorgang, in dem sie tatsächlich tätig sind, eine Mitteilung in diesem Rahmen erhalten auch die anderen beauftragten Personen einen Bescheid zur Vollstreckung der Verfügungen über die Entbindung des Kindes und die Aufnahme persönlicher Beziehungen zum Kind. Für jeden Tag wird der durch Multiplikation ermittelte Betrag vergütet die Indikatorzahl (500) mit dem auf Beamtengehälter angewendeten Koeffizienten. In diesem Zusammenhang darf der monatliche Zahlungsbetrag an Experten und Lehrer den Indikatorwert (10000) nicht überschreiten und an andere zugewiesene Personen den Betrag nicht überschreiten, der sich durch Multiplikation des Indikatorwerts (5000) mit dem angewendeten Koeffizienten ergibt die Gehälter der Beamten. Von dieser Zahlung werden keine Steuern oder Abzüge erhoben, mit Ausnahme der Stempelsteuer. Alle eingesetzten Mitarbeiter, unabhängig davon, ob sie fest angestellt oder unter Vertrag sind, profitieren von den gemäß diesem Absatz zu leistenden Zahlungen. Die Verfahren und Grundsätze zur Umsetzung dieses Absatzes werden vom Ministerium festgelegt.


Überwachung und Bewertung des Dienstes

ARTIKEL 64 - (1) In den Direktionen und Lieferbereichen werden Beschwerdeboxen und eine ausreichende Anzahl von Feedbackformularen bereitgehalten, um Rückmeldungen von Personen, die von der Dienstleistung profitieren, oder ihren Familien zu erhalten.

(2) Leistungsempfänger bzw. deren Angehörige werden über die Feedbackbögen informiert und zum Ausfüllen dieser Formulare aufgefordert. Erfolgt die Rückmeldung mündlich, sind die Betroffenen Analphabeten oder liegt ein anderes Hindernis vor, kann der Mitarbeiter das Formular unter Angabe dieser Situation selbst ausfüllen.

(3) Die Direktion sammelt die bei der Leistungserbringung aufgetretenen Probleme, Lösungsvorschläge und Good-Practice-Beispiele unter Berücksichtigung der Meinungen der Mitarbeiter und der Bewertungen in den Feedbackbögen und übermittelt diese an das Präsidium.


Statistiken und Berichterstattung

ARTIKEL 65 - (1) Statistiken über alle Arbeiten und Transaktionen im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes und der Herstellung persönlicher Beziehungen zum Kind werden von den Direktionen sorgfältig geführt. Es werden Rückmeldungen von Personen eingeholt, die von diesen Dienstleistungen profitieren, sowie von Personen, die an diesem Prozess beteiligt sind, und anderen Institutionen.

(2) Anfragen nach statistischen Daten, die von der Präsidentschaft gestellt werden, um effektivere und ganzheitlichere Dienstleistungen in Bezug auf die Geburt eines Kindes und den Aufbau einer persönlichen Beziehung zum Kind bereitzustellen, werden von anderen öffentlichen Institutionen und Organisationen, die Dienstleistungen in diesem Bereich anbieten, erfüllt.

(3) Statistische Daten und gesammelte Rückmeldungen werden von der Direktion gemeldet und der Präsidentschaft jedes Jahr im Januar vorgelegt.


Anwendungsleitfaden

ARTIKEL 66 - (1) Musterformulare für Lieferaufträge, Protokolle und andere im Rahmen dieser Verordnung zu erstellende Dokumente werden in dem vom Präsidium herauszugebenden Umsetzungsleitfaden aufgeführt.


Verschiedene Bestimmungen

VORLÄUFIGER ARTIKEL 1 - (1) Die Umsetzung dieser Verordnung beginnt in den vom Ministerium bestimmten Provinzen oder Bezirken. Wann und in welcher Provinz oder welchem ​​Bezirk diese Verordnung umgesetzt wird, wird auf der offiziellen Website des Ministeriums bekannt gegeben.

(2) Transaktionen im Zusammenhang mit der Vollstreckung von Verfügungen oder einstweiligen Verfügungen bezüglich der Entbindung von Kindern und der Herstellung persönlicher Beziehungen zu Kindern außerhalb der vom Ministerium auf seiner offiziellen Website angekündigten Provinzen und Bezirke werden gemäß den aufgehobenen Artikeln 9, 6/a und durchgeführt 1932 des Vollstreckungs- und Insolvenzgesetzes Nr. 2004 vom 25 wird weiterhin von Vollstreckungsämtern gemäß Artikel /b durchgeführt.

(3) Ab dem Datum des Inkrafttretens des Vollstreckungs- und Insolvenzgesetzes Nr. 24 und des Gesetzes über die Änderung bestimmter Gesetze vom 11 sind Folgeverfahren vor den Vollstreckungsämtern für die Vollstreckung durchzuführen Urteile oder einstweilige Verfügungen in Bezug auf die Entbindung eines Kindes oder den Aufbau einer persönlichen Beziehung zu einem Kind, Nummer 2021. Es ist von allen Gebühren befreit, die aufgrund des Gesetzes und anderer Gesetze erhoben werden müssen. Alle Kosten für diese Arbeiten und Transaktionen, mit Ausnahme der Anwaltskosten, werden aus dem Haushalt des Justizministeriums gedeckt.

(4) Diese Verordnung wird spätestens nach Ablauf eines Jahres nach ihrem Inkrafttreten landesweit umgesetzt.


Geltung

ARTIKEL 67 - (1) Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.


Exekutive

ARTIKEL 68 - (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung werden vom Justizminister durchgesetzt.

    • Relevante Gesetzgebung (mevzuat.gov.tr)
    • Herausgegeben von Rechtsanwalt Saim İncekaş. (Adana Bar Association 4293 Register)

  • Erstveröffentlichung: 14. Oktober 2024

Über den Autor: Rechtsanwalt Saim İncekaş

Saim İncekaş ist ein bei der Adana Bar Association registrierter Anwalt. Seit 2016 arbeitet er in der von ihm gegründeten Anwaltskanzlei İncekaş mit Sitz in Adana. Nach Abschluss seiner juristischen Ausbildung mit einem Masterabschluss führte er zahlreiche verschiedene Studien in diesem Bereich durch. Er ist Experte in Bereichen wie Familienrecht, Scheidung, Sorgerecht, Kinderrechte, Strafsachen, Handelsstreitigkeiten, Immobilien, Erbschaft und Arbeitsrecht. Saim İncekaş engagiert sich nicht nur aktiv in der Adana Bar Association, sondern auch in Verbänden und Organisationen wie der European Lawyers Association, der Union of Turkish Bar Associations und Access to the Right to a Fair Trial. Auf diese Weise beteiligt sie sich an zahlreichen Studien, die darauf abzielen, das Bewusstsein für die Universalität des Rechts und das Vertrauen in das Rechtssystem zu stärken. Kontaktieren Sie uns jetzt über WhatsApp für einen Termin und ein Vorgespräch

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