X WEBSITE-VERWALTUNG
Betrifft: Außerordentliche Generalversammlung
Unsere außerordentliche Generalversammlung wird sich treffen, um die nachstehend aufgeführten Tagesordnungspunkte zu erörtern und zu lösen.
treffenIm Besprechungsraum unserer Website Es wird gemacht.
Wenn in der ersten Sitzung keine Mehrheit erreicht werden kann, findet die zweite Sitzung zum folgenden Zeitpunkt an derselben Adresse statt.
In der zweiten Versammlung findet die Versammlung ohne Feststellung der Beschlussfähigkeit (Mehrheit) statt und es werden Beschlüsse gemäß § 30 des Hauseigentümergesetzes gefasst und umgesetzt.
Damit die Entscheidungen, die im Namen des Standorts getroffen/umgesetzt werden sollen, fairer und gesünder getroffen werden können, sind alle, insbesondere die Wohnungseigentümer und Mieter, das Ergebnis der Meinungen, Vorschläge und Stimmen jedes Stockwerkeigentümers gebeten, an der Sitzung vollständig teilzunehmen oder sich vertreten zu lassen.
Wir warten auf Ihre Teilnahme an dem Meeting und bitten Sie.
Diejenigen, die aufgrund ihrer Entschuldigung nicht an der Hauptversammlung teilnehmen können, können dem Eigentümer des Stockwerks oder seinen Verwandten und Mietern ersten Grades den folgenden Bevollmächtigten geben. Es ist ein Proxy-Beispiel beigefügt.
- Erstes Treffen: 14.01.2021 Freitag um 20.30 Uhr
- Zweites Treffen: 21.01.2021 Samstag um 20.30 Uhr
Wir liefern Ihre Informationen.
Grüße
X Standortverwaltung
Rechtsanwalt Saim İNCEKAŞ - Adana Bar Association: 4293

Sir, ich wünsche Ihnen einen schönen Tag. Kann ich als Vorsitzender neben der normalen Tagesordnung der außerordentlichen Sitzung weitere Themen zur Tagesordnung der außerordentlichen Sitzung hinzufügen?
Hallo; Im Beispieltext der Wohnung „AUSSERORDENTLICHE EINRUFUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG“;
Erstes Treffen: 14.01.2021 Freitag um 20.30 Uhr
Zweites Treffen: 21.01.2021 Samstag um 20.30 Uhr
Es wird angegeben als …. Aber; Zwischen dem ersten und zweiten Treffen müssen mindestens 7 Tage liegen.
Im oben angegebenen Beispiel besteht eine Lücke von 6 Tagen. 634 S. Der entsprechende Gesetzesartikel ist eindeutig.