Heute möchte ich Sie über das Sachverständigenrecht informieren, das für faire Entscheidungen in Gerichtsverfahren von entscheidender Bedeutung ist.
Fachwissen ist die Bereitstellung objektiver Informationen für Gerichte und andere zuständige Behörden durch Personen, die für Angelegenheiten zuständig sind, die Fachwissen und Fachwissen in Gerichtsverfahren erfordern. Die Pflichten und Verantwortlichkeiten von Sachverständigen werden durch das von der Republik Türkei verabschiedete Sachverständigengesetz geregelt. Dieses Gesetz regelt die Ernennung, Pflichten, Verantwortlichkeiten und Aufsicht der Sachverständigen während des Gerichtsverfahrens und legt die Rechte und Pflichten der Sachverständigen fest.

Sachverständige liefern objektive und unvoreingenommene Meinungen bei der Lösung von Rechtsstreitigkeiten, indem sie nach wissenschaftlichen Methoden und technischen Regeln Sachverhalte prüfen, die Fachwissen oder technische Kenntnisse erfordern.
Die Hauptaufgabe von Sachverständigen besteht darin, dem Gericht, dem Schiedsgericht oder der Militärjustiz zu Angelegenheiten vorzulegen, die in ihr Fachgebiet fallen; Bereitstellung von Berichten, Stellungnahmen und wissenschaftlich-technischen Gutachten. Mit anderen Worten; Sie können als reale oder juristische Personen definiert werden, deren Wissen der Richter nutzt, um Situationen zu klären, die besondere oder technische Kenntnisse erfordern, und um die Wahrheit ans Licht zu bringen.
Das Sachverständigengesetz ist am 6754 mit der Gesetzesnummer 24.11.2016 in Kraft getreten, um die Einrichtung von Sachverständigentätigkeiten zu regeln und die wirksame Durchführung von Sachverständigentätigkeiten sicherzustellen.
Das Expertise-Gesetz auf dieser Seite wird so geteilt, wie es auf der offiziellen Website zur Veröffentlichung von Gesetzen „mevzuat.gov.tr“ verfügbar ist. Entwicklungen, die zu Gesetzesänderungen führen, werden verfolgt und diese Seite wird aktualisiert.
Sachverständigenrecht (Volltext)
KAPITEL EINS - Allgemeine Bestimmungen
Zweck und Umfang
ARTIKEL 1- (1) Der Zweck dieses Gesetzes ist: Ziel ist die Etablierung einer wirksamen und effizienten institutionellen Struktur für die Fachkompetenz durch die Festlegung von Verfahren und Grundsätzen zur Qualifikation, Ausbildung, Auswahl und Betreuung von Sachverständigen.
(2) Gegenstand dieses Gesetzes sind alle Arten von Gutachtertätigkeiten im Bereich der Gerichts- und Verwaltungsgerichtsbarkeit.
(3) Einrichtungen, die gesetzlich zur Erbringung von Sachverständigendiensten vorgesehen sind, sowie öffentliche Einrichtungen und Organisationen, die auf Anfrage von Justizbehörden wissenschaftliche und technische Gutachten erstellen, fallen nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes.
Begriffsbestimmungen
ARTIKEL 2- (1) Bei der Umsetzung dieses Gesetzes;
a) Ministerium: Justizministerium,
b) Sachverständiger: Die natürliche oder private juristische Person, deren Lösung Fachwissen, besondere oder technische Kenntnisse erfordert, die ihre Stimme und Meinung mündlich oder schriftlich abgibt,
c) Regionalvorstand: Fachkundige Regionalvorstände,
ç) Abteilungsleiter: Die Fachabteilung, die der Generaldirektion für Rechtsangelegenheiten des Justizministeriums untersteht,
d) Beirat: Fachbeirat,
e) Grundausbildung: Gemeint ist die obligatorische Ausbildung vor der Tätigkeit als Sachverständiger im Rahmen der im Gesetz festgelegten und vom Ministerium festgelegten Grundsätze.
Grundprinzipien
ARTIKEL 3- (1) Der Sachverständige übt seine Aufgaben im Rahmen der Grundsätze der Redlichkeit unabhängig, unparteiisch und objektiv aus.
(2) Der Sachverständige kann in seinem Gutachten keine Aussagen machen, es sei denn, es handelt sich um Angelegenheiten, die Fachwissen, besondere oder technische Kenntnisse erfordern; Rechtliche Qualifikationen und Wertungen können nicht vorgenommen werden.
(3) Sachverständige können nicht in Angelegenheiten hinzugezogen werden, die mit den für den Richterberuf erforderlichen allgemeinen Kenntnissen oder Erfahrungen oder Rechtskenntnissen gelöst werden können.
(4) Der Sachverständige ist verpflichtet, die ihm übertragene Aufgabe persönlich zu erfüllen und kann die Wahrnehmung seiner Aufgabe weder ganz noch teilweise einer anderen Person übertragen.
(5) Der Sachverständige ist verpflichtet, die Vertraulichkeit der ihm dienstlich anvertrauten Informationen und Unterlagen oder der ihm bekannt gewordenen Geheimnisse zu wahren. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit des Sachverständigen fort.
(6) Die Bestellung von Sachverständigen ist erst dann möglich, wenn die Aufgabe, deren Lösung Fachwissen, besondere oder technische Kenntnisse erfordert, klar dargelegt und der Umfang und die Grenzen des zu prüfenden Gegenstandes klar angegeben sind.
(7) Es ist unbedingt erforderlich, einmal einen Bericht zum gleichen Thema zu erhalten; Es kann jedoch ein zusätzlicher Bericht angefordert werden, um die Mängel oder Unklarheiten im Bericht zu beseitigen.
(8) Sachverständige können nicht zu Informationen konsultiert werden, auf die über das Informationssystem des Nationalen Justiznetzwerks, Informationssysteme oder in dieses System integrierte Software zugegriffen werden kann, oder zu Problemen, die gelöst werden können.
KAPITEL ZWEI – Expertise-Beirat, Expertise-Abteilung und Expertise-Regionalausschüsse
Expertenbeirat
ARTIKEL 4- (1) Zur Erfüllung der durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben ist ein Fachbeirat eingerichtet.
(2) Der Beirat besteht aus folgenden Mitgliedern:
a) Unterstaatssekretär des Justizministeriums
b) Generalsekretär des Obersten Rates der Richter und Staatsanwälte
c) Generaldirektor für Rechtsangelegenheiten, Justizministerium
ç) Generaldirektor für Strafsachen des Justizministeriums
d) Insgesamt zwei Mitglieder, jeweils eines aus der Straf- und der Zivilabteilung des Obersten Berufungsgerichts, vom Ersten Präsidialausschuss des Kassationsgerichts.
e) Insgesamt zwei Personen, jeweils ein Mitglied, die vom Präsidium des Staatsrates aus den Büros für Verwaltungsstreitigkeiten und den Büros für Steuerstreitigkeiten des Staatsrates gewählt werden.
f) Insgesamt drei Personen, die vom Council of Higher Education aus den Fakultätsmitgliedern der Universitäten ausgewählt werden
g) Insgesamt zwei von der Ersten Kammer des Hohen Rates der Richter und Staatsanwälte gewählte Personen, jeweils ein Richter, die im Bezirksgericht und in den Bezirksverwaltungsgerichten tätig sind.
ğ) Von der Ersten Kammer des Hohen Rates der Richter und Staatsanwälte diejenigen, die Anträge haben und erstklassig sind; Insgesamt werden fünf Personen gewählt, darunter jeweils ein Richter am Zivil- und am Strafgericht erster Stufe der Zivilgerichtsbarkeit, ein Staatsanwalt und ein Richter am Verwaltungs- und Finanzgericht erster Stufe der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
h) Eine vom Justizministerium ausgewählte Person aus den Mitarbeitern des Instituts für Rechtsmedizin.
ı) Eine vom Ministerium für Wissenschaft, Industrie und Technologie ausgewählte Person unter den Mitarbeitern des Wissenschaftlichen und Technologischen Forschungsrates der Türkei.
i) Insgesamt zwei Personen, jeweils eine aus dem Kreis der Mitarbeiter des Generalkommandos der Gendarmerie, der Kriminalabteilung der Gendarmerie und der Kriminalabteilung der Generaldirektion Sicherheit des Innenministeriums.
j) Eine Person, die vom Vorstand der Union der türkischen Anwaltskammern aus den Anwälten ausgewählt wird.
k) Eine Person, die vom Vorstand der Union der Kammern türkischer Ingenieure und Architekten aus den Reihen der Ingenieure oder Architekten ausgewählt wird
l) Eine Person, die vom Vorstand der Union der Kammern zertifizierter Wirtschaftsprüfer und zertifizierter Wirtschaftsprüfer der Türkei aus den Reihen der Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfer ausgewählt wurde.
m) Eine vom Vorstand der Union der Kammern und Warenbörsen der Türkei gewählte Person
n) Eine vom Verband der türkischen Handwerker und Handwerker gewählte Person
o) Eine vom Vorstand der Türkischen Ärztekammer gewählte Person
(3) Vorsitzender des Beirats ist der Unterstaatssekretär des Justizministeriums. Wenn der Unterstaatssekretär es für erforderlich hält, kann er einen seiner Assistenten zum Vorsitzenden des Vorstands ernennen. Der Vorsitzende vertritt den Beirat und legt die Tagesordnung für die Vorstandssitzungen fest.
(4) Die Amtszeit der anderen Mitglieder als der in den Unterabsätzen (a), (b), (c) und (ç) des zweiten Absatzes genannten Mitglieder beträgt drei Jahre. Mitglieder, deren Amtszeit abgelaufen ist, können wiedergewählt werden.
(5) Für den Fall, dass die Mitgliedschaft im Beirat durch Tod, Pensionierung, Rücktritt, Ernennung und ähnliche Gründe vakant wird, erfolgt die Wahl des neuen Mitglieds innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Vakanz.
(6) Zu den Beiratssitzungen können Sachverständige und Vertreter öffentlicher oder privater Institutionen oder Organisationen eingeladen und ihre Stellungnahmen eingeholt werden.
(7) Der Beirat tagt zweimal im Kalenderjahr. Der Präsident kann den Beirat jederzeit zu einer Sitzung einberufen, wenn er dies für erforderlich hält.
(8) Die Sekretariatstätigkeit des Beirats obliegt der Abteilung.
Aufgaben des Fachbeirats
ARTIKEL 5- (1) Die Aufgaben des Beirats sind wie folgt:
a) Lösungen für die Probleme anzubieten, die bei der Ausführung der Expertendienstleistungen auftreten.
b) Vorschläge zu den Themen zu unterbreiten, die in den Aufgabenbereich der Abteilung fallen.
c) Vorschläge zu den jährlichen Aktivitäten der Abteilung und der regionalen Gremien zu machen.
ç) Um andere gesetzlich zugewiesene Aufgaben zu erfüllen.
Fachabteilung und ihre Aufgaben
ARTIKEL 6- (1) Unter der Generaldirektion für Rechtsangelegenheiten des Justizministeriums wird eine Abteilung für Gutachten eingerichtet, die die durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt und sicherstellt, dass die Gutachtendienste wirksam, regelmäßig und effizient erbracht werden Benehmen. Die Abteilung besteht aus einem Abteilungsleiter, einer ausreichenden Anzahl von Ermittlungsrichtern und anderem Personal.
(2) Die Aufgaben des Fachbereichs sind:
a) Festlegung der Grund- und Unterfachgebiete im Zusammenhang mit Sachverständigendienstleistungen.
b) Festlegung der Qualifikationen, die Experten entsprechend ihrem Grund- und Unterfachgebiet haben sollten.
c) Festlegung der ethischen Grundsätze, die die Sachverständigen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben beachten müssen.
ç) Festlegung der von den Experten zu befolgenden Leitprinzipien und des Standards der zu erstellenden Berichte entsprechend ihren Grund- und Unterfachgebieten.
d) Festlegung der Verfahren und Grundsätze für die Grundfachkompetenzausbildung, Festlegung der Qualifikationen der Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen und anderer Einrichtungen, die die Ausbildung anbieten, und Genehmigung dieser Einrichtungen, Auflistung dieser Einrichtungen und Organisationen und Veröffentlichung im elektronischen Umfeld .
e) Festlegung der Verfahren und Grundsätze für Personen, die von der Grundausbildung oder der Eintragung in die Liste befreit werden, unter Berücksichtigung ihrer Fachkenntnisse und wissenschaftlichen Kompetenzen in ihrem Fachgebiet sowie Erstellung und Veröffentlichung einer Liste dieser Personen.
f) Festlegung der Verfahren und Grundsätze für die Aufsicht und Leistung der Experten.
g) Festlegung der Verfahren und Grundsätze für die Zulassung zum Fachwissen.
ğ) Festlegung des Experten-Mindestlohntarifs und jährliche Aktualisierung.
h) Festlegung der Anzahl der von den Experten monatlich zu bearbeitenden Aufträge, je nach Grund- und Unterfachgebiet.
ı) Bestimmung der erforderlichen Qualifikationen von juristischen Personen des Privatrechts, die als Sachverständige fungieren, und von Personen, die innerhalb dieser juristischen Person als Sachverständige tätig werden.
i) Festlegung der grundlegenden und untergeordneten Fachgebiete und Zuständigkeiten privatrechtlicher juristischer Personen, die als Sachverständige fungieren.
j) Erhöhung der in Artikel 10 Absatz XNUMX Buchstabe f geforderten Mindestarbeitszeit im Hinblick auf die Bedingungen für die Zulassung zum Fachwissen, je nach Haupt- und Unterfachgebiet.
k) Erstellung des jährlichen Tätigkeitsberichts und des Tätigkeitsplans für das folgende Jahr.
l) Bildung wissenschaftlicher Kommissionen oder Arbeitsgruppen zu Themen, die in seinen Aufgabenbereich fallen.
m) Wahrnehmung des Sekretariatsdienstes des Beirats.
n) Überwachung der Praktiken im Zusammenhang mit Fachwissen, Identifizierung von Problemen und Entwicklung von Lösungen für diese Probleme.
o) Alle Arten von statistischen Daten im Fachgebiet zu sammeln und Pläne für dieses Fachgebiet zu erstellen.
ö) Führung des Sachverständigenprotokolls und der Sachverständigenliste.
p) Förderung und Unterstützung wissenschaftlicher Studien und Veröffentlichungen zum Fachwissen.
r) Organisation oder Unterstützung wissenschaftlicher Organisationen wie nationaler und internationaler Kongresse, Symposien und Fachgremien.
s) Mit öffentlichen oder privaten Institutionen oder Organisationen zusammenzuarbeiten, die mit seinem Aufgabenbereich in Zusammenhang stehen.
ş) Führung und Veröffentlichung der Liste derjenigen, die von den Expertenlisten ausgeschlossen wurden und denen die Tätigkeit als Experten untersagt ist.
t) Zur Erfüllung anderer gesetzlich zugewiesener Aufgaben.
Fachkompetenz regionaler Gremien
ARTIKEL 7- (1) Am Standort jedes Oberlandesgerichts wird ein Landessachverständigengremium gebildet.
(2) Der Landesvorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
a) Eine Person, die von der Ersten Kammer des Hohen Rates der Richter und Staatsanwälte unter den Mitgliedern des regionalen Berufungsgerichts des Ortes ausgewählt wird, an dem der Regionalrat seinen Sitz hat.
b) Insgesamt fünf Personen, die von der Ersten Kammer des Hohen Rates der Richter und Staatsanwälte gewählt werden, ein Richter und ein Staatsanwalt sowie jeweils ein Richter, der an den Zivil- und Strafgerichten erster Instanz des Provinzzentrums tätig ist, in dem der Regionalrat seinen Sitz hat gelegen.
(3) Das vom Obersten Rat der Richter und Staatsanwälte aus der Mitte des regionalen Berufungsgerichts gewählte Mitglied ist der Präsident des regionalen Vorstands. Bei Abwesenheit des Vorsitzenden fungiert das dienstälteste Mitglied als Vorsitzender.
(4) Zur Wahrnehmung der Sekretariatsaufgaben des Landesvorstandes wird beim Oberlandesgericht eine Kanzlei eingerichtet. Diese Direktion besteht aus einem vom Ministerium ernannten Direktor und einer ausreichenden Anzahl von Beamten.
(5) Der Regionalvorstand tagt einmal im Monat. Der Vorsitzende des Landesvorstandes kann den Landesvorstand jederzeit zu einer Sitzung einberufen. Der Regionalvorstand tagt mit der absoluten Mehrheit der Gesamtmitgliederzahl und fasst Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der Gesamtmitgliederzahl.
(6) Die Aufsicht über die regionalen Gremien obliegt den Justizinspektoren.
Aufgaben der regionalen Fachgremien
ARTIKEL 8- (1) Die Aufgaben der Landesvorstände sind:
a) Sicherzustellen, dass die Gutachtendienstleistungen im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften erbracht werden.
b) Entscheidung über die Annahme des Gutachtens und Eintragung der Sachverständigen in das Register und die Liste.
c) Erstellung der Expertenlisten der registrierten Experten nach ihren Grund- und Unterfachgebieten.
ç) Entscheidung, die Experten aus dem Register und der Liste zu entfernen.
d) Prüfung der Experten und Messung ihrer Leistung im Rahmen der einschlägigen Gesetzgebung.
e) Juristischen Personen des Privatrechts die Ausübung der Sachverständigentätigkeit, den Widerruf ihrer Erlaubnis, die Einsichtnahme in ihre Tätigkeit und Gutachtengutachten zu gestatten.
f) Zur Erfüllung anderer gesetzlich zugewiesener Aufgaben.
Aufgaben des Leiters des regionalen Sachverständigenausschusses
ARTIKEL 9- (1) Die Aufgaben des Landesvorstandsvorsitzenden sind wie folgt:
a) Sicherzustellen, dass der Regionalvorstand harmonisch, effizient und regelmäßig arbeitet.
b) Die Beschlüsse des Regionalvorstandes umzusetzen.
c) Festlegung der Tagesordnung der regionalen Vorstandssitzungen und Leitung der Sitzungen; Die einzureichenden Anträge mit den Unterschriften von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern auf die Tagesordnung zu setzen.
ç) Durchführung der Registrierungs- und Registrierungsverfahren der zum Fachwissen zugelassenen Personen.
d) Durchführung des Verfahrens bezüglich der Sachverständigen, deren Löschung aus dem Register und der Liste beschlossen wurde.
e) auf Antrag oder von Amts wegen die erforderlichen Untersuchungen und Recherchen über die Sachverständigen durchzuführen oder durchführen zu lassen, denen ein Verstoß gegen die Grundsätze der Sachkunde und der Ethik vorgeworfen wird.
f) Von den zuständigen Institutionen oder Organisationen die benötigten Informationen und Unterlagen über die Gutachter bzw. Gutachter einzuholen und bei Bedarf die entsprechenden Personen einzuladen und anzuhören.
g) Die Führung des Personals der Regionalvorstandsredaktion.
ğ) Sicherzustellen, dass der Regionalvorstand mit anderen Institutionen und Organisationen zusammenarbeitet.
h) Archivierung der Gutachten im Rahmen der festgelegten Grundsätze.
ı) Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichts und Übermittlung an das Ministerium.
i) Um andere gesetzlich zugewiesene Aufgaben zu erfüllen.
(2) Der Vorsitzende des Landesvorstandes nimmt ausschließlich die in diesem Gesetz genannten Aufgaben wahr; Dem Vorsitzenden des Regionalvorstandes können keine weiteren Aufgaben übertragen werden.
KAPITEL DREI – Zulassung zur Expertise, Expertisenregister und Expertisenliste
Bedingungen für die Zulassung zum Fachwissen
ARTIKEL 10- (1) Für Personen, die als Sachverständige tätig werden, werden folgende Voraussetzungen angestrebt:
a) Auch wenn die in Artikel 26 des türkischen Strafgesetzbuchs Nr. 9 vom 2004 genannten Fristen verstrichen sind; Verbrechen gegen die Sicherheit des Staates, Verbrechen gegen die verfassungsmäßige Ordnung und das Funktionieren dieser Ordnung, Unterschlagung, Erpressung, Bestechung, Diebstahl, Betrug, Urkundenfälschung, Vertrauensmissbrauch, betrügerischer Bankrott, auch wenn die Person zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde als ein Jahr oder wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat begnadigt werden, nicht wegen der Straftaten der Angebotsmanipulation, der Manipulation der Ausführung einer Handlung, der Geldwäsche oder des Schmuggels von Vermögenswerten aufgrund einer Straftat, der Tätigkeit als unwahrer Sachverständiger oder Übersetzer oder der Falschaussage verurteilt werden und Meineid.
b) Es darf nicht mit terroristischen Organisationen in Verbindung gebracht oder verbunden werden.
c) nicht vor seinem Willen aus dem Sachverständigenregister gelöscht worden sein.
ç) Es darf nicht aus disziplinarischen Gründen aus dem Beruf oder dem Staatsdienst entlassen werden, noch darf ihm die Ausübung künstlerischer oder beruflicher Tätigkeiten vorübergehend oder dauerhaft untersagt werden.
d) Nicht in der Liste eines anderen Regionalvorstandes eingetragen sein.
e) Absolvieren der Grundfachkompetenzschulung.
f) In dem Fachgebiet, für das er als Sachverständiger tätig sein soll, tatsächlich mindestens fünf Jahre lang tätig gewesen zu sein oder in diesem Zeitraum tatsächlich tätig gewesen zu sein, sofern eine höhere Arbeitszeit festgelegt ist.
g) Sie müssen über die gesetzlich vorgeschriebenen Qualifikationen verfügen, um als Berufsangehöriger arbeiten zu können, und über ein Diplom, einen Berufsqualifikationsnachweis, einen Facharztnachweis oder ein ähnliches Dokument verfügen, aus dem hervorgeht, welche Fachrichtung für die Ausübung des Berufs erforderlich ist.
ğ) Um die Qualifikationsanforderungen zu erfüllen, die entsprechend den grundlegenden und unterspezialisierten Fachgebieten festgelegt werden.
(2) Die Voraussetzungen des ersten Absatzes gelten auch für Personen, die als Sachverständige im Gremium privatrechtlicher juristischer Personen tätig werden, und sind in den Gutachten der Vor- und Nachname sowie die Unterschrift dieser Personen anzugeben.
(3) Wer zuvor mit der Begründung mangelnder fachlicher Eignung abgelehnt wurde, kann sich erst nach Ablauf eines Jahres erneut für die Sachverständigenprüfung bewerben.
(4) Personen, die Rechtswissenschaften studiert haben, können nur dann in das Fachwissensregister eingetragen werden, wenn sie nachweisen, dass sie über eine gesonderte Fachkompetenz außerhalb des Rechtsgebiets verfügen und die Voraussetzungen des ersten Absatzes erfüllen.
Bewerbung als Sachverständiger, Auswahlverfahren und Eintragung in das Register
ARTIKEL 11- (1) Der Antrag auf Gutachten ist unter Beifügung der entsprechenden Unterlagen bei der Kreisverwaltung zu stellen, bei der die betreffende Person ihren Wohnsitz hat oder ihre berufliche Tätigkeit ausübt. Verfahren und Grundsätze für die Antragsmethode werden vom Ministerium festgelegt.
(2) Fehlen dem Bewerbungsantrag beizufügende Unterlagen, so wird dem Bewerber eine Frist von fünfzehn Tagen zur Vervollständigung der Unterlagen eingeräumt. Werden die fehlenden Unterlagen ergänzt, entscheidet der Landesvorstand über den Antrag.
(3) Bei der Entscheidungsfindung beurteilt der Regionalvorstand zunächst, ob der Bewerber die in Artikel 10 genannten Bedingungen für die Registrierung erfüllt, und wählt unter denjenigen, die die Kriterien erfüllen, unter Berücksichtigung der Berufserfahrung des Bewerbers den am besten qualifizierten aus -Serviceschulungen oder Unterlagen zum Nachweis der Fachkompetenz.
(4) Wer als Sachverständiger angenommen wird, wird für drei Jahre im Register eingetragen.
Führen des Sachverständigenverzeichnisses und -verzeichnisses sowie Zuordnung des Sachverständigen
ARTIKEL 12- (1) In das Sachverständigenregister werden folgende Sachverhalte und weitere für erforderlich gehaltene Informationen aufgenommen:
a) Vor- und Nachname sowie Kontaktdaten des Sachverständigen
b) Identifikationsnummer der Republik Türkei
c) Wohnsitz
d) Beruf
d) Grund- und Unterfachgebiete
e) Name der Institution oder Organisation, für die er/sie arbeitet
f) Experte für Grundbildungsgeschichte
g) Anzahl der erstellten Berichte
(2) Das Sachverständigenregister wird den Landesbehörden, Richtern und Staatsanwälten zugänglich gemacht.
(3) Die Sachverständigenliste des Landesvorstands wird erstellt, indem die Vor- und Nachnamen, die Grund- und Unterfachgebiete sowie die Berufe der im Sachverständigenregister eingetragenen Personen aufgeführt werden. Diese Listen sind öffentlich.
(4) Sachverständige leisten einen Eid, sofern sie im Register eingetragen sind.
(5) Die bei den Gerichts- und Verwaltungsgerichten einzusetzenden Sachverständigen werden aus den von den Landessachverständigenausschüssen erstellten Listen nach Maßgabe der Zuständigkeit der Landesgerichte bestellt. Befindet sich jedoch der Experte in einer anderen Region näher am Ort der Auftragserteilung, obwohl in der Expertenliste des eigenen Regionalvorstandes ein Experte für das entsprechende Fachgebiet aufgeführt ist, kann die Zuordnung auch aus dieser Liste erfolgen.(1)
(6) Wenn in der vom Regionalvorstand erstellten Liste kein zu konsultierender Experte auf dem Fachgebiet aufgeführt ist, können andere Regionalvorstände von den Expertenlisten ausgeschlossen werden, sofern sie die Bedingungen in Artikel 10 Absatz XNUMX erfüllen. mit Ausnahme der Unterabsätze (d), (e) und (f), sofern sie hier nicht ebenfalls aufgeführt sind. Es kann ein Sachverständiger bestellt werden. Von außerhalb der Listen ernannte Experten werden dem Regionalvorstand mitgeteilt.(2)
(7) Bei den Arbeiten der Oberlandesgerichte als erstinstanzliche Gerichte können Zuteilungen unter den in den Sachverständigenlisten aller Landeskammern eingetragenen Sachverständigen vorgenommen werden.
Streichung aus dem Expertenregister und der Expertenliste
ARTIKEL 13- (1) Sachverständige werden aus dem Register und aus der Liste gestrichen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a) Verlust der Voraussetzungen für die Zulassung zum Sachverständigen oder es wird nachträglich festgestellt, dass die notwendigen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Aufnahme in das Register nicht erfüllt waren.
b) Unterlassung der Tätigkeit als Sachverständiger ohne rechtlichen Grund oder unentschuldigte Nichteinreichung des Gutachtens innerhalb der gesetzten Frist.
c) Einstellungen und Verhaltensweisen an den Tag legen, die mit der Pflicht zur Sachverständigengutacht und den damit verbundenen ethischen Grundsätzen unvereinbar sind und das Vertrauen untergraben.
ç) Als Sachverständiger unter Verstoß gegen die in Artikel 3 genannten Grundprinzipien aufzutreten.
d) Nichterfüllung der Qualifikation aufgrund der vom Regionalvorstand vorzunehmenden Leistungsbewertungen.
e) Versäumnis, einen Verlängerungsantrag fristgerecht zu stellen, obwohl die Gutachtenfrist abgelaufen ist.
f) Antrag des Sachverständigen auf Löschung aus dem Register.
(2) In den Fällen des ersten Absatzes (b), (c), (ç) und (d) kann anstelle der Strafe der Exmatrikulation eine Verwarnung oder eine vorübergehende Streichung von der Liste für bis zu einem Jahr geahndet werden und Delisting, abhängig von der Art des Verstoßes.
Inspektion und Überprüfung
ARTIKEL 14- (1) Sachverständige werden von Amts wegen oder auf Antrag hinsichtlich ihrer Einstellungen und Verhaltensweisen im Zusammenhang mit ihren Aufgaben oder der Übereinstimmung der von ihnen erstellten Berichte mit den einschlägigen Rechtsvorschriften überprüft.
(2) Ist der Richter oder Staatsanwalt davon überzeugt, dass die Haltung und das Verhalten des von ihm bestellten Sachverständigen oder das von ihm erstellte Gutachten nicht im Einklang mit den Rechtsvorschriften steht, teilt er dies dem Bezirksvorstand mit.
(3) Regionale Gremien können Sachverständigengutachten nicht hinsichtlich ihrer Fach- oder Fachkenntnisse prüfen.
(4) Anträge auf den Inhalt von Gutachten im Sinne spezieller oder technischer Informationen können bei den Landesausschüssen nicht gestellt werden; Anträge werden ohne Prüfung abgelehnt.
(5) Im Rahmen seiner Prüfung kann der Landesvorstand von Justizbehörden, öffentlichen Institutionen und Organisationen, Berufskammern, juristischen Personen des Privatrechts und natürlichen Personen Informationen und Unterlagen zum Prüfungsgegenstand anfordern. Es ist für die betreffenden Parteien verpflichtend, dieser Bitte nachzukommen.
(6) Personen, die nicht im Sachverständigenregister und in der Sachverständigenliste eingetragen sind, aber gemäß Artikel 12 Absatz 3 ernannt wurden und von der Eintragung in die Sachverständigenliste ausgenommen sind, kann durch Beschluss von die Tätigkeit als Sachverständiger untersagt werden der Regionalvorstand, falls festgestellt wird, dass sie Sachverständigen betreiben, die gegen die in Artikel XNUMX dargelegten Grundprinzipien und ethischen Grundsätze verstoßen. Diese Entscheidung wird dem Abteilungsleiter zur Bekanntgabe mitgeteilt.
KAPITEL VIER - Sonstiges und Schlussbestimmungen
Recht auf Berufung und Gerichtsverfahren
ARTIKEL 15- (1) Gegen die Entscheidungen des Regionalvorstandes ist innerhalb von dreißig Tagen ab dem Datum der Bekanntgabe oder Bekanntmachung der Entscheidung Einspruch bei dem Regionalvorstand einzulegen, der die Entscheidung getroffen hat. Gegen die Beschlüsse des Landesvorstandes kann auf Widerspruch Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
Recht auf Frieden und Erfüllung der Bedürfnisse der Gremien
ARTIKEL 16- (1) Den Mitgliedern des Beirats wird für jede Sitzung ein Sitzungsgeld oder ein Sitzungsgeld in der Höhe gezahlt, die sich aus der Multiplikation der Kennzahl (2250) mit dem Besoldungskoeffizienten der Beamten ergibt.
(2) Den Mitgliedern des Regionalvorstands wird ein Sitzungsgeld in der Höhe gezahlt, die sich aus der Multiplikation der Indikatorzahl (2250) mit dem monatlichen Beamtenkoeffizienten für jede Sitzung ergibt, wobei vier Sitzungen pro Monat nicht überschritten werden dürfen.
(3) Den Mitgliedern der eingerichteten Wissenschaftskommission, dem wissenschaftlichen Personal und denjenigen, die keine öffentlichen Ämter innehaben, wird ein Sitzungsgeld oder ein Sitzungsgeld in der Höhe gezahlt, die sich aus der Multiplikation der Kennzahl (2250) mit dem Beamten-Monatskoeffizienten ergibt für jeden tatsächlich abgeleisteten Tag, höchstens vier pro Monat.
(4) Tages-, Reise-, Unterbringungs- und andere obligatorische Ausgaben der Mitglieder, die von einem anderen Ort zu den Sitzungen des Ministeriums, des Beirats, des Regionalvorstands und der Wissenschaftskommission anreisen, werden gemäß den Bestimmungen des Tagessatzgesetzes Nr. 10 vom 2.
(5) Die Ausgaben für den Bedarf der Gremien und der Wissenschaftskommission sowie die zu entrichtenden Sitzungsgelder und Sitzungsgelder werden aus dem Haushalt des Ministeriums gedeckt.
Aufstellungen
ARTIKEL 17- (1) Durch die Festlegung der Kader in den beigefügten Listen (1), (2) und (3) wurden die dem Gesetzesdekret Nr. beigefügten Tabellen Nr. (I) und (II) den Abteilungen von hinzugefügt Das Ministerium.
(2) Die Kader in der beigefügten Liste (4) wurden erstellt und der Abteilung des Instituts für Rechtsmedizin in der Tabelle (I) im Anhang zum Gesetzesdekret Nr. 190 hinzugefügt.
Vorschriften
ARTIKEL 18- (1) Vorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes werden vom Ministerium erlassen.
KAPITEL FÜNF – Geänderte und aufgehobene Bestimmungen
ARTIKEL 19- (Es bezieht sich auf das Vollstreckungs- und Insolvenzgesetz vom 9 mit der Nummer 6 und wurde ersetzt.)
ARTIKEL 20- (Gesetz Nr. 25 über die Einrichtung von Militärgerichten und Gerichtsverfahren vom 10 verwandt und stattdessen verarbeitet.)
ARTIKEL 21- (Es bezieht sich auf das Militäroberverwaltungsgerichtsgesetz vom 4 mit der Nummer 7 und wurde ersetzt.)
ARTIKEL 22- (Verwaltungsverfahrensgesetz Nr. 6 vom 1 verwandt und stattdessen verarbeitet.)
ARTIKEL 23 bis 36 - (Es steht im Zusammenhang mit dem Forensic Medicine Institution Law Nr. 14 vom 4 und wurde ersetzt.)
ARTIKEL 37- (Gesetz über Richter und Staatsanwälte vom 24 mit der Nummer 2 verwandt und stattdessen verarbeitet.)
ARTIKEL 38 bis 40 - (Enteignungsgesetz Nr. 4 vom 11 verwandt und stattdessen verarbeitet.)
ARTIKEL 41- (Türkisches Strafgesetzbuch Nr. 26 vom 9 verwandt und stattdessen verarbeitet.)
ARTIKEL 42 bis 47. (Strafprozessgesetz vom 4 mit der Nummer 12) verwandt und stattdessen verarbeitet.)
ARTIKEL 48- (Gesetz Nr. 16 vom 6 über die Erneuerung, den Schutz und die Nutzung abgenutzter historischer und kultureller Immobilien verwandt und stattdessen verarbeitet.)
ARTIKEL 49 bis 54. (Zivilprozessgesetz Nr. 12 vom 1 verwandt und stattdessen verarbeitet.)
Übergangsbestimmungen
VORLÄUFIGE ARTIKEL 1- (1) Die Mitglieder des Beirats und der regionalen Gremien werden spätestens innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieses Gesetzes von den zuständigen Institutionen oder Gremien gewählt und dem Ministerium mitgeteilt.
(2) Als Beginn der dreijährigen Amtszeit der Mitglieder gilt der Tag der ersten Sitzung des Beirats.
(3) Verordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes treten spätestens sechs Monate nach Veröffentlichung dieses Gesetzes in Kraft, und Sachverständigenunterlagen und -listen werden spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstellt .
(4) Nach der Erstellung des Sachverständigenverzeichnisses und der Sachverständigenverzeichnisse erfolgt durch das Ministerium eine Bekanntmachung zur Benennung eines für diese Sachverständigenverzeichnisse und Verzeichnisse geeigneten Sachverständigen. Bis zu dieser Bekanntgabe erfolgt die Bestellung von Sachverständigen gemäß den bestehenden Sachverständigenlisten weiter und diese Sachverständigen erfüllen ihre Aufgaben.
VORLÄUFIGER ARTIKEL 2 - (1) Bis zum 6 an Orten, die aufgrund der Erdbeben vom 2 als Katastrophengebiet gelten und das allgemeine Leben beeinträchtigen, in Fällen, Klagen, Untersuchungen und Strafverfolgungen im Zusammenhang mit diesen Erdbeben und in Folgeereignissen Erdbeben, Artikel 2023 (Vorausgesetzt, es erfüllt die Bedingungen des ersten Absatzes, mit Ausnahme der Absätze d) und (e), des fünften und sechsten Absatzes von Artikel 1 und des ersten und zweiten Absatzes von Artikel 1 der Strafprozessordnung Nr. 2028 vom 10 und vom 12 können Sachverständige auch von außerhalb der Listen ernannt werden, ohne dass das Verfahren gemäß Artikel 4 Absätze 12 und 2004 der Zivilprozessordnung Nr. 5271 gilt. Von außerhalb der Listen ernannte Experten werden dem Regionalvorstand mitgeteilt.
Geltung
ARTIKEL 55- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft.
Exekutive
ARTIKEL 56- (1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes werden vom Ministerrat ausgeführt.
Tabelle mit den Durchsetzungsdaten der Entscheidungen des Gesetzes oder des Verfassungsgerichts, die Ergänzungen und Änderungen des Gesetzes mit der Nummer 6754 mit sich bringen
Anzahl der Änderungen des Gesetzes / Dekrets oder der Aufhebung der Entscheidung des Verfassungsgerichts | Geänderte oder stornierte Artikel des Gesetzes Nr. 6754 | Inkrafttreten |
DL / 691 | 10 | 22/6/2017 |
DL / 694 | 6, 12 | 25/8/2017 |
7069 | 10 | 8/3/2018 |
7078 | 6, 12 | 8/3/2018 |
DL / 700 | 1, 12 | 24 Datum der Vereinbarung zum Datum der Großen Nationalversammlung der Türkei und der Präsidentschaftswahlen werden aufgrund des andiçerek des Präsidenten (6/2018/9) aufgenommen. |
7155 | 7, 11 | 19/12/2018 |
Daher ist das Handeln im Einklang mit dem Sachverständigengesetz ein äußerst wichtiger Faktor für die faire und korrekte Durchführung gerichtlicher Verfahren. Das Verständnis der Gesetze und Vorschriften ist für jeden Einzelnen sehr wichtig, insbesondere für diejenigen, die Rechtsbeistand benötigen. Wir sind hier, um unsere Entschlossenheit zu betonen, die Rechte unserer Kunden zu schützen und Lösungen anzubieten, die speziell auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind. Wir möchten eine starke und zuverlässige Zusammenarbeit mit Ihnen sicherstellen, indem wir in diesem Prozess auf Ehrlichkeit und Transparenz Wert legen.