Bevölkerungsdienstleistungsgesetz Nr. 5490

Das Bevölkerungsdienstleistungsgesetz trat am 29. April 2006 in Kraft. Dieses Gesetz wurde ausgearbeitet, um die Arbeit und Transaktionen im Zusammenhang mit Bevölkerungsdienstleistungen zu regeln.

Der Zweck des Gesetzes besteht darin, die Verfahren und Grundsätze für die Führung und Aktualisierung von Bevölkerungsregistern von Bürgern der Republik Türkei und in der Türkei ansässigen Ausländern sowie für die Registrierung von Personenstandsereignissen festzulegen.

Im Rahmen des Gesetzes werden Bevölkerungstransaktionen wie Bevölkerungsregister, Personalausweise, Wohnsitz- und andere Adresserklärungen, Namensänderungen, Geburts- und Sterberegistrierungen, Eheschließungen und Scheidungen sowie Volkszählungen geregelt.

Das Bevölkerungsdienstleistungsgesetz ersetzte das alte Bevölkerungsgesetz von 1954. Das alte Gesetz war angesichts der sich verändernden Bevölkerungsstruktur und Bedürfnisse unzureichend. Das neue Gesetz wurde entsprechend den Anforderungen der Zeit ausgearbeitet und soll sicherstellen, dass Dienstleistungen für die Bevölkerung effektiver durchgeführt werden.

Das Bevölkerungsdienstleistungsgesetz (NHK) auf dieser Seite wird so geteilt, wie es auf der offiziellen Website zur Veröffentlichung von Gesetzen „mevzuat.gov.tr“ verfügbar ist. Entwicklungen, die zu Gesetzesänderungen führen, werden verfolgt und diese Seite wird aktualisiert.

Gesetz der Bevölkerungsdienste

Gesetzgebung Nr .: 5490

Akzeptiert: 25.04.2006

Amtsblatt Nr.: 26153

Datum des Amtsblatts: 29.04.2006

ABSCHNITT I: Allgemeine Bestimmungen

KAPITEL 1: Zweck, Geltungsbereich und Definitionen

Ziel

Artikel 1 – (1) Der Zweck dieses Gesetzes; Ermittlung und Bestimmung der natürlichen und rechtlichen Ereignisse im Zusammenhang mit dem Personen- und Familienstand, der Staatsangehörigkeit und den Änderungen, die bei diesen von der Geburt bis zum Tod auftreten können, deren Eintragung in die zu diesem Zweck erstellten Protokolle und die Einrichtung einer nationalen Adressdatenbank im elektronischen Bereich Umgebung, um Bevölkerungsdatensätze mit Adressinformationen zu verknüpfen.

Anwendungsbereich

Artikel 2 – (1) Dieses Gesetz legt die Grundsätze und Verfahrensbestimmungen für die Regelung, Durchführung und Entwicklung der Personenstandsregistrierungsdienste für türkische Staatsbürger, diejenigen, die von Geburt an türkische Staatsbürger sind, aber ihre türkische Staatsbürgerschaft durch die Einholung einer Ausreiseerlaubnis verlieren, und ihre Nachkommen fest und Ausländer in der Türkei.

Begriffsbestimmungen

Artikel 3 – (1) In diesem Gesetz;

a) Adresse: Identifizierung eines Grundstücks oder Gebäudes hinsichtlich seiner geografischen Lage und Funktion,

b) Anschriftenerklärungsformular: Das für die Mitteilung der Anschriften verwendete Formular, das vom Ministerium festgelegte Formular und das Inhaltsformular,

c) (Geänderte Klausel: 19.10.2017 – 7039 SK/Artikel 1) GESCHICHTE Adressbestandteile: Provinz, Bezirk, Dorf und Dorfangehörige, Nachbarschaft, Boulevard, Allee, Straße, Gebäude, Außentürnummer, Innentürnummer, Postleitzahl. verbale und räumliche Daten, die zum Erreichen von Adressinformationen erforderlich sind,

ç) (Aufgehobene Klausel: 19.10.2017 – 7039 SK/Artikel 1) GESCHICHTE

d) Familie: Personen und deren Ehepartner und Kinder, die unter einer Familienliniennummer derselben Abstammungslinie registriert sind,

e) Familienregister: Das Register, in dem die Aufzeichnungen über Bevölkerungsereignisse in Papierform oder in elektronischen Medien geführt werden,

f) Familienfolgenummer: Die Nummer, die dem Familienregister der Familien gemäß ihrer Schreibreihenfolge zugewiesen wurde.

g) Ministerium: das Innenministerium,

ğ) Basisdokument: Amtliche Dokumente wie Formular, Bericht, Gerichtsbeschluss, Notarurkunde, Geburts- oder Sterbebericht, die den im Familienregister erfassten Bevölkerungsereignissen zugrunde liegen, sowie deren Sicherungen,

h) (Geänderte Klausel: 14.01.2016 – 6661 SD/Artikel 8) GESCHICHTE Wertvolle Papiere: Personalausweis, internationale Familienbrieftasche und blaue Karte,

ı) Andere Adresse: Orte außerhalb der Adresse Adresse,

i) Hauptsitz: Generaldirektion für Bevölkerung und Staatsbürgerschaft,

j) Provinzdirektion: Provinzdirektion für Bevölkerung und Staatsbürgerschaft,

k) (Geänderte Klausel: 19.10.2017 – 7039 SK/Artikel 1) GESCHICHTE Identity Sharing System: Das System, in dem die in der zentralen Datenbank gespeicherten Aufzeichnungen mit Institutionen und juristischen Personen geteilt werden, die öffentliche Dienstleistungen erbringen,

l) Institution: Andere öffentliche Institutionen und Organisationen als die Generaldirektion,

m) HINWEIS: Blaue Karte: Das offizielle Dokument, das Personen ausgehändigt wird, die von Geburt an türkische Staatsbürger sind, aber ihre türkische Staatsbürgerschaft durch die Einholung einer Ausreiseerlaubnis verloren haben, sowie deren Nachkommen gemäß Artikel 29 des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes Nr.

n) HINWEIS: Register der Blue-Card-Inhaber: Das Register, in dem die Aufzeichnungen derjenigen, die von Geburt an türkische Staatsbürger sind, ihre türkische Staatsbürgerschaft jedoch durch die Einholung einer Ausreisegenehmigung verloren haben, und ihrer Nachkommen in elektronischer Umgebung aufbewahrt werden.

o) (Geänderte Klausel: 19.10.2017 – 7039 SK/Artikel 1) GESCHICHTE Zentrale Datenbank: Von der Generaldirektion elektronisch gespeicherte Daten,

ö) (Geänderte Klausel: 19.10.2017 – 7039 SK/Artikel 1) GESCHICHTE MERNİS: Zentrales Bevölkerungsverwaltungssystem,

p) Nummerierung: Name oder Nummer der Adressbestandteile wie Nachbarschaft, Nachbarschaft, Platz, Boulevard, Straße, Straße und Gebäude,

r) (Geänderte Klausel: 14.01.2016 – 6661 SD/Artikel 8) GESCHICHTE Personalausweis: Der Personalausweis der Republik Türkei, aus dem hervorgeht, dass die Person türkischer Staatsbürger ist und im Familienregister eingetragen ist,

h) Dienstleistungen Bevölkerung: Bevölkerung Ereignisse und Personen der Bevölkerung und die Sammlung von Informationen zur Siedlung Adresse bezogen auf die Bevölkerung Register weitergeleitet werden, schützen und ausgewertet durch die Klassifizierung in Bezug auf die Geschäftstätigkeit und Betriebe erforderlich,

j) Bevölkerungsregistrierung: im Familienregister verarbeitete personenbezogene Daten,

t) Bevölkerungsregistrierungsbeispiel: Das Dokument mit Zusammenfassungen der im Familienregister verarbeiteten personenbezogenen Daten.

u) Bevölkerungsregister: Aufzeichnungen des Familienregisters, besondere Aufzeichnungen und Sicherungen,

ü) Bevölkerungsdirektion: Provinzialdirektion für Bevölkerung,

v) Bevölkerungsdirektor:

y) Bevölkerungsereignis: Ein Ereignis, das zu Veränderungen in persönlichen Situationen wie Geburt, Tod, Heirat, Scheidung, Adoption, Anerkennung, Registrierungskorrektur, Abstammungskorrektur, Abwesenheit usw. führt.

z) Besonderes Protokoll: Die Datei, in der die Belege in Form von Geburt, Heirat, Scheidung, Tod, Berichtigung der Registrierung und anderen Ereignissen abgelegt und getrennt klassifiziert werden.

aa) Nationale Adressdatenbank: Die zentrale Datenbank, in der Adressinformationen gespeichert werden,

bb) Internationale Familienkarte: Ein mehrsprachiges amtliches Dokument, das die Identitätsdaten des Ehegatten und der Kinder, die eine Familie gründen, enthält und deren Staatsangehörigkeit nachweist,

cc) (Geänderte Klausel: 19.10.2017 – 7039 SK/Artikel 1) GESCHICHTE Vollmacht: Notariell beglaubigtes Dokument über die Vertretungsbefugnis,

çç) (Geänderte Klausel: 19.10.2017 – 7039 SK/Artikel 1) GESCHICHTE Ausländerregister: Das Register, in dem die Aufzeichnungen von Ausländern, deren Identitätsnummer angegeben ist, elektronisch geführt werden,

dd) Bauunterlagen: Baugenehmigungsformular, Belegungsgenehmigung, brennende und abgerissene Bauwerke Form und Gebäudeskala,

ee) Wohnort: Der Wohnort für den ständigen Aufenthalt,

ff) (Zusatzklausel: 14.01.2016 – 6661 SD/Artikel 8) Biometrische Daten: Personenbezogene Daten, die aus Fingerabdrücken, Venen und Handflächen gewonnen werden, um Identifizierungs- und Authentifizierungsprozesse durch elektronische Systeme sicherzustellen,

gg) (Zusatzklausel: 19.10.2017 – 7039 SK/Artikel 1) Data Sharing Board: Das Gremium wurde gebildet, um die Anfragen bezüglich der Weitergabe von Informationen in der zentralen Datenbank zu bewerten.

ğğ) (Zusatzklausel: 19.10.2017 – 7039 SK/Artikel 1) Autorisierte Verwaltung: Verwaltungen, denen die Befugnis und Verantwortung übertragen wird, Adressnummerierungen oder Baudokumente auszustellen,

drückt aus

ZWEITER TEIL: Durchführung von Bevölkerungsdiensten

ABSCHNITT EINS: Behörden und Bevölkerungsregister

Bevölkerungsbehörden

Artikel 4 – (1) Bevölkerungsdienste werden von den Zentral- und Provinzorganisationen des Ministeriums und ausländischen Vertretern durchgeführt.

Rechtsnatur

Artikel 5 – (1) Bevölkerungsregister; Dabei handelt es sich um die dauerhaft aufzubewahrenden amtlichen Dokumente, in denen Bevölkerungsereignisse nach Bezirk und Familie erfasst werden, um Identitäten, Wohnadressen, familiäre Bindungen, Staatsangehörigkeitsstatus und Personenstand einzelner Personen festzustellen.

(2) Die in den Familien- und Privatregistern geführten Aufzeichnungen und deren Sicherungen sowie die daraus entnommenen Aufzeichnungsproben haben die gleiche rechtliche Bedeutung. Bei Abweichungen zwischen den Aufzeichnungen gilt das Dokument, das der Aufzeichnung zugrunde liegt, bis zum Beweis des Gegenteils.

(3) (Zusätzlicher Absatz: 19.10.2017 – 7039 SK/Artikel 2) Das Ministerium ist befugt, eine einzige Aufzeichnung der Person in den in elektronischer Umgebung geführten Familienakten zu führen und die Personen- und Ereignisaufzeichnungen der Republik Türkei zuzuordnen ID-Nummer. In diesem Fall finden die diesem Artikel widersprechenden Bestimmungen anderer Gesetze keine Anwendung.

Bevölkerungsdateien aufbewahren

Artikel 6 – (1) Bevölkerungsereignisse werden über das Kommunikationsnetz in den Familienregistern der Standesämter und in der zentralen Datenbank registriert.

(2) Das Ministerium stellt sicher, dass die Sicherung der zentralen Datenbank an einem anderen Ort aufbewahrt wird, um einen unterbrechungsfreien Betrieb bei Naturkatastrophen und Notfällen zu gewährleisten.

(3) Band- und Seitenfolgenummern werden auf jeder Seite der Familienregister in Papiermedien angegeben. Die Anzahl der Seiten wird am Ende des Protokolls geschrieben. Die Seitenstöße werden vom erstinstanzlichen Gericht versiegelt und der Abschluss genehmigt.

(4) Das Ministerium ist befugt, die Verfahren und Grundsätze für die Führung der Bevölkerungsregister festzulegen, diese entsprechend der Entwicklung der Gesetzgebung und des Systems zu ändern und die in Papierform geführten Familienregister abzuschaffen.

Persönliche Informationen, die im Familienprotokoll enthalten sein müssen

Artikel 7 – (1) Für jedes Viertel oder Dorf wird ein separates Familienregister geführt. Familienprotokolle enthalten die folgenden Informationen:

a) Die Republik Türkei Identitätsnummer.

b) Der Name der Provinz, des Landkreises, des Dorfes oder der Nachbarschaft, in der er registriert ist, und die Bestellnummer der Haut, der Familie und der Person.

c) Vor- und Nachname, Geschlecht, Vor- und Nachname der Mutter, Nachname der Person, Nachname der verheirateten Frau.

d) Geburtsdatum und Registrierungsdatum als Geburtsort, Tag, Monat und Jahr.

(d) Änderungen der persönlichen Situation wie Eheschließung, Scheidung, Begründung oder Verweigerung eines Stammbaums, Tod, Erwerb oder Verlust der Staatsbürgerschaft oder Berichtigungen durch die zuständigen Behörden.

e) religiös.

f) Familienstand.

g) Standortadresse.

ğ) Foto.

h) (Zusatzklausel: 14.01.2016 – 6661 SD/Artikel 9) Biometrische Daten.

ı) (Zusatzklausel: 19.10.2017 – 7039 SK/Artikel 3) Informationen zu Sorgerecht und Vormundschaft.

(Geänderter Satz: 19.10.2017 – 7039 SK/Artikel 3) GESCHICHTE Die in den Unterabsätzen (a), (g), (ğ), (h) und (ı) genannten Aufzeichnungen werden nur in elektronischer Umgebung aufbewahrt.

(2) Familie Billet in der Türkei ohne Familie und speicherte die Datei, um sie in einer Bevölkerungsdirektion des Ministeriums zu öffnen, um Bürger im Ausland sitzend zu zeigen.

Aufzeichnungen über Ausländer

Artikel 8 - (Geänderter Artikel: 18.10.2018 - 7148 SC / Artikel 32) GESCHICHTE

(1) 4 / 4 / 2013 6458 Nr Ausländer datiert und Identifikationsnummer für Ausländer im Rahmen des Internationalen Schutzgesetz, diese Ausländer Index zu geben aufzuzeichnen und für Ausländer, die wegen einer öffentlichen Einrichtung für unsere jede Handlung gelten oder einer ausländischen Repräsentanz in der Türkei, ausländische Identifizierung, falls sie anfordern Das Ministerium ist befugt, die Nummer (YKN) anzugeben. Die Mitglieder der diplomatischen Mission fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung.

(2) Die Gültigkeitsdauer der Auslandsidentifikationsnummer, die während und nach dem Antrag anzufordernden Dokumente und andere Angelegenheiten werden durch die Verordnung bestimmt, die vom Innenministerium herausgegeben wird.

Blue Card Inhaber Aufzeichnungen

Artikel 8 / A - (Zusätzlicher Artikel: 09.05.2012 - 6304 SK / Artikel 12)

(1) Ost mit einem türkischen Bürger auch durch die Erlaubnis zu erhalten diejenigen, die verloren haben ihre türkische Staatsbürgerschaft und ihre 5901 Gesetz Nr 28 Nachkommen erwähnt in dem Artikel zu verlassen, hielt die Generaldirektion elektronisch Inhaber einer Blauen Karte werden im Protokoll aufgezeichnet. Dieser zieht ich aufgenommen, alle Arten von Veranstaltungen in der Bevölkerung Standesamt im Land, während im Ausland, sind verpflichtet, die ausländischen Missionen zu erklären.

ABSCHNITT ZWEI: Merkmale von Bevölkerungsregistern

Sichtschutz

Artikel 9 – (1) Bevölkerungsaufzeichnungen und die Dokumente, in denen diese Aufzeichnungen aufbewahrt werden, sind vertraulich. Diese dürfen nur von autorisierten und verantwortlichen Beamten und Personen mit Inspektions- und Aufsichtsbefugnissen eingesehen oder untersucht werden. Gerichte sind von dieser Regelung ausgenommen.

(2) Beamte, die diese Informationen für die Bevölkerungsunterlagen verarbeiten, und andere Beamte, die die Bevölkerungsunterlagen im Rahmen des Identity-Sharing-Systems verwenden, sind verpflichtet, diese Vertraulichkeit zu wahren. Diese Verpflichtung besteht auch nach dem Ausscheiden von Beamten fort.

Basierend auf offiziellen Transaktionen

ARTIKEL 10 – (1) Identitätsdaten werden als Grundlage für die Transaktionen in Bezug auf die Person in den Institutionen herangezogen. Bei Abweichungen zwischen den Datensätzen erfolgt keine Änderung in den Bevölkerungsdatensätzen, andere Datensätze werden entsprechend dem Verfahren korrigiert.

ABSCHNITT DREI: Grundsätze für die Führung von Bevölkerungsregistern

Meldepflicht

ARTIKEL 11 – (1) Jede Person, die Staatsbürger der Republik Türkei ist, ist verpflichtet, sich im Bevölkerungsregister einzutragen und einen Personalausweis zu erhalten, indem sie sich an die Bevölkerungsdirektion im Land oder an die Auslandsvertretung im Ausland wendet. Eltern, Erziehungsberechtigte oder Treuhänder von Minderjährigen sind dafür verantwortlich, dass ihre Personalausweise gedruckt und ihre Personalausweise ausgestellt werden.

(2) Diejenigen, die die türkische Staatsbürgerschaft erworben haben, sind zum Zeitpunkt des Erwerbs der Staatsbürgerschaft ebenfalls im Bevölkerungsregister eingetragen.

Registrierungspflicht bei der Registrierung

ARTIKEL 12 – (1) Es ist zwingend erforderlich, dass alle im Personenstandsregister erfassten Aufzeichnungen und Erklärungen über die persönliche Situation auf ordnungsgemäß und vorbildlich erstellten Dokumenten beruhen, die von gemäß diesem Gesetz befugten Beamten erstellt wurden.

(2) Basis am Ende jeder Transaktion Dokumente von Beamten unterzeichnet, die nach der Verarbeitung der Ereignisse der Bevölkerung zu ihren Familien registriert und in einer speziellen Protokolldatei platziert etwa zur Archivierung eine Kopie an die Generaldirektion geschickt werden.

Anmeldung

ARTIKEL 13 – (1) Dokumente und Protokolle über Bevölkerungsereignisse, die von autorisierten Personen und Organisationen gemeldet werden, werden gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes registriert. Das Ministerium ist befugt, über die Verwendung elektronischer Signaturen bei allen Arten von Personenstandstransaktionen zu entscheiden.

Abmelden und erneut öffnen

Artikel 14 – (1) Schließung der Bevölkerungsregistrierung; Dabei handelt es sich um die Unbrauchbarkeit einer Akte aufgrund von Ereignissen wie Tod, Abwesenheit, Verlust der türkischen Staatsbürgerschaft, Heirat, Scheidung, Adoption, Berichtigung oder Ablehnung der Vaterschaft.

(2) Die Aufzeichnung wird erneut geöffnet, wenn ein Grund zum Schließen des Datensatzes verschwunden ist oder ein neuer Grund vorliegt, der ein erneutes Öffnen des Datensatzes erfordert. Nach dem Öffnen der Registrierung werden die Ereignisse, die in der persönlichen Situation aufgetreten sind, in der Akte der Person aufgezeichnet.

DRITTER TEIL: Bevölkerungsereignisse

KAPITEL EINS: Geburt

Mitteilungspflicht und Dauer

Artikel 15 - (Geänderter Artikel: 19.10.2017 - 7039 SC / Artikel 5) GESCHICHTE

(1) als das Recht eines jedes Kind auf die Welt kommt, von der Geburt bis zur Geburt Zulassungsstelle innerhalb von dreißig Tagen in der Türkei, wenn es notwendig ist, Auslandseinsätze im Ausland innerhalb von sechzig Tagen zu informieren. Geburtsbenachrichtigungen können auch an Gesundheitseinrichtungen gesendet werden, die eine Geburt durchführen.

(2) Geburten, die unter Aufsicht eines anderen Gesundheitspersonals als Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitseinrichtungen durchgeführt werden, sind innerhalb von fünf Arbeitstagen dem Standort der betreffenden Gesundheitseinheit mitzuteilen. Die Meldung muss einen Bericht oder ein amtliches Dokument enthalten, aus dem hervorgeht, dass die Geburt in der Gesundheitseinrichtung oder unter Aufsicht des medizinischen Personals erfolgt, sowie eine Petition mit dem Antrag auf Registrierung der Geburt.

(3) Geburtsurkunde nicht unter ärztlicher Aufsicht; Während der Schwangerschaft wird die Mutter oder der Arzt, der der Mutter oder dem Gesundheitsberuf folgt, anhand des Berichts oder Dokuments vorbereitet.

(4) Die Geburtserklärung der außerhalb der Nachsorge des Gesundheitspersonals geborenen Kinder erfolgt durch die mündliche Erklärung an die Direktionen der Bevölkerung. In jeder mündlichen Erklärung ist es obligatorisch, die Richtigkeit der Aussagen der Hausärzte auf Anordnung des Leiters der Zivilverwaltung zu prüfen.

(5) Geburtsanzeige; Eltern, Erziehungsberechtigte, Treuhänder, in deren Abwesenheit die Großeltern oder erwachsenen Geschwister des Kindes oder diejenigen, die das Kind bei sich haben. Der dem Kind gegebene Name wird ohne Abkürzung geschrieben, es dürfen jedoch nicht mehr als drei Namen vorkommen. Die Verfahren und Grundsätze für die Geburts- und Schwangerschaftsmeldung, die Geburtsanzeige und die Erstellung der Geburtsmeldung werden vom Ministerium nach Stellungnahme des Gesundheitsministeriums festgelegt.

(6) Geburtsanzeigen im Ausland erfolgen durch Übermittlung einer amtlichen Urkunde oder eines von ausländischen Behörden erhaltenen Berichts an die Auslandsvertretung. Falls die Geburtsanzeige nicht persönlich bei der Auslandsvertretung erfolgen kann, können das von den ausländischen Behörden eingeholte offizielle Dokument oder der Bericht und die Petition mit dem Namen des Kindes zusammen mit den Dokumenten, aus denen die Identitätsinformationen hervorgehen, an die Auslandsvertretung gesendet werden der Mutter und des Vaters.

(7) Totgeborene Kinder werden nicht in das Familienregister eingetragen. Werden in einer Geburt mehrere Kinder geboren, werden diese in der Reihenfolge der Geburten aufgeführt.

Nicht näher bezeichnete Geburten

ARTIKEL 16 – (1) Die Erklärung dient als Grundlage für die Bestimmung des Geburtsdatums von Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die nach Ablauf der in Artikel 15 dieses Gesetzes genannten Frist benachrichtigt werden. Wenn das Kind das sechste Lebensjahr vollendet hat, wird es zur Bevölkerungsdirektion gebracht und sein Alter wird von der offiziellen Gesundheitseinrichtung festgestellt. Bei Vorlage einer amtlichen Geburtsurkunde ist eine Altersbestimmung nicht erforderlich.

Genehmigung von Bevölkerungsämtern

Artikel 17 – (1) Bevölkerungsdirektionen; Wenn sie über die Existenz nicht angemeldeter Kinder oder nicht in der Bevölkerung registrierter Erwachsener informiert werden; Erwachsene selbst, Eltern der Kinder, Erziehungsberechtigte oder Treuhänder in ihrer Abwesenheit; Sie sind berechtigt, ihre Großeltern oder Geschwister oder diejenigen, die Kinder bei sich haben, oder die Mukhtars einzuladen, eine Erklärung abzugeben. Die Betroffenen sind zudem verpflichtet, innerhalb von dreißig Tagen nach dieser Aufforderung einen Antrag beim Standesamt zu stellen und eine Stellungnahme abzugeben.

(2) Erfolgt die Benachrichtigung nicht innerhalb der gesetzten Frist, ergreifen die Strafverfolgungsbehörden auf Verlangen der örtlichen Behörde die erforderlichen Maßnahmen, um sie mit Gewalt durchzusetzen, und das Kind wird in das Familienregister eingetragen.

Andere für die Berichterstattung zuständige Beamte

ARTIKEL 18 – (1) Beamte der Einrichtung, die durch das Gesetz Nr. 2828 autorisiert sind, Personen, die für Waisenhäuser, Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen verantwortlich sind; Sie sind dafür verantwortlich, die Personalausweise der von ihnen beschäftigten oder bei ihnen untergebrachten Kinder oder Erwachsenen zu überprüfen, Meldungen an die Bevölkerungsdirektionen abzugeben und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Registrierung derjenigen sicherzustellen, die nicht in den Familienregistern eingetragen sind.

(2) Die Strafverfolgungsbeamten; Identitätskontrollen oder nicht in der Lage diejenigen, seine Identität zu beweisen, weil jeder Prozess, entdeckten sie, dass die registrierten Personen in der Bevölkerung nach den erforderlichen Dokumenten machen werden Maßnahmen auf Rechte Direktion organisieren sind verpflichtet, die Bevölkerung an diesem Ort zu informieren.

(3) Schulleiter; Sie sind dafür verantwortlich, die registrierte Identität der Kinder, die die Einschulung beantragen, und die Identität und Adresse ihres Vaters, Elternteils, Erziehungsberechtigten oder Treuhänders der Bevölkerung, die nicht in der Bevölkerung registriert sind, mitzuteilen.

(4) Öffentliche oder private Einrichtungen sind verpflichtet, bei den Personen, denen sie eine Beschäftigung übertragen, Personalausweise anzufordern und die Direktionen über die Bevölkerung der Personen zu informieren, die nicht in der Bevölkerung registriert sind.

Kinder und Menschen mit geistigen Behinderungen

ARTIKEL 19 – (1) Die Registrierung von Kindern, bei denen festgestellt wurde, dass sie aufgrund ihres jungen Alters nicht in der Lage sind, sich zu äußern, im Standesamt erfolgt durch die Bevölkerungsdirektion des Ortes, an dem sie sich aufhalten, auf der Grundlage des Gesetzesprotokolls Vollzugsbeamte oder relevante Institutionen, die diesen Sachverhalt darlegen, oder die Aussagen der relevanten Personen.

(2) Personen mit geistiger Behinderung, die älter als 18 Jahre sind, sind verpflichtet, die Treuhänder des Gerichts zu informieren. Es ist obligatorisch, dass die Meldung zusammen mit dem Bericht der Gesundheitsbehörde, der aus dem staatlichen Krankenhaus zu entnehmen ist, an die Bevölkerungsdirektion übermittelt wird.

(3) Wenn in der über diese Personen erstellten Niederschrift das Geburtsdatum, der Vor- und Nachname sowie der Name der Mutter und des Vaters nicht angegeben sind; Vor- und Nachname sowie Mutter und Vater werden von der Bevölkerungsdirektion bekannt gegeben. Wenn das Geburtsdatum nicht feststeht, wird es voraussichtlich von der offiziellen Gesundheitseinrichtung ermittelt.

Gewinner der türkischen Staatsbürgerschaft

ARTIKEL 20 – (1) Wer die türkische Staatsbürgerschaft gemäß dem Gesetz erwirbt, wird im Familienregister gemäß den Formularen eingetragen, die auf Beschluss der zuständigen Behörde oder Gremien zu erstellen sind.

Bevölkerungsereignisse von Ausländern

Artikel 21 – (Aufgehobener Artikel: 19.10.2017 – 7039 SD/Artikel 27) GESCHICHTE

KAPITEL ZWEI: Ehe

Die Autorität zu heiraten

ARTIKEL 22 – (1) Das Ministerium ergreift und setzt alle erforderlichen Maßnahmen um, um sicherzustellen, dass die Eheschließungsverfahren unter Wahrung der Integrität der Bevölkerungs- und Staatsbürgerschaftsdienste durchgeführt werden.

(2) Ehebeamter; An Orten, an denen es eine Gemeinde gibt, ist in den Dörfern der Bürgermeister oder der von ihm mit dieser Aufgabe beauftragte Beamte der Häuptling. Das Ministerium kann die Befugnisse und Pflichten des Trauungsbeamten an Bevölkerungs- und Staatsbürgerschaftsdirektionen, Bevölkerungsdirektionen und ausländische Vertreter sowie Provinz- und Bezirksmuftibüros delegieren. Ist einer der Ehegatten Ausländer, sind (…) kommunale Trauungsämter und Bevölkerungsdirektionen zur Eheschließung befugt.

Anzeige der Ehe und Registrierung

Artikel 23 – (1) Diejenigen, die das Eheverfahren gemäß Artikel 22 durchgeführt haben; Es ist verpflichtet, die auszustellende Heiratsanzeige innerhalb von zehn Tagen nach dem Datum der Eheschließung an das Standesamt zu senden und die Bevölkerungsdirektion zu registrieren.

(2) Die Frau der verheirateten Frau zieht in das Haus ihres Mannes. Der Ehemann der Frau ist im Familienregister ihres verstorbenen Mannes gestorben, es sei denn, er heiratete erneut. Aber wenn er will, kann er zum Logbuch seines Vaters zurückkehren.

(3) Die Ehen von Vertretern aus dem Ausland sind den Direktionen der Bevölkerung innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum der Eheschließung mitzuteilen.

(4) Aufgehoben 743 auf türkischem Recht 04 die Bürger des Inkrafttretens / 10 / 1926 von den alten Bestimmungen, die vor dem Zeitpunkt, zu dem nach wie vor relevant diejenigen zu heiraten, die registriert sind, nicht auf dem Bevölkerungsregister wird durch die Entscheidung des Gerichts im Familienregister eingetragen.

Ehen im Ausland geschlossen

Artikel 24 – (1) Eheschließungen türkischer Staatsbürger vor ausländischen Behörden im Ausland sind gültig, sofern sie den Bestimmungen des türkischen Zivilgesetzbuches Nr. 22 vom 11 entsprechen und kein Grund für die Nichtigkeit besteht . Diese Ehen werden vom Ehemann, wenn der Ehemann ein Ausländer ist, von der Frau spätestens innerhalb von dreißig Tagen geschlossen, indem sie das Dokument, das sie von der ausländischen Behörde, die die Ehe geschlossen hat, erhalten hat, bei der ausländischen Vertretung an diesem Ort einreicht oder sendet an die Auslandsvertretung. Die Auslandsvertretung, die die Erklärung entgegennimmt, ist verpflichtet, die Heiratsurkunde ordnungsgemäß zu erstellen und an die Standesämter zu übermitteln.

(2) Heiratsanzeige, wenn an diesem Ort keine Auslandsvertretung besteht oder eine Anzeige bei der Auslandsvertretung nicht möglich ist; Sofern die von ausländischen Behörden erhaltene Heiratsurkunde ins Türkische übersetzt und vom Außenministerium ordnungsgemäß genehmigt und genehmigt wird, kann dies auch durch Vorlage beim Standesamt im Land erfolgen. Mit der auf Grundlage dieses Dokuments zu erstellenden Heiratsurkunde wird die Eintragung vorgenommen.

Registrierung der türkischen Staatsbürgerschaftsgewinner

ARTIKEL 25 – (1) Eine Frau, die durch Heirat die türkische Staatsbürgerschaft erwirbt, wird im Haushalt ihres Mannes registriert. Für den Fall, dass die Ehe der Frau, die auf diese Weise im Familienregister eingetragen ist, mit Ausnahme des Todes endet, wird ihre Eintragung an das Ende des Registers verschoben, in dem sie eingetragen ist.

(2) Die Ehe der Ehefrau des Mannes, der die türkische Staatsbürgerschaft durch Heirat erworben hat, wird in dem Haushalt registriert, in dem die Registrierung vorgenommen wurde. Endet die Ehe mit dem Tod, wird die Registrierung der Frau vor ihrer Heirat in das eingetragene Haus verlegt.

DRITTER TEIL: Scheidung und Annullierung der Ehe

Der Beginn der Wartezeit der Frau

ARTIKEL 26 – (1) Die Wartezeit der Frau beginnt mit dem Datum, an dem die Gerichtsentscheidung rechtskräftig wird.

Entscheidungen über Scheidung oder Nichtigerklärung der Ehe

ARTIKEL 27 – (1) Es ist obligatorisch, in Entscheidungen über die Scheidung oder Nichtigerklärung der Ehe die folgenden Informationen aufzunehmen:

a) Die Republik Türkei Partei-Identifikationsnummer, Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort, Name des Vaters und der Mutter verheiratete Frau mit Standortinformationen, die in der vorherigen Nachnahmen Index und Familie registriert ist.

b) In der Ehe geborene Kinder und ihre Identität.

c) Sonstige grundsätzliche und verfahrensrechtliche Bestimmungen, die sich aus der Verfahrensordnung der Entscheidung ergeben.

Eintragung von Scheidungsentscheidungen ausländischer Justiz- oder Verwaltungsbehörden in das Personenstandsregister
Artikel 27 / A - (Zusätzlicher Artikel: 17.04.2017 - 690 QHC / Artikel 4) (690 S. KHK Annahme: 01.02.2018 - 7077 CC / Artikel 3)

(1) Entscheidungen ausländischer Justiz- oder Verwaltungsbehörden über Scheidung, Nichtigkeit, Aufhebung oder Feststellung ihres Bestehens; Die Eintragung in das Bevölkerungsregister erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Parteien gemeinsam, persönlich oder durch ihre Bevollmächtigten einen Antrag stellen, der von der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde gemäß den Gesetzen des Staates, in dem er erteilt wurde, erteilt wurde, ordnungsgemäß abgeschlossen und nicht eindeutig ist im Widerspruch zur türkischen öffentlichen Ordnung.

(2) Bevölkerungsregistrierungsprozess zu dem Index, Auslandsvertretungen im Ausland durchgeführt werden, in Ländern, in denen Entscheidungen der Bevölkerung gemacht werden in inländischen Büros vom Ministerium.

(3) Antrag auf Eintragung auf den in diesem Artikel genannten Gründen ist nicht Bedingungen der Türkei in Anerkennung der Ablehnungsbescheide erfüllt, 27 / 11 / 2007 5718 datierte und Internationales Privatrecht und Verfahrensrecht numeriert ist in Übereinstimmung mit dem Gesetz gemacht auf.

(4) Die Verfahren und Grundsätze für die Anwendung dieses Artikels werden vom Ministerium durch die Verordnung festgelegt.

KAPITEL VIER: Anerkennung und Adoption

Anerkennung und Vaterschaft

Artikel 28 – (1) Anerkennung; Erfolgt die Anerkennung durch das Gericht auf schriftlichen Antrag des Vaters, wird sie durch das Gericht, wenn sie mit einer auf Antrag beim Notar ausgestellten Urkunde erfolgt, der Bevölkerungsdirektion innerhalb von zehn Tagen ab dem Datum der Anerkennung mitgeteilt durch den Notar.

(2) Erfolgt die Anerkennung mit der Erklärung im Testament des Vaters, erfolgt die Mitteilung an die Bevölkerungsdirektion durch den Richter, der das Testament eröffnet hat.

(3) Die Anerkennungserklärung an den Beamten ist direkt im Familienregister eingetragen.

(4) (Geänderter Absatz: 19.10.2017 – 7039 SK/Artikel 7) GESCHICHTE Kinder, die anerkannt sind oder über eine Vaterschaftsentscheidung verfügen, werden mit dem Vor- und Nachnamen ihres Vaters in den Haushalt ihres Vaters überführt.

(5) Die Erklärungen zu den im Ausland durchgeführten Anerkennungsverfahren können gegenüber den ausländischen Vertretern oder den örtlichen Regierungsstellen abgegeben werden, sofern sie in türkischer Sprache übersetzt und genehmigt wurden.

Adoptionsverfahren

ARTIKEL 29 – (1) Die Adoptionsentscheidung wird der Bevölkerungsdirektion dieses Ortes vom Gericht innerhalb von zehn Tagen mitgeteilt. Das Adoptionsereignis wird im Familienregister eingetragen und die Eintragung des Adoptierten wird in das Familienregister des Adoptierenden übertragen.

Adoptionen im Ausland

ARTIKEL 30 – (1) Adoptionsverfahren, die vor ausländischen zuständigen Behörden im Ausland durchgeführt werden, sind auch in der Türkei gültig, sofern sie hinsichtlich der wesentlichen Bedingungen den türkischen Rechtsvorschriften entsprechen.

(2) Die Vollstreckung der Entscheidungen und Dokumente im Zusammenhang mit Adoptionsfällen, die von ausländischen Justiz- oder Verwaltungsbehörden erlassen werden und nach dem Recht dieses Landes abgeschlossen werden oder Konsequenzen wie ein rechtskräftiges Urteil haben, hängt in der Türkei davon ab Vollstreckungs- oder Anerkennungsentscheidung des zuständigen türkischen Gerichts.

KAPITEL FÜNF: Tod und Abwesenheit

Benachrichtigungszeitraum und Verantwortliche

Artikel 31 – (1) Der Todesfall;

a) Personen, die gemäß 24 / 04 / 1930 und dem Allgemeinen Gesundheitsgesetz Nr. 1593 zur Erteilung von Bestattungslizenzen in Städten berechtigt sind,

b) Amtsärzte oder Beamte von Gesundheitseinrichtungen in Dörfern, falls vorhanden, oder Dorfvorsteher,

c) Institutionelle Einrichtungen wie Krankenhäuser und Pflegeheime,

ç) die Militärkommandeure oder diejenigen, die vom Kontinentalkommando gemäß den Gesetzen des Innendienstes und den Abteilungen des Militärdienstes ernannt wurden,

d) von den Zivilbehörden zu bestellende Beamte im Falle von Naturkatastrophen,

e) Zuständige Staatsanwaltschaften bei gerichtlichen Vorfällen und Unfällen,

und die Auslandsvertreter sind verpflichtet, die Generaldirektion oder die Bevölkerungsdirektion innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntwerden des Vorfalls zu informieren.

(2) Gehen die Sterbeurkunden nach Ablauf der gesetzlichen Frist bei den Standesämtern ein, werden sie von den Standesämtern entgegengenommen und bearbeitet, wenn sie auf der Grundlage von Aufzeichnungen amtlicher Gesundheitseinrichtungen oder anderen amtlichen Dokumenten erstellt werden.

(3) in dem Tod in dem Land stattfindet, Tod, wo die dann die Bevölkerung Direktion Platz stattgefunden hat, zu finden ist, wo der Körper nicht in der Lage ist Ort des Todes zu erfassende statt, Tod zum Standesamt des Orts berichtet wird, aus dem Fahrzeug entfernt wird, wenn er in einem Fahrzeug ist.

(4) am Ende der Untersuchung starb, wenn keine Registrierung wird die türkische Staatsbürgerschaft und Familie gehalten werden, wenn sie durch die Regelung der Familie Geburtsurkunde bestimmt wird, vor der Geburt zu registrieren, dann zu Tod verarbeitet.

Todesannahme

ARTIKEL 32 – (1) Wenn eine Person in Situationen verschwindet, die Gewissheit über ihren Tod erfordern, auch wenn ihre Leiche nicht gefunden wurde, wird auf Anordnung der örtlichen Behörde des Antragsorts und des Todesfalls ein Sterbebericht erstellt verarbeitet wird.

(2) Damit gemäß diesem Artikel Maßnahmen ergriffen werden können, muss eine Person aus der unteren oder oberen Abstammungslinie der Person mit der Todesvermutung oder ihre Geschwister, wenn sie diese nicht haben, einen Antrag mit einer Petition stellen zur Dokumentation des Ereignisses oder die zuständigen Behörden müssen den Sachverhalt mit einem amtlichen Schreiben der Bevölkerungsdirektion melden.

(3) Werden die dem Antrag beigefügten Unterlagen und gegebenenfalls die vom Standesamt durchzuführenden Ermittlungen als ausreichend erachtet, um die Richtigkeit des Vorfalls und die Anwesenheit des mutmaßlichen Verstorbenen zum Zeitpunkt des Vorfalls nachzuweisen, so ist der Die Sterbeurkunde wird auf Anordnung der örtlichen Behörde abgezogen.

Diejenigen, die tot in den Familienprotokollen erscheinen, sind tot

ARTIKEL 33 – (1) Die Sterbeurkunden von Personen, die in den Familienregistern lebend aufgefunden werden, obwohl sie tot sind, werden von den Bevölkerungsdirektionen auf Antrag mit einem Dokument erstellt, aus dem das Sterbeereignis hervorgeht, und es werden die erforderlichen Maßnahmen ergriffen. Für den Fall, dass keine Unterlagen vorgelegt werden können, erfolgt die Erstellung der Sterbeurkunde nach Prüfung der Richtigkeit der Sterbeurkunde durch die Standesämter auf Anordnung der örtlichen Behörde.

(2) (Zusätzlicher Absatz: 19.10.2017 – 7039 SK/Artikel 8) Gemäß den Aufzeichnungen in der zentralen Datenbank werden Personen, die längere Zeit nicht verarbeitet wurden und aufgrund ihres Alters wahrscheinlich tot sind, vom bestimmt Generaldirektion. Die Untersuchung der entdeckten Aufzeichnungen erfolgt durch die Polizeibeamten im Auftrag der örtlichen Behörde. Die Todesfälle derjenigen, die aufgrund der Untersuchung als tot befunden wurden, werden registriert.

Operationsprozess

Artikel 34 – (1) Abwesenheitsentscheidungen werden von den Gerichten innerhalb von zehn Tagen dem Standesamt dieses Ortes mitgeteilt und von den Standesbeamten in den Familienregistern eingetragen.

TEIL VIER: Registrierungskorrekturen

ABSCHNITT EINS: Grundsätze zur Korrektur der Bevölkerungsregistrierung

Korrektur der Registrierung

ARTIKEL 35 – (1) Sofern keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegt, können die Aufzeichnungen der Bevölkerungsregister nicht korrigiert werden und es dürfen keine Anmerkungen gemacht werden, die die Bedeutung und Informationen der Aufzeichnungen ändern. Die wesentlichen Fehler bei der Eintragung der Ereignisse in die Familienregister werden jedoch von der Bevölkerungsdirektion gemäß dem Basisdokument korrigiert.

(2) Anfragen nach religiösem Wissen in den Familienprotokollen müssen gemäß der schriftlichen Erklärung der Person registriert, geändert, leer gelassen oder gelöscht werden.

Bevölkerungsfälle

ARTIKEL 36 – (1) Bei der durch die Gerichtsentscheidung vorgenommenen Berichtigung der Aufzeichnungen werden die folgenden Verfahren befolgt:

a) Berichtigungsfälle in Bezug auf die Bevölkerungsdaten werden von der Staatsanwaltschaft beim Zivilgericht erster Instanz an dem Ort eingereicht, an dem sich die Siedlungsadresse befindet, sofern dies von der Amtsstelle bezüglich der Personen, die die Berichtigung wünschen, erforderlich ist. Meldeberichtigungsfälle (…) werden vom Standesamtsbeamten oder dem zu bestellenden Standesbeamten verhandelt und entschieden.

b) (Geänderte Klausel: 19.10.2017 – 7039 SK/Artikel 9) GESCHICHTE Aus berechtigten Gründen kann vom Richter verlangt werden, in derselben Angelegenheit Korrekturen vorzunehmen. Im Falle einer Namensänderung korrigiert die Bevölkerungsdirektion die Eintragung des Namens des Vaters oder der Mutter des Kindes und im Falle einer Nachnamensänderung den Nachnamen des Ehepartners und der minderjährigen Kinder.

(c) Die Feststellungsfälle stellen Fälle gegen die Klagen dar, die für die Löschung oder Berichtigung der Registrierung eingereicht wurden.

(2) Die Anträge im Zusammenhang mit der Verwendung von Unterlagen einer Person werden vom Ministerium geprüft und abgeschlossen.

Genehmigung von Bevölkerungsämtern

ARTIKEL 37 – (1) Die Generaldirektion und die Zivilstandsämter sind befugt, gegen die Entscheidungen des Gerichts alle Arten von Rechtsbehelfen einzulegen.

(2) Die Generaldirektion und die Standesämter sind von Anwaltskosten und Gerichtskosten aller Art befreit.

ABSCHNITT ZWEI: Wesentliche Fehler und Löschung der Bevölkerungsregistrierung

materielle Fehler

ARTIKEL 38 – (1) der Informationen, die für die Eintragung in die in Artikel 7 dieses Gesetzes aufgeführten Familienregister erforderlich sind; Angaben, die in den Melderegistern falsch oder unvollständig erfasst sind, oder gar nicht niedergeschrieben werden, obwohl sie im Basisdokument enthalten sind, oder doppelte Einträge gelten als wesentliche Fehler. Solche wesentlichen Fehler werden von der Generaldirektion oder den Standesämtern berichtigt bzw. vervollständigt.

Korrektur- und Ergänzungstermine zu Terminen

ARTIKEL 39 – (1) Die Generaldirektion ist befugt, die Daten der in Hijri- oder Rumi-Daten geschriebenen Bevölkerungsereignisse gemäß den Bevölkerungsaufzeichnungen der Bürger in die Familienregister umzuwandeln, indem sie sie in gregorianische Jahre umwandelt, und die Mängel zu beheben diejenigen, deren Geburtsdatum nicht bekannt ist.

(2) im Jahr der Geburt in dem Geburtsdatum, Geburtsmonat und Tag am ersten Tag im Juli im Jahr seine Geburt für die Berechnung des Alters dieser ungeschriebenen, genommen Monate geschrieben, um den Tag des Debüts am ersten Tag des Monats für bestimmte Nicht-Bewohner geschrieben.

Löschung der Bevölkerungsregistrierung

ARTIKEL 40 – (1) Identitätsnachweise, die auf der Grundlage eines nicht ordnungsgemäß erstellten Dokuments erstellt wurden, werden durch eine gerichtliche Entscheidung gelöscht, sofern die Generaldirektion oder die Bevölkerungsdirektionen dies erfordern. Die Aufhebung der im Melderegister eingetragenen Anmerkungen und Erläuterungen unterliegt dem gleichen Verfahren.

TEIL FÜNF: Personalausweis, Internationaler Familienpass und Blaue Karte

Regulierung und Verteilung

Artikel 41 - (Geänderter Artikel: 14.01.2016 - 6661 SC / Artikel 12) GESCHICHTE

(1) Das Ministerium ist befugt, die in den Personalausweis aufzunehmenden Informationen und das System festzulegen, das bei der Gestaltung, Lieferung, dem Druck, der Verteilungs- und Liefermethode sowie der Herstellung und Personalisierung des Ausweises zu verwenden ist.

(2) Art, Art und Alter der biometrischen Daten, die in den Personalausweis aufgenommen werden sollen, werden vom Ministerium festgelegt.

(3) Anwendung der Person persönlich biometrische Daten wesentlich ist. Die ID-Karte Biometrische Daten werden nicht an Kinder angewendet werden mit ihren Eltern oder Erziehungsberechtigten 15 Perlen und getan von Menschen, die in der Meldepflicht gemäß Artikel 17 befinden.

(4) Die in der zentralen Datenbank gespeicherten biometrischen Daten können nur für Authentifizierungsvorgänge verwendet werden.

(5) Die Person kann mit schriftlicher Zustimmung während des Antrags bestimmen, wer den Personalausweis entgegennimmt.

(6) Bei Unklarheiten darüber, ob es sich bei der Person, die einen Personalausweis beantragt, und der im Melderegister eingetragenen Person um dieselbe Person handelt, wird auf Anordnung der örtlichen Behörde eine Durchsuchung durch die Polizeibeamten durchgeführt.

(7) begleiten Anwendungen durch den Verlust oder die Änderung einer ID-Karte, ein neues Geschäft zu sein, gültig bis Verwaltung, Regeln und Verfahren durch die ein temporäres Dokument gegeben Ministerium gegründet.

(8) Auf dem Personalausweis dürfen keine Ausweise oder Zeichen angebracht werden, es sei denn, dies ist in diesem Gesetz vorgesehen. Der Personalausweis kann von keiner Person oder Institution zurückgehalten werden.

(9) Nach Abschluss des Heirats erhalten Paare eine internationale Familienbrieftasche.

(10) Die internationale Familienkarte und die blaue Karte werden vom Finanzministerium in einem vom Ministerium festgelegten Design und einer vom Ministerium festgelegten Nummer gedruckt. Familienbrieftaschen und blaue Karten werden vom Finanzministerium an das Außenministerium geschickt, um sie an die Standesämter und Heiratsämter in der Türkei weiterzugeben, und an das Außenministerium, um sie an die ausländischen Vertreter im Ausland weiterzugeben. Maximal dreitausend der internationalen Familienbrieftaschen und blauen Karten werden der Zivilstandsbehörde gegen Bargeld in Losen von dreitausend übergeben, das später ausgezahlt wird.

(11) Die Gebühren für Personalausweis, internationale Familienbrieftasche und Blue Card werden zum Zeitpunkt der Antragstellung erhoben. Wenn die Geburtsanzeige innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgt und die Personalausweise im Rahmen des Gesetzes Nr. 2828 ausgestellt werden, wird keine Wertpapiergebühr erhoben.

(12) Wegen falscher Schreibweise zurückgegebene internationale Familienbrieftaschen und blaue Karten werden vom Wert des wertvollen Papiers abgezogen. Bei Änderungen der Ausweise aufgrund von Herstellungs- oder Schreibfehlern entfällt die Ausweisgebühr.

(13) Sitz, Auslandsvertretungen mit der Bevölkerung, Personalausweis, Familienkarte und 2 Bezug auf internationale Blue Kartengebühr / 6 / 1934 2489 datiert und ist nach den Bestimmungen des Gesetzes Nr Kaution unterliegt.

(14) Die Verfahren und Grundsätze für die Hinterlegung der Ausweisgebühren beim Kassierer werden vom Ministerium und vom Finanzministerium gemeinsam festgelegt.

Dokument anfordern

Artikel 42 - (Geänderter Artikel: 14.01.2016 - 6661 SC / Artikel 13) GESCHICHTE

(1) Um Personalausweis und internationale Familienbrieftaschen zur Verfügung stellen zu können, werden die Nachfragedokumente vom Ministerium formuliert und gedruckt. Das Anforderungszertifikat ist für die Identifizierung des Personalausweises nicht erforderlich.

(2) Das Ministerium ist befugt, die Antragsunterlagen in Kraft zu setzen oder aus dem Antrag zu entfernen und deren Aufbewahrungsdauer festzulegen.

ABSCHNITT SECHS: Bereitstellung von Informationen in Bevölkerungsregistern

Stichprobe der Bevölkerungsregistrierung

ARTIKEL 43 – (1) Identitätsregistrierungsmuster, die durch Entfernen des Eintrags der Person im Familienregister und Bestätigung ihrer Echtheit durch das Standesamt erhalten wurden, sind bis zum Beweis des Gegenteils gültig. Ohne einen schriftlichen Antrag unter Angabe des Grundes des Antrags und des Zwecks, für den er verwendet werden soll, kann die Bevölkerungsregistrierungsstichprobe nicht abgegeben werden. Wenn sich die Person jedoch persönlich mit einem amtlichen Dokument bewirbt, das ihre Identität nachweist, ist ein schriftlicher Antrag nicht erforderlich. Andere personenbezogene Daten als Identitätsdaten werden nicht in die Bevölkerungsregistrierungsstichproben aufgenommen, es sei denn, sie werden von denjenigen, die berechtigt sind, sie anzufordern, eindeutig und begründet. Radieren und Schaben ist bei diesen Dokumenten nicht möglich.

(2) Nicht verwendete Bevölkerungsregistrierungsmuster verfallen innerhalb von einhundertachtzig Tagen ab dem Ausstellungsdatum. Entsprechend den Gebieten, in denen die Bevölkerungsregistrierungsstichprobe verwendet wird, ist das Ministerium berechtigt, diese Frist auf 30 Tage zu verkürzen.

Bevölkerungsregistrierungsstichprobe erhalten

Artikel 44 – (1) Bevölkerungsregistrierungsstichproben;

a) Ministerium,

b) Auslandsvertretungen,

c) Verteidigungsministerium für Militäreinsätze,

ç) Justizbehörden,

d) Strafverfolgungsbehörden, beschränkt auf gerichtliche Verfahren,

e) diejenigen, die zur Eheschließung befugt sind,

f) Offizielle Gesundheitseinrichtungen für Sterbeverfahren,

g) Inhaber des Registers oder deren Ehegatten, Eltern, Erziehungsberechtigte, Abkömmlinge oder diejenigen, die eine Vollmacht dieser Personen vorlegen,

Sie sind befugt, direkt von den Direktionen der Bevölkerung zu erhalten.

(2) Andere als die in Absatz XNUMX aufgeführten Institutionen und juristischen Personen können auf Anordnung des Ministeriums oder der örtlichen Behörde eine Kopie des Bevölkerungsregisters erhalten, indem sie einen schriftlichen Antrag unter klarer Angabe des Grundes des Antrags stellen. Das Ministerium richtet ein Identitätsaustauschsystem ein, um die Bestimmungen dieses Artikels umzusetzen.

(3) Die Angabe der Adresse und anderer Adressinformationen hängt von der Einwilligung der Person ab.

(4) Andere als die in Unterabsatz (g) des ersten Absatzes aufgeführten Personen können außer den Informationen zum Familienstand keine Proben oder Informationen über die Geburtsurkunde einer Person erhalten.

(5) (Zusatzklausel: 19.10.2017 – 7039 SD/Artikel 10) Personen; Sie können sich über das E-Government-Portal mit sicheren Identitätsprüfungstools über sich selbst und ihre Nachkommen bzw. deren Abkömmlinge sowie die Aufenthaltsdokumente von sich und ihren minderjährigen Kindern erkundigen und das Ergebnis in physischer oder elektronischer Form an die Behörde übermitteln . Über das E-Government-Portal erhaltene Dokumente haben die gleiche rechtliche Bedeutung wie andere von den Zivilstandsämtern erhaltene Dokumente.

Verwenden des Identity-Sharing-Systems

Artikel 45 - (Geänderter Artikel: 19.10.2017 - 7039 SC / Artikel 11) GESCHICHTE

(1) Das Ministerium gibt die in der zentralen Datenbank gespeicherten Daten im Rahmen der in diesem Gesetz festgelegten Verfahren und Grundsätze an die Institutionen weiter; Identitätsdaten, juristische Personen, die öffentliche Dienstleistungen erbringen, Versicherungs- und Rentengesellschaften, die im Rahmen des Versicherungsgesetzes Nr. 3 vom 6 tätig sind, Banken, die im Rahmen des Bankengesetzes Nr. 2007 vom 5684 tätig sind, Risikozentrum und Gesetz Nr. 19 Unternehmen, die gemäß dem letzten Absatz von Artikel 10 zum Informationsaustausch gegründet wurden, Finanzleasinggesellschaften und Finanzierungsgesellschaften im Geltungsbereich des Gesetzes über Finanzleasing-, Factoring- und Finanzierungsgesellschaften vom 2005 mit der Nummer 5411; Der Wohnort und andere Adressinformationen werden zum Zweck der Informationsweitergabe gemäß den adressbasierten öffentlichen Dienstleistungseinrichtungen, Versicherungs- und Rentengesellschaften, die im Rahmen des Gesetzes Nr. 5411 tätig sind, Banken, die im Rahmen des Gesetzes Nr. 73 tätig sind, bereitgestellt. 21, Risk Center und der letzte Absatz von Artikel 11 des Gesetzes Nr. 2012. Gegründete Unternehmen, Finanzleasinggesellschaften und Finanzierungsgesellschaften im Geltungsbereich des Gesetzes Nr. 6361 über Finanzleasing-, Factoring- und Finanzierungsgesellschaften.

(2) In der Zentrale wird ein Data Sharing Board eingerichtet, das festlegt, inwieweit die gemeinsame Nutzung von Daten von Nutzen ist, welchen Umfang die gemeinsame Nutzung hat und wie vorgegangen werden soll. Die Arbeitsverfahren und Grundsätze des Data Sharing Board werden durch die vom Ministerium erlassene Verordnung festgelegt.

(3) Die im ersten Absatz genannten Personen können die Informationen der betreffenden Personen nur auf der Grundlage ihrer eigenen Geschäfte und Transaktionen erhalten und die erhaltenen Informationen nicht für andere Zwecke als die Erfüllung der definierten Dienstleistungen verwenden; Sie kann weder der betroffenen Person noch einer anderen Person als den in Artikel 44 genannten Personen ausgehändigt werden. Auch die auf allen Stufen des Systems tätigen Beamten sind zur Einhaltung dieser Regeln verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch nach dem Ausscheiden von Beamten aus dem öffentlichen Dienst fort. Gegen diejenigen, die gegen die Bestimmungen dieses Absatzes verstoßen, werden gemäß den Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten Nr. 24 vom 3 Maßnahmen ergriffen.

(4) Die im ersten Absatz genannten Personen können die Daten, die sie vom Identity Sharing System erhalten können, nicht offline anfordern. Wenn jedoch festgestellt wird, dass ein zwingender Bedarf bei der Planung und Durchführung der öffentlichen Dienstleistung besteht, der Verwendungszweck und die Rechtsgrundlage festgelegt sind, können Datenanfragen in einem dem Bedarf angemessenen Mindestmaß offline erfüllt werden.

(5) Die Generaldirektion ergreift geeignete Sicherheitsmaßnahmen, um die rechtswidrige Verarbeitung, den Zugriff und die Aufbewahrung personenbezogener Daten zu verhindern, und folgt den Institutionen, die Daten anfordern, und den juristischen Personen, die öffentliche Dienstleistungen erbringen, ebenfalls, diese Maßnahmen zu ergreifen.

(6) Die rechtlichen Folgen der Verwendung der von der Generaldirektion erhaltenen Informationen im Geschäfts- und Transaktionsbereich liegen in der Verantwortung der Institution und der juristischen Person, die die Informationen erhält.

(7) Identität Freigabe Identität Registrierung durch das System, Aufenthaltsbescheinigung und Personalausweis, zum Beispiel, die der Zugang zu Institutionen und Organisationen haben stellt sicher, dass Dokumente ohne Nachfrage aus der Bevölkerung und die betroffenen Abteilung von Identität Sharing-System.

(8) bei der Verwendung von Datenbanken für statistische Zwecke ermittelt durch dieses Gesetz 10 / 11 / 2005 5429 datiert und nummeriert Türkei Statistikgesetz gelten.

ABSCHNITT SIEBEN: Identitätsnummer der Republik Türkei

ID-Nummer

ARTIKEL 46 – (1) Die Identitätsnummer ist ein Nummernsystem, das darauf abzielt, eine Verbindung zwischen den Bevölkerungsdaten der Bürger der Republik Türkei herzustellen, auf die Daten von Einzelpersonen zuzugreifen und eine Beziehung zwischen den in öffentlichen Einrichtungen geführten Daten herzustellen. Die ID-Nummer der Republik Türkei wird der Person einmalig zugeteilt und kann nicht geändert werden.

(2) (Aufgehobener Absatz: 19.10.2017 - 7039 SC / Artikel 27) GESCHICHTE

Verwendung

ARTIKEL 47 – (1) Die Identifikationsnummer der Republik Türkei ist in allen Formularen, Erklärungen, Personalausweisen, Steuerausweisen, Führerscheinen, Reisepässen usw. enthalten, die im Namen von Einzelpersonen ausgestellt werden.

(2) und andere Institutionen der Republik Türkei Identität Anzahl von natürlichen und juristischen Personen werden die Grundlage für alle Arten von Transaktionen und Datensätze sein.

(3) Bei der Anwendung der Identifikationsnummer werden die auftretenden Probleme und die zögernden Probleme von der Generaldirektion behandelt.

TEIL ACHT: Adressregistrierungssystem

Aufbewahrung von Adressinformationen und Adressstandard

ARTIKEL 48 – (1) Die Verfahren zur Festlegung, Entwicklung und Verbreitung der Richtlinie zur Aufbewahrung der Wohnadresse und anderer Adressen, die Festlegung der Übergangstermine zur allgemeinen Umsetzung gemäß den Verwaltungseinheiten, dem Verband der Staatsangehörigen Adressdatenbank mit der MERNIS-Datenbank, und der Austausch von Adressinformationen erfolgt durch das Ministerium. . Der Kooperationsanfrage wird von den Institutionen entsprochen, um die Adressdaten des Ministeriums in den Bevölkerungsregistern zu vervollständigen.

(2) Der Adressstandard unterliegt der Überwachung und Verantwortung der Generaldirektion für lokale Verwaltungen; Es wird gemeinsam von der Generaldirektion, dem Türkischen Statistikinstitut, dem Türkischen Normungsinstitut und anderen relevanten Institutionen festgelegt. Die Generaldirektion lokaler Verwaltungen ist dafür verantwortlich, den festgelegten Standard der zuständigen Behörde mitzuteilen. Institutionen sowie natürliche und juristische Personen müssen bei ihren Geschäften und Transaktionen im Zusammenhang mit der Adresse den Adressstandard einhalten.

(3) Das Ministerium ist befugt, bei den Organen Informationen in Bezug auf die Anschrift anzufordern. Die Institute müssen innerhalb von zwanzig Tagen auf die Anfrage antworten.

(4) (Geänderte Klausel: 19.10.2017 – 7039 SK/Artikel 12) GESCHICHTE Bei Geschäften und Transaktionen, die auf der Grundlage der Adresse durchgeführt werden, beschränkt auf die in Anspruch genommenen öffentlichen Dienstleistungen, hat die andere Adresse die gleiche rechtliche Bedeutung wie die Wohnadresse. Weitere Adressinformationen, wie z. B. der Wohnort, werden von den Institutionen als Grundlage für die von ihnen durchgeführten Geschäfte und Transaktionen herangezogen.

(5) (Zusätzlicher Absatz: 19.10.2017 – 7039 SK/Artikel 12) Die Bestimmungen des Notifizierungsgesetzes vom 11 mit der Nummer 2 bleiben vorbehalten.

Adressinformationen und Aktualisierung

§ 49 – (1) Besondere Landesverwaltungen und Gemeinden sind verpflichtet, die Adressbestandteile in ihrem Zuständigkeitsbereich entsprechend der Adressnorm festzulegen und ihnen zur Erstellung von Adressinformationen eine feste, nicht veränderbare Identifikationsnummer zu geben Alle Adressen in der Umgebung. Änderungen anderer Adressbestandteile als der festen Identifikationsnummer, aus welchem ​​Grund auch immer, werden von der jeweiligen Landesverwaltung und den Gemeinden verfolgt und in der nationalen Adressdatenbank erfasst.

(2) Die nationale Adressdatenbank befindet sich in der Zentrale. Die Generaldirektion speichert die Adressinformationen der Abrechnungsadresse in der nationalen Adressdatenbank, die den Personendatensätzen in den Bevölkerungsdateien zugeordnet sind, und hält sie mit den Sicherungssystemen auf dem neuesten Stand.

(3) (Aufgehobene Klausel: 09.05.2012 – 6304 SK/Artikel 13) GESCHICHTE (Überarbeitete Klausel: 02.01.2017 – 680 Gesetzesdekret/Artikel 80) (680 Nr. Gesetzesdekret angenommen: 01.02.2018 – 7072 SK/Artikel 78 ) Adressdaten türkischer Staatsbürger, deren Wohnsitz im Ausland liegt, werden gemäß den Adressdaten des Landes, in dem sie leben, oder den Informationen dieses Landes und der Repräsentanz, der sie angeschlossen sind, geführt.

Mitteilungspflicht und Dauer

Artikel 50 - (Geänderter Artikel: 19.10.2017 - 7039 SC / Artikel 13) GESCHICHTE

(1) Die Adressangabe basiert auf der schriftlichen Angabe der Personen. Die Benachrichtigung erfolgt persönlich oder durch sichere elektronische Signatur.

(2) Die Adressbenachrichtigung erfolgt an Bevölkerungsdirektionen oder ausländische Vertreter. Während des Antrags für die Beschaffung von Dienstleistungen kann es möglich sein, eine Adressänderung bei den Organisationen zu melden, die die vom Ministerium festgelegten adressbasierten Dienstleistungen erbringen.

(3) Die Adressbenachrichtigung muss innerhalb von 20 Werktagen erfolgen.

(4) Volljährige Familienangehörige, deren Wohnort und sonstige Anschrift übereinstimmen, können anstelle einander Anschriftenerklärungen abgeben. Wer eine Vollmacht vorlegt, kann auch eine Mitteilung über die Anschriften der Personen machen.

(5) Die Adressen der Kinder und Behinderten werden von den Eltern, Erziehungsberechtigten, Treuhändern, in deren Abwesenheit den Großeltern des Kindes, den erwachsenen Geschwistern oder denjenigen, die das Kind bei sich haben, mitgeteilt.

(6) Pflegeheime, Waisenhäuser, Gefängnisse, legen Wohnheime wie der Rest der Adresse Meldungen Agentur Beamten, während im Fall von Waisen, die nicht von dem Vorsitzenden bemerken.

(7) Bei Zweifeln an der Erklärung können Auskünfte und Unterlagen zur Bestätigung der Erklärung der Person verlangt werden.

(8) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, die Baudokumente, die der Adressbildung zugrunde liegen, gleichzeitig mit der Erstellung der Dokumente in der nationalen Adressdatenbank zu verarbeiten.

Verpflichtung von Organisationen, die adressenbasierte Dienste anbieten

Artikel 51 - (Geänderter Artikel: 19.10.2017 - 7039 SC / Artikel 14) GESCHICHTE

(1) Organisationen senden Formulare zur Erklärung von Adressänderungen spätestens innerhalb von zehn Arbeitstagen in elektronischer Form an die Generaldirektion oder an das Standesamt des Ortes, an dem die Organisation ihren Sitz hat.

Verwendung von Adressinformationen

ARTIKEL 52 – (1) Das Ministerium kann den Institutionen auf Anfrage ihre Adressinformationen in elektronischer Umgebung im Rahmen des Identity Sharing Systems zur Verfügung stellen, dessen Verfahren und Grundsätze vom Ministerium festgelegt werden.

(2) Mukhtars, die ihre technische Infrastruktur fertiggestellt haben, können auf das Identity-Sharing-System zugreifen, um die Adressinformationen in ihren Verantwortungsbereichen auf dem neuesten Stand zu halten.

(3) Die Organe stützen sich auf die bei der Generaldirektion hinterlegten Adressdaten der auszuführenden Arbeiten und Transaktionen.

(4) Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit der Adresse können bei den Zivilstandsämtern und bei den Mukhtars eingeholt werden, die Dokumente gemäß den Aufzeichnungen in diesem System erstellen können, indem sie sich an das Identity Sharing System anschließen. Die Sicherheit der auf diese Weise erstellten Dokumente wird gemäß den vom Ministerium festgelegten Verfahren und Grundsätzen gewährleistet.

(5) MERNİS-Bevölkerungsinformationen werden bei der Volkszählung oder Bevölkerungsermittlung, bei der Erstellung von Familien- und Personenstandsstatistiken und bei der Umsetzung von Gesetzen auf der Grundlage dieser Informationen verwendet.

Koordination und Zusammenarbeit

Artikel 53 – (1) Die Generaldirektion ist für die behördenübergreifende Koordinierung verantwortlich, um sicherzustellen und die nationale Adressdatenbank effektiv, schnell und aktuell zu halten. Institutionen sind verpflichtet, die ihnen vorliegenden Informationen zu Adresse und Adressbestandteilen an die Generaldirektion und relevante Institutionen weiterzugeben.

TEIL NEUN: Gemeinsame Bestimmungen

Registrierungsaufgabe und -dauer

ARTIKEL 54 – (1) Die für die Registrierung der Bevölkerungsregister zuständigen Beamten müssen die Belege, die in der Bevölkerungsdirektion erstellt werden und zum Zeitpunkt der Transaktion in den Familienregistern registriert sein müssen, sowie die von ihr ausgestellten Dokumente registrieren andere Behörden innerhalb von sieben Tagen nach ihrer Übermittlung an die Bevölkerungsdirektion an die Familienregister und eine Kopie davon im Generalregister. Sie sind für die Übermittlung an die Direktion verantwortlich.

Pflichten der Gerichtsredakteure

ARTIKEL 55 – (1) Gerichtsschreiber sind dafür verantwortlich, das Standesamt dieses Ortes innerhalb von zehn Tagen ab dem Datum der endgültigen oder geregelten Entscheidung über alle Entscheidungen und Transaktionen zu informieren, die eine Eintragung in Familienregister erfordern.

Pflichten von Gesundheitsorganisationen

Artikel 56 – (Aufgehobener Artikel: 19.10.2017 – 7039 SD/Artikel 27) GESCHICHTE

Die Abgeordneten

Artikel 57 - (Geänderter Artikel: 19.10.2017 - 7039 SC / Artikel 17) GESCHICHTE

(1) Eine Erklärung Dritter ist nach den Verfahren der Standesämter nur durch Vorlage einer Vollmacht möglich.

Unveröffentlicht

ARTIKEL 58 – (1) Personen, die in ihren Geburtsurkunden nicht eingetragen sind, beantragen beim Standesamt ihres Wohnortes in der Türkei und bei der nächstgelegenen Auslandsvertretung im Ausland einen amtlichen Nachweis, dass sie türkische Staatsbürger sind. Wenn aufgrund der Prüfung kein Hindernis für die Eintragung besteht, werden sie von den Bevölkerungsdirektionen in die Familienregister eingetragen.

(2) (Zusätzlicher Absatz: 19.10.2017 – 7039 SK/Artikel 18) Personen, die vor der Geburtsurkunde verstorben sind, werden nicht in den Familienregistern eingetragen. Wenn jedoch die Identität des Verstorbenen und die Sterbeurkunde vor der irdischen Niederschrift vorgelegt werden, erfolgt eine Erklärung zur Eintragung der gesetzlichen Erben der Person.

Protokollunterzeichnung

ARTIKEL 59 – (1) Die Basisdokumente, die aufgrund der an die Bevölkerungsdirektionen gerichteten Meldungen ausgestellt werden, werden von der Bevölkerungsdirektion unterzeichnet und genehmigt. Die Belege müssen von der betroffenen Person oder dem Erziehungsberechtigten bzw. dem Vorsorgevollmachtgeber unterzeichnet sein. Von Analphabeten werden Fingerabdrücke genommen.

Zweifel

ARTIKEL 60 – (1) Bei Zweifeln an den Angaben zu Bevölkerungsereignissen und zur Adresse werden die erforderlichen Untersuchungen und Untersuchungen durch die Strafverfolgungsbehörden durchgeführt und die Bevölkerungsdirektion auf Anordnung der örtlichen Behörde benachrichtigt.

Berechnung der Zeit

ARTIKEL 61 – (1) Bei der Berechnung der in diesem Gesetz festgelegten Fristen wird der Tag nach dem Eintritt des Ereignisses als Ausgangspunkt genommen. Dauer; Fällt der letzte Tag der vereinbarten Frist mit einem gesetzlichen Feiertag am letzten Tag zusammen, endet der erste auf den Feiertag folgende Werktag mit dem Ende der Arbeitszeit.

Abfälle oder alte Familienstümpfe

Artikel 62 – (1) In Bezug auf Abfälle oder alte Familienunterlagen, die aus dem Prozess entfernt wurden, können keine Maßnahmen ergriffen oder erfasst werden.

(2) (Geänderter Absatz: 19.10.2017 – SK 7039/Artikel 21) GESCHICHTE Auf der Grundlage der Aufzeichnungen der Abfallbücher kann die Verwaltung keine Berichtigung vornehmen. „Keine rechtlichen Schritte können als Grundlage herangezogen werden, es sei denn, sie dienen der Feststellung der Identität und der familiären Bindungen der Person durch die Gerichte.“ Erklärung erfolgt.

(3) (Geänderter Absatz: 19.10.2017 – 7039 SK/Artikel 21) GESCHICHTE Falls die Belege der Bevölkerungsereignisse nicht gefunden werden können, werden die wesentlichen Fehler korrigiert oder die Mängel in Bezug auf den Vor- und Nachnamen, den Namen des Vaters und der Mutter behoben Name, Geburtsdatum oder Geburtsort. Dies erfolgt unter Bezugnahme auf die alten Familienunterlagen, die aus dem Prozess entfernt wurden. „Diese Aufzeichnungen können nicht als Grundlage für aktuelle Aufzeichnungen herangezogen werden.“ Erklärung erfolgt.

Liste der Wehrpflichtigen

Artikel 63 - (Geänderter Artikel: 19.10.2017 - 7039 SC / Artikel 22) GESCHICHTE

(1) Die Liste der in den Familienregistern eingetragenen männlichen Bevölkerung, die das Militäralter erreicht hat, erhält das Verteidigungsministerium über das Identity Sharing System.

Formulare bearbeiten

Artikel 64 – (1) Das Ministerium ist befugt, die bei der Umsetzung dieses Gesetzes zu verwendenden Formulare und Dokumente vorzubereiten und die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Die in den elektronischen Medien gespeicherten Meldeformulare zur Wohnadressenmitteilung werden nach der Übermittlung an die elektronischen Medien eingescannt und vernichtet.

TEIL ZEHN: Verschiedene Bestimmungen

Beteiligungsanteil

Artikel 65 - (Geänderter Artikel: 25.06.2009 - 5917 SC / Artikel 39) GESCHICHTE

(1) (Geänderte Klausel: 19.10.2017 – 7039 SK/Artikel 23) GESCHICHTE Pro Anfrage oder Rückregistrierung wird eine Beitragsgebühr als Gegenleistung für die Weitergabe der Informationen im Identity Sharing System an öffentliche Institutionen und Organisationen sowie andere juristische Personen als die erhoben öffentliche Verwaltungen im Rahmen des Staates. Die Höhe des Beitrags, der mindestens 3 Cent beträgt, wird gemeinsam vom Ministerium und dem Finanzministerium getrennt für Geo- und Textdaten unter Berücksichtigung der Qualität des über das Identity Sharing System angebotenen Dienstes festgelegt. Diese Beträge werden jedes Jahr um den Neubewertungssatz erhöht, der gemäß den Bestimmungen des wiederholten Artikels 4 des Steuerverfahrensgesetzes vom 1 mit der Nummer 1961 in Bezug auf das Vorjahr festgelegt und bekannt gegeben wird. Als Grundlage für die Ermittlung der Anzahl der Anfragen und zurückgegebenen Unterlagen dienen die Unterlagen des Ministeriums.

(2) Die Berechnung der Partizipationsanteile basiert auf den Abfragen der einzelnen Perioden ab den Quartalsperioden des Kalenderjahres. Die berechneten Partizipationsanteile werden bis zum Abend des 15-Tages des Monats, der auf das Monatsende folgt, den Untersuchungsinstituten mitgeteilt und bis zum Monatsende an die zentrale Buchhaltungseinheit des Ministeriums überwiesen.

(3) Diejenigen, die während des Zeitraums nicht zahlen, werden vom System getrennt. Die nicht innerhalb der Frist gezahlten Aktien werden von den Steuerbehörden gemäß den Bestimmungen des Gesetzes zum Einzug öffentlicher Forderungen 6183 weiterverfolgt und eingezogen. Partizipationsanteile werden als Einnahmen im Gesamthaushaltsplan erfasst.

(4) Dorf- und Nachbarschaftsvorsteher sind von der Teilnahmegebühr befreit.

(5) Die Grundsätze und Verfahren für die Umsetzung dieses Artikels werden vom Ministerium und vom Finanzministerium gemeinsam festgelegt.

Überarbeitete Gebühr

Artikel 66 – (Aufgehobener Artikel: 27.06.1989 – Gesetzesdekret 375/Zusätzlicher Artikel 12) WIRKUNGSGESCHICHTE

TEIL ELF: Strafbestimmungen

Falsche Erklärung

ARTIKEL 67 – (1) Mukhtars aus Dörfern oder Nachbarschaften, die falsche Wohnsitzbescheinigungen oder Geldbörsen vorlegen, und diejenigen, die im Zusammenhang mit einer Transaktion gegenüber dem Standesamt falsche Angaben machen, und diejenigen, die dies bezeugen, werden zu einer Freiheitsstrafe von sechs bis vier Monaten verurteilt Jahre.

(2) erfüllen die Verpflichtungen im Zusammenhang mit Adresse und Beamte 26 / 09 / 2004 vom 5237 türkischen Strafgesetzbuchs Anzahl bestraft das Verbot zuwiderhandeln nach den Bestimmungen, die Straftaten gegen die Zuverlässigkeit und das Funktionieren der öffentlichen Verwaltung beziehen.

Bußgelder

Artikel 68 – (1) Gemäß diesem Gesetz;

a) Beamte, die für die Meldung von Bevölkerungsereignissen zuständig sind und ihren Pflichten nicht innerhalb der in diesem Gesetz festgelegten Fristen nachkommen, werden auf Vorschlag des Standesbeamten und mit Entscheidung des Bezirksregisterdirektors mit einer Geldstrafe von 25 YTL belegt, auch wenn dies der Fall ist Die Tat stellt ein weiteres Verbrechen dar.

b) (Aufgehobene Klausel: 19.10.2017 – 7039 SK/Artikel 24) GESCHICHTE

c) (Geänderte Klausel: 14.01.2016 – SK 6661/Artikel 14) GESCHICHTE Eine Verwaltungsstrafe von 50 türkischen Lira für diejenigen, die ihrer Pflicht zur fristgerechten Benachrichtigung über eine Adressänderung nicht nachkommen, und eine Verwaltungsstrafe von 1000 türkischen Lira Lira für diejenigen, die falsche Erklärungen abgeben, von den Zivilbehörden im Land und von Ausländern im Ausland. bereitgestellt von den Vertretern.

(2) Im Ausland verhängte Bußgelder werden in der Währung erhoben, in der die konsularischen Erlöse in dem Land eingezogen werden, in dem sie gegen lokales Geld bei der Transaktion gezahlt werden.

(3) Gemäß diesem Gesetz;

a) (Aufgehobene Biegung: 14.01.2016 - 6661 SK / Artikel 14) GESCHICHTE

b) (Aufgehobene Klausel: 14.01.2016 – 6661 SK/Artikel 14) GESCHICHTE

c) (Aufgehobene Klausel: 14.01.2016 – 6661 SK/Artikel 14) GESCHICHTE

d) (Geänderte Klausel: 19.10.2017 – 7039 SK/Artikel 24) GESCHICHTE Gesundheitspersonal gemäß Artikel 15 dieses Gesetzes und Staatsanwaltschaften gemäß Artikel 31,

Die in diesem Artikel genannten Verwaltungsstrafen werden nicht verhängt.

TEIL ZWÖLF: Verschiedene Bestimmungen

Vorschriften

Artikel 69 – (1) Verordnungen zur Umsetzung dieses Gesetzes werden vom Präsidenten der Republik in Kraft gesetzt.

(2) Adresse Ministerium innerhalb von neunzig Tagen und den Regelungen in Bezug auf Nummerierung, Türkei Institut für Statistik und das türkischen Standards Institute gemeinsam entwickelt und in Kraft gesetzt durch die Behörde.

Aufstellungen

ARTIKEL 70 – (1) Die in der diesem Gesetz beigefügten Liste mit der Nummer (1) aufgeführten Kader wurden für den Einsatz in den Diensten im Geltungsbereich dieses Gesetzes geschaffen und dem Abschnitt des Innenministeriums der Tabelle (I) hinzugefügt ) des Gesetzesdekrets Nr. 190 über Generalstab und Verfahren.

Rückstellungen entfernt

ARTIKEL 71 – (1) Bevölkerungsgesetz Nr. 5 vom 5, Gesetz Nr. 1972 zur allgemeinen Bevölkerungsschrift vom 1587 und Gesetz Nr. 24 über Heiratsurkunden und deren Eintragung in Bevölkerungsregistern vom 02. 1972, Artikel 1543, Unterabsätze (a) und (d) von Artikel 05, Artikel 07, Artikel 1939 und der Ausdruck „3686“ in Artikel 26 des Identitätserklärungsgesetzes vom 06 mit den Nummern 1973 und 1774/5 Das Gesetz über die Nummerierung von Gebäuden und die Benennung von Straßen aus dem Jahr 6 mit der Nummer 8 wurde aufgehoben.

Geänderte Bestimmungen anderer Gesetze

ARTIKEL 72 – (1) Gemäß Artikel 1774 Absatz (c) des Gesetzes Nr. 6 ist „es verpflichtend, innerhalb von drei Tagen ein Ausweisdokument gemäß dem Muster auszufüllen und es der allgemeinen Strafverfolgungsbehörde vorzulegen.“ Die Formulierung „diejenigen, die sich an den in Unterabsatz (d) genannten Orten befinden und sich dort aufhalten“ im zweiten Absatz desselben Artikels wurde in „diejenigen, die dies getan haben“ geändert.

Bestimmungen zu anderen Gesetzen hinzugefügt

Artikel 73 – (1) Der folgende Absatz wurde zu Artikel 14 des Gesetzes über die Organisation und Aufgaben des Innenministeriums vom 02 mit der Nummer 1985 hinzugefügt.

„Das Ministerium kann Provinzdirektionen für Bevölkerung und Staatsbürgerschaft in Provinzen und Bezirksdirektionen für Bevölkerung in Bezirken einrichten, um Bevölkerungs- und Staatsbürgerschaftsdienste durchzuführen. Das Ministerium ist berechtigt, den Bevölkerungsdirektor und die Beamten unabhängig von ihrem Kader, Standort und Titel an den für notwendig erachteten Stellen zu ernennen.

Citations

Zusätzlicher Artikel 1 - (Zusätzlicher Artikel: 14.01.2016 - 6661 SK / Artikel 15)

(1) In anderen Rechtsvorschriften gelten Verweise auf die Ausdrücke „Personalausweis“, „Personalausweis“, „Personalausweis“, „Ausweisdokument“, „Ausweispapier“ als auf den „Personalausweis der Republik Türkei“ bezogen.

Genehmigung und Abtretung
Zusätzlicher Artikel 2 - (Zusätzlicher Artikel: 19.10.2017 - 7039 SK / Artikel 26)

(1) Das Ministerium kann die Registrierung oder Registrierung von Dokumenten im elektronischen Umfeld bei den Institutionen genehmigen, die die Bevölkerungsereignisse und Adressdokumente regeln. Das Ministerium ist befugt, über die Aufbewahrung der Belege in den registrierungsberechtigten Institutionen zu entscheiden.

(2) Auf Antrag des Außenministeriums kann Personal für die Personenstandsregistrierung zur Durchführung der Registrierungs- und Staatsbürgerschaftsverfahren in den konsularischen Zweigstellen der Botschaften und Generalkonsulate ernannt werden. Die Aufgaben, Verantwortlichkeiten und die Amtszeit der genannten Beamten im Ausland werden gemeinsam vom Ministerium und dem Außenministerium festgelegt.

Familienname ändern
Zusätzlicher Artikel 3 - (Zusätzlicher Artikel: 19.10.2017 - 7039 SK / Artikel 25)

(1) Auf schriftliche Anfrage;

a) den Nachnamen der Frau, deren Ehepartner den Nachnamen des Ehepartners verwenden durfte,

b) nur der Nachname des Ehepartners der Frau, die den Nachnamen des Ehepartners zusammen mit dem Nachnamen trägt,

Wenn er es nutzen möchte, werden von der Bevölkerungsdirektion die erforderlichen Maßnahmen ergriffen.

Detektion von Todesereignissen
Zusätzlicher Artikel 4 - (Zusätzlicher Artikel: 19.10.2017 - 7039 SK / Artikel 25)

(1) Sterbefälle werden Institutionen und Notaren vom Standesamt nicht in Papierform mitgeteilt. Institutionen und Notare nehmen die Feststellung von Sterbefällen elektronisch vor. In Fällen, in denen die elektronische Übermittlung von Sterbefallmeldungen aufgrund höherer Gewalt nicht möglich ist, kann die Übermittlung in Papierform erfolgen.

(2) 18 / 1 / 1972 1512 datiert und Notarrecht und die Bestimmungen des Artikels 69 rechtswidrig 213 Artikel des Gesetzes Nr 150 gelten nicht.

TEIL DREIZEHN: Vorläufige Bestimmungen

Vorläufiger Artikel 1 – (1) Institutionen und juristische Personen sind verpflichtet, ihre Identifikationsnummer bei ihren Transaktionen zu verwenden, indem sie ihre Gesetzgebung innerhalb von zwei Jahren ab dem Datum der Veröffentlichung dieses Gesetzes an die Bestimmungen dieses Gesetzes anpassen.

Vorläufiger Artikel 2 – (1) Ab dem Datum der Veröffentlichung dieses Gesetzes werden die folgenden Arbeiten und Verfahren zur Vorbereitung des Antrags bezüglich der Erfassung von Adressinformationen durchgeführt:

a) die Infrastrukturmaßnahmen sind in der nationalen Adressdatenbank innerhalb der Türkei Statistical Institute Datenbank wird aufgebaut und nach Abschluss der Arbeiten und die vorgesehenen Transaktionen in diesem Artikel werden übertragen an die Generaldirektion durchgeführt.

b) Die Generaldirektion für lokale Verwaltungen überwacht die Nummerierungs- und Plakatierungsarbeiten der besonderen Provinzverwaltungen und Gemeinden gemäß der Verordnung über Adresse und Nummerierung.

c) Provinzverwaltungen, Gemeinden und die Generaldirektion bilden parallel zur Adressforschung die technische Infrastruktur nationaler Adressdatenbanken. Das Verkehrsministerium wird eine Online-Netzwerkinfrastruktur zwischen den Sonderverwaltungen und Kommunen der Provinzen und der nationalen Adressdatenbank im ganzen Land einrichten. Ein zentrales Computerprogramm, über das jede Siedlung auf die nationale Adressdatenbank zugreifen kann, wird von der Präsidentschaft des türkischen Statistikinstituts vorbereitet. Es wird durch Bereitstellung der erforderlichen Verschlüsselung und Benutzerschulung für die Nutzung durch spezielle Landesverwaltungen und Kommunen geöffnet.

ç) Spätestens innerhalb von dreihundertsechzig Tagen ab dem Datum der Festlegung des Adressstandards werden die Adressbestandteile der Siedlungen von den Sonderverwaltungen der Provinzen und Gemeinden mit den Standards in Einklang gebracht und der Nummerierungsprozess abgeschlossen und eingeleitet die zentral eingerichtete nationale Adressdatenbank über das in Unterabsatz (c) genannte Programm.

d) Um die Eignung der von speziellen Provinzverwaltungen und Gemeinden vor Ort durchgeführten Nummerierungs- und Plakatierungsarbeiten festzustellen, wird innerhalb von neunzig Tagen nach der Durchführung eine Feldkontrolle durch die Präsidentschaft des Türkischen Statistischen Instituts und die Generaldirektion für lokale Verwaltungen durchgeführt Der Nummerierungsvorgang ist abgeschlossen. Die Kontrollergebnisse werden in die nationale Adressdatenbank eingegeben.

e) Aufbewahrung der nationalen Adressdatenbank in den Siedlungsadressen, die mit den Kontaktdatensätzen im Bevölkerungsregister und den persönlichen Wohnadressdatensätzen in Verbindung mit der Identitätsnummer der Republik Türkei verknüpft werden sollen, beginnend mit der Ortsnummerierung der abgeschlossenen Wohn- und Türkei-Statistiken, die innerhalb von maximal sieben Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgefüllt werden muss Der Antrag vor Ort wird von der Behörde gestellt. Siedlungsgebiete, die in der nationalen Adressdatenbank anhand der Adressinformationen während des Antrags identifiziert wurden, gemäß den elektronisch abgeglichenen MERNIS-Datensatzidentifikationsnummern der Republik Türkei. Während der Felduntersuchung wird eine separate Datenbank mit der in der Türkei ermittelten Adresse für ausländische Wohnorte erstellt.

f) Die eingeholten Aufzeichnungen werden in den Nachbarschafts- und Dorf-Mukhtars für sechzig Tage ausgesetzt. Während der Aussetzung werden gemäß den Angaben des Präsidiums des Türkischen Statistikamts als Ergebnis der Prüfung der Einwände notwendige Korrekturen in den Aufzeichnungen vorgenommen. Als Ergebnis der Fertigstellung der Aufzeichnungen mit dieser Studie werden die im Feldantrag verwendeten Formulare vor Ort mit der Entscheidung der örtlichen Komitees gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über die Annahme des in Kraft getretenen Dekrets vernichtet Gesetz vom 28 mit der Nummer 09.

(2) Türkei Institut für Statistik vom Vorsitz in Zusammenarbeit mit der Generaldirektion der Formen während des Prozesses verwendet werden. Türkei Institut für Statistik Aufzeichnungen in Bezug auf Fragen als statistische Zwecke hinzugefügt den Vorsitz der Formulare werden im Rahmen der Türkei Statistikgesetzes bewertet.

(3) Die von der Präsidentschaft des Türkischen Statistischen Instituts im Rahmen dieses Artikels durchzuführenden Feldarbeiten werden im Rahmen der Bestimmungen des Gesetzes Nr. 5429 über Volkszählung und Forschung durchgeführt. Relevante Institutionen können Waren und Dienstleistungen erwerben, um die in diesem Artikel genannten Arbeiten und Transaktionen durchzuführen. Die Bestimmungen des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen vom 04 mit der Nummer 01 und die Bestimmungen des Gesetzes mit der Nummer 2002 gelten nicht für die im Rahmen dieses Artikels auszuführenden Arbeiten, mit Ausnahme der Bestimmungen über Strafen und Verbote Ausschreibungen. Die Verfahren und Grundsätze für die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen in diesem Bereich werden vom Ministerrat entsprechend den Anforderungen der Dienstleistung im Einklang mit den Grundsätzen festgelegt, die Transparenz, Wettbewerb, Gleichbehandlung, Zuverlässigkeit und Öffentlichkeit gewährleisten Kontrolle, Erfüllung der Bedürfnisse unter angemessenen Bedingungen und rechtzeitig sowie effiziente Nutzung von Ressourcen.

(4) Die Verfahren und Grundsätze zur Umsetzung von Absatz XNUMX Buchstabe a dieses Artikels werden durch eine Verordnung festgelegt.

Vorläufiger Artikel 3 – (1) Die Bestimmungen des Artikels 2 dieses Gesetzes gelten nicht für diejenigen, die ihre Bevölkerungsereignisse nach Ablauf der in der Bevölkerungsgesetzgebung festgelegten Frist gemeldet haben, und für diejenigen, die ihre Personalausweise und Familienkarten verloren haben Umsetzungszeitraum des vorläufigen Artikels 68 dieses Gesetzes.

Vorläufiger Artikel 4 – (1) Besondere Provinzverwaltungen und Gemeinden, die nicht innerhalb der in diesem Gesetz festgelegten Frist an die nationale Adressdatenbank angeschlossen werden können, ermitteln die lokalen Adressinformationen, überwachen deren Aktualität und senden sie an die Bezirksbevölkerungsdirektionen elektronisch zur Verarbeitung in der nationalen Adressdatenbank.

Vorläufiger Artikel 5 – (1) Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes wird der Antrag eines Elternteils gestellt, wenn das Kind volljährig ist, um die Übertragung von Kindern, die aufgrund einer Anerkennungserklärung oder einer Anerkennungserklärung in den Haushalt der Mutter eingetragen sind, zu beantragen ein Vaterschaftsurteil.

Vorläufiger Artikel 6 - (Zusätzlicher Artikel: 14.01.2016 - 6661 SK / Artikel 16)

1 / 31 / 12 (2016).

a) Identitätskarten, die vom Ministerium für Formen, Größen und Proben gemäß dem Finanzministerium und dem Rechnungsführer bestimmt werden gedrückt, um die Bedürfnisse der Bevölkerung Abteilungen gerecht zu werden, an das Außenministerium geschickt, um die Bedürfnisse der ausländischen Missionen zu erfüllen.

b) Unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Zivilstandsämter werden vom Rechnungsführer jeweils höchstens dreitausend Kopien des Personalausweises für Frauen und Männer gegen Bargeld in Losen von dreitausend Stücken zur späteren Zahlung ausgegeben. Erfolgen die Geburtsanzeigen innerhalb der gesetzlichen Frist, wird die Wertpapiergebühr nicht von den auszustellenden Personalausweisen eingezogen. Wegen falscher Schreibweise zurückgegebene Ausweise werden vom Wert des Wertpapiers abgezogen.

c) Der Personalausweis wird von den Bezirksstandsämtern im Inland und den Auslandsvertretungen im Ausland an die Personen selbst, an die Eltern, Erziehungsberechtigten oder Bevollmächtigten des Minderjährigen sowie an die Personen, die nach Maßgabe einer Erklärung verpflichtet sind, ausgestellt in Artikel 17 dieses Gesetzes im Rahmen der vom Ministerium festzulegenden Verfahren.

ç) Die Generaldirektion und die Generalkonsulate unterliegen nicht den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 2489 in Bezug auf den Personalausweis.

Beteiligungsanteil
Vorläufiger Artikel 7 - (Zusätzlicher Artikel: 19.10.2017 - 7039 SK / Artikel 26)

(1) 65 Artikel werden weiterhin nach dem ersten Absatz beteiligen und wie die gesetzlich 65 Artikel umschriebenen Ministerium Ministerium gemeinsam regularisiert teilen, ohne den Inhalt dieser Umsetzung der bisherigen Bestimmungen zu ändern.

Vor- und Zunamenskorrektur
Vorläufiger Artikel 8 - (Zusätzlicher Artikel: 19.10.2017 - 7039 SK / Artikel 26)

(1) Vorausgesetzt, die Person stellt einen schriftlichen Antrag an die Bevölkerungsdirektion, in der sich die Siedlung innerhalb von zwei Jahren befindet. Die Namen und Nachnamen von 21 / 6 mit Datum und 1934, wobei der Nachname von 2525 3 nicht überschreitet, und die Namen und Nachnamen von Bedeutungsänderungen, die sich aus der Nichtverwendung von Rechtschreibung und Rechtschreib- oder Korrekturzeichen ergeben, können einmalig durch die Entscheidung der Provinz- oder Bezirksverwaltung geändert werden, ohne eine gerichtliche Entscheidung einzuholen. . Die Entscheidung der Provinz- und Bezirksverwaltungskommissionen ist endgültig. Wird der Name geändert, werden auch die Nachnamen seiner Frau und der minderjährigen Kinder korrigiert. Wenn der geänderte Name der Frau mit ihm und seinen nichterwachsenen nichtehelichen Kindern korrigiert wird, werden deren Nachnamen korrigiert.

Korrektur des Geburtsortes und der Migrantengeschichte
Vorläufiger Artikel 9 - (Zusätzlicher Artikel: 19.10.2017 - 7039 SK / Artikel 26)

(1) Die Registrierungen von Personen, denen die türkische Staatsbürgerschaft als Einwanderer verliehen wurde, deren Geburtsort und -datum falsch sind, werden von der Bevölkerungsdirektion korrigiert, wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens ordnungsgemäß genehmigte Geburtsurkunden beantragen Artikel.

Name des Elternteils und des Vaters des adoptierten Kindes
Vorläufiger Artikel 10 - (Zusätzlicher Artikel: 19.10.2017 - 7039 SK / Artikel 26)

(1) Wenn Kinder oder Erwachsene, die vor dem Inkrafttreten dieses Artikels gemeinsam oder einzeln adoptiert wurden, innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Artikels beim Standesamt einen Antrag stellen, sind der Vor- und Nachname des Adoptierenden als Vor- oder Nachname anzugeben Nachname der Mutter und/oder des Vaters im Melderegister.

(2) Die Zustimmung der Adoptiveltern und der Adoptiveltern ist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Artikels einzuholen.

Geltung

Artikel 74 - (1) Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft.

Exekutive

Artikel 75 - (1) Der Ministerrat führt die Bestimmungen dieses Gesetzes aus.

Ekler

Rechtsanwalt Saim İNCEKAŞ - Seyhan / Adana 01010 - Ziya Algan Business Center
ich av-saimincekas.co

  • Erstveröffentlichung: 17. Mai 2019

Über den Autor: Rechtsanwalt Saim İncekaş

Saim İncekaş ist ein bei der Adana Bar Association registrierter Anwalt. Seit 2016 arbeitet er in der von ihm gegründeten Anwaltskanzlei İncekaş mit Sitz in Adana. Nach Abschluss seiner juristischen Ausbildung mit einem Masterabschluss führte er zahlreiche verschiedene Studien in diesem Bereich durch. Er ist Experte in Bereichen wie Familienrecht, Scheidung, Sorgerecht, Kinderrechte, Strafsachen, Handelsstreitigkeiten, Immobilien, Erbschaft und Arbeitsrecht. Saim İncekaş engagiert sich nicht nur aktiv in der Adana Bar Association, sondern auch in Verbänden und Organisationen wie der European Lawyers Association, der Union of Turkish Bar Associations und Access to the Right to a Fair Trial. Auf diese Weise beteiligt sie sich an zahlreichen Studien, die darauf abzielen, das Bewusstsein für die Universalität des Rechts und das Vertrauen in das Rechtssystem zu stärken. Kontaktieren Sie uns jetzt über WhatsApp für einen Termin und ein Vorgespräch

Eine Antwort schreiben

Deine Email-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder * Erforderliche Felder sind markiert mit

Inhaltsverzeichnis
Erreichen Sie uns über WhatsApp!